Rechtsprechung
| BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13 |
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ZPO § 322 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auf die Aberkennung von zur Aufrechnung gegen die titulierte Forderung gestellten Gegenforderungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 322 Abs 2 ZPO, § 767 Abs 1 ZPO
Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auf die Aberkennung von zur Aufrechnung gegen die titulierte Forderung gestellten Gegenforderungen - IWW
§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 488 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 117 Abs. 1 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 488 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB, § 242 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 564 ZPO, § 767 Abs. 1 ZPO, § 767 Abs. 2 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 531 Abs. 2 ZPO, § 322 Abs. 2 ZPO, § 533 ZPO, § 304 Abs. 1 ZPO, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 2, § 286 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 280 Abs. 3, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 287 ZPO, § 252 Satz 2 BGB
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auf die Aberkennung von Gegenforderungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 322 Abs. 2
Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auf die Aberkennung von Gegenforderungen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vollstreckungsgegenklage abgewiesen: Worauf erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zip-online.de (Leitsatz)
Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auch bezüglich Aberkennung von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Klägers
- haufe.de (Kurzinformation)
Vollstreckungsgegenklage kann sich auf treuwidriges Gläubigerverhalten stützen
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Konkludente Laufzeitabrede i.S.v. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Gestellte Forderung
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 59/09
- BGH, 06.04.2011 - VII ZR 91/10
- LG Düsseldorf, 28.06.2011 - 9 O 381/10
- LG Hanau, 07.11.2011 - 4 O 1208/06
- LG Hanau, 10.08.2012 - 4 O 1208/06
- OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
- OLG Frankfurt, 13.12.2012 - 18 W 231/12
- BGH, 12.09.2013 - VII ZB 4/13
- BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Papierfundstellen
- NJW 2015, 955
- ZIP 2015, 296 (Ls.)
- MDR 2015, 179
- NZBau 2015, 84
- FamRZ 2015, 402
- BauR 2015, 527
- ZfBR 2015, 152
Wird zitiert von ... (41) Zitiert selbst (28)
- OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 59/09
Rückgewähr von Leistungen wegen Verstoßes gegen das Verbot gem. § 3 MaBV
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2011 hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 wird unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags Nr. 1 für unzulässig erklärt, soweit die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Beklagte 67.144,88 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 24. Juli 2010 zu zahlen.Die weitergehende, auf den Klageantrag Nr. 1 bezogene Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.In einem vorangegangenen Rechtsstreit (nachfolgend nur: Vorprozess 12 U 59/09) hatte die Klägerin die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - auf Rückzahlung der für den Rohbau geleisteten sechs Raten in Höhe von 152.525 EUR in Anspruch genommen.
Im hiesigen Rechtsstreit verfolgen die Kläger das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 für unzulässig erklären zu lassen.
Die Revision der Kläger führt ferner zur Aufhebung des Berufungsurteils, als das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrags Nr. 1, soweit er sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in Höhe der zugesprochenen Hauptforderung von 67.144,88 EUR nebst Zinsen ab dem 24. Juli 2010 richtet, bestätigt hat, und insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung.
Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil aus dem Vorprozess 12 U 59/09 ausgeführt habe, sei nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zwischen diesen vereinbart gewesen, dass die Kläger den Rohbau vorfinanzieren, weil die Beklagte sich zu dessen Finanzierung nicht in der Lage gesehen habe.
Das Berufungsgericht hält den Klageantrag Nr. 1, der sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 richtet, für unbegründet.
Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 12 U 59/09 festgestellt habe, sei die fehlende Fertigstellung der Wohnungen und der Umstand, dass diese nicht wie geplant durch die Beklagte verkauft werden konnten, von den Klägern verursacht worden.
Das Berufungsgericht war im Vorprozess 12 U 59/09 davon ausgegangen, dass sich beide Kläger gegenüber der Beklagten zur Vorfinanzierung des Rohbaus nach Maßgabe des Zahlungsplans zum Bauvertrag verpflichtet haben.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, auch der Einwand, die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB , verhelfe den Klägern nicht zum Erfolg.
Dieses Fehlen eines schutzwürdigen Interesses begründet eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO , da sie von den Klägern im Vorprozess 12 U 59/09 vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht geltend gemacht werden konnte.
Die Kläger haben beantragt, die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 insgesamt für unzulässig zu erklären.
Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen der vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Darlehensrate einen Schadensersatzanspruch gegen beide Kläger dem Grunde nach insoweit zuerkannt hat, als entgangener Gewinn wegen des gescheiterten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 EUR Gegenstand der Widerklage ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass einer Sachentscheidung gegenüber der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR die Rechtskraft des Urteils vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 entgegensteht.
c) Nach diesen Grundsätzen beruft sich die Revision zu Recht darauf, dass der Schadensersatzanspruch, der den Gegenstand des zugesprochenen Widerklageantrags Nr. 3 bildet, im Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftig aberkannt worden ist.
aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 EUR beziffert hatte.
bb) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat die Schadensersatzforderung der Beklagten auf entgangenen Gewinn in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in der Sache beschieden.
Auf die Berufung der Kläger ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unzulässig zu erklären.
Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09.
Das Berufungsgericht hält den Klageantrag Nr. 1, der sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 richtet, für unbegründet.
Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 12 U 59/09 festgestellt habe, sei die fehlende Fertigstellung der Wohnungen und der Umstand, dass diese nicht wie geplant durch die Beklagte verkauft werden konnten, von den Klägern verursacht worden.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, auch der Einwand, die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB , verhelfe den Klägern nicht zum Erfolg.
Dieses Fehlen eines schutzwürdigen Interesses begründet eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO , da sie von den Klägern im Vorprozess 12 U 59/09 vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht geltend gemacht werden konnte.
Die Kläger haben beantragt, die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 insgesamt für unzulässig zu erklären.
Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen der vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Darlehensrate einen Schadensersatzanspruch gegen beide Kläger dem Grunde nach insoweit zuerkannt hat, als entgangener Gewinn wegen des gescheiterten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 EUR Gegenstand der Widerklage ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass einer Sachentscheidung gegenüber der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR die Rechtskraft des Urteils vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 entgegensteht.
c) Nach diesen Grundsätzen beruft sich die Revision zu Recht darauf, dass der Schadensersatzanspruch, der den Gegenstand des zugesprochenen Widerklageantrags Nr. 3 bildet, im Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftig aberkannt worden ist.
aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 EUR beziffert hatte.
bb) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat die Schadensersatzforderung der Beklagten auf entgangenen Gewinn in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in der Sache beschieden.
Auf die Berufung der Kläger ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unzulässig zu erklären.
Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 12 U 59/09 festgestellt habe, sei die fehlende Fertigstellung der Wohnungen und der Umstand, dass diese nicht wie geplant durch die Beklagte verkauft werden konnten, von den Klägern verursacht worden.
Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen der vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Darlehensrate einen Schadensersatzanspruch gegen beide Kläger dem Grunde nach insoweit zuerkannt hat, als entgangener Gewinn wegen des gescheiterten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 EUR Gegenstand der Widerklage ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass einer Sachentscheidung gegenüber der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR die Rechtskraft des Urteils vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 entgegensteht.
c) Nach diesen Grundsätzen beruft sich die Revision zu Recht darauf, dass der Schadensersatzanspruch, der den Gegenstand des zugesprochenen Widerklageantrags Nr. 3 bildet, im Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftig aberkannt worden ist.
aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 EUR beziffert hatte.
bb) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat die Schadensersatzforderung der Beklagten auf entgangenen Gewinn in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in der Sache beschieden.
- BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92
Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer …
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt sich entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 …und Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10).In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt;… Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).
b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).
Die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs sind daher als unverbindlich und so zu betrachten, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt;… Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).
b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).
Die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs sind daher als unverbindlich und so zu betrachten, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt;… Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).
b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).
Die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs sind daher als unverbindlich und so zu betrachten, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt).
- BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 355/89
Aufrechnung - Aufrechnungsverbot - Materielle Rechtskraft - Treu und Glaube
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
a) Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig, § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972).Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).
b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).
a) Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig, § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972).
Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).
b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).
a) Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig, § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972).
Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).
b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 220/95
Amtspflichtverletzung des Notars: Haftungsausfüllende Kausalität
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563;… Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).
Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).
Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563;… Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).
Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).
Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563;… Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).
- BGH, 03.11.1960 - VII ZR 150/59
Vorbehalt einer verwirkten Vertragsstrafe bei Abnahme
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).
Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).
b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).
Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).
b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).
- BGH, 15.11.2012 - VII ZR 99/10
Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des …
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Die dem Senat selbst mögliche Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 ,BauR 2013, 236 Rn. 18m.w.N.) ergibt, dass die Beklagte auch in diesem Fall zur Rückzahlung der zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge verpflichtet sein sollte.a) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Regelungslücke aufweist (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12 , NJW 2014, 3439 Rn. 8;… Urteil vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13 , BGHZ 200, 133 Rn. 17 ; Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 ,BauR 2013, 236 Rn. 15, jeweils m.w.N.).
Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre ( BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 , aaO Rn. 15 m.w.N.).
b) Bei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 ,BauR 2013, 236 Rn. 16m.w.N.).
- BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04
Umfang der Rechtskraft eines gegen einen abgespaltenen Rechtsträger ergangenen …
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt sich entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 und Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10).In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).
- BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12
Verspätete Erfüllung eines Kaufvertrages: Ersatzfähigkeit der Mehrkosten eines …
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Bei dem von der Beklagten eingeforderten entgangenen Gewinn handelt es sich daher nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12 , BGHZ 197, 357 Rn. 27 ;… jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 286 Rn. 69;… Staudinger/Freitag, BGB (2011), § 488 Rn. 240 sowie allgemein zur Abgrenzung zwischen den Ansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB , aus § 280 Abs. 2 , § 286 BGB und aus § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB : Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 13 und § 281 Rn. 7; Staudinger/Schwarze, BGB (2014), § 280 C 5 ff. und § 281 B 134 ff.;… Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2014), § 286 Rn. 181 ff.;… MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 280 Rn. 65 ff. und § 281 Rn. 110 ff.;… Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 280 Rn. 3 f.; Ostendorf, NJW 2010, 2833 ff.).Bei dem von der Beklagten eingeforderten entgangenen Gewinn handelt es sich daher nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12 , BGHZ 197, 357 Rn. 27 ;… jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 286 Rn. 69;… Staudinger/Freitag, BGB (2011), § 488 Rn. 240 sowie allgemein zur Abgrenzung zwischen den Ansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB , aus § 280 Abs. 2 , § 286 BGB und aus § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB : Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 13 und § 281 Rn. 7; Staudinger/Schwarze, BGB (2014), § 280 C 5 ff. und § 281 B 134 ff.; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2014), § 286 Rn. 181 ff.; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 280 Rn. 65 ff. und § 281 Rn. 110 ff.; Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 280 Rn. 3 f.; Ostendorf, NJW 2010, 2833 ff.).
Bei dem von der Beklagten eingeforderten entgangenen Gewinn handelt es sich daher nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12 , BGHZ 197, 357 Rn. 27 ;… jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 286 Rn. 69; Staudinger/Freitag, BGB (2011), § 488 Rn. 240 sowie allgemein zur Abgrenzung zwischen den Ansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB , aus § 280 Abs. 2 , § 286 BGB und aus § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB : Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 13 und § 281 Rn. 7; Staudinger/Schwarze, BGB (2014), § 280 C 5 ff. und § 281 B 134 ff.; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2014), § 286 Rn. 181 ff.; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 280 Rn. 65 ff. und § 281 Rn. 110 ff.; Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 280 Rn. 3 f.; Ostendorf, NJW 2010, 2833 ff.).
- BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind …
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).
Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).
- BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84
Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars …
Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).
Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).
- BGH, 09.07.2014 - VII ZB 9/13
Forderungspfändung aufgrund eines Arrestes: Nichtigkeit des …
- BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09
Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen …
- BGH, 13.01.1984 - V ZR 55/83
Umfang der Rechtskraft bei außerprozessual erklärter Aufrechnung
- BGH, 07.05.1987 - VII ZR 158/86
Rechtskräftige Aberkennung einer verspätet zur Aufrechnung gestellten Forderung
- BGH, 20.11.1997 - VII ZR 26/97
Umfang der Rechtskraft eines Urteils betreffend die Aufrechnung mit …
- BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09
Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei …
- BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11
Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung …
- BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11
Covermount
- BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04
Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen …
- OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 820/06
Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung eines titulierten Anspruchs (abstr. …
- OLG Düsseldorf, 20.10.2014 - 9 U 8/14
Einordnung eines Grundstückskaufvertrages als Scheingeschäft
- BGH, 18.12.1963 - Ib ZR 88/62
Interzonengeschäfte und sowjetzonale Enteignung
- BGH, 12.09.2013 - VII ZR 227/11
Mehrkostennachforderung des Bauunternehmers nach Vergabe von Brückenbauarbeiten …
- BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 166/06
"Neuwagenkauf"; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag; …
- BGH, 12.02.2014 - XII ZR 76/13
Beendigung des Geschäftsraummietvertrages: Vermieteranspruch auf Geldersatz statt …
- BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12
Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des …
- BGH, 08.11.1999 - II ZR 197/98
Rückzahlung von Entnahmen des BGB -Gesellschafters
- BGH, 26.06.2014 - VII ZR 289/12
Auslegung einer Vereinbarung über die Stellung einer einzig der Abwendung eines …
- BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen witterungsbedingten …
Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27 = NZBau 2015, 84 …und vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 15 m.w.N.). - BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
Vergütung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes
Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - Rn. 27 f.). - BGH, 18.10.2016 - XI ZR 145/14
Bankenhaftung: Kenntnis der Bank von einem groben Missverhältnis zwischen …
Die jetzt erhobene Klage auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag begründet die Klägerin ebenso wie den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag mit derselben Pflichtverletzung, um damit - erneut - zu versuchen, mit einem den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betreffenden Urteil die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nach § 242 BGB zu unterbinden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 39).
- BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 349/18
Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit
- BGH, 22.10.2015 - VII ZR 58/14
Auslegung eines Vertrages über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen: …
Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist allerdings revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, BauR 2015, 1652 Rn. 20 = NZBau 2015, 549;… Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn. 14;… Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 60/14, BauR 2015, 828 Rn. 17 = NZBau 2015, 220; Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 17 m.w.N. = NZBau 2015, 84). - BGH, 20.01.2026 - XI ZR 131/24
Kondizierbarkeit eines abstrakten Schuldanerkenntnisses mit …
Zu Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift führen solche Umstände, die den titulierten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 39 mwN).Er hat ausschließlich einen materiell-rechtlichen Gehalt, da mit ihm das Bestehen der titulierten Forderung und nicht die Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen und auch nicht die persönliche Unterwerfungserklärung des Klägers, mithin der Titel selbst in Abrede gestellt wird (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2004 - V ZR 166/03, BGH Report 2004, 776, 778 und vom 4. Dezember 2014, aaO mwN).
- OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14
Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung
Gegen die damit ausgesprochene Aberkennung der vom Kläger zur Aufrechnung gestellten Forderung hat sich der Kläger nicht gewandt, so dass diese entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2014 - VII ZR 4/13 -, juris). - BGH, 22.01.2015 - VII ZR 87/14
Handelsvertretervertrag: Grundlagen der Provisionsberechnung im Rahmen von …
Rn. 14 Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist allerdings revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, juris Rn. 17;… Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12, BauR 2014, 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555;… Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). - BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18
Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender …
Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27;… Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BGHZ 214, 340 Rn. 25 mwN). - BGH, 22.01.2015 - VII ZR 353/12
Bauvertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber über die Errichtung einer Brücke: …
Der Senat kann den Feststellungsantrag als Prozesserklärung selbständig auslegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, juris Rn. 50;… Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; Urteil vom 20. November 1997 - VII ZR 26/97, BauR 1998, 368, 369). - BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache …
- OLG München, 09.11.2017 - 23 U 239/17
Rückforderung einer vom Gesellschafter veranlassten Zahlung von dem …
- OLG Zweibrücken, 07.07.2021 - 7 U 88/20
Ordentliche Kündigung eines Pachtverhältnisses durch ergänzende Vertragsauslegung
- OLG Düsseldorf, 23.06.2026 - 1 U 61/25
Deliktsrechtlicher Vorschussanspruch auf Reparaturkosten!
- VG Stuttgart, 07.05.2024 - 13 K 9542/16
Vertragliche Vereinbarung zusätzlicher Beiträge zur Finanzierung der Mehrkosten …
- OLG Frankfurt, 19.09.2023 - 9 U 36/21
Schätzung eines Anspruchs aus § 987 BGB; Zurückbehaltungsrecht wegen eines …
- BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14
Betreuungsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten nach …
- BGH, 05.11.2015 - III ZR 41/15
Selbstkostenerstattungspreise bei öffentlichen Aufträgen: Sozialplanabfindungen …
- OLG München, 08.07.2019 - Verg 2/19
Vergabeverfahren: Kein Rechtsverlust bei verspätetem Hinweis auf gewerbliche …
- OLG Rostock, 21.12.2021 - 4 U 79/18
Bauträgervertrag: Inhaltskontrolle der notariell vereinbarten sog. Vorlagesperre; …
- LG Siegen, 25.01.2016 - 3 S 54/15
Pflicht Erstattung von Ausschüttungen aus einer atypisch stillen …
- OLG München, 21.07.2025 - 17 U 5659/21
Prämiensparvertrag, Prämienstaffel, Zinsanspruch, Sparzinsanpassung, ergänzende …
- LSG Bayern, 04.04.2017 - L 5 KR 244/15
Verpflichtungsbescheid zum Vollzug eines Schiedsspruchs zur Hausärztlichen …
- OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …
- BGH, 26.03.2019 - XI ZR 383/17
Laufzeitunabhängige Risikoprämie für Darlehenssumme
- OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
Rückzahlungsanspruch von Bauraten nach Maßgabe des Zahlungsplans im …
- OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 15 U 181/12
Unternehmenskauf: Schadenersatz wegen Verfehlung eines garantierten …
- OLG Köln, 19.10.2018 - 1 U 74/17
- BGH, 10.09.2024 - XI ZR 177/23
- LG Wuppertal, 02.02.2023 - 4 O 344/21
Autofinanzierung: Kein Widerrufsrecht nach Treu und Glauben
- OLG Stuttgart, 21.05.2026 - 19 U 36/25
Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage bei Vorliegen eines …
- OLG Düsseldorf, 21.05.2026 - 2 U 23/25
Enden der Laufzeit des Lizenzvertrages mit dem Ablauf der Schutzdauer des …
- LG Kiel, 24.08.2023 - 13 O 188/21
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2014 - 5 Sa 96/14
Bindungswirkung einer kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel auf den BAT-O/TV-L …
- BGH, 10.09.2024 - XI ZB 19/23
- OLG Hamm, 07.03.2019 - 6 UF 80/18
Auslegung eines Vergleichs über wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche …
- AG Flensburg, 26.01.2017 - 90 F 87/15
Deliktische Haftung des getrennt lebenden Ehegatten: Darlegungs- und Beweislast …
- OLG Celle, 01.11.2023 - 4 U 110/22
- LG Frankfurt/Main, 24.08.2017 - 30 O 293/12
Zwangsvollstreckung aus notariellen Vertrag
- OLG Rostock, 17.11.2021 - 4 U 79/18
"Vorlagesperre" ist unwirksam!
- OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 16 U 352/20
Pflichten des Verbrauchers nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs …
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Rechtsprechung
| BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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NamÄndG §§ 1, 3
Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG; Anspruch auf Zusicherung einer Namensänderung. - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
NamÄndG §§ 1, 3.
Anspruch auf Zusicherung einer Namensänderung; Anwendungsbereich des NamÄndG; Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens - rechtsinformationen.bund.de
Änderung des Ehenamens einer gemischt-nationalen Ehe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 NamÄndG, § 3 Abs 1 NamÄndG, § 1355 Abs 1 S 1 BGB
Änderung des Ehenamens einer gemischt-nationalen Ehe - rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 NamÄndG, § 3 Abs 1 NamÄndG, § 1355 Abs 1 S 1 BGB
Änderung des Ehenamens einer gemischt-nationalen Ehe - Wolters Kluwer
Zusicherung der Änderung des Ehenamens von Eheleuten einer gemischt-nationalen Ehe i.R.d. Zustimmung der Namensänderung durch den Heimatstaat des Ausländers
- doev.de
Änderung des Ehenamens bei gemischt-nationaler Ehe
- ra.de
- rechtsportal.de
Zusicherung der Änderung des Ehenamens von Eheleuten einer gemischt-nationalen Ehe i.R.d. Zustimmung der Namensänderung durch den Heimatstaat des Ausländers
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Namensänderung in gemischt-nationalen Ehen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Namensänderung gemischt-nationaler Ehen aus wichtigem Grund und bei Zustimmung des ausländischen Staats zulässig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Namensänderung gemischt-nationaler Ehen aus wichtigem Grund und bei Zustimmung des ausländischen Staats zulässig
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
BGB § 1355; GG Art. 6; NamÄndG § 1; NamÄndG § 3; VwGO § 137; VwGO § 144
Natürliche Personen --> Namensrecht
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 24.08.2012 - 7 K 4874/10
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13
- BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Papierfundstellen
- NJW 2015, 1321
- FamRZ 2015, 402
- DÖV 2015, 348
Wird zitiert von ... (28) Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
Transsexuelle IV
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1, 12/04 - BVerfGE 116, 243 ).Sie wird freilich auch in anderen Konstellationen mit Auslandsbezug von der deutschen Rechtsordnung hingenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. S. 266).
- BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.).Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).
- BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer, …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (Urteil vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 33).Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34).
- BVerwG, 29.11.1982 - 7 C 34.80
Änderung des Familiennamens (Ehenamens) - Notwendige Streitgenossenschaft der …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Denn Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Ehegatten (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6).Rn. 29 d. Aus der gemeinschaftlichen Rechtsteilhabe beider Ehegatten am Ehenamen folgt, dass eine auf Änderung des Ehenamens gerichtete Verpflichtungsklage von beiden Ehegatten gemeinschaftlich durchgeführt werden muss (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6).
- BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Rn. 11 Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). - BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61
Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34). - BVerfG, 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Namensänderung
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5). - BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84
Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 7 C 68.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89
Psychologische Behinderung der Eingliederung eines Flüchtlings durch …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (…vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18). - BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86
Änderung des Familiennamens - Doppelname des Kindes - Änderungsanspruch - …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.;… vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5). - BVerwG, 04.12.1970 - VII C 68.69
Änderung des Familiennamens aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes zum …
- BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79
Schutzwürdiges Interesse an einer Namensänderung
- BVerwG, 07.05.1954 - II C 206.53
Rechtsmittel
- BVerwG, 02.10.1970 - VII C 38.69
- VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.2
Namensänderung (Familienname); wichtiger Grund
Damit kann - wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris) - nur der Familienname deutscher Staatsangehöriger und Staatenloser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, geändert werden.Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 18.7.2006 - 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04 - BVerfGE 116, 243/265).
Allerdings reduziert sich vorliegend - wie in der im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit - dieses Ermessen auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, da die Durchsetzung des Namensänderungsanspruchs hierdurch wenn nicht ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert, so doch zumindest die Aussichten hierauf erhöht werden (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris; s.a. VGH Mannheim, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris).
Zwar spricht der Wortlaut des § 3 Abs. 1 NamÄndG ("kann") dafür, dass die Entscheidung im Ermessen der Behörde stehen würde, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: U.v. 5.9.1985 - 7 C 2/84 - NJW 1986, 740 und U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris) ist aber von einer behördlichen Verpflichtung zur Namensänderung auszugehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und mangels entsprechender Anhaltspunkte im Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht denkbar ist.
Denn angesichts der erwähnten Rechtsauffassung des Beklagten kann sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen derartigen Antrag im Verwaltungsverfahren auf Zusicherung der Namensänderung negativ verbeschieden hätte (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris).
- BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise; …
Rn. 12 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B38.15.0] - NJW 2016, 2761). - BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15
Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname; …
Rn. 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; s. auch zur Ordnungsfunktion des Namens BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.).
- BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen; …
Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 Rn. 11; Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 54). - OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen …
Rn. 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG…, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 29, und vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16/14 -, juris, Rn. 11).Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (st. Rspr., vgl. z.B. vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16/14 -, juris, Rn. 11).
- VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22 Voraussetzung ist hierfür eine dementsprechende Regelungslücke sowie, dass der betreffende ausländische Staat zu verstehen gibt, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf (vgl. auch zu einer gemischt-nationalen Ehe: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16/14 -, juris Rn. 16 ff.).
Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch zur hinkenden Namensführung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16/14 -, juris Rn. 20), zumal sich eine schwerwiegende und weit reichende Beeinträchtigung nicht mit dem Argument rechtfertigen lässt, dies diene der Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips.
Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16/14 -, juris Rn. 19).
- OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche …
Ergibt also die vorzunehmende Abwägung, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt und sind keine zusätzlichen, besonderen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise trotzdem eine Ablehnung der Namensänderung rechtfertigen könnten, ist die Namensänderung zu bewilligen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris Rn. 25;… OVG NW, Urt. v. 8.12.2000 - 8 A 3628/00 - juris Rn. 68, jeweils m.w.N.). - BVerwG, 23.01.2017 - 6 B 43.16
Jüdische Gemeinde; Bewilligung von Zuschüssen
Sie muss zu erkennen gegeben haben, dass sie sich ihre Auffassung gebildet hat und gedenkt, daran festzuhalten (vgl. zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 36 ff.; zur Entbehrlichkeit der Antragstellung bei einer Leistungsklage BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 Rn. 28 …und vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0] - NVwZ 2016, 1023 Rn. 21). - VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819
Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung
Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (BVerwG, U. v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - NJW 2015, 1321; BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - NJW 2015, 569/570; jeweils m. w. N.; vgl. auch den Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Nichtannahmebeschluss des BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - StAZ 2010, 207). - VG Regensburg, 11.03.2026 - RN 3 K 24.1507
Namensänderung, Kindeswohl, Trennungshalbwaise, Familienname, …
Jedoch wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 NamÄndG kein Ermessensspielraum besteht (…vgl. BayVGH, B.v. 15.2.1995 - 5 B 94.2487 - juris Rn. 25) oder zumindest eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht denkbar ist und ein Gericht daher eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung ausspricht, sofern nicht - wofür sich vorliegend jedoch nach Aktenlage nichts aufdrängt - besondere Umstände ausnahmsweise etwas anderes gebieten würden (vgl. mit einem Überblick über den Meinungsstand BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - beckonline Rn. 25 f.). - VG Sigmaringen, 02.05.2025 - 5 K 3290/22
Wichtiger Grund für öffentlich-rechtliche Namensänderung; Namenskontinuität; …
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2026 - 2 S 2145/25
Gesetzlicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel …
- VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
- VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
Vornamensänderung
- VG Stuttgart, 27.01.2026 - 10 K 6568/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2022 - 17 A 3319/20
Änderung des Familiennamens durch die Streichung des Geburtsnamens
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2024 - 2 S 601/24
Postbeamtenkrankenkasse; Anspruch auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von …
- VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752
Erfolgreiche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage …
- VG Hamburg, 06.01.2023 - 21 K 4809/20
Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Liposuktionsbehandlung (verneint)
- VG Bayreuth, 06.07.2017 - B 1 K 17.31
Änderung des Vornamens eines Kindes
- VG Ansbach, 17.09.2019 - AN 18 K 18.01473
Voraussetzungen für eine Erhöhung des persönlichen Beihilfebemessungssatzes
- VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18
Zur Änderung des Familiennamens eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter …
- VG Würzburg, 29.11.2023 - W 6 K 23.117
Voraussetzungen einer Kindesnamensänderung
- VG Würzburg, 29.11.2023 - W 6 K 23.118
Voraussetzungen einer Kindesnamensänderung
- VG Berlin, 24.09.2018 - 3 K 235.16
Keine Namensänderung bei Übernahme der väterlichen Rechtsanwaltskanzlei
- VG Berlin, 15.01.2019 - 3 K 71.18
Antrag auf Änderung des Familiennamens; wichtiger Grund für die Änderung
- VG Ansbach, 28.06.2022 - AN 18 K 20.00601
Keine Beihilfe für kieferorthopädische Kronenverlängerung
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