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Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2008 - C-284/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,747
EuGH, 26.06.2008 - C-284/06 (https://dejure.org/2008,747)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2008 - C-284/06 (https://dejure.org/2008,747)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - C-284/06 (https://dejure.org/2008,747)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Kapitalgesellschaft - Ausschüttung von Einkünften und Vermögensmehrungen - Steuerabzug an ...

  • Judicialis

    Richtlinie 90/435/EWG; ; EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 73b; ; EG-Vertrag Art. 73d

  • Europäischer Gerichtshof

    Burda

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Kapitalgesellschaft - Ausschüttung von Einkünften und Vermögensmehrungen - Steuerabzug an ...

  • EU-Kommission PDF

    Burda

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Kapitalgesellschaft - Ausschüttung von Einkünften und Vermögensmehrungen - Steuerabzug an ...

  • EU-Kommission

    Burda

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Kapitalgesellschaft - Ausschüttung von Einkünften und Vermögensmehrungen - Steuerabzug an ...

  • Wolters Kluwer

    Erhöhung der Körperschaftssteuer durch Gewinnausschüttung in Höhe des zu versteuernden Einkommens; Steuerabzug durch Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ; Thesaurierung von Gewinnen als Voraussetzung für einen Steuerabzug gemäß Art. 5 ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    KStG 1996 § 28 Abs. 4; KStG 1996 § 44
    Körperschaftsteuererhöhung durch Verwendung von EK 02

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Burda

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Kapitalgesellschaft - Ausschüttung von Einkünften und Vermögensmehrungen - Steuerabzug an ...

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Ausschüttungen aus dem EK 02 bei gebietsfremden Anteilseignern

Besprechungen u.ä.

  • homburger.ch PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbesteuerung von Gewinnen im Zeitpunkt der Ausschüttung (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 29. Juni 2006 - Finanzamt Hamburg-Am Tierpark gegen Burda Verlagsbeteiligungen GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs - Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), nunmehr ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1960
  • EuZW 2008, 533
  • BB 2008, 1823
  • DB 2008, 1468
  • IStR 2008, 515
 
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Wird zitiert von ... (75)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Daher sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22, vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, Slg. 2003, I-9809, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    28 und 29, 0cé van der Grinten, Randnr. 47, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 108).

    Rn. 61 Zunächst ergibt sich aus der nach dem Urteil Athinaïki Zythopoiïa ergangenen Rechtsprechung, dass der Gerichtshof die Annahme eines Vorliegens eines "Steuerabzugs an der Quelle" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 auch weiterhin davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige Inhaber der Wertpapiere ist (vgl. Urteile Océ van der Grinten, Randnr. 47, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 108).

    Rn. 68 Der ständigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe regeln, vorwiegend die Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 118, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 33, und Oy AA, Randnr. 23).

    Rn. 71 Außerdem können nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen, deren Anwendung nicht vom Umfang der Beteiligung der die Dividenden beziehenden Gesellschaft an der ausschüttenden Gesellschaft abhängt, sowohl unter Art. 43 EG über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 56 EG über den freien Kapitalverkehr fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 36).

    Rn. 72 Dazu ist jedoch festzustellen, dass das Ausgangsverfahren ausschließlich die Auswirkungen der dort streitigen nationalen Rechtsvorschriften auf die Situation einer gebietsansässigen Gesellschaft betrifft, die Dividenden an Anteilseigner ausgeschüttet hat, deren Beteiligung ihnen einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft verschafft und es ihnen ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 38).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Rn. 66 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 20).

    Rn. 68 Der ständigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe regeln, vorwiegend die Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 118, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 33, und Oy AA, Randnr. 23).

    Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit in den Fällen Anwendung, in denen eine Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Gesellschaft verschafft und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 39, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, Oy AA, Randnr. 20, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29).

    Rn. 74 Falls die Anwendung der Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1996 zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen sollte, wären solche Auswirkungen nach der Rechtsprechung jedenfalls die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigten keine eigenständige Prüfung der Regelung im Hinblick auf Art. 73b EG-Vertrag (Urteil Oy AA, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiia - "Körperschaftsteuer - Mutter- und …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Daher sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22, vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, Slg. 2003, I-9809, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Rn. 52 Zu dem den Mitgliedstaaten in Art. 5 der Richtlinie 90/435 auferlegten Verbot, einen Steuerabzug an der Quelle auf diejenigen Gewinne vorzunehmen, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Abgabe auf die in dem Mitgliedstaat, in dem die Dividenden ausgeschüttet werden, erzielten Einkünfte, deren auslösender Tatbestand die Zahlung von Dividenden oder anderen Erträgen von Wertpapieren ist, einen Steuerabzug an der Quelle darstellt, wenn die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer die Erträge dieser Wertpapiere sind und der Steuerpflichtige der Inhaber dieser Wertpapiere ist (Urteile Epson Europe, Randnr. 23, Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.

    Rn. 57 Dieser Beurteilung steht nicht das Vorbringen von Burda und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entgegen, die dem Urteil Athinaïki Zythopoiïa entnehmen wollen, dass der Gerichtshof diese Voraussetzung in Wirklichkeit nicht anwende, sondern einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorzug gebe.

    Rn. 61 Zunächst ergibt sich aus der nach dem Urteil Athinaïki Zythopoiïa ergangenen Rechtsprechung, dass der Gerichtshof die Annahme eines Vorliegens eines "Steuerabzugs an der Quelle" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 auch weiterhin davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige Inhaber der Wertpapiere ist (vgl. Urteile Océ van der Grinten, Randnr. 47, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 108).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Rn. 37 Nach der Rechtsprechung kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 27, und vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29).

    Rn. 42 Aus der Rechtsprechung folgt jedoch, dass die Satzung und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht die Möglichkeit für die Verfahrensbeteiligten vorsehen, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (vgl. u. a. Urteil SGAE, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe - "Harmonisierung des Steuerrechts - Mutter- und …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Daher sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22, vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, Slg. 2003, I-9809, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Rn. 52 Zu dem den Mitgliedstaaten in Art. 5 der Richtlinie 90/435 auferlegten Verbot, einen Steuerabzug an der Quelle auf diejenigen Gewinne vorzunehmen, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Abgabe auf die in dem Mitgliedstaat, in dem die Dividenden ausgeschüttet werden, erzielten Einkünfte, deren auslösender Tatbestand die Zahlung von Dividenden oder anderen Erträgen von Wertpapieren ist, einen Steuerabzug an der Quelle darstellt, wenn die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer die Erträge dieser Wertpapiere sind und der Steuerpflichtige der Inhaber dieser Wertpapiere ist (Urteile Epson Europe, Randnr. 23, Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit in den Fällen Anwendung, in denen eine Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Gesellschaft verschafft und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 39, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, Oy AA, Randnr. 20, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit in den Fällen Anwendung, in denen eine Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Gesellschaft verschafft und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 39, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, Oy AA, Randnr. 20, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit in den Fällen Anwendung, in denen eine Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Gesellschaft verschafft und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 39, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, Oy AA, Randnr. 20, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Rn. 66 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
    Rn. 37 Nach der Rechtsprechung kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 27, und vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI …

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern …

  • EuGH, 25.09.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten - "Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Mutter- und …

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Die Beschwerdeführerin Vattenfall als Tochtergesellschaft im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV kann sich auf den ihrer Muttergesellschaft durch die Niederlassungsfreiheit gewährten Schutz berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, EU:C:2008:365).
  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als …

    Folglich kann eine Hauptpartei nicht geltend machen, dass einige der tatsächlichen Prämissen, auf denen das Vorbringen der anderen in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten oder die Würdigung des Generalanwalts beruhe, unrichtig seien, um die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 44, 45 und 47).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …

    Rn. 46 Nach der Rechtsprechung kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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