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Rechtsprechung
   EuG, 01.02.2018 - T-423/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1392
EuG, 01.02.2018 - T-423/14 (https://dejure.org/2018,1392)
EuG, Entscheidung vom 01.02.2018 - T-423/14 (https://dejure.org/2018,1392)
EuG, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - T-423/14 (https://dejure.org/2018,1392)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Larko/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff staatliche Beihilfe - Vorteil - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Höhe der zurückzufordernden Beihilfen - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff staatliche Beihilfe - Vorteil - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Höhe der zurückzufordernden Beihilfen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Larko/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Kriterium des privaten Investors - Höhe der zurückzufordernden Beihilfen - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission …

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Rn. 51 Hingegen werden die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Was insbesondere das Kriterium des privaten Kapitalgebers angeht, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass dieses Kriterium, wenn es anwendbar ist, zu den Merkmalen gehört, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer solchen Beihilfe festzustellen (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103).

    Sie kann sich nur dann weigern, solche Informationen zu prüfen, wenn die vorgelegten Beweise aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104).

    Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um deren künftige Rentabilität zu bestimmen (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 bis 84).

    Rn. 57 Nach Gewährung des Vorteils erstellte wirtschaftliche Bewertungen, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85).

  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen …

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des Gerichts, zu ermitteln, ob dies der Fall ist (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102).

    Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (…Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66, und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 103).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den …

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Hat die Kommission bei der Prüfung, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, das Kriterium des privaten Kapitalgebers anzuwenden, setzt die Verwendung dieses Kriteriums im Allgemeinen eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 68).

    Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, …und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102).

    Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66, …und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 103).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des …

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Tatsächlich erlangt der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 95 und 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jede nicht zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung gestellte staatliche Garantie zu einem Verlust staatlicher Mittel führen, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen wird, da sie eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland …

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das von der Kommission ins Treffen geführte Vorliegen eines negativen Eigenkapitalwerts als erheblicher Indikator dafür angesehen werden kann, dass sich ein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Lage befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 106).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-385/15

    Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko / Larko und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist mit Beschluss vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission (C-385/15 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2015:681), ebenfalls zurückgewiesen worden.

    Rn. 18 Das Verfahren ist durch Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 3. September 2015 bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-385/15 P(I) ausgesetzt worden.

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, muss man sich nämlich in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig war, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71).
  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG …

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Letztlich kann sich ein Kläger vor dem Richter nicht auf Umstände berufen, die im Vorverfahren nach Art. 108 AEUV nicht vorgebracht wurden (Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 49 und 76;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 31).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Letztlich kann sich ein Kläger vor dem Richter nicht auf Umstände berufen, die im Vorverfahren nach Art. 108 AEUV nicht vorgebracht wurden (…Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 49 und 76; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 31).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-423/14
    Da diese Informationen zudem durch keine anderen von den griechischen Behörden oder der Klägerin im Laufe des Verfahrens beigebrachten und zu den Akten genommenen Informationen widerlegt wurden, beurteilte die Kommission die streitigen Maßnahmen zu Recht anhand der Informationen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 168).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Kronofrance / Deutschland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Košice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass …

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks - …

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von …

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der …

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE …

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese …

  • EuG, 17.12.2015 - T-242/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die von Frankreich gewährte und von der …

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrkreditversicherung …

  • EuG, 25.06.2008 - T-268/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER BESTIMMTE DER …

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 9403 final der Kommission vom 20. …

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rettungs- und …

  • EuG, 26.05.2016 - T-479/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte …

  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission

  • EuG, 11.06.2015 - T-423/14

    Larko / Kommission

  • EuG, 03.05.2017 - T-200/16

    Gfi PSF/ Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

  • EuG, 04.05.2022 - T-423/14

    Larko/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - …

    Rn. 24 Mit Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), wies das Gericht die Klage in vollem Umfang als unbegründet ab.

    Rn. 25 Mit Schriftsatz, der am 4. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Klägerin gegen das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), ein Rechtsmittel ein.

    Rn. 26 Mit Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), hob der Gerichtshof das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), insoweit auf, als das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hatte, soweit dieser die Maßnahme 2 betraf, wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Rn. 37 In Bezug auf den Umfang des vorliegenden Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur den ersten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, da die anderen Klagegründe der Klägerin mit dem Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), endgültig zurückgewiesen wurden und dieses Urteil mit dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P; EU:C:2020:238), bestätigt wurde (…vgl. oben, Rn. 23).

    Rn. 43 In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen zieht die Klägerin die in den Rn. 91 bis 98 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), dargestellte Begründung in Zweifel und macht geltend, dass kein Anhaltspunkt die Annahme zulasse, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der Situation der griechischen Behörden vor der Gewährung der Maßnahme 2 befunden habe, von den angeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Larko hätte Kenntnis haben müssen.

    Wie aus der vom Gerichtshof nicht beanstandeten Rn. 104 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), hervorgeht, sind ferner die in Nr. 3.2 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen kumulativ in dem Sinn, dass sie zusammengenommen "[ausreichen], um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen".

    Rn. 47 Als Zweites hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), weder zur Stichhaltigkeit des zweiten Teils der Begründung des 73. Erwägungsgrundes noch zur Stichhaltigkeit der Beurteilung geäußert, die das Gericht in den Rn. 93 bis 98 seines Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), hierzu vorgenommen hat, auch wenn die Klägerin diese in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gerügt hat (…Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 50, 51 und 72).

    Die Kommission hatte in Rn. 37 des Eröffnungsbeschlusses erklärt, über keine Angabe eines entsprechenden Referenzwertes für ähnliche Garantieprämien auf dem Finanzmarkt zu verfügen, und sie war, wie das Gericht in Rn. 97 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), bereits festgestellt hat, der Auffassung, dass eine jährliche Prämie von 1 % auf den ersten Blick dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen nicht angemessen sei, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larko und insbesondere ihre hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital und ihren negativen Eigenkapitalwert vor Augen führe.

    Rn. 52 Drittens allerdings haben die griechischen Behörden insoweit in ihren Erklärungen zum Eröffnungsbeschluss lediglich in offensichtlich unzureichender, ja sogar lückenhafter Weise erklärt, dass Larko 2008 über eine auf ihre Profitabilität in den drei vorangegangenen Jahren gestützte "gute Bonitätseinstufung" (good credit rating) verfügt habe und dass die Garantieprämie von 1 % den Marktbedingungen entsprochen habe, ohne jedoch Beweise für diese Behauptungen vorzulegen (…Rn. 3.52 und 3.53 der Erklärungen vom 29. März 2013) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 97).

    In Anbetracht dieser Anhaltspunkte ist das Gericht daher der Auffassung, dass die Kommission nicht dadurch einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dass sie festgestellt hat, dass die jährliche Garantie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen von Larko nicht angemessen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 92 bis 98).

    Rn. 62 In Anbetracht der im zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Anhaltspunkte, dessen Begründung mit dem durch das Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (…C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 102 bis 117 und 124), bestätigten Urteil vom 1. Februar 2018 (Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 24 bis 44), endgültig als ausreichend bestätigt wurde, ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses über ausreichend zuverlässige und kohärente Anhaltspunkte für die Feststellung in den Erwägungsgründen 74 und 77 dieses Beschlusses verfügte, dass die mit der Maßnahme 2 in Zusammenhang stehende Garantieprämie nicht marktkonform war, insbesondere weil die Kriterien von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht erfüllt waren, und daher einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE (im Folgenden: Larko) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:57), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539/EU der Europäischen Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (…ABl. 2014, L 254, S. 24, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht in diesem Urteil den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hat, soweit dieser eine Garantie für ein Darlehen der ATE-Bank in Höhe von 30 Mio. Euro an die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE betrifft, die ihr im Jahr 2008 vom griechischen Staat gewährt wurde..

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein …

    Rn. 26 Am 26. März 2020 hat der Gerichtshof mit seinem Urteil Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), dem von Larco gegen das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), mit dem das Gericht die Klage dieser Gesellschaft auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539 abgewiesen hatte, eingelegten Rechtsmittel stattgegeben.

    Mit diesem Urteil habe der Gerichtshof das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), teilweise aufgehoben, aber den Beschluss 2014/539 nicht für nichtig erklärt, der in Gänze vollstreckbar bleibe.

  • EuG, 17.02.2021 - T-259/20

    Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium …

    Rn. 25 Die Kommission muss demzufolge prüfen, ob sich die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen dazu eignen, den durch außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schaden zu beseitigen, und sie muss Maßnahmen untersagen, die allgemeiner Natur und unabhängig von Schäden sind, die angeblich durch derartige Ereignisse verursacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 38).
  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten …

    Wie die Kommission nämlich auf eine schriftliche Frage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen bestätigt hat, dienten die Feststellungen im 80. Erwägungsgrund, wie die Quantifizierung der zurückzufordernden Beihilfe in den darauf folgenden Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses belegt, der Entscheidung, ob die Nrn. 2.2 und 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung anzuwenden sind und ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass die Klägerin einen Vorteil erhalten hat, der dem Gesamtbetrag der garantierten Darlehen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T-423/14, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:57, Rn. 189 und 190).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Unterstützungsmaßnahmen der griechischen …

    {FN:2} T-423/14, EU:T:2018:57.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-211/20

    Valencia Club de Fútbol/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Vgl. insoweit auch das entsprechende Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 180 bis 194).
  • EuG, 01.02.2018 - T-412/14

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 1805 der Europäischen Kommission vom …

    Rn. 2 Dans le cadre de la privatisation de la requérante et compte tenu de la procédure formelle d'examen concernant des mesures d'aide d'État en faveur de ladite entreprise, qui était en cours à l'époque et qui par la suite a fait l'objet de la décision 2014/539/UE de la Commission, du 27 mars 2014, concernant l'aide d'État SA.34572 (2013/C) (ex 13/NN) accordée par la Grèce à Larco General Mining & Metallurgical Company SA (JO 2014, L 254, p. 24, ci-après la « décision négative "), décision qui fait l'objet du recours dans l'affaire T-423/14, Larko/Commission, les autorités grecques ont notifié à la Commission européenne, au titre de l'article 108, paragraphe 3, TFUE, le plan concernant la vente de certains actifs de cette entreprise et la mise en faillite du reste de la même entreprise (ci-après le « plan de cession "), en demandant également à la Commission de confirmer qu'une obligation de remboursement imposée à l'entreprise en question, dans le cadre de la procédure précitée, ne concernerait pas les acquéreurs des actifs cédés dans le cadre du plan de cession.
  • EuG, 14.03.2018 - T-423/14

    Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2014, mit dem …

    Rn. 1 Le Tribunal a rendu le 1er février 2018 l'arrêt dans l'affaire Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE/Commission (T-423/14, EU:T:2018:57).
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Rechtsprechung
   EuG, 04.05.2022 - T-423/14 RENV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9899
EuG, 04.05.2022 - T-423/14 RENV (https://dejure.org/2022,9899)
EuG, Entscheidung vom 04.05.2022 - T-423/14 RENV (https://dejure.org/2022,9899)
EuG, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - T-423/14 RENV (https://dejure.org/2022,9899)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Larko/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff ,staatliche Beihilfe" - Vorteil - Grundsatz des privaten Kapitalgebers - Garantieprämie - Unternehmen in ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Von Griechenland gewährte Beihilfen; Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden; Begriff staatliche Beihilfe; Vorteil; Grundsatz des privaten Kapitalgebers; Garantieprämie; Unternehmen in Schwierigkeiten; ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff ,staatliche Beihilfe" - Vorteil - Grundsatz des privaten Kapitalgebers - Garantieprämie - Unternehmen in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und …

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Rn. 26 Mit Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), hob der Gerichtshof das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), insoweit auf, als das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hatte, soweit dieser die Maßnahme 2 betraf, wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Rn. 27 In Bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht Rechtsfehler begangen hatte (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 61 bis 71).

    Rn. 28 Zum einen ist insbesondere Rn. 70 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu entnehmen, dass die Kommission, da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (…Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57 und 58).

    Indem das Gericht, obwohl es im Wesentlichen den Schluss gezogen hatte, dass es keinen Anhaltspunkt für die Lage vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 gegeben habe, der belegt habe, dass die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme Kenntnis von den Schwierigkeiten von Larko gehabt hätten, die Vermutung aufgestellt hat, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer in der Lage der griechischen Behörden zu diesem Zeitpunkt von den Schwierigkeiten Kenntnis hätte haben müssen, hat das Gericht nach Ansicht des Gerichtshofs die angeführte Rechtsprechung verkannt und es unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses dieser Maßnahme zu versetzen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 71).

    Außerdem sei es Sache des Gerichts gewesen, nachzuprüfen, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss bildeten, dass erstens die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten und dass zweitens dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht streitig war (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 123).

    Rn. 29 Zum anderen war der Gerichtshof der Auffassung, dass es nicht erforderlich war, das in den Rn. 50 und 51 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), dargestellte Vorbringen der Klägerin zu der Frage, ob die jährliche Garantieprämie von 1 % pro Jahr mit dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers in Einklang stand (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 72), zu prüfen.

    Rn. 30 Nach Verkündung des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), ist die Rechtssache, die nunmehr die Rechtssachennummer T-423/14 RENV trägt, der Dritten Kammer des Gerichts zugewiesen worden, der der Berichterstatter zugeteilt war.

    Rn. 31 Gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung haben die Parteien innerhalb der gesetzten Fristen Erklärungen und ergänzende Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehenden Schlussfolgerungen abgegeben.

    Rn. 34 In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen beantragt die Klägerin,.

    Rn. 35 In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen beantragt die Kommission,.

    Rn. 37 In Bezug auf den Umfang des vorliegenden Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur den ersten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, da die anderen Klagegründe der Klägerin mit dem Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), endgültig zurückgewiesen wurden und dieses Urteil mit dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P; EU:C:2020:238), bestätigt wurde (…vgl. oben, Rn. 23).

    Rn. 40 In seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 53 bis 71 und 121 bis 123), hat der Gerichtshof über die Beurteilung des ersten Teils der Begründung durch das Gericht befunden, dabei jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, die Rügen von Larko bezüglich der den zweiten Teil betreffenden Analyse des Gerichts zu würdigen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 72).

    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Zurückverweisungsentscheidung geurteilt, dass es Sache des Gerichts ist, nachzuprüfen, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss bilden, dass zum einen die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten und dass zum anderen dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht streitig war (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 123).

    Rn. 43 In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen zieht die Klägerin die in den Rn. 91 bis 98 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), dargestellte Begründung in Zweifel und macht geltend, dass kein Anhaltspunkt die Annahme zulasse, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der Situation der griechischen Behörden vor der Gewährung der Maßnahme 2 befunden habe, von den angeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Larko hätte Kenntnis haben müssen.

    Rn. 47 Als Zweites hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), weder zur Stichhaltigkeit des zweiten Teils der Begründung des 73. Erwägungsgrundes noch zur Stichhaltigkeit der Beurteilung geäußert, die das Gericht in den Rn. 93 bis 98 seines Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), hierzu vorgenommen hat, auch wenn die Klägerin diese in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gerügt hat (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 50, 51 und 72).

    Der Gerichtshof hat lediglich die falsche Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers durch das Gericht beanstandet, soweit es mittels einer negativen Vermutung und damit unter Verkennung der Rechtsprechung über die Verteilung der Beweislast bei der Anwendung dieses Grundsatzes angenommen hat, dass die griechischen Behörden bei der Gewährung der Maßnahme 2 im Jahr 2008 von der Tatsache hätten Kenntnis haben müssen, dass Larko 2008 ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne von Nr. 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien in Verbindung mit der Definition in den Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewesen sei (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 53 bis 70).

    Der Gerichtshof hat daher gefordert, dass das Gericht das Vorliegen von Gesichtspunkten prüfe, die gegebenenfalls belegen können, dass diese Behörden in der Situation vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 von den "Schwierigkeiten von Larko" Kenntnis hatten oder hätten haben müssen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 71 und 123).

    Rn. 54 Fünftens stellt das Gericht, der in Rn. 123 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), gestellten Anforderung entsprechend, fest, dass aus den Verwaltungsakten, und zwar den Erklärungen der griechischen Behörden zum Eröffnungsbeschluss, wie sie in den Erwägungsgründen 32 bis 34 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst wurden, hervorgeht, dass diese ab Mitte 2008 von der überaus schlechten finanziellen Situation von Larko Kenntnis hatten, die in Frage stellte, dass die Garantieprämie von 1 % zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie am 22. Dezember 2008 marktkonform war.

    Rn. 55 In den Rn. 63 bis 66 ihrer ergänzenden Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen spielt die Klägerin lediglich den Beweiswert dieser Anhaltspunkte herunter, indem sie lapidar und nicht glaubhaft erklärt, dass diese wirtschaftliche Schwäche von Larko nur vorübergehend gewesen sei, hauptsächlich dem Fall des Nickelpreises im zweiten Halbjahr 2008 geschuldet sei und dass sie erstmals in ihrem Jahresabschluss des Steuerjahrs 2008 festgestellt worden sei, hinsichtlich dessen entschieden worden sei, dass er einen nach dem Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 liegenden Umstand darstelle.

    Die Kommission darf dabei nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67 bis 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 In Anbetracht der im zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Anhaltspunkte, dessen Begründung mit dem durch das Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 102 bis 117 und 124), bestätigten Urteil vom 1. Februar 2018 (…Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 24 bis 44), endgültig als ausreichend bestätigt wurde, ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses über ausreichend zuverlässige und kohärente Anhaltspunkte für die Feststellung in den Erwägungsgründen 74 und 77 dieses Beschlusses verfügte, dass die mit der Maßnahme 2 in Zusammenhang stehende Garantieprämie nicht marktkonform war, insbesondere weil die Kriterien von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht erfüllt waren, und daher einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte.

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - …

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Rn. 24 Mit Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), wies das Gericht die Klage in vollem Umfang als unbegründet ab.

    Rn. 25 Mit Schriftsatz, der am 4. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Klägerin gegen das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), ein Rechtsmittel ein.

    Rn. 26 Mit Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), hob der Gerichtshof das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), insoweit auf, als das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hatte, soweit dieser die Maßnahme 2 betraf, wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Rn. 37 In Bezug auf den Umfang des vorliegenden Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur den ersten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, da die anderen Klagegründe der Klägerin mit dem Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), endgültig zurückgewiesen wurden und dieses Urteil mit dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P; EU:C:2020:238), bestätigt wurde (…vgl. oben, Rn. 23).

    Rn. 43 In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen zieht die Klägerin die in den Rn. 91 bis 98 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), dargestellte Begründung in Zweifel und macht geltend, dass kein Anhaltspunkt die Annahme zulasse, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der Situation der griechischen Behörden vor der Gewährung der Maßnahme 2 befunden habe, von den angeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Larko hätte Kenntnis haben müssen.

    Wie aus der vom Gerichtshof nicht beanstandeten Rn. 104 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), hervorgeht, sind ferner die in Nr. 3.2 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen kumulativ in dem Sinn, dass sie zusammengenommen "[ausreichen], um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen".

    Rn. 47 Als Zweites hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), weder zur Stichhaltigkeit des zweiten Teils der Begründung des 73. Erwägungsgrundes noch zur Stichhaltigkeit der Beurteilung geäußert, die das Gericht in den Rn. 93 bis 98 seines Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), hierzu vorgenommen hat, auch wenn die Klägerin diese in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gerügt hat (…Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 50, 51 und 72).

    Die Kommission hatte in Rn. 37 des Eröffnungsbeschlusses erklärt, über keine Angabe eines entsprechenden Referenzwertes für ähnliche Garantieprämien auf dem Finanzmarkt zu verfügen, und sie war, wie das Gericht in Rn. 97 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), bereits festgestellt hat, der Auffassung, dass eine jährliche Prämie von 1 % auf den ersten Blick dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen nicht angemessen sei, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larko und insbesondere ihre hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital und ihren negativen Eigenkapitalwert vor Augen führe.

    Rn. 52 Drittens allerdings haben die griechischen Behörden insoweit in ihren Erklärungen zum Eröffnungsbeschluss lediglich in offensichtlich unzureichender, ja sogar lückenhafter Weise erklärt, dass Larko 2008 über eine auf ihre Profitabilität in den drei vorangegangenen Jahren gestützte "gute Bonitätseinstufung" (good credit rating) verfügt habe und dass die Garantieprämie von 1 % den Marktbedingungen entsprochen habe, ohne jedoch Beweise für diese Behauptungen vorzulegen (…Rn. 3.52 und 3.53 der Erklärungen vom 29. März 2013) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 97).

    In Anbetracht dieser Anhaltspunkte ist das Gericht daher der Auffassung, dass die Kommission nicht dadurch einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dass sie festgestellt hat, dass die jährliche Garantie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen von Larko nicht angemessen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 92 bis 98).

    Rn. 62 In Anbetracht der im zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Anhaltspunkte, dessen Begründung mit dem durch das Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (…C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 102 bis 117 und 124), bestätigten Urteil vom 1. Februar 2018 (Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 24 bis 44), endgültig als ausreichend bestätigt wurde, ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses über ausreichend zuverlässige und kohärente Anhaltspunkte für die Feststellung in den Erwägungsgründen 74 und 77 dieses Beschlusses verfügte, dass die mit der Maßnahme 2 in Zusammenhang stehende Garantieprämie nicht marktkonform war, insbesondere weil die Kriterien von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht erfüllt waren, und daher einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-385/15

    Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko / Larko und Kommission

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission (C-385/15 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2015:681), ebenfalls zurückgewiesen.

    Rn. 20 Das Verfahren wurde durch Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 3. September 2015 bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-385/15 P(I) ausgesetzt.

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Rn. 58 Zum anderen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die von der Kommission erlassenen Verhaltensregeln wie die Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien als solche keine Verpflichtungen zulasten der Mitgliedstaaten begründen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 bis 44), auch nicht auf dem Gebiet der Beweislast für den Nachweis des Vorliegens eines Vorteils.
  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke AG und andere (T-379/10) und Sanitec Europe Oy …

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird die Sache somit nach Art. 215 der Verfahrensordnung durch das zurückverweisende Urteil bei dem Gericht anhängig, das erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2018, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission, T-379/10 RENV und T-381/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten …

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Rn. 61 Diese Beurteilung wird schließlich auch nicht durch die Urteile vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 132 bis 137), und vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T-732/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:98, Rn. 134 bis 136), entkräftet, zu denen die Parteien sich auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin geäußert haben.
  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission/ Frucona Košice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff …

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Außerdem hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte und die ihr im Verwaltungsverfahren auf ihr Verlangen hätten vorgelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-148/19

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission - …

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Die Kommission darf dabei nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67 bis 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.07.2018 - T-379/10

    Das Gericht erhält die gegen die Sanitec Europe und ihre Tochtergesellschaften im …

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird die Sache somit nach Art. 215 der Verfahrensordnung durch das zurückverweisende Urteil bei dem Gericht anhängig, das erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2018, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission, T-379/10 RENV und T-381/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten …

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Rn. 61 Diese Beurteilung wird schließlich auch nicht durch die Urteile vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 132 bis 137), und vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission (…T-732/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:98, Rn. 134 bis 136), entkräftet, zu denen die Parteien sich auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin geäußert haben.
  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe - …

  • EuG, 11.06.2015 - T-423/14

    Larko / Kommission

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   EuG, 11.06.2015 - T-423/14   

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https://dejure.org/2015,16286
EuG, 11.06.2015 - T-423/14 (https://dejure.org/2015,16286)
EuG, Entscheidung vom 11.06.2015 - T-423/14 (https://dejure.org/2015,16286)
EuG, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - T-423/14 (https://dejure.org/2015,16286)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - …

    Der Antrag auf Zulassung als Streithelferin ist mit Beschluss vom 11. Juni 2015, Larko/Kommission (T-423/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:439), zurückgewiesen worden.
  • EuG, 04.05.2022 - T-423/14

    Larko/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - …

    Der Antrag auf Zulassung als Streithelferin wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2015, Larko/Kommission (T-423/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:439), zurückgewiesen.
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   EuG, 14.03.2018 - T-423/14   

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EuG, 14.03.2018 - T-423/14 (https://dejure.org/2018,6356)
EuG, Entscheidung vom 14.03.2018 - T-423/14 (https://dejure.org/2018,6356)
EuG, Entscheidung vom 14. März 2018 - T-423/14 (https://dejure.org/2018,6356)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2014, mit dem erklärt wird, dass die Maßnahmen der griechischen Behörden zur Unterstützung der Klägerin in Form einer Kapitalzufuhr und mehrerer staatlicher Garantien mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - …

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-423/14
    Rn. 1 Le Tribunal a rendu le 1er février 2018 l'arrêt dans l'affaire Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE/Commission (T-423/14, EU:T:2018:57).
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