Rechtsprechung
| EuGH, 12.07.2012 - C-138/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten eines Gesellschaftsregisters, die in einer Datenbank gespeichert sind - Erfassung und Bereitstellung dieser Daten gegen Entgelt - Auswirkungen der Ablehnung der Hoheitsträger, die Weiterverwendung dieser Daten zu ...
- Europäischer Gerichtshof
Compass-Datenbank
Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten eines Gesellschaftsregisters, die in einer Datenbank gespeichert sind - Erfassung und Bereitstellung dieser Daten gegen Entgelt - Auswirkungen der Ablehnung der Hoheitsträger, die Weiterverwendung dieser Daten zu ...
- EU-Kommission
Compass-Datenbank
Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten eines Gesellschaftsregisters, die in einer Datenbank gespeichert sind - Erfassung und Bereitstellung dieser Daten gegen Entgelt - Auswirkungen der Ablehnung der Hoheitsträger, die Weiterverwendung dieser Daten zu ...
- Wolters Kluwer
Verwertung hoheitlich erstellter Datenbestände durch Gewährung der Einsichtnahme Dritter; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
AEUV Art. 102; Richtlinie 96/9/EG Art. 7
Keine wirtschaftliche Tätigkeit von Hoheitsträgern bei Führung einer Datenbank - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwertung hoheitlich erstellter Datenbestände durch Gewährung der Einsichtnahme Dritter; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 21. März 2011 - Compass-Datenbank GmbH gegen Republik Österreich
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11
- EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Papierfundstellen
- GRUR 2013, 191
- GRUR Int. 2012, 1028
- EuZW 2012, 835
Wird zitiert von ... (40) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 01.07.2008 - C-49/07
MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 79, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 22, und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance, C-437/09, Slg. 2011, I-973, Randnr. 42).Rn. 36 Dagegen haben Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnrn. 14 und 15, vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30, und MOTOE, Randnr. 24).
Rn. 37 Zudem kann ein Rechtsträger, insbesondere eine öffentliche Einheit, in Bezug auf nur einen Teil ihrer Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen sein, wenn die diesem Teil entsprechenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind (Urteile Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 74, und MOTOE, Randnr. 25).
- EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Rn. 36 Dagegen haben Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnrn. 14 und 15, vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30, und MOTOE, Randnr. 24).Rn. 39 Darüber hinaus reicht der Umstand, dass die öffentliche Einheit ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, die mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse in Zusammenhang stehen, gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von ihr bestimmtes Entgelt liefert bzw. erbringt, für sich genommen nicht aus, um die ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit und die Einheit, die sie ausübt, als Unternehmen einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile SAT Fluggesellschaft, Randnrn.
- EuGH, 24.10.2002 - C-82/01
Aéroports de Paris / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Luftverkehr - …
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 79, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 22, und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance, C-437/09, Slg. 2011, I-973, Randnr. 42).Rn. 37 Zudem kann ein Rechtsträger, insbesondere eine öffentliche Einheit, in Bezug auf nur einen Teil ihrer Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen sein, wenn die diesem Teil entsprechenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind (Urteile Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 74, und MOTOE, Randnr. 25).
- EuGH, 18.03.1997 - C-343/95
Calì & Figli / Servizi Ecologici Porto di Genova
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Nach den Urteilen vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien (118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7), und vom 16. März 2004, AOK-Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 58), könne ein Rechtsträger auch nur hinsichtlich eines Teils seiner Tätigkeit als Unternehmen gelten, wenn diese Tätigkeit als wirtschaftlich zu qualifizieren sei, doch sei nach dem Urteil vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli (C-343/95, Slg. 1997, I-1547), die Unternehmenseigenschaft staatlicher Einrichtungen zu verneinen, wenn und soweit sie als Träger öffentlicher Gewalt handelten.28 ff., und Diego Calì & Figli, Randnrn.
- EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
Höfner und Elser / Macrotron
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Rn. 35 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, als Unternehmen gilt (Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17). - EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR …
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Rn. 32 Falls die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit der Republik Österreich als wirtschaftliche Tätigkeit zu werten sei, stelle sich die weitere Frage, ob die in den Urteilen vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743), und vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, Slg. 2004, I-5039), entwickelten Grundsätze ("Essential-Facilities-Doktrin") auch anzuwenden seien, wenn es keinen "vorgelagerten Markt" gebe, weil die Erhebung und Speicherung der Daten hoheitlich erfolge. - EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN …
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Nach den Urteilen vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien (118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7), und vom 16. März 2004, AOK-Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 58), könne ein Rechtsträger auch nur hinsichtlich eines Teils seiner Tätigkeit als Unternehmen gelten, wenn diese Tätigkeit als wirtschaftlich zu qualifizieren sei, doch sei nach dem Urteil vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli (C-343/95, Slg. 1997, I-1547), die Unternehmenseigenschaft staatlicher Einrichtungen zu verneinen, wenn und soweit sie als Träger öffentlicher Gewalt handelten. - EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
RTE und ITP / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Rn. 32 Falls die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit der Republik Österreich als wirtschaftliche Tätigkeit zu werten sei, stelle sich die weitere Frage, ob die in den Urteilen vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743), und vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, Slg. 2004, I-5039), entwickelten Grundsätze ("Essential-Facilities-Doktrin") auch anzuwenden seien, wenn es keinen "vorgelagerten Markt" gebe, weil die Erhebung und Speicherung der Daten hoheitlich erfolge. - EuGH, 16.06.1987 - 118/85
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Nach den Urteilen vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien (118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7), und vom 16. März 2004, AOK-Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 58), könne ein Rechtsträger auch nur hinsichtlich eines Teils seiner Tätigkeit als Unternehmen gelten, wenn diese Tätigkeit als wirtschaftlich zu qualifizieren sei, doch sei nach dem Urteil vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli (C-343/95, Slg. 1997, I-1547), die Unternehmenseigenschaft staatlicher Einrichtungen zu verneinen, wenn und soweit sie als Träger öffentlicher Gewalt handelten. - EuGH, 26.03.2009 - C-113/07
Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG …
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Rn. 38 Soweit eine öffentliche Einheit nämlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen; ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207, Randnrn. - EuGH, 17.02.1993 - C-159/91
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
- EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - …
- EuGH, 20.03.1985 - 41/83
Italien / Kommission
- EuGH, 11.07.1985 - 107/84
Kommission / Deutschland
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches …
Ein wirtschaftliches Handeln liegt grundsätzlich in jeder selbständigen Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. zum Ganzen etwa EuGH, Urteile v. 18. März 1997 - C-343/95, Slg. 1997, I-1547, Rzn. 16, 18 und 23 - Diego Cali & Figli; v. 24. Oktober 2002 - C-82/01, Slg. 2002, I-09297, Rzn. 75, 79 und 81 - Aéroports de Paris/Kommission;… v. 1. Juli 2008 - C 49/07, Slg. 2008, I-4863, Rz. 22 - MOTOE; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 35 - Compass-Datenbank; v. 19. Dezember 2012 - C 288/11 P, ABl.Unternehmen im Sinne des Kartellrechts ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer (privat- oder öffentlich-rechtlichen) Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; dies hat nicht zuletzt darin seinen Grund, dass anderenfalls die Mitgliedstaaten es in der Hand hätten, durch Ausgestaltung des nationalen Rechts den Anwendungsbereich des Unionskartellrechts zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteile v. 24. Oktober 2002 - C-82/01, Slg. 2002, I-09297, Rzn. 74 f. - Aéroports de Paris/Kommission; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 35 - Compass-Datenbank;… EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rz. 51 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz;… BGH, Beschluss v. 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497, Rz. 10 - Niederbarnimer Wasserverband; Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rzn. 43, 51, 53 und 59 - VBL-Gegenwert).
Keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung des Kartellrechts rechtfertigen würde, haben dagegen Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (vgl. EuGH, Urteile v. 19. Januar 1994 - C-364/92, Slg. 1994, I-43 - SAT-Fluggesellschaft;… v. 1. Juli 2008 - C 49/07, Slg. 2008, I-4863, Rz. 24 - MOTOE; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 36 - Compass-Datenbank;… EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rz. 52 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz;… BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rz. 43 - VBL-Gegenwert).
Soweit dagegen eine öffentliche Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen (vgl. EuGH, Urteile v. 26. März 2009 - C-113/07, Slg. 2009, I-2207, Rzn. 71 ff. - Selex Sistemi Integrati/Kommission
; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 38 - Compass-Datenbank).Ein öffentlicher Rechtsträger kann daher in Bezug auf nur einen Teil seiner Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen sein, wenn die diesem Teil entsprechenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind (vgl. EuGH, Urteile v. 24. Oktober 2002 - C-82/01, Slg. 2002, I-09297, Rzn. 74, 81 - Aéroports de Paris/Kommission; v. 1. Juli 2008 - C 49/07, Slg. 2008, I-4863, Rz. 25 - MOTOE v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 37 - Compass-Datenbank;… EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rz. 53 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz;… BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rzn. 44 und 53 - VBL-Gegenwert).
Die Wahl der öffentlich-rechtlichen Organisationsform als solche reicht indes - wie auch schon das Bundeskartellamt mit Recht ausgeführt hat (vgl. Schriftsatz v. 12.7.2016, S. 16
) - nicht aus, um den am geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden aus dem Geltungsbereich des Kartellgesetzes zu entlassen (…BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rz. 43 - VBL-Gegenwert; vgl. auch EuGH, Urteil v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 35 - Compass-Datenbank). - BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11
Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und …
Keinen wirtschaftlichen Charakter haben Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (EuGH…, Urteil vom 26. März 2009 - C-113/07, Slg. 2009, I2207 Rn. 70 - SELEX Sistemi Integrati; Urteil vom 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472 Rn. 36 - Compass-Datenbank). - EuGH, 09.03.2017 - C-398/15
Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im …
Rn. 43 Zum Zulässigkeitsgrund nach Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darin besteht, die Daten, die Unternehmen aufgrund gesetzlicher Pflichten übermitteln müssen, in einer Datenbank zu speichern, interessierten Personen Einsicht zu gewähren und ihnen Kopien dieser Daten zur Verfügung zu stellen, zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehört (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 40 und 41).
- BGH, 28.07.2026 - KZR 11/24
Rundholz BW - Kartellrechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholzvermarktung …
Lediglich soweit die Tätigkeit ausschließlich hoheitlich erfolgt, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln (…BGH, WRP 1999, 665 [juris Rn. 22] - Lottospielgemeinschaft;… s.a. EuGH, Urteile vom 24. Oktober 2002 - C-82/01 P, WuW 2002, 1253 Rn. 74 ff. - Aéroports des Paris; vom 12. Juli 2012 - C-138/11, EuZW 2012, 835 Rn. 36 f. - Compass-Datenbank, mwN). - LG München I, 10.02.2021 - 37 O 15721/20
Netdoktor gegen BRD und Google: Vereinbarung über Knowledge Panels …
Soweit dagegen eine öffentliche Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen (vgl. EuGH, Urteile v. 26. März 2009 - C-113/07, Slg. 2009, I-2207, Rzn. 71 ff. - Selex Sistemi Integrati/Kommission; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 38 - Compass-Datenbank;… OLG Düsseldorf a.a.O.). - EuG, 16.07.2014 - T-309/12
Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Selbst wenn dieser Umstand für sich genommen nicht genügen sollte, um die ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, stellt er ein Indiz dar, das, wie die Kommission vorträgt, die Annahme rechtfertigt, dass die Beseitigung des in Rede stehenden Materials eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Staat unmittelbar durch eine Stelle tätig wird, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine Einrichtung, die er mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattet hat (vgl. Urteile Diego Calì & Figli, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 16 und 17, und Compass-Datenbank, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2025 - C-337/24
Dänemark/ Kommission (Détroit de Fehmarn) - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
{FN:22} Vgl. insbesondere Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser (…C-41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21), sowie vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank (C-138/11, im Folgenden: Urteil Compass-Datenbank, EU:C:2012:449, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher können der Staat selbst oder eine staatliche Einheit als Unternehmen tätig sein (vgl. insbesondere Urteil Compass-Datenbank, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:23} Vgl. Urteil Compass-Datenbank (…Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 56 dieses Urteils ausgeschlossen, dass der Begriff "Befugnisse" ganz allgemein Gemeinwohlaufgaben oder Aufgaben der öffentlichen Hand umfasse, und auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Compass-Datenbank (…Rn. 40) verwiesen, wonach die in dieser Rechtssache in Rede stehende Tätigkeit mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Zusammenhang gestanden habe, weil die Datenerfassung auf einer rechtlichen Pflicht der Unternehmen beruht habe, deren Einhaltung durch den Rückgriff auf Durchsetzungsbefugnisse habe gewährleistet werden können.
Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass eine öffentliche Einrichtung, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse getrennt werden kann, in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen handelt; ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (vgl. Urteil Compass-Datenbank, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:36} Vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft (…C-364/92, EU:C:1994:7, Rn. 29 und 30), sowie vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission (…C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 76) betreffend die Kontrolle und Sicherheit der Luftfahrt; Urteil vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli (…C-343/95, EU:C:1997:160, Rn. 23) betreffend Überwachungstätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, sowie Urteile Compass-Datenbank, Rn. 40, und vom 7. November 2019, Aanbestedingskalender u. a./Kommission (…C-687/17 P, EU:C:2019:932, Rn. 45), betreffend den Betrieb einer Datenbank und einer Plattform zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Nutzung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht.
Im Übrigen ist das vom Königreich Dänemark angeführte Urteil Compass-Datenbank insoweit nicht relevant, da es eine von einer öffentlichen Einrichtung erbrachte Dienstleistung betraf, die mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse in Zusammenhang stand (…vgl. insbesondere Rn. 39 dieses Urteils), was das Königreich Dänemark im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes nicht nachweisen konnte.
- EuG, 28.02.2024 - T-364/20
Dänemark/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Finanzierung der festen …
Außerdem ist entschieden worden, dass eine Erfassung von Unternehmensdaten, die auf der Grundlage einer den Unternehmen obliegenden Meldepflicht und entsprechender Durchsetzungsbefugnisse erfolgt, zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehört (Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 40).Rn. 56 Was ferner das Vorbringen des Königreichs Dänemark betrifft, wonach sich aus Rn. 36 des Urteils vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank (C-138/11, EU:C:2012:449), ergebe, dass der Begriff "Befugnisse" ganz allgemein Gemeinwohlaufgaben oder Aufgaben der öffentlichen Hand umfasse, ist festzustellen, dass der Gerichtshof mit der Feststellung, dass Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter haben, der die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde, lediglich auf eine ständige Rechtsprechung hingewiesen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, EU:C:1985:332, Rn. 14 und 15;… vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, EU:C:1994:7, Rn. 30, …und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 24), ohne ihre Tragweite zu verändern.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie sich aus Rn. 40 des Urteils vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank (C-138/11, EU:C:2012:449), ergibt, festgestellt hat, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehende Tätigkeit mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhing, weil die Datenerfassung auf einer rechtlichen Pflicht beruhte, deren Einhaltung durch den Rückgriff auf Durchsetzungsbefugnisse gewährleistet werden konnte.
Da der Staat selbst oder eine staatliche Einheit als Unternehmen tätig sein können (Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 35, …und vom 20. September 2019, Port autonome du Centre et de l'Ouest u. a./Kommission, T-673/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:643, Rn. 71), kann der Umstand, dass eine Einheit in mancher Hinsicht einer öffentlichen Verwaltung gleichgestellt werden kann, weil sie einer engen Kontrolle durch die öffentliche Hand unterliegt und verpflichtet ist, bestimmte für die öffentliche Verwaltung geltende Vorschriften des öffentlichen Rechts zu beachten, wie diejenigen, die den Zugang zu Dokumenten oder die Rechnungsprüfung betreffen, dem nicht entgegenstehen, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Rn. 88 Nach der Rechtsprechung handelt eine öffentliche Einheit, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen; ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 38, …und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 82).
- EuG, 20.09.2019 - T-696/17
Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission - …
Um festzustellen, ob es sich bei den betreffenden Tätigkeiten um Tätigkeiten eines Unternehmens im Sinne des Vertrags handelt, ist es notwendig, die Art dieser Tätigkeiten zu klären (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 74 und 75, und vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37).Somit kann der Staat selbst oder eine staatliche Einheit als Unternehmen auftreten (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 86 Gewiss handelt, wie die Klägerinnen vortragen, der Rechtsprechung zufolge eine öffentliche Einheit - soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse getrennt werden kann - in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen; ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 38, …und vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:418, Rn. 29;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 71 bis 80).
Rn. 88 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen nicht durch ihre nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zwingend vorgegeben sind und dass diese nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne sie nicht unbedingt ihres Nutzens beraubt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 41, …und vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:418, Rn. 41).
- EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
GVN/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - …
Somit können der Staat selbst oder eine staatliche Einheit als Unternehmen tätig sein (Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Dagegen haben Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde (Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Zudem kann eine öffentliche Einheit in Bezug auf nur diejenigen Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen sein, die als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind und soweit diese Tätigkeiten von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11
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