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Rechtsprechung
   EuG, 14.01.2004 - T-202/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9802
EuG, 14.01.2004 - T-202/02 (https://dejure.org/2004,9802)
EuG, Entscheidung vom 14.01.2004 - T-202/02 (https://dejure.org/2004,9802)
EuG, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - T-202/02 (https://dejure.org/2004,9802)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 226; ; EG-Vertrag Art. 288

  • Europäischer Gerichtshof

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    Öffentliche Bauaufträge - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Haftung

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz; Vergabe eines Auftrages zum Bau einer Untergrundbahn; Ausschreibung eines Vorhabens; Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzureichende Überwachung durch EU-Kommission?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzpflicht der EU-Kommission wegen unzureichender Überwachung der nationalen öffentlichen Auftraggeber? (IBR 2004, 1132)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Kläger angeblich durch die Entscheidung der Kommission erlitten haben, die von ihnen eingereichte Beschwerde zu den Akten zu nehmen, die den angeblichen Verstoss gegen die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juli 1993 zur ...

 
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Wird zitiert von ... (80)Zitiert selbst (14)

  • EuG, 29.09.1997 - T-83/97

    Sateba / Kommission - "Öffentliche Aufträge - Beschwerde - …

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten, sondern sie verfügt über ein Ermessen, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache C-422/97 P, Sateba/Kommission, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 42).

    Daher können die Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Artikel 226 EG eine Einstellung des Verfahrens durch die Kommission nicht mit einer Klage beim Gemeinschaftsrichter anfechten und haben keine Verfahrensrechte, die es ihnen wie die Rechte im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 ermöglichen, von der Kommission Information und Anhörung zu verlangen (Beschluss des Gerichts vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-83/97, Sateba/Kommission, Slg. 1997, II-1523, Randnr. 32, bestätigt in der Rechtsmittelinstanz durch Beschluss vom 17. Juli 1998, Sateba/Kommission, Randnr. 42).

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten, sondern sie verfügt über ein Ermessen, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache C-422/97 P, Sateba/Kommission, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 42).
  • EuGH, 23.01.2003 - C-57/01

    IM RAHMEN DER VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRÄGE KANN EIN NATIONALES GESETZ ES …

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    16 Der Gerichtshof hat in Beantwortung dieser Vorlagefrage in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-57/01 (Makedoniko Metro und Michaniki, Slg. 2003, I-1091) für Recht erkannt, dass die Richtlinie 93/37 nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es untersagt, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder zur Erteilung einer öffentlichen Baukonzession teilnimmt, nach Abgabe der Angebote zu ändern.
  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    43 Was erstens die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Hellenische Republik angeht, so ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten, nicht rechtswidrig ist, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird und das einzige Verhalten, das möglicherweise als Schadensursache betrachtet werden könnte, das Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall des griechischen Staates, ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13, Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 61; Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081, Randnr. 30, und vom 10. April 2000 in der Rechtssache T-361/99, Meyer/Kommission und EIB, Slg. 2000, II-2031, Randnr. 13, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00, Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 53).
  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    43 Was erstens die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Hellenische Republik angeht, so ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten, nicht rechtswidrig ist, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird und das einzige Verhalten, das möglicherweise als Schadensursache betrachtet werden könnte, das Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall des griechischen Staates, ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13, Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 61; Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081, Randnr. 30, und vom 10. April 2000 in der Rechtssache T-361/99, Meyer/Kommission und EIB, Slg. 2000, II-2031, Randnr. 13, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00, Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    Denn die Tätigkeit der Kommission in Ausübung ihres Ermessens dürfe der gerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-353/96

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    12 und 13, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-353/96, Kommission/Irland, Slg. 1998, I-8565, Randnr. 22, Beschluss vom 29. September 1997, Sateba/Kommission, angeführt in Randnr. 46, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.1998 - C-422/97

    Sateba / Kommission - "Rechtsmittel - Öffentliche Lieferaufträge - Einstellung …

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten, sondern sie verfügt über ein Ermessen, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache C-422/97 P, Sateba/Kommission, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 42).
  • EuGH, 24.01.1995 - C-359/93

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    Im Übrigen hätte es der Kommission, selbst wenn sie aufgefordert worden wäre, davon Gebrauch zu machen, weiterhin freigestanden, stattdessen die bei ihr eingelegte Beschwerde nach Artikel 226 EG zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache C-359/93, Kommission/Niederlande, Slg. 1995, I-157, Randnrn.
  • EuGH, 01.03.1966 - 48/65

    Lütticke / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-202/02
    37 Schließlich vertritt die Kommission entgegen dem, was die Klägerinnen mehrfach in der Klageschrift geltend gemacht haben, die Ansicht, ihre Entscheidung, das Verfahren im Sinne von Artikel 226 EG nicht einzuleiten, sei rechtlich nicht bindend (Urteil des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke/Kommission, Slg. 1966, 27) und diese Entscheidung könne daher den angeblich rechtswidrigen Akt des griechischen Staates in Bezug auf den Ausschluss von Makedoniko Metro von den Verhandlungen über die Vergabe des Auftrags über den Bau der Untergrundbahn in Thessaloniki nicht "billigen" und noch viel weniger "vorschreiben".
  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte …

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer …

  • EuG, 03.07.1997 - T-201/96

    Smanor und Ségaud / Kommission - "Unterbliebene Einleitung eines …

  • EuG, 10.04.2000 - T-361/99

    Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäische …

  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion - …

    Rn. 58 Die Kommission erinnert daran, dass die Gemeinschaft nicht dafür haftbar gemacht werden könne, dass sie kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - …

    60 Soweit die Klägerinnen beantragen, der Kommission die Benutzung des Wortes "Galileo" für das Vorhaben des Satellitennavigationssystems zu untersagen, beruft sich die Kommission auf eine gefestigte Rechtsprechung, wonach der Gemeinschaftsrichter auch im Rahmen eines Schadensersatzverfahrens keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten darf, weil er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreifen würde (Urteil des Gerichtshofes vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Assurances du crédit/Rat und Kommission, Slg. 1991, I-1799, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150; Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache T-71/99, Meyer/Kommission, Slg. 1999, II-1727, Randnr. 13, und vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-202/02, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, Slg. 2004, II-181, Randnr. 53).
  • EuG, 18.12.2009 - T-365/04

    Cantoni / Rat und Kommission

    Die Kommission erinnert daran, dass die Gemeinschaft nicht dafür haftbar gemacht werden könne, dass sie kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).

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