Rechtsprechung
| EuGH, 20.09.2001 - C-263/98 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch
- Judicialis
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 230 Abs. 1 EG) Art. 173 Abs. 1
- Europäischer Gerichtshof
Belgien / Kommission
"EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch"
- EU-Kommission
Belgien / Kommission
Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast
- EU-Kommission
Belgien / Kommission
- Wolters Kluwer
Abschluss der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben ; Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1994; Ausfuhrerstattungen in den Sektoren ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilnichtigerklärung der Entscheidung 98/358/EG der Kommission über den Abschluß der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben - Ausfuhrerstattung im Getreide- und im Rindfleischsektor - Art ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
- EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Papierfundstellen
- Slg. 2001, I-6063
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
Italien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1992"
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteile vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 17, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55).Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, dass der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55).
Dieses verspätete Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9, vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.
13 bis 15, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 29, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache Italien/Kommission, Randnr. 37).
Zum anderen darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-233/96, Dänemark/Kommission, Slg. 1998, I-5759, Randnr. 52, und in der Rechtssache C-242/96, Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 122).
- EuGH, 10.11.1993 - C-48/91
Niederlande / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, dass sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst wurden (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 16).Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteile vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 17, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55).
Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, dass der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55).
13 bis 15, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 29, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache Italien/Kommission, Randnr. 37).
Nach ständiger Rechtsprechung ist im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss die Begründung einer solchen Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799, Randnr. 18, und vom 1. Oktober 1998, Niederlande/Kommission, Randnr. 36).
- EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
Belgien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Getreide …
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Diese Klage wurde mit Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421) abgewiesen.Was schließlich die Behauptung der belgischen Regierung betrifft, neben dem Kontrolleur seien in der Zollstelle Termonde drei Beamte für die Kontrollen zuständig gewesen, so wurde dies von den belgischen Stellen im Rahmen ihrer Klage vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/97 vorgebracht, also nach dem 28. Februar 1997, dem von der Kommission in ihrer Entscheidung K(97) 515 endg.
Was die Behauptung der belgischen Regierung betrifft, die Kommission hätte das besondere Kontrollsystem berücksichtigen müssen, das in Belgien für Weichweizen eingeführt worden sei, so wurde dies von den belgischen Stellen erst im Stadium ihrer Erwiderung in der Rechtssache C-242/97 vorgebracht, also nach dem 28. Februar 1997, dem von der Kommission in ihrer Entscheidung K(97) 515 endg.
- EuGH, 22.06.1993 - C-54/91
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Dieses verspätete Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9, vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.13 bis 15, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 29, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache Italien/Kommission, Randnr. 37).
- EuGH, 18.05.1994 - C-309/89
Codorniu / Rat
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Sodann ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine verbotene Diskriminierung nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Cordoniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 26). - EuGH, 01.10.1998 - C-233/96
Dänemark / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahre 1992 und 1993 …
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Zum anderen darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-233/96, Dänemark/Kommission, Slg. 1998, I-5759, Randnr. 52, und in der Rechtssache C-242/96, Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 122). - EuGH, 19.02.1991 - C-281/89
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, dass der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55). - EuGH, 19.11.1998 - C-235/97
Frankreich / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - …
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
17 und 18, sowie vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 45). - EuGH, 24.03.1988 - 347/85
Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, dass sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst wurden (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 16). - EuGH, 02.06.1994 - C-2/93
Exportslachterijen van Oordegem / OBEA und Generale Bank
Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Er erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (vgl. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-2/93, Exportslachterijen van Oordegem, Slg. 1994, I-2283, Randnrn. - EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Griechenland / Kommission - Rechnungsabschluß des EAGFL - Haushaltsjahr 1991
- EuGH, 01.10.1998 - C-27/94
Niederlande / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1990 - …
- EuGH, 13.12.1990 - C-22/89
Niederlande / Kommission
- EuGH, 03.10.1996 - C-41/94
Deutschland / Kommission
- EuGH, 08.01.1992 - C-197/90
Italien / Kommission
- EuG, 14.12.2005 - T-209/01
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH …
In der mündlichen Verhandlung hat sie auf eine "Zusammenfassung" der einschlägigen Rechtsprechung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Alber in der Rechtssache C-263/98 (Belgien/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001, Slg. 2001, I-6063, I-6064) unter Anführung eines einzigen Urteils, nämlich desjenigen des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnrn. 43 ff.), verwiesen, in dem das Gericht eine Verweisung auf die Klageschrift in der Rechtssache T-36/91 für zulässig angesehen habe, in der dieselben Parteien, jeweils vertreten durch dieselben Anwälte, einander gegenübergestanden hätten. - EuG, 30.03.2017 - T-112/15
Griechenland/ Kommission - EAGFL - Abteilung ,Garantie' - EGFL und ELER - Von der …
Unter diesen Umständen ist die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung der Übernahme eines Teils der gemeldeten Ausgaben durch den Fonds dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des Fonds übernehmen zu müssen (Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 98, …und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 94).Unter diesen Umständen ist die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung der Übernahme eines Teils der gemeldeten Ausgaben durch den Fonds dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des Fonds übernehmen zu müssen (Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 98, …und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 94).
- EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
Amoena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche …
Rn. 56 Daher kann der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unter bestimmten Umständen der Kommission Verfahrenspflichten bei der Ausarbeitung eines Rechtsakts auferlegen, und zwar insbesondere dergestalt, dass sie verpflichtet sein kann, das Vorbringen eines Mitgliedstaats gegen diesen Rechtsakt zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 94 bis 96, …und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 84).
- EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - …
Rn. 153 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung zum EAGFL, die im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung findet, dass die Kommission so weit gehen kann, die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch die Fonds abzulehnen, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 125). - Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01
Deutschland / Kommission
{FN:25} - Vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 17), vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35), vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40), vom 6. März 2001 (Niederlande/Kommission, Randnr. 40), vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-263/98 (Belgien/Kommission, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 36) und Spanien/Kommission (Randnr. 47).{FN:26} - Vgl. u. a. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14), vom 10. November 1993 (Niederlande/Kommission, Randnr. 16) und vom 20. September 2001 (Belgien/Kommission, Randnr. 36).
- EuG, 03.04.2017 - T-28/16
Deutschland/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene …
Rn. 32 Die Kommission braucht die Unzulänglichkeit der Kontrollen der nationalen Verwaltungen oder die Unrichtigkeit der vorgelegten Zahlen nicht erschöpfend darzutun, muss aber einen Beweis für die ernsthaften und vernünftigen Zweifel vorlegen, die sie hinsichtlich dieser Kontrollen oder dieser Angaben hegt (Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 36, …und vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, C-349/97, EU:C:2003:251, Rn. 47).Rn. 33 Es ist sodann Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 37).
- EuGH, 24.04.2008 - C-418/06
Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen - …
Rn. 91 In Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist zunächst festzustellen, dass grundsätzlich jeder Fall einzeln betrachtet werden muss, damit festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der fragliche Mitgliedstaat bei der Durchführung der vom EAGFL finanzierten Vorhaben die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts beachtet hat (Urteile vom 18. Mai 2000, Belgien/Kommission, C-242/97, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 129, und vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 132). - EuG, 21.11.2012 - T-270/08
Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - …
Rn. 129 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, die im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung findet, dass die Kommission so weit gehen kann, die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den EAGFL abzulehnen, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 125). - EuGH, 08.05.2003 - C-349/97
Spanien / Kommission
Einleitend ist festzustellen, dass der EAGFL lediglich Interventionen finanziert, die gemäß den im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgenommen wurden (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-263/98, Belgien/Kommission, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 35). - EuG, 19.06.2015 - T-358/11
Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - EGFL und ELER - Von der …
Rn. 93 In dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss der Europäischen Agrarfonds ist die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des Agrarfonds übernehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, Slg, EU:C:2001:455, Rn. 67…, vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C-332/01, Slg, EU:C:2004:496, Rn. 67, …und vom 26. September 2012, 1talien/Kommission, T-84/09, EU:T:2012:471, Rn. 17). - EuG, 04.10.2018 - T-272/16
Griechenland/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene …
- EuGH, 18.04.2002 - C-332/00
Belgien / Kommission - "Nichtigkeitsklage - Rechnungsabschluss des EAGFL - …
- EuG, 05.07.2012 - T-86/08
Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-349/97
Spanien / Kommission
- EuG, 07.05.2019 - T-239/17
Deutschland/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-5/03
Griechenland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2002 - C-127/00
Hässle
- EuG, 08.03.2023 - T-235/21
Bulgarien/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene …
- EuG, 08.10.2015 - T-358/13
Italien / Kommission - ELER - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der …
- EuG, 02.12.2014 - T-661/11
Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …
- EuG, 22.01.2013 - T-46/09
Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Belgien / Kommission
- EU-Kommission
Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
- EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Papierfundstellen
- Slg. 2001, I-6063
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
Belgien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Getreide …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
Der Gerichtshof hat diese Klage durch das Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97(4) zurückgewiesen.Belgien stützt die vorliegende Klage pauschal auf den Vortrag in der Rechtssache C-242/97 und trägt darüber hinaus einige ergänzende Stellungnahmen vor.
Es ist nicht angezeigt, in diesem Verfahren das Vorbringen in der Rechtssache C-242/97 vollständig erneut zu diskutieren.
Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und der bereits entschiedenen Fragen - wird auf das Urteil vom 18. Mai 2000 und die Schlussanträge vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-242/97 verwiesen.
Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren der pauschale Verweis der belgischen Regierung auf ihren Vortrag in der Rechtssache C-242/97 zu berücksichtigen ist.
Daher ist der Verweis der belgischen Regierung auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache C-242/97 zulässig.
Belgien hat in der Replik zur Rechtssache C-242/97 vom 2. Februar 1998 behauptet, dort sei durch ein Schreiben der belgischen Behörden an U. B. M. vom 15. März 1994 ein besonderes Kontrollsystem eingeführt worden(12).
Daher können auch im vorliegenden Verfahren die oben genannten - erst im Verfahren der Rechtssache C-242/97 neu vorgetragenen - Tatsachen keine Berücksichtigung finden.
In den Schlussanträgen zur Rechtssache C-242/97 wurde das Vorbringen Belgiens zur Berichtigung des Rechnungsabschlusses für die Vorfinanzierung-Lagerung im Sektor Getreide wie folgt dargestellt: "Drittens macht die belgische Regierung in der Klageschrift (hilfsweise) geltend, sie habe schon im Schlichtungsverfahren darauf hingewiesen, eine Berichtigung im Getreidesektor dürfe sich nicht auf Ausgaben beziehen, die nicht dem System der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen zuzurechnen seien.
Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen Belgiens in der Rechtssache C-242/97 gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als verspätetes Angriffsmittel zurückgewiesen(16).
Die Kommission hat jedoch bereits in der Duplik des Verfahrens in der Rechtssache C-242/97 substantiiert darauf hingewiesen, dass zwei der untersuchten Unternehmen sich auch am Verfahren der Vorfinanzierung-Lagerung beteiligt hatten und sich die Untersuchungen auch auf dieses System bezogen hätten.
Belgien hat erstmals in der Klageschrift der Rechtssache C-242/97 mit Datum vom 3. Juli 1997 vorgetragen, dass in der Zollstelle Dendermonde nicht nur ein einzelner Beamter für die Kontrollen im Sektor Rindfleisch zuständig gewesen sei(18), sondern drei Beamte die Verwaltungsformalitäten durchgeführt hätten und ein weiterer Beamter ausschließlich damit befaßt sei, diese durch Warenkontrollen(19) zu verifizieren.
Im Urteil in der Rechtssache C-242/97 heißt es: "Sechstens bestreitet die belgische Regierung, dass das einzige Mittel zur Identifizierung der im Lager Sivafrost aufbewahrten Kartons ein an einer Palette befestigter Zettel gewesen sei, der die Nummern der Zahlungserklärungen getragen habe, und dass es daher möglich gewesen sei, die in diesem Lager aufbewahrten Kartons auszutauschen.
In der Duplik zur Rechtssache C-242/97 unterstrich die Kommission außerdem, dass die untersuchten Lagerlisten weder eine Verbindung mit einer Zahlungserklärung(22) aufgewiesen, noch die Identifizierung von Kartons ermöglicht hätten, die sich auf einer Palette befunden hätten.
Diesen Irrtum hat die Kommission bereits im Rahmen der Rechtssache C-242/97 zugestanden(24).
In der Rechtssache C-242/97 hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass dieser Irrtum die Berichtigung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1993 durch die Kommission nicht in Frage stellt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Belgien nur mit dem letztgenannten, also einem einzigen Angriffsmittel erfolgreich ist, von dem der Gerichtshof bereits in der Rechtssache C-242/97 feststellte, dass es nicht geeignet ist, den Bestand der Kommissionsentscheidung zu beeinträchtigen.
5: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 109 und 114) und Schlussanträge vom 21. Oktober 1999 (Slg. 2000, I-3426, Nr. 164).
6: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 110 und 115) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nrn. 169 ff.).
7: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 42) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 70).
8: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 53 ff.) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nrn. 90 ff.).
9: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 50 ff.) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nrn. 87 ff.).
12: - Siehe Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 114) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 164).
15: - Zitiert in Fußnote 4, Nr. 169.16: - Siehe Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 115) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 171).
17: - Siehe oben, Nrn. 20 ff. 18: - Siehe Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 42) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 70).
53 f. 22: - Zur Zahlungserklärung siehe Schlussanträge in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 4, Nr. 30).
23: - Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 122).
- EuGH, 22.06.1993 - C-54/91
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
Im Übrigen entspricht Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1663/95 weitgehend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72.14: - Siehe Schlussanträge vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-27/94, (Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Nrn. 38 ff.); im Ergebnis ohne Begründung übernommen im Urteil vom 1. Oktober 1998, Randnr. 29; genauso bereits Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37).
- EuGH, 08.01.1992 - C-197/90
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
Im Übrigen entspricht Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1663/95 weitgehend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72.14: - Siehe Schlussanträge vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-27/94, (Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Nrn. 38 ff.); im Ergebnis ohne Begründung übernommen im Urteil vom 1. Oktober 1998, Randnr. 29; genauso bereits Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37).
- EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Griechenland / Kommission - Rechnungsabschluß des EAGFL - Haushaltsjahr 1991
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37). - EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
Italien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1992"
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37). - EuG, 29.06.1995 - T-37/91
Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
10: - Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnrn. 43 ff. m. w. N.) 11: - So zu vergleichbaren Rügen der Niederlande bereits die Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 97). - Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-278/98
Niederlande / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
10: - Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnrn. 43 ff. m. w. N.) 11: - So zu vergleichbaren Rügen der Niederlande bereits die Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 97). - EuGH, 03.10.1996 - C-41/94
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1998 - C-27/94
Niederlande / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
Im Übrigen entspricht Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1663/95 weitgehend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72.14: - Siehe Schlussanträge vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-27/94, (Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Nrn. 38 ff.); im Ergebnis ohne Begründung übernommen im Urteil vom 1. Oktober 1998, Randnr. 29; genauso bereits Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.
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