Rechtsprechung
| EuGH, 05.06.2007 - C-170/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, ...
- Judicialis
- Europäischer Gerichtshof
Rosengren u.a.
Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, ...
- EU-Kommission
Rosengren u.a.
Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, ...
- EU-Kommission
Rosengren u.a
Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung
- Wolters Kluwer
Verbot der Einfuhr alkoholischer Getränke durch Privatpersonen als mengenmäßige Einfuhrbeschränkung; Verletzung der Warenverkehrsfreiheit durch eine nationale Bestimmung wie § 2 Abs. 1 in Kap. 4 des Gesetzes über alkoholische Getränke (Alkohollag); Verpflichtung des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 28; EG Art. 30; EG Art. 31; EG Art. 234
Freier Warenverkehr: Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freier Warenverkehr - DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH SCHWEDEN STELLT EINE NICHT GERECHTFERTIGTE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS DAR
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Rosengren u.a.
Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, ...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Alkohol nach Schweden!
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Das schwedische Alkoholmonopol verstößt gegen das EU-Recht
- wettbewerbszentrale.de (Zusammenfassung)
Schwedisches Einfuhrverbot für Alkohol durch Privatpersonen verstößt gegen EU-Recht
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verbot privater Alkohol-Einfuhr in Schweden rechtswidrig - Gericht knackt Schwedens Alkoholmonopol
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Högsta Domstol (Schweden) vom 30. März 2004 in dem Rechtsstreit Klas Rosengren, Bengt Morelli, Hans Särman, Mats Åkerström, Åke Kempe, Anders Kempe, Mats Kempe, Björn Rosengren, Martin Lindberg, Jon ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol (Schweden) zur Auslegung der Artikel 28, 30 und 31 EG - Ein staatliches Einzelhandelsmonopol für alkoholische Getränke betreffende nationale Vorschriften, nach denen die unmittelbare private Einfuhr derartiger Getränke unzulässig ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-170/04
- EuGH, 14.06.2006 - C-170/04
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-170/04
- EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
Papierfundstellen
- EuZW 2007, 401
- DVBl 2007, 894
Wird zitiert von ... (75) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
9 und 10, vom 14. Dezember 1995, Banchero, C-387/93, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 29, und vom 23. Oktober 1997, Franzén, C-189/95, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 35).Rn. 18 Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den innergemeinschaftlichen Handel an Art. 28 EG zu messen (Urteil Franzén, Randnr. 36).
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen dieses Kapitels, die die Einfuhr alkoholischer Getränke den Inhabern einer Großhandelserlaubnis vorbehalten, nicht zu den Maßnahmen gehören, die die Funktionsweise des Monopols regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnrn.
Rn. 38 Maßnahmen, die mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 28 EG sind, können gemäß Art. 30 EG insbesondere aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnr. 75).
Rn. 50 Da jedoch ein Verbot, wie es sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ergibt, eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, haben die nationalen Behörden darzutun, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger weit gehen oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Van der Veldt, C-17/93, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, Franzén, Randnrn.
- EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM …
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
Rn. 39 Es ist ständige Rechtsprechung, dass unter den in Art. 30 EG geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den ersten Rang einnehmen und es Sache der Mitgliedstaaten ist, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz gewährleisten wollen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 30 EG, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutscher Apothekerverband, Randnr. 104).
- EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
Ahokainen und Leppik - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale …
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
Rn. 40 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, liegen einer Regelung, die zum Ziel hat, den Alkoholkonsum in einer Weise zu beeinflussen, dass den schädlichen Auswirkungen alkoholhaltiger Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Gesellschaft vorgebeugt wird, und die so den Alkoholmissbrauch bekämpfen soll, die in Art. 30 EG anerkannten Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung zugrunde (vgl. Urteil vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 28).75 und 76, sowie Ahokainen und Leppik, Randnr. 31).
- EuGH, 10.01.2006 - C-147/04
De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden - Richtlinie 70/458/EWG - Inverkehrbringen …
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
Rn. 31 Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des EG-Vertrags, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 28 EG seinen Ausdruck findet (Urteil vom 10. Januar 2006, De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, C-147/04, Slg. 2006, I-245, Randnr. 70).Rn. 32 Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39, und De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, Randnr. 71).
- EuGH, 14.07.1994 - C-17/93
Strafverfahren gegen Van der Veldt
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
Rn. 50 Da jedoch ein Verbot, wie es sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ergibt, eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, haben die nationalen Behörden darzutun, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger weit gehen oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Van der Veldt, C-17/93, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, Franzén, Randnrn. - EuGH, 20.02.1979 - 120/78
Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
Rn. 17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise dieses Monopols an Art. 31 EG zu messen, der speziell den Fall betrifft, dass ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile vom 17. Februar 1976, Miritz, 91/75, Slg. 1976, 217, Randnr. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 7, vom 13. März 1979, Hansen, 91/78, Slg. 1979, 935, Randnrn. - EuGH, 11.07.1974 - 8/74
Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
Rn. 32 Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39, und De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, Randnr. 71). - EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
Kommission / Dänemark - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG …
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
Rn. 32 Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39, und De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, Randnr. 71). - EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
Gourmet International Products - "Freier Warenverkehr - Artikel 30 und 36 …
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
44 und 48 dieses Urteils dargestellten Umständen geltend gemacht werden, missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (Urteil vom 8. März 2001, Gourmet International Products, C-405/98, Slg. 2001, I-1795, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 …
Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
Rn. 32 Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39, und De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, Randnr. 71). - EuGH, 14.12.1995 - C-387/93
Strafverfahren gegen Banchero
- EuGH, 13.03.1979 - 91/78
Hansen
- EuGH, 17.02.1976 - 91/75
Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.
- EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …
Rn. 20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der freie Warenverkehr ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags ist, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 34 AEUV seinen Ausdruck findet (Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 31). - EuGH, 19.05.2009 - C-171/07
Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - …
Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, wozu im Einzelnen eine Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehört, weitestmöglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 49). - EuGH, 23.12.2015 - C-333/14
Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro …
Insoweit ist es Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie diesen Schutz gewährleisten wollen (Urteil Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 41 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung oder Praxis nicht unter die Ausnahme nach Art. 36 AEUV fällt, wenn die Gesundheit und das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (Urteil Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Da ein Verbot, wie es sich aus der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung ergibt, eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, haben die nationalen Behörden darzutun, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sich das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreichen ließe, die weniger weit gehen oder den Handel innerhalb der Union weniger beeinträchtigen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile Franzén, C-189/95, EU:C:1997:504, Rn. 75 und 76, und Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 50).
- EuGH, 26.04.2012 - C-456/10
ANETT - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV und 37 AEUV - Nationale Regelung, die …
Rn. 22 Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise eines Monopols an Art. 37 AEUV zu messen sind, der speziell den Fall betrifft, dass ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 1997, Franzén, C-189/95, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 35, und vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 17).Rn. 23 Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den Handel innerhalb der Union an Art. 34 AEUV zu messen (vgl. u. a. Urteile Franzén, Randnr. 36, und Rosengren u. a., Randnr. 18).
Rn. 27 Daher berührt diese Maßnahme nicht die Ausübung der besonderen Funktion des in Rede stehenden Monopols und kann folglich nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die das Bestehen des Monopols betrifft (vgl. entsprechend Urteil Rosengren u. a., Randnr. 22).
Rn. 29 In Anbetracht dessen, und wenngleich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme anders als die Regelung, die Gegenstand der Rechtssache gewesen ist, in der das Urteil Rosengren u. a. ergangen ist, nicht Privatpersonen, sondern die Konzessionsnehmer des betroffenen Monopols, d. h. Tabakeinzelhändler, betrifft, kann eine solche Maßnahme von der Funktion des Monopols getrennt werden, da sie sich nicht auf die Modalitäten des Einzelhandelsverkaufs von Tabakerzeugnissen im spanischen Hoheitsgebiet bezieht, sondern auf den vorgelagerten Markt für diese Erzeugnisse.
Ebenso zielt die genannte Maßnahme weder auf das Vertriebsnetz des betroffenen Monopols noch auf die Vermarktung oder die Werbung für die von ihm vertriebenen Erzeugnisse ab (vgl. entsprechend Urteil Rosengren u. a., Randnr. 24).
- EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie …
Rn. 86 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise eines Monopols an Art. 37 AEUV zu messen, der speziell den Fall betrifft, dass ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ANETT, C-456/10, EU:C:2012:241, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 87 Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den Handel innerhalb der Union an Art. 34 AEUV zu messen (Urteile Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ANETT, C-456/10, EU:C:2012:241, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 98 Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 32).
Rn. 115 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, liegen einer Regelung, die zum Ziel hat, den Alkoholkonsum in einer Weise zu beeinflussen, dass den schädlichen Auswirkungen alkoholhaltiger Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Gesellschaft vorgebeugt wird, und die so den Alkoholmissbrauch bekämpfen soll, die in Art. 36 AEUV anerkannten Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung zugrunde (Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 28, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 40).
Rn. 116 Diese Belange können eine Beschränkung, wie sie das im Ausgangsverfahren streitige System der vorherigen Erlaubnis mit sich bringt, jedoch nur dann rechtfertigen, wenn die betreffende Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel steht und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist (Urteil Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 29, vgl. auch in diesem Sinne Urteil Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 41 und 43).
Rn. 117 Bei einer Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs haben die Mitgliedstaaten erstens darzutun, dass ihre Regelung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger umfangreich sind oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 31, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Angaben zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren streitige System der vorherigen Erlaubnis geeignet ist, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung zu gewährleisten, und ob dieses Ziel durch weniger restriktive Maßnahmen mindestens ebenso wirksam erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 55).
Rn. 123 Damit die Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV, wie sie das im Ausgangsverfahren streitige Erfordernis einer Einzelhandelserlaubnis darstellt, rechtfertigen können, ist nach Art. 36 AEUV zweitens noch erforderlich, dass dieses Erlaubniserfordernis weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 29, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 41).
Rn. 124 Insoweit ist zur Regelung der Einzelhandelserlaubnis in § 14 Abs. 1 des Alkoholgesetzes, der die alkoholischen Getränke erfasst, die durch Gärung hergestellt werden und höchstens 4, 7 Volumenprozent Ethylalkohol enthalten, festzustellen, dass dem Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gründe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung, die von den finnischen Behörden geltend gemacht werden, missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 30, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 42).
- EuGH, 11.09.2008 - C-141/07
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen …
Rn. 27 Der freie Warenverkehr ist ein elementarer Grundsatz des Vertrags, der in dem in Art. 28 EG niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 31).Rn. 28 Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, Deutscher Apothekerverband, Randnr. 66, Rosengren u. a., Randnr. 32, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, C-297/05, Slg. 2007, I-7467, Randnr. 53, und vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, Slg. 2007, I-9623, Randnr. 26).
Rn. 46 Es ist daran zu erinnern, dass unter den in Art. 30 EG geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den ersten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (Urteile Deutscher Apothekerverband, Randnr. 103, vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 24, Rosengren u. a., Randnr. 39, sowie Ludwigs-Apotheke, Randnr. 27).
75 und 76, vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 31, sowie Rosengren u. a., Randnr. 50).
- VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558
Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig
Schließlich dürfen die Beschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieser Ziele erforderlich ist, wobei den Staat die Darlegungslast trifft, dass das angestrebte Ziel nicht durch Beschränkungen erreicht werden kann, die weniger weit gehen oder die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigen (vgl. EuGH vom 5.6.2007 - Rosengren - DVBl 2007, 894 RdNr. 50).Der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrfach die Einschätzung des Gesetzgebers akzeptiert, dass ein Staatsmonopol aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sein kann (vgl. EuGH vom 21.9.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 37; vom 5.6.2007 - Rosengren - DVBl 2007, 894 RdNr. 49).
Insofern kann die Gewährleistung dieser Gemeinwohlziele die Erforderlichkeit des staatlichen Veranstaltungsmonopols nicht begründen (vgl. BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/309; ebenso EuGH vom 5.06.2007 - Rosengren - DVBl 2007, 894).
- BGH, 19.01.2010 - StB 27/09
Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran
Allein in diesem Rahmen kann ein Mangel an Begründung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber von Bedeutung sein, wenn die Geeignetheit der beschränkenden Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zwecks oder ihre Verhältnismäßigkeit deshalb gegebenenfalls nicht überprüft werden kann (…vgl. EuGH Rs. C-414/97, Slg. 1999, I-5585, 5599, Rdn. 22; Rs. C-170/04, Slg. 2007, I-4071, 4107, Rdn. 50). - Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14
Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - …
- EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von …
Rn. 25 Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des EG-Vertrags, der in Art. 28 EG in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zum Ausdruck kommt (Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 31).Rn. 26 Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, Rosengren u. a., Randnr. 32, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, C-297/05, Slg. 2007, I-7467, Randnr. 53, und vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, Slg. 2007, I-9623, Randnr. 26).
Rn. 32 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gesundheit der Bevölkerung den ersten Rang unter den in Art. 30 EG geschützten Gütern und Interessen einnimmt und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103, vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 24, Rosengren u. a., Randnr. 39, und Ludwigs-Apotheke, Randnr. 27).
75 und 76, vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 31, und Rosengren u. a., Randnr. 50).
- VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol; …
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07
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- VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775
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- EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- BGH, 19.07.2012 - I ZR 92/09
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Geheimdienstliche Agententätigkeit und Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz: …
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- OLG München, 02.07.2009 - 29 U 3744/08
Wettbewerbsverstoß beim Internet-Handel mit Arzneimitteln: Anwendbarkeit der …
- VGH Bayern, 13.10.2008 - 10 CS 08.1869
Sportwetten
- VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
Sportwetten; Verbot der Vermittlung
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-141/07
Kommission / Deutschland - Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses durch eine …
- EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1543
Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter; Staatsmonopol
- VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 06.1418
Sportwetten
- VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 06.1225
Sportwetten
- VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 06.1267
Sportwetten
- VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.1379
Sportwetten
- VG Augsburg, 08.09.2008 - Au 5 K 06.1248
Sportwetten; Vermittlung nach Malta; Dauerverwaltungsakt; Entfernung technischer …
- VG Augsburg, 08.09.2008 - Au 5 K 06.1247
Sportwetten; Vermittlung nach Malta; Dauerverwaltungsakt; Entfernung technischer …
- VGH Bayern, 01.09.2008 - 10 CS 08.1492
Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter; Staatsmonopol
- VGH Bayern, 10.07.2008 - 10 CS 08.1554
Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter; Staatsmonopol
- VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
Verbot der Vermittlung von Sportwetten; vorläufiger Rechtsschutz; Vereinbarkeit …
- VG Augsburg, 17.11.2008 - Au 5 K 06.1177
Sportwetten
- VG Augsburg, 08.09.2008 - Au 5 K 06.1246
Sportwetten; Vermittlung nach Malta; Dauerverwaltungsakt; Entfernung technischer …
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
Zum Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2008 - C-171/07
Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Gesundheit der …
- VGH Bayern, 06.06.2008 - 10 CS 07.3402
Sportwetten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - 16 A 177/10
- VGH Bayern, 04.08.2008 - 10 CS 08.1517
Sportwetten
- VGH Bayern, 16.06.2008 - 10 CS 08.1100
Sportwetten
- VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2683/07
Staatliches Sportwettenmonopol; Europarechtswidrigkeit
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05
Centro Europa 7
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2008 - C-531/06
GENERALANWALT BOT HÄLT ES FÜR ZULÄSSIG, DEN BESITZ UND DEN BETRIEB VON APOTHEKEN …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-89/09
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen …
- VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2052/06
Sportwetten-Monopol des Landes ist europarechtswidrig
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-518/06
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-639/11
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der …
- FG Düsseldorf, 04.09.2024 - 4 K 783/24
Zollamtliche Sicherstellung der Waren durch eine Wegnahme oder ein …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-61/12
Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der …
- VG Minden, 02.04.2008 - 3 K 897/05
- VG Wiesbaden, 28.08.2007 - 5 E 953/06
Vermittlung von Sportwetten in Hessen an einen in Österreich lizensierten …
- VG Minden, 01.02.2011 - 1 K 2346/07
Zulässigkeit des Verbots der Vermittlung von Sportwetten; Europarechtswidrigkeit …
- VG Minden, 30.01.2008 - 3 K 1570/06
Rechtswidrigkeit von vor dem 28.03.2006 erlassenen sportwettenrechtlichen …
- VG Wiesbaden, 12.06.2007 - 5 E 609/05
Sportwetten; Spielsucht; Übergangsrecht
- VG Minden, 07.02.2008 - 3 K 3470/04
- VG Minden, 30.01.2008 - 3 K 1572/06
Rechtswidrigkeit von vor dem 28.03.2006 erlassenen sportwettenrechtlichen …
- VG Darmstadt, 17.08.2007 - 3 G 846/07
- VG Minden, 28.02.2008 - 3 L 14/08
- VG Minden, 17.03.2010 - 3 L 63/10
Anordnung einer aufschiebenden Wirkung im Eilrechtsschutzverfahren gegen eine …
- VG Minden, 19.10.2009 - 3 L 563/09
Diskriminierung von Sportwettenanbietern
- VG Minden, 07.03.2008 - 3 L 56/08
- VG Minden, 08.08.2011 - 3 K 816/11
Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Form von sog. Oddset-Wetten in …
- VG Minden, 15.03.2011 - 1 K 3365/09
Geschäftslokal darf trotz eines untersagenden Bescheids weiterhin gegen Einsatz …
- VG Minden, 07.02.2011 - 1 K 2835/07
Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des …
- VG Minden, 08.08.2011 - 3 K 903/11
Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Form von sog. Oddset-Wetten in …
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