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   EuG, 09.09.2011 - T-25/06   

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EuG, 09.09.2011 - T-25/06 (https://dejure.org/2011,1174)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2011 - T-25/06 (https://dejure.org/2011,1174)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2011 - T-25/06 (https://dejure.org/2011,1174)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen

  • Europäischer Gerichtshof

    Alliance One International / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen

  • EU-Kommission PDF

    Alliance One International, Inc. gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 - Alliance One International / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 4012 final der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG Vertrag (Sache COMP/C.38 281/B.2 - Rohtabak/Italien) betreffend eine Absprache über die Festsetzung der den Erzeugern und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Es ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54).

    Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des Unternehmens als Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 55; Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 59).

    Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen deren Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von der Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweisdokumente nicht für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 61).

    28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch sind diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 86 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 57).

    Dieses Ergebnis kann nicht durch die Argumente in Frage gestellt werden, die Alliance One in Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts nach den aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) zu ziehenden Konsequenzen vorgetragen hat.

    Zweitens unterscheide sich der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen sei, vom Sachverhalt im vorliegenden Fall, da mehrere Tochtergesellschaften an dem Kartell beteiligt gewesen seien und es daher schwieriger gewesen sei, den Nachweis zu erbringen, dass die Muttergesellschaft von den wettbewerbswidrigen Aktivitäten keine Kenntnis gehabt habe.

    Zum ersten Argument genügt die Feststellung, dass dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Nrn. 60 und 61), dass der Gerichtshof nicht nur die Rechtsprechung berücksichtigt hat, auf die Alliance One ihr Vorbringen in weiten Teilen stützt, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt), sondern auch die frühere Rechtsprechung eindeutig ausgelegt hat (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.

    Zum zweiten Argument genügt die Feststellung, dass es auf den angeblichen Unterschied zwischen der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen ist, und der vorliegenden Rechtssache nicht ankommt, da das Kriterium für die mögliche Zuweisung der Verantwortlichkeit in der erstgenannten Rechtssache keineswegs das der unmittelbaren oder mittelbaren Kenntnis der Muttergesellschaft von den von der Tochtergesellschaft oder den Tochtergesellschaften durchgeführten Tätigkeiten war.

    Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind aber sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die je nach den Merkmalen des jeweiligen Falles variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 74, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 100).

    Auf jeden Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, es seien Verteidigungsrechte verletzt worden, nicht durchgreifen kann, da die Kommission - wie der Gerichtshof ausgeführt hat - hinsichtlich der Zurechnung der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte andere Gesichtspunkte als den Nachweis anzuführen, dass die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaften hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 64).

    (der Muttergesellschaft von Dimon Italia während der Zuwiderhandlung) und von SCC (der Muttergesellschaft von Transcatab während der Zuwiderhandlung), die sich am 13. Mai 2005 zu der neuen Einrichtung Alliance One zusammenschlossen, als Bezugsgrößen für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 heranzog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 114).

    528 und 529, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 114).

    218 und 219 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 150).

    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass sie angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 154).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Die Rechtssache, in der das Urteil Dansk Rørindustri/Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen ist, betrifft nämlich die Verantwortlichkeit von Gesellschaften, Henss und Isoplus, die keine gemeinsame Muttergesellschaft hatten (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnrn.

    Diese Obergrenze ist nämlich anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Einheit gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteile HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 103, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 50).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass sie angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 154).

    Diese Auffassung wird im Übrigen durch die Formulierung von Nr. 1 Teil A Abs. 4 der Leitlinien dahin bestätigt, dass die Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die die Anwendung eines Abschreckungsfaktors rechtfertigen würden, unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dem Umfang des betreffenden räumlichen Marktes erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 235 angeführt, Randnr. 273).

    Auf jeden Fall müssen die Gesamtressourcen eines Unternehmens, um unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Abschreckungsziel ordnungsgemäß zu erreichen, zu dem Zeitpunkt bewertet werden, zu dem die Geldbuße verhängt wird, was von Alliance One im Übrigen nicht bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 235 angeführt, Randnr. 285).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 103, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 50).

    Bei Mindo ist die Lage insofern anders, als, wie in der Rechtsprechung erläutert worden ist, der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt werden kann in einem Fall, in dem wie hier ein am Kartell beteiligtes Unternehmen an einen unabhängigen Dritten veräußert wurde und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber keine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 61).

    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass sie angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 154).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56).

    So wird wie im Fall der übrigen im Wettbewerbsrecht zulässigen widerleglichen Vermutungen auch, ein Umstand, dessen Vorliegen die Kommission berechtigterweise vermuten kann, als erwiesen angesehen, sofern nicht das betroffene Unternehmen die Vermutung unter Vorlage schlüssiger Gegenbeweise widerlegt (vgl. Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnrn.

    Dieses sogenannte "Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität" kommt unter besonderen Umständen wie in dem Fall zum Zug, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 145).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, nicht zwingend zur Folge hat, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind (vgl. Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Sinne der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln kann es nämlich erforderlich werden, ein Kartellvergehen ausnahmsweise dem neuen Betreiber der am Kartell beteiligten Einrichtung dann zuzurechnen, wenn dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung als Nachfolger des ursprünglichen Betreibers angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 82 angeführt, Nrn. 75 bis 78).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Die von Alliance One vorgeschlagene Auslegung der diesen Bindungen innewohnenden Faktoren anhand des Urteils des Gerichts vom 14. Mai 1998, Metsä-Serla u. a./Kommission (T-339/94 bis T-342/94, Slg. 1998, II-1727), und der Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005), und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ist zurückzuweisen.

    Auch in der Rechtssache, in der das Urteil Aristrain/Kommission (oben in Randnr. 167 angeführt) ergangen ist, hat der Gerichtshof die Zuweisung der Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Tochtergesellschaft an eine "Schwestergesellschaft" abgelehnt, die nicht als die an der Spitze der Gruppe stehende juristische Person ermittelt worden war (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Aristrain/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 98).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Die Abschreckung stellt folglich einen Zweck der Geldbuße dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnrn.

    Diese Differenzierung erfolgte mittels Multiplikatoren, die anhand der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen unabhängig von der Höhe der Beträge festgelegt wurden, auf die sie Anwendung fanden (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 241).

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94

    Metsä-Serla / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Die von Alliance One vorgeschlagene Auslegung der diesen Bindungen innewohnenden Faktoren anhand des Urteils des Gerichts vom 14. Mai 1998, Metsä-Serla u. a./Kommission (T-339/94 bis T-342/94, Slg. 1998, II-1727), und der Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005), und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ist zurückzuweisen.

    Was jedoch erstens die dem Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission (oben in Randnr. 167 angeführt) entnommenen Passagen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich in jenem Fall um eine Vereinigung, Finnboard, handelte, die definitionsgemäß keine Tochtergesellschaft war und weder Teil eines Unternehmens sein noch gar eine Geschäftspolitik betreiben konnte (vgl. zur genauen Natur der rechtlichen Beziehungen zwischen dieser Vereinigung und ihren Mitgliedern Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnrn. 271 bis 281).

  • EuG, 05.10.2011 - T-19/06

    Mindo / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-25/06
    Am 20. Januar 2006 hat Mindo eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung oder, hilfsweise, Herabsetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße erhoben (Rechtssache T-19/06).

    Mindo hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 27. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Verbindung der Rechtssache T-19/06 mit der vorliegenden Rechtssache beantragt.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

  • EuGH, 10.07.2001 - C-497/99

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem

  • EuG, 30.09.2009 - T-175/05

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (Urteil vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, EU:T:2011:442, Rn. 181).

    Wird ein Argument, das eine Partei im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, berücksichtigt, ohne dass der Partei vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte liegen, wenn dieses Argument die Natur der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht verändert (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juli 2001, 1rish Sugar/Kommission, C-497/99 P, EU:C:2001:393, Rn. 24, und Urteile vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 447, und vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, EU:T:2011:442, Rn. 182).

  • EuG, 05.10.2011 - T-19/06

    Mindo / Kommission

    In der Klageschrift hat die Klägerin insbesondere die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache betreffend die von Alliance One am 24. Januar 2006 erhobene Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (Rechtssache T-25/06, Alliance One International/Kommission) beantragt.

    Mit gesondertem Schriftsatz, der am 27. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin erneut die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-25/06 beantragt.

    Drittens bleibe sie die einzige Verantwortliche für die Zahlung der Summe in Höhe von 3, 99 Mio. Euro für den Fall, dass Alliance One in der Sache T-25/06 obsiege, weshalb ihr Rechtsschutzinteresse evident sei.

    Zudem ist, was erstens die Behauptung der Klägerin angeht, im Fall eines Obsiegens von Alliance One in der Rechtssache T-25/06 bleibe sie allein für die Zahlung von 3, 99 Mio. Euro verantwortlich, hervorzuheben, dass das Gericht mit Urteil vom 9. September 2011 in dieser Rechtssache die Nichtigkeitsklage von Alliance One abgewiesen hat und diese daher gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags haftet, den sie bereits im Februar 2006 gezahlt hat.

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (Urteil vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, EU:T:2011:442, Rn. 181).

    Wird ein Argument, das eine Partei im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, berücksichtigt, ohne dass der Partei vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte liegen, wenn dieses Argument die Natur der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht verändert (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juli 2001, 1rish Sugar/Kommission, C-497/99 P, EU:C:2001:393, Rn. 24, und Urteile vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 447, und vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, EU:T:2011:442, Rn. 182).

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Das Marktverhalten der Tochtergesellschaft steht grundsätzlich auch dann unter dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft, wenn sich diese nur die Befugnis vorbehält, bestimmte strategische Geschäftsentscheidungen vorzugeben oder zu genehmigen, gegebenenfalls durch ihre Vertreter in den Organen der Tochtergesellschaft, während die Befugnis, die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne festzulegen, deren sie operativ führenden Geschäftsführern übertragen wird, die von der Muttergesellschaft ausgewählt werden und die geschäftlichen Interessen der Muttergesellschaft vertreten und fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, Slg. 2011, II-5741, Rn. 138 und 139, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C-593/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30).

    Bei einer 100%igen oder nahezu 100%igen Beteiligung am Kapital der unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft sind die insoweit vorgelegten Beweise nicht geeignet, die Vermutung, dass die Muttergesellschaft und die Konzernobergesellschaft tatsächlich bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt haben, zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alliance One International/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 130 und 131).

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Das Marktverhalten der Tochtergesellschaft steht grundsätzlich auch dann unter dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft, wenn sich diese nur die Befugnis vorbehält, bestimmte strategische Geschäftsentscheidungen vorzugeben oder zu genehmigen, gegebenenfalls durch ihre Vertreter in den Organen der Tochtergesellschaft, während die Befugnis, die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne festzulegen, deren sie operativ führenden Geschäftsführern übertragen wird, die von der Muttergesellschaft ausgewählt werden und die geschäftlichen Interessen der Muttergesellschaft vertreten und fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, Slg. 2011, II-5741, Rn. 138 und 139).

    Bei einer 100%igen oder nahezu 100%igen Beteiligung am Kapital der unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft sind die insoweit vorgelegten Beweise nicht geeignet, die Vermutung, dass die Muttergesellschaft und die Konzernobergesellschaft tatsächlich bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt haben, zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alliance One International/Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 130 und 131).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Mit Klageschrift, die am 24. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Alliance One eine Klage u. a. auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben (Rechtssache T-25/06).

    Im Übrigen nimmt Transcatab Bezug auf die Ausführungen von Alliance One in deren Klageschrift (Rechtssache T-25/06), von der sie eine Abschrift als Anhang beifügt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

    Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission (T-25/06, Slg. 2011, II-5741, Randnr. 200).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Bezüglich der Auslegung des Begriffs "Verkäufe innerhalb des EWR", die die Klägerinnen aus der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/39.406 - Meeresschläuche herleiten wollen, ist darauf hinzuwiesen, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet, da dieser allein in der Verordnung Nr. 1/2003 sowie den Leitlinien von 2006 geregelt ist (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, EU:T:2011:442, Rn. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass jedenfalls nicht dargetan wird, dass die tatsächlichen Gegebenheiten, die der Sache zugrunde liegen, in der diese Entscheidung ergangen ist, wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen waren wie im vorliegenden Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 262 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Bezüglich der Auslegung des Begriffs "Verkäufe innerhalb des EWR", die die Klägerin u. a. aus der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/39.406 - Meeresschläuche herleiten will, ist darauf hinzuwiesen, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet, da dieser allein in der Verordnung Nr. 1/2003 sowie den Leitlinien von 2006 geregelt ist (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, EU:T:2011:442, Rn. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass jedenfalls nicht dargetan wird, dass die tatsächlichen Gegebenheiten, die dieser Sache zugrunde liegen, wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen waren wie im vorliegenden Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 262 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2014 - T-174/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der

    Selbst wenn der Rat der Klägerin die am 3. Juli 2012 übermittelten Dokumente vor der Erhebung der Klage gegen die angefochtenen Rechtsakte in der Rechtssache T-174/12 hätte zur Verfügung stellen müssen, würde es sich insoweit um eine Unregelmäßigkeit handeln, die keine Folgen hätte, da sich die Klägerin ohne die Unregelmäßigkeit nicht besser hätte verteidigen können (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, Rat/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, Rn. 78, und des Gerichts vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, Slg. 2011, II-5741, Rn. 183).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.12.2012 - C-593/11

    Alliance One International / Kommission

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