Rechtsprechung
| EuG, 06.09.2013 - T-35/10, T-493/10, T-4/11, T-5/11, T-7/11, T-12/11, T-13/11, T-24/11, T-434/11, T-42/12, T-181/12, T-57/12, T-110/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Berechtigtes Vertrauen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Bank Melli Iran / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Berechtigtes Vertrauen - ...
- EU-Kommission
Bank Melli Iran / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Berechtigtes Vertrauen - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; Änderung der Klageanträge bei Ersetzung des belastenden Rechtsakts während des Verfahrens; Geltendmachung von Grundrechten durch juristische Person; unbegründete Nichtigkeitsklage einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für nichtig, mit denen die Gelder von sieben Gesellschaften und einer natürlichen Person im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erfordernis restriktiver Maßnahmen gegen den Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; Anforderungen an die Geltendmachung von Grundrechten durch juristische Person; Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage einer iranischen Bank gegen den Rat der Europäischen ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 - Bank Melli Iran/Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2008/475/EG (ABl. L 303, S. ...
Wird zitiert von ... (41) Zitiert selbst (10)
- EuG - T-7/11 (anhängig)
Bank Melli Iran / Rat
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
In den Rechtssachen T-35/10 und T-7/11.Bank Melli Iran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-35/10 Rechtsanwalt L. Defalque und in der Rechtssache T-7/11 zunächst Rechtsanwälte L. Defalque und S. Woog, dann Rechtsanwälte L. Defalque und C. Malherbe,.
Rat der Europäischen Union, vertreten in der Rechtssache T-35/10 durch M. Bishop und R. Szostak und in der Rechtssache T-7/11 zunächst durch M. Bishop und G. Marhic, dann durch M. Bishop und B. Driessen als Bevollmächtigte,.
Europäische Kommission, vertreten in der Rechtssache T-35/10 durch S. Boelaert und M. Konstantinidis und in der Rechtssache T-7/11 durch S. Boelaert, M. Konstantinidis und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,.
Rn. 32 Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage in der Rechtssache T-7/11 u. a. auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 erhoben.
Rn. 33 Mit Schriftsatz, der am 4. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, in der Rechtssache T-7/11 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.
Rn. 36 Mit Schriftsatz, der am 15. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin infolge des Erlasses des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (…ABl. L 19, S. 22), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (…ABl. L 19, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 56/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 961/2010 (…ABl. L 19, S. 10) ihre Anträge in der Rechtssache T-7/11 angepasst.
Rn. 37 Mit am 30. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 267/2012 ihre Anträge in der Rechtssache T-7/11 angepasst.
Rn. 38 Durch Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 5. März 2013 sind die Rechtssachen T-35/10, T-7/11 und T-8/11 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
Rn. 46 Vorab beschließt das Gericht in Anbetracht des Zusammenhangs der Rechtssachen T-35/10 und T-7/11, diese gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
- Mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 rügt sie die Verletzung der Begründungspflicht, ihrer Verteidigungsrechte, ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie der Verpflichtung des Rates, die erlassenen restriktiven Maßnahmen im Licht der Stellungnahmen zu prüfen;.
- mit dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und dem vierten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 rügt sie einen Beurteilungsfehler, da der Rat angenommen habe, sie sei an der nuklearen Proliferation beteiligt;.
- mit dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 rügt sie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie einen Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1100/2009 und mit dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 einen Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010;.
- mit dem vierten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und dem fünften Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 rügt sie die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ihres Eigentumsrechts dadurch, dass der Rat die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht berücksichtigt habe;.
- mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 rügt sie einen Verstoß gegen Art. 215 AEUV und Art. 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;.
- mit dem sechsten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 macht sie die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 geltend.
Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit denen eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin, ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie der Verpflichtung des Rates, die erlassenen restriktiven Maßnahmen im Licht der abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen, gerügt wird.
Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung geht auch nicht aus den Akten hervor, da zunächst die Gründe, die in der Verordnung Nr. 267/2012 in Bezug auf die Klägerin angeführt worden sind, mit den ihr bekannten, in den früheren Rechtsakten angeführten Gründen identisch sind; ferner konnte sie ihre Anträge in der Rechtssache T-7/11 dahin anpassen, dass sie die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 beantragt hat, und schließlich war sie in der Lage, durch eine andere Quelle von dieser Verordnung Kenntnis zu nehmen und dem Schriftsatz, mit dem sie ihre Anträge angepasst hat, eine Kopie von ihr beizufügen.
Rn. 117 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind der erste Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit denen Beurteilungsfehler gerügt werden, da der Rat angenommen habe, dass die Klägerin an der nuklearen Proliferation beteiligt sei.
Rn. 150 Infolgedessen sind der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10, mit dem eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und ein Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1100/2009, und zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit dem ein Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2010/644 sowie der Verordnung Nr. 961/2010 gerügt werden.
Rn. 176 Nach alledem sind der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und zum fünften Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Eigentumsrechts der Klägerin gerügt werden, weil der Rat die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht berücksichtigt hat.
Rn. 189 Nach allem sind der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als unbegründet zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 215 AEUV und 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird.
Rn. 190 Die Klägerin macht in der Rechtssache T-7/11 geltend, dass der Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 961/2010 gegen die Art. 215 AEUV und 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.
Rn. 206 Demnach ist der erste Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
Zum sechsten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 gerügt wird.
Rn. 207 Die Klägerin macht in der Rechtssache T-7/11 geltend, dass Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012, der ein Verbot vorsehe, Personen und Einrichtungen, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richteten, spezielle Zahlungsverkehrsdienstleistungen zu erbringen, rechtswidrig sei.
Rn. 210 Folglich ist der sechste Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Die Rechtssachen T-35/10 und T-7/11 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
- EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
Rn. 10 Die Klage der Klägerin wegen ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 wurde mit Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, Slg. 2009, II-3967), abgewiesen.Rn. 56 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraussetzt, dass das Unionsorgan, das restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung erlässt, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erlassen werden, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Einrichtung eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts und muss auch dann sichergestellt sein, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 91).
Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Wahrung dieser Rechte unterliegt der Kontrolle der Unionsgerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 37).
Zum einen erfolgte nämlich der ursprüngliche Erlass dieser Maßnahmen, der Gegenstand der Klage der Klägerin in der Rechtssache T-390/08 war (siehe oben, Randnrn. 5, 10 und 23), im Jahr 2008 aufgrund des ursprünglichen Vorschlags, den der Rat der Klägerin mitzuteilen sich trotz mehrerer entsprechender Anträge weigerte.
Rn. 121 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn.
Desgleichen ging aus Art. 301 EG, auf den Art. 60 EG verwies, hervor, dass der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 keine Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 423/2007 und die Rechtsakte zu deren Durchführung wie die Verordnung Nr. 1100/2009 darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn.
Rn. 169 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Art. 60 EG und 301 EG keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass die der Gemeinschaft mit diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit auf die Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen beschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn.
Rn. 179 Nach der Rechtsprechung hängt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 66).
Sie sind im Übrigen angemessen und zur Erreichung dieses Ziels erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 19.07.2012 - C-130/10
Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
Rn. 161 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Feststellungen lassen sich auf die gemäß Art. 215 AEUV erlassenen Maßnahmen übertragen, der den Inhalt der Art. 60 EG und 301 EG wiedergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 51).
Rn. 171 Ferner verhindern nach der Rechtsprechung die Unterschiede der nach den Art. 75 AEUV und 215 Abs. 1 AEUV anwendbaren Verfahren, dass diese beiden Bestimmungen kumuliert werden können, um als doppelte Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt wie die Verordnung Nr. 961/2010 dienen zu können (vgl. entsprechend Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 49).
Rn. 172 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch geltend macht, dass die Zugrundelegung von Art. 75 AEUV dank der Einschaltung des Europäischen Parlaments ein angemessenes Niveau demokratischer Kontrolle erlaube, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht die Verfahren für die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts maßgebend sind, sondern dass die Rechtsgrundlage für die beim Erlass des Rechtsakts anzuwendenden Verfahren maßgebend ist (Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 80).
Rn. 173 Sodann resultiert der Unterschied zwischen den Art. 75 AEUV und 215 AEUV hinsichtlich der Beteiligung des Parlaments aus einer Entscheidung der Verfasser des Vertrags von Lissabon, dem Parlament in Bezug auf das Handeln der Union im Rahmen der GASP eine begrenztere Rolle zu übertragen (Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 82).
Rn. 174 Schließlich müssen nach Art. 215 Abs. 3 AEUV in den Rechtsakten nach diesem Artikel die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein (Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 83).
- EuG, 23.10.2008 - T-256/07
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES …
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Unionsorgan den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 105 Zum anderen begründen, entgegen dem, was die Klägerin zu verstehen gibt, weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte für diese einen Anspruch auf förmliche Anhörung (vgl. entsprechend Urteil People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung), da die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen einzureichen, genügt.
- EuGH, 16.11.2011 - C-548/09
Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
Rn. 23 Mit Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (oben in Randnr. 10 angeführt), zurückgewiesen.Rn. 29 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 4. Mai 2010 ist das Verfahren in der Rechtssache T-35/10 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-548/09 P, Bank Melli Iran/Rat, ausgesetzt worden.
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der betreffenden Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der restriktiven Maßnahmen zu ermöglichen, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in voller Sachkenntnis zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Rechtsakts auszuüben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnrn. - EuGH, 18.01.2007 - C-229/05
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN …
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klagefrist nämlich zwingendes Recht und vom Unionsrichter so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 101). - EuG, 12.12.2006 - T-228/02
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, …
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
Der Klägerin kann daher zwar gestattet werden, ihre Anträge dahin umzuformulieren, dass sie auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte gerichtet sind, die im Lauf des Verfahrens die ursprünglich angefochtenen Rechtsakte ersetzt haben, doch kann sich daraus nicht ergeben, dass die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit noch nicht erlassener hypothetischer Rechtsakte gestattet wäre (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 11.01.2012 - T-301/11
Ben Ali / Rat
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
Das Gericht hat daher gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist eingehalten worden ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2012, Ben Ali/Rat, T-301/11, Randnr. 16). - EuG, 16.09.2013 - T-8/11
Bank Kargoshaei u.a. / Rat
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
Rn. 38 Durch Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 5. März 2013 sind die Rechtssachen T-35/10, T-7/11 und T-8/11 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
- BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17
Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich …
Dem Schutz des Art. 16 GRCh steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte eine juristische Person mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist: Die Grundrechte der Grundrechtecharta gelten grundsätzlich für Inländer und Ausländer gleichermaßen und machen insoweit auch für juristische Personen keinen Unterschied (vgl. EuGH…, Urteil vom 30. Juli 1996, Bosphorus / Minister for Transport, Energy and Communications, C-84/95, EU:C:1996:312, Rn. 21 ff.; EuG, Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran / Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 70;… Urteil vom 29. April 2015, Bank of Industry and Mine / Rat, T-10/13, EU:T:2015:235, Rn. 58;… dazu auch Sasse, EuR 2012, S. 628 ;… Jarass, in: ders., EU-Grundrechte-Charta, 3. Aufl. 2016, Art. 51 Rn. 52). - EuG, 05.11.2014 - T-307/12
Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn …
Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass eine Einrichtung oder ein Organ der Europäischen Union den Rügen in einer gegen einen Rechtsakt eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass der angefochtene Rechtsakt angepasst oder durch einen anderen ersetzt und diese Änderung oder Ersetzung im Verfahren geltend gemacht wird, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Rechtsakt auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Rn. 8, und des Gerichts vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Rn. 53).Es ist somit Sache des Richters, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist gewahrt worden ist (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Zunächst ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 47 und 48 genannten Grundsätze auch für einen Antrag auf Anpassung eines Klageantrags gelten, der sich auf einen Rechtsakt wie die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 richtet, der - ohne einen vorherigen Rechtsakt aufzuheben - die Entscheidung über die Aufnahme einer Person in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen nach einem durch die anwendbare Regelung ausdrücklich vorgeschriebenen Verfahren aufrechterhält (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 54).
Rn. 54 Im Übrigen setzt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung voraus, dass das Unionsorgan, das - wie dies vorliegend der Fall ist - restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung erlässt oder aufrechterhält, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erlassen werden, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Desgleichen beginnt die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Erweiterung der Klageanträge und Klagegründe auf einen Rechtsakt, der diese Maßnahmen aufrechterhält, erst zum Zeitpunkt der Mitteilung dieses neuen Rechtsakts an die betreffende Person oder Einrichtung zu laufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 57;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C-478/11 P bis C-482/11 P, Rn. 56 bis 58).
Daher setzt die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die Frist nur in Gang, wenn der Rechtsakt, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen den Betroffenen erlassen oder aufrechterhalten werden, diesem nicht individuell mitgeteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 59, und Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 59 und 60;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 61 und 62).
Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 81).
Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 53 und 54, und Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 82).
Rn. 120 Was den Umstand betrifft, dass der Rat dem Kläger keine Anhörung gewährt hat, ist festzustellen, dass weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte den Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleihen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung), unabhängig davon, ob es sich um die erstmalige Aufnahme ihres Namens in die betreffenden Listen oder um den Verbleib in den Listen handelt.
Der Kläger hat keine Argumente zum Nachweis dafür angeführt, dass die fehlende individuelle Mitteilung dieser Rechtsakte an seine Adresse in Syrien vorliegend zu einer Verletzung seiner Rechte geführt hat, die eine Nichtigerklärung der Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 112 und 113).
Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 36, …und vom 25. April 2013, Gossio/Rat, T-130/11, Rn. 57).
Im Streitfall ist es Sache des Rates, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 37, …und vom 5. Dezember 2012, Qualitest/Rat, T-421/11, Rn. 55;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Rn. 119 und 121).
- EuG, 29.04.2015 - T-10/13
Bank of Industry and Mine / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Die Bestimmungen der Grundrechtecharta, die im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen einschlägig sind, namentlich ihre Art. 17, 41 und 47, gewährleisten vielmehr die Rechte "[j]ede[r] Person", was juristische Personen wie die Klägerin einschließt (Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 65).Diese Überlegung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 67).
Rn. 57 Diese Rechtfertigung mag zwar für interne Sachverhalte gelten, doch ist der Umstand, dass ein Staat Garant für die Einhaltung der Grundrechte in seinem eigenen Hoheitsgebiet ist, hinsichtlich des Umfangs der Rechte, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm des betreffenden Staates sind, im Hoheitsgebiet von Drittstaaten in Anspruch nehmen können, ohne Bedeutung (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 69).
Selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin als öffentliche Einrichtung ein verlängerter Arm des iranischen Staates ist, kann sie daher die Grundrechte, soweit sie mit ihrer Eigenschaft als juristische Person vereinbar sind, vor den Unionsgerichten geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 70).
Rn. 90 Darüber hinaus hängt der Rechtsprechung zufolge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 195 Hinsichtlich der übrigen Rügen ist oben in Rn. 90 bereits darauf hingewiesen worden, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon abhängt, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 25.03.2015 - T-563/12
Central Bank of Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Die Grundrechte können daher von diesen Personen, soweit sie mit deren Eigenschaft als juristische Person vereinbar sind, vor den Unionsgerichten geltend gemacht werden (Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 70).Nach der Rechtsprechung muss der Rat seiner Begründungspflicht grundsätzlich durch eine individuelle Mitteilung nachkommen; die bloße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union genügt nicht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, Slg, EU:T:2013:431, Rn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil Bank Melli Iran/Rat, EU:C:2011:735, Rn. 52).
Rn. 114 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, hängt die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 22.09.2015 - T-161/13
First Islamic Investment Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 84 Zu den Folgen dieses Verstoßes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die fehlende oder verspätete Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat zum Erlass oder zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen eine Einrichtung gestützt hat, nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, die die Nichtigerklärung der betreffenden Rechtsakte rechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht rechtmäßig hätten erlassen oder aufrechterhalten werden können, sofern das nicht übermittelte Dokument als Belastungsbeweis hätte ausgeschlossen werden müssen (Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 79 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 100, …und vom 6. September 2013, Persia International Bank/Rat, T-493/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:398, Rn. 85).
Rn. 94 Zum zweiten Argument der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon abhängt, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 79 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 17.02.2017 - T-14/14
Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und …
Zum anderen muss sie in die Lage versetzt werden, zu diesen Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EGMR, 18.11.2020 - 54155/16
SLOVÉNIE c. CROATIE
« 57. Toutefois, à supposer même que cette justification trouve à s'appliquer en ce qui concerne une situation interne, la circonstance selon laquelle un État est le garant du respect des droits fondamentaux sur son propre territoire est sans pertinence s'agissant de l'étendue des droits dont peuvent bénéficier des personnes morales qui sont des émanations de ce même État sur le territoire des États tiers (arrêt Bank Melli Iran/Conseil, point 53 supra, EU:T:2013:397, point 69).Par conséquent, même à supposer que la requérante, en tant qu'entité publique, soit une émanation de l'État iranien, elle peut invoquer ces mêmes droits devant le juge de l'Union, pour autant qu'ils soient compatibles avec sa qualité de personne morale (voir, en ce sens, arrêt Bank Melli Iran/Conseil, point 53 supra, EU:T:2013:397, point 70).
- EuG, 14.09.2016 - T-207/15
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …
Toutefois, il y a lieu de rappeler que la communication tardive ou l'absence de communication d'un document sur lequel le Conseil s'est fondé pour adopter ou pour maintenir les mesures restrictives visant une entité ne constitue une violation des droits de la défense justifiant l'annulation des actes concernés que s'il est établi que les mesures restrictives concernées n'auraient pas pu être adoptées ou maintenues à bon droit si le document en cause avait dû être écarté comme élément à charge (arrêts du 6 septembre 2013, Bank Melli Iran/Conseil, T-35/10 et T-7/11, EU:T:2013:397, point 100, et Persia International Bank/Conseil, T-493/10, EU:T:2013:398, point 85).Rn. 127 À titre principal, en premier lieu, il convient de rappeler que, en vertu du principe de proportionnalité, qui fait partie des principes généraux du droit de l'Union, la légalité de l'interdiction d'une activité économique est subordonnée à la condition que les mesures d'interdiction soient appropriées et nécessaires à la réalisation des objectifs légitimement poursuivis par la réglementation en cause, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante et que les inconvénients causés ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (voir arrêt du 6 septembre 2013, Bank Melli Iran/Conseil, T-35/10 et T-7/11, EU:T:2013:397, point 179 et jurisprudence citée).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13
Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …
Rn. 129 Dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs halten die Banken entgegen, dass sich der Sachverhalt in der Rechtssache Bank Melli Iran/Rat (T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397) von den hier vorliegenden Fallgestaltungen unterscheide.{FN:59} - Urteil des Gerichts Bank Melli Iran/Rat (T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 143 bis 149).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13
Rat / Bank Saderat Iran - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …
Rn. 129 Dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs halten die Banken entgegen, dass sich der Sachverhalt in der Rechtssache Bank Melli Iran/Rat (T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397) von den hier vorliegenden Fallgestaltungen unterscheide.{FN:59} - Urteil des Gerichts Bank Melli Iran/Rat (T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 143 bis 149).
- EuG, 18.10.2016 - T-418/14
Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 24.05.2016 - T-423/13
Good Luck Shipping / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 23.10.2015 - T-552/13
Oil Turbo Compressor / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und …
- EuG, 20.07.2017 - T-619/15
Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und …
- EuG, 03.06.2026 - T-1097/23
- EuG, 08.09.2015 - T-564/12
Ministry of Energy of Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuG, 20.12.2023 - T-313/22
Krieg in der Ukraine: Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage von …
- EuG, 15.11.2023 - T-193/22
OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 15.09.2016 - T-346/14
Yanukovych/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 15.06.2017 - T-262/15
Kiselev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 12.02.2020 - T-163/18
Amisi Kumba/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 07.07.2017 - T-215/15
Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 13.09.2018 - T-735/14
Gazprom Neft/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-439/13
Eulex Kosovo/ Elitaliana - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - …
- EuG, 15.09.2016 - T-348/14
Yanukovych/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 15.07.2015 - T-436/10
HIT Groep / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuG, 26.04.2018 - T-190/16
Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 15.09.2016 - T-340/14
Das Gericht der EU bestätigt das Einfrieren von Geldern dreier Ukrainer, darunter …
- EuG, 30.01.2019 - T-290/17
Stavytskyi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 21.04.2021 - T-322/19
El-Qaddafi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 12.02.2020 - T-170/18
Kande Mupompa/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 07.11.2019 - T-48/17
Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE …
- EuG, 15.02.2023 - T-536/21
The General Court confirms the restrictive measures adopted against a State-owned …
- EuG, 16.10.2024 - T-201/23
CRA/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 12.02.2015 - T-579/11
Nichtigerklärung der Beschlüsse 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 …
- EuG, 06.06.2018 - T-210/16
Lukash/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 16.07.2014 - T-572/11
Hassan / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 23.11.2016 - T-694/13
Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des …
- EuG, 22.03.2018 - T-242/16
Stavytskyi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 07.01.2015 - T-627/14
Cham / Rat
- EuG, 10.09.2014 - T-354/13
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission - Nichtigkeitsklage - …
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Rechtsprechung
| EuG, 06.09.2013 - T-434/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Offenkundiger ...
- Europäischer Gerichtshof
Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Offenkundiger ...
- EU-Kommission
Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat
- rechtsportal.de
Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation bei Transaktionen unter Einschaltung einer nicht gelisteten Organisation; unbegründete Nichtigkeitsklage einer internationalen Handelsbank gegen den Rat der Europäischen Union bei offenkundigem ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation bei Transaktionen unter Einschaltung einer nicht gelisteten Organisation; Begründetheit der Nichtigkeitsklage einer internationalen Handelsbank gegen den Rat der Europäischen Union ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 3. August 2011 - Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 ...
Verfahrensgang
- EuG, 06.09.2013 - T-434/11
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-585/13
- EuGH, 05.03.2015 - C-585/13
- EuGH, 09.07.2015 - C-585/13
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 21.12.2011 - C-72/11
Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-434/11
Ein Verstoß gegen diese Verbote kann für sich genommen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 und des Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 961/2010 selbständig Grundlage für die Verhängung von - auch strafrechtlichen - Sanktionen nach dem anwendbaren nationalen Recht sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, Slg. 2011, I-14285 , Randnrn.Rn. 135 Im Übrigen meint der Unionsgesetzgeber, wenn er in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 423/2007 und in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 von Tätigkeiten spricht, mit denen unmittelbar oder mittelbar die "Umgehung" der in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmungen aufgestellten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, damit Tätigkeiten, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass der Handelnde der Anwendung des betreffenden Verbots entzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Afrasiabi u. a., oben in Randnr. 134 angeführt, Randnr. 60).
Sie sind auch erfüllt, wenn die fragliche Person es für möglich hält, dass ihre Beteiligung an einer solchen Tätigkeit diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Afrasiabi u. a., oben in Randnr. 134 angeführt, Randnr. 67).
- EuGH, 17.11.1983 - 292/82
Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-434/11
Rn. 125 Was zunächst die Auslegung der Art. 7 bis 10 der Verordnung Nr. 423/2007 sowie der Art. 16 bis 19 und 21 der Verordnung Nr. 961/2010 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12).
- EuGH, 05.03.2015 - C-585/13
Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäisch-Iranische Handelsbank AG (im Folgenden: EIH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Anträge,. - VG Frankfurt/Main, 10.11.2025 - 2 L 5387/25
Anspruch auf Teilnahme am TARGET-System einer sanktionierten Bank
Die gegen die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 erhobene Nichtigkeitsklage der Antragstellerin vor dem Europäischen Gericht ("EuG") blieb weitgehend erfolglos (EuG, Urteil vom 6. September 2013, T-434/11, e-curia).Die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 beruht vielmehr auf der Vornahme von Transaktionen durch die Antragstellerin, welche der Rat als unzulässig einstufte und seiner Entscheidung zugrunde legte, die Antragstellerin mit restriktiven Maßnahmen zu belegen (vgl. EuG, Urteil vom 6. September 2013, T-434/11, e-curia, Rdnr. 157).
Das wird auch durch das Urteil des EuG vom 6. September 2013 (Az.: T-434/11) bestätigt.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13
Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …
Rn. 91 Bezüglich der Rechtsgrundlage für die Nichtigerklärung schließt sich die Kommission der Auffassung des Rates an und weist außerdem darauf hin, dass das Gericht im Urteil Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405) ein entsprechendes Vorbringen unter der Überschrift "offensichtlicher Beurteilungsfehler" geprüft habe.{FN:44} - Urteil des Gerichts Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405, Rn. 166 bis 170), auf das der Gerichtshof die Parteien in seinen Fragen hingewiesen hat (siehe oben, Nr. 81).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13
Rat / Bank Saderat Iran - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …
Rn. 91 Bezüglich der Rechtsgrundlage für die Nichtigerklärung schließt sich die Kommission der Auffassung des Rates an und weist außerdem darauf hin, dass das Gericht im Urteil Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405) ein entsprechendes Vorbringen unter der Überschrift "offensichtlicher Beurteilungsfehler" geprüft habe.{FN:44} - Urteil des Gerichts Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405, Rn. 166 bis 170), auf das der Gerichtshof die Parteien in seinen Fragen hingewiesen hat (siehe oben, Nr. 81).
- EuG, 17.02.2017 - T-14/14
Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und …
Es hat ausgeführt, dass unter diesen Umständen das Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen der Einrichtungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie einer benannten Einrichtung einen solchen Beistand geleistet haben, notwendig und geeignet ist, um die Wirksamkeit der durch den Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 eingeführten Regelung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden (Urteil vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, T-434/11, EU:T:2013:405, Rn. 192). - EuG, 04.02.2014 - T-174/12
Das Gericht bestätigt die Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der …
Rn. 147 Was die Rüge betrifft, der Rat habe die Klägerin nicht angehört, ist festzustellen, dass weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dem Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleihen (…vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Rn. 93, und vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, T-434/11, Rn. 64). - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-93/23
EUIPO/ Neoperl - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. …
{FN:17} Vgl. Urteile vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405, Rn. 123), und vom 10. Oktober 2014, Marchiani/Parlament (…T-479/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:866, Rn. 71). - EuG, 24.05.2016 - T-423/13
Good Luck Shipping / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Rn. 104 In Bezug auf den Beschluss 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/661 geänderten Fassung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 264 Abs. 2 AEUV das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, T-434/11, EU:T:2013:405, Rn. 220, und Good Luck Shipping/Rat, T-57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 75). - LG Hamburg, 03.07.2014 - 311 O 71/13
Darlehensvertrag: Rechtliche Unmöglichkeit einer Darlehensrückzahlung an einen …
Rn. 27 a) Die Beklagten dringen nicht mit der Berufung auf eine rechtliche Unmöglichkeit durch, auch wenn die Beklagte zu 1) weiterhin auf der Liste der EU genannt wird (vgl. auch Gericht der Europäischen Union v. 06.09.2013 - T-434/11, juris). - Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-585/13
Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen …
{FN:2} - T-434/11, EU:T:2013:405.
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