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   EuG, 27.09.2012 - T-361/06   

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EuG, 27.09.2012 - T-361/06 (https://dejure.org/2012,28126)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2012 - T-361/06 (https://dejure.org/2012,28126)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2012 - T-361/06 (https://dejure.org/2012,28126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Verteidigungsrechte - Wirkung eines Nichtigkeitsurteils auf Dritte

  • Europäischer Gerichtshof

    Ballast Nedam / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Verteidigungsrechte - Wirkung eines Nichtigkeitsurteils auf Dritte

  • EU-Kommission

    Ballast Nedam / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 - Ballast Nedam / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/38.456 - Bitumen - NL) betreffend Vereinbarungen über den Bruttopreis von Straßenbaubitumen in den Niederlanden sowie die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, kann dem anderen Unternehmen zugerechnet werden (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 117, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58).

    In dem speziellen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung begangen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und zum anderen besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar machen, sofern die Muttergesellschaft, der die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 61).

    28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 18 angeführt) neben dem 100%igen Besitz des Kapitals der Tochtergesellschaft weitere Umstände wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften im Verwaltungsverfahren angeführt, doch wurden diese Umstände von ihm nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Anwendung der oben genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteile des Gerichtshofs Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 62, und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 41).

    Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen zum Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt (Slg. 2009, I-8241), ausgeführt hat, führt der Rückgriff auf eine solche Vermutungsregel bezüglich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft nicht zu einer Umkehr der Beweislast, die angesichts dieser Bestimmungen problematisch wäre, sondern bestimmt das erforderliche Beweismaß für die Feststellung, ob die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung bei der Mutter- oder der Tochtergesellschaft liegt.

    Die Obliegenheit der Parteien, ihrer Darlegungslast nachzukommen, ist also der Frage nach der Verteilung der objektiven Beweislast vorgelagert (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, I-8730, Randnr. 73, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 74, ergangen sind).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es jedoch, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, der Kommission und später gegebenenfalls dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, wobei diese Verbindungen sich von Fall zu Fall unterscheiden und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 65, und General Química u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn.

    Zunächst ist hervorzuheben, dass die von der Kommission vorgelegten ergänzenden Indizien für die tatsächliche Ausübung des bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, die über die auf die 100%ige Kapitalbeteiligung der Klägerin an ihren Tochterunternehmen gestützte Vermutung hinaus gehen, zusätzliche Beweise darstellen, die zwar nicht die tatsächliche konkrete Teilnahme der Klägerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bestätigen, wohl aber ihren bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften und die Tatsache, dass sie davon Gebrauch gemacht hat (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, C-176/99 P, Slg. 2003, I-10687, Randnr. 20, siehe auch Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 62).

    Darüber hinaus haben die Unionsgerichte, wie oben in Randnr. 32 erwähnt, entschieden, dass sie bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft vorliegt, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtungen zwischen den beiden Gesellschaften berücksichtigen müssen, die ihnen von diesen vorgelegt wurden, und dass die Natur und die Bedeutung dieser Angaben je nach den Besonderheiten des Einzelfalls variieren können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 65).

    Soweit die Klägerin erstens der Auffassung ist, die Kommission hätte sich auf Umstände stützen müssen, aus denen ihre Rolle bei den streitigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen hervorginge, um sie für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen haftbar zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die von der Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaften ausgeübte Kontrolle nicht notwendigerweise eine Verbindung zum rechtswidrigen Verhalten aufweisen muss (vgl. Randnr. 26 oben sowie Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 59, und General Química u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    Während der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter vorgetragen, sie sei jedenfalls dann nicht zur Entrichtung des Bußgelds verpflichtet, wenn das Gericht entscheide, die angefochtene Entscheidung in der Rechtssache T-362/06 für nichtig zu erklären, soweit sie die Zurechnung des Verhaltens von BNGW an BN Infra betreffe, da die Haftung einer Muttergesellschaft nicht über die ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen könne.

    Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu den Auswirkungen einer eventuellen teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-362/06 hat die Kommission während der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf jeden Fall aufrecht erhalten werden solle, weil sie hinsichtlich der Frage, welche Teile eines Unternehmens sie für eine Zuwiderhandlung haftbar mache, über einen Beurteilungsspielraum verfüge.

    - Zu den Auswirkungen des Nichtigkeitsurteils in der Rechtssache T-362/06.

    Ohne dass über die Zulässigkeit dieses Vorbringens entschieden werden müsste, ist insoweit jedenfalls daran zu erinnern, dass die vom Gericht in der Rechtssache T-362/06 ausgesprochene Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung, soweit sie BN Infra das rechtswidrige Verhalten von BNGW vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 zugerechnet hat, darauf beruhte, dass die Kommission insofern gegen die Verteidigungsrechte von BN Infra verstoßen hat, als sie ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angezeigt hat, dass sie sie in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von BNGW für die von dieser begangene Zuwiderhandlung haftbar macht, und nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin.

    Aus alledem ergibt sich, dass die Argumente der Klägerin bezüglich der Folgen der Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-362/06 zurückzuweisen sind.

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich die angeblichen Unterschiede zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der endgültigen Entscheidung nicht auf andere Verhaltensweisen als die beziehen, zu denen sich die betroffenen Unternehmen bereits geäußert hatten und bezüglich deren von einem neuen Beschwerdepunkt keine Rede sein kann (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 191).

    Um eine Verletzung der Verteidigungsrechte bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Beschwerdepunkte geltend zu machen, dürfen sich die betreffenden Unternehmen nicht darauf beschränken, nur das Bestehen von Unterschieden zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen, ohne deutlich und konkret darzulegen, warum jeder einzelne dieser Unterschiede im vorliegenden Fall einen neuen Beschwerdepunkt darstellt, zu dem sie nicht haben Stellung nehmen können (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 192).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    In Beantwortung einer Frage des Gerichts zum Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C-407/08 P, Slg. 2010, I-6371, Randnrn.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Empfänger der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen der Art. 81 EG und 82 EG zwingt, die verschiedenen in dieser Mitteilung angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken, da eine solche Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstieße (Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    In der Gegenerwiderung führt die Kommission weiter aus, die Klägerin habe bestimme Angaben zur Widerlegung der Vermutung, wonach sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten von BN Infra und BNGW ausgeübt habe, zum ersten Mal in der Klageschrift vorgetragen, was im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts stehe (Urteil vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 89).

    143 und 146, sowie ARBED/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 21; Urteil Akzo Nobel/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 87).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    Nach dem Wettbewerbsrecht der Union stellen nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG dar, wenn sie ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission nämlich über einen Beurteilungsspielraum für die Entscheidung, welche Einheiten sie innerhalb eines Unternehmens für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung zieht (Urteile des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnr. 154, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 290).

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    Nach der Rechtsprechung braucht die Entscheidung jedoch nicht notwendig ein genaues Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 68).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    Nach der Rechtsprechung erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des angeführten Sachverhalts sowie zu den von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung, dass ein Verstoß gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung nehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10, und vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C-310/93 P, Slg. 1995, I-865, Randnr. 67).
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    Daher ist eine Verletzung von Verteidigungsrechten nur dann festzustellen, wenn die endgültige Entscheidung den betroffenen Unternehmen andere Zuwiderhandlungen zur Last legt oder andere Tatsachen berücksichtigt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnrn.
  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-361/06
    Auch muss in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben werden, in welcher Eigenschaft dem Unternehmen die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-7191, Randnr. 39).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 29.10.1980 - 218/78
  • EuGH, 01.02.1972 - 49/71

    Hagen OHG / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 29.10.1980 - 215/78
  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Der Gerichtshof und das Gericht haben aber anerkannt, dass das Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, eine für sich bereits ausreichende Begründung im Stadium des gerichtlichen Verfahrens ergänzen kann, da dies für die materielle Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Unionsrichter nützlich sein kann und das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, EU:C:2000:634, Rn. 46, vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 146 bis 149, und vom 27. September 2012, Ballast Nedam/Kommission, T-361/06, EU:T:2012:491, Rn. 49).

    Was schließlich die Rolle angeht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung von Biogaran beim Abschluss des Vergleichs zwischen Servier und dem Generikahersteller Lupin gespielt haben soll, ist festzustellen, dass die Kommission in der Klagebeantwortung auf die Argumente der Klägerin eingehen darf, wenn diese dartun will, dass die Feststellungen der Kommission rechtsfehlerhaft sind, nämlich, dass mit dem angefochtenen Beschluss Biogaran Handlungen von Servier zugerechnet werden sollten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 146 bis 149, und vom 27. September 2012, Ballast Nedam/Kommission, T-361/06, EU:T:2012:491, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-612/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Ballast Nedam wegen ihrer Teilnahme am Kartell

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ballast Nedam NV (im Folgenden: Ballast Nedam) die Aufhebung des Urteils Ballast Nedam/Kommission (T-361/06, EU:T:2012:491, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Europäischen Union die Klage von Ballast Nedam auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg.

    Das Urteil Ballast Nedam/Kommission (T-361/06) wird insoweit aufgehoben, als damit der von der Ballast Nedam NV geltend gemachte Klagegrund zurückgewiesen wird, der die Verletzung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln und der Verteidigungsrechte in dem Verwaltungsverfahren, in dem die Entscheidung K(2006) 4090 endg.

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, als der Antrag auf Zugang zu den streitigen Informationen gestellt wurde, mehrere Nichtigkeitsklagegen gegen die Bitumen-Entscheidung vor dem Gericht anhängig waren (Rechtssachen, in denen ergangen sind: der Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2008, Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans/Kommission, T-358/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; sowie die Urteile des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Total/Kommission, T-344/06, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T-347/06, Total Nederland/Kommission, T-348/06, Dura Vermeer Groep/Kommission, T-351/06, Dura Vermeer Infra/Kommission, T-352/06, Vermeer Infrastructuur/Kommission, T-353/06, BAM NBM Wegenbouw und HBG Civiel/Kommission, T-354/06, Koninklijke BAM Groep/Kommission, T-355/06, Koninklijke Volker Wessels Stevin/Kommission, T-356/06, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, Heijmans Infrastructuur/Kommission, T-359/06, Heijmans/Kommission, T-360/06, Ballast Nedam/Kommission, T-361/06, Ballast Nedam Infra/Kommission, T-362/06, und Kuwait Petroleum u. a./Kommission, T-370/06), so dass die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen nicht als endgültig verurteilt angesehen werden konnten.
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