Rechtsprechung
| EuG, 20.12.2023 - T-60/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Naturstrom/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Recht auf ...
- Europäischer Gerichtshof
Naturstrom/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Recht auf ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die Kommission grünes Licht dafür gab, dass E.ON die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von Innogy erwirbt, werden abgewiesen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Naturstrom/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Naturstrom/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 20.12.2023 - T-60/21
- EuG, 27.05.2024 - T-60/21
- EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (38)
- EuG, 07.05.2009 - T-151/05
NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Rn. 132 Diese Dritten haben auf entsprechenden Antrag ein Recht darauf, von der Kommission angehört zu werden, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der Verteidigungsrechte der am Zusammenschluss Beteiligten auf der einen und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).
Rn. 184 Soweit die Vorlage einer Anlage nämlich nicht den Versuch darstellt, den der Kommission zuvor im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses unterbreiteten rechtlichen und tatsächlichen Rahmen zu ändern, sondern eine Zusammenstellung von Argumenten im Rahmen der bloßen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, ist diese Anlage als zulässig anzusehen (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 63).
Diese bloße Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen bedeutet, dass, soweit eine Anlage rechtliche Umstände enthält, auf die bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Klagegründe gestützt sind, diese Umstände unmittelbar in dem Schriftsatz, dem diese Anlage beigefügt ist, dargelegt oder in diesem Schriftsatz zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 61).
Der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien durch die Kommission, zu denen die Sorgfaltspflicht gehört, die ihr auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, kommt daher auf diesem Gebiet eine umso größere Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Kommission erstens gehalten ist, sowohl die ihr von den Anmeldern als auch die ihr von am Verfahren aktiv beteiligten Dritten mitgeteilten Fakten und Informationen zu berücksichtigen, und dass sie zweitens diese Fakten gegebenenfalls durch Marktuntersuchungen oder an die Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen ermitteln muss (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 165).
Rn. 477 Allerdings ist auf diesem Gebiet das Erfordernis der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien, zu der die Kommission verpflichtet ist, und damit auch das Erfordernis der Beachtung der Sorgfaltspflicht ebenso wie das Erfordernis der Beachtung der Begründungspflicht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot auszulegen, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet und der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens die Einhaltung strenger Fristen auferlegt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 07.06.2013 - T-405/08
Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).Rn. 170 Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission ausschließlich auf die Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt habe, ohne diese kritisch zu prüfen, und weitere Erkenntnisquellen ausgeblendet habe, festzustellen, dass die Klägerin keine Rechtsvorschrift nennt, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).
Rn. 343 Nach Ziff. 17 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (…ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).
Rn. 347 Hierzu hat das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission (T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 61), entschieden, dass die Kommission die Leitlinien nicht verkannt hat, als sie unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der am Zusammenschluss Beteiligten sowohl von 35, 1 % als auch von 35, 5 % die Auffassung vertrat, dass der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss Beteiligten "moderat" sei.
Rn. 419 Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).
- EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen, denen die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse nachkommen muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).
Rn. 107 Daher ist, wenn die Kommission nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 einen Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass durch den fraglichen Zusammenschluss, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 168).
Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).
Rn. 160 Daher beschränkt sich die Kontrolle einer Entscheidung der Kommission im Bereich der Zusammenschlüsse durch die Unionsgerichte auf die Nachprüfung der materiellen Richtigkeit des Sachverhalts und das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 06.07.2010 - T-342/07
Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Die Prüfung und die entsprechende Begründung sind Gegenstand der vom Gericht über die Entscheidungen der Kommission im Fusionsbereich ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).Rn. 159 Nach ständiger Rechtsprechung räumen außerdem die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein, so dass die von den Gerichten vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit dieser Prüfung und ihre Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).
Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (…Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 31).
- EuG, 18.05.2022 - T-251/19
Wieland-Werke/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).
Rn. 464 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).
Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 20.10.2021 - T-240/18
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT" …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Denn auch wenn die der Kommission in einem solchen Verfahren obliegende Verpflichtung zur Durchführung einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung es ihr nicht erlaubt, sich auf Umstände oder Informationen zu stützen, die nicht als wahr angesehen werden können, hat das Beschleunigungsgebot doch zur Folge, dass sie die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit aller ihr übermittelten Informationen nicht selbst in allen Einzelheiten überprüfen kann, da das Fusionskontrollverfahren zwangsläufig in gewissem Maß Vertrauen voraussetzt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es sind nämlich nicht nur die Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 802/2004 ausdrücklich verpflichtet, der Kommission wahrheitsgemäß und vollständig die Tatsachen und Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, wobei diese Verpflichtung in Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 mit Sanktionen bewehrt ist, sondern die Kommission kann die Entscheidung über die Vereinbarkeit gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und Art. 8 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 auch widerrufen, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie durch Irreführung herbeigeführt worden ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, …und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).Diese Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erfordert es, sich die verschiedenen Kausalketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (…Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, …und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).
- EuG, 21.09.2005 - T-87/05
DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Rn. 183 Die Kommission kann sich indessen, um diese beiden Studien bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht zu lassen, nicht allgemein auf die Rechtsprechung berufen, nach der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses abzustellen ist (Urteil vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, EU:T:2005:333, Rn. 158).Rn. 186 Die Kommission kann sich in Bezug auf spezifische Punkte allerdings damit verteidigen, dass eine Anlage die ausdrücklichen Erklärungen oder die Auslassungen der Parteien im Verwaltungsverfahren verkennt (Urteil vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, EU:T:2005:333, Rn. 158).
- EuG, 09.03.2015 - T-175/12
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Diese Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erfordert es, sich die verschiedenen Kausalketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (…Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).Rn. 248 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass zwischen "technischen Beweisen" und "nicht technischen Beweisen" keine Rangordnung geschaffen werden soll, es aber Sache der Kommission ist, das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten, und dass in diesem Zusammenhang bestimmte Umstände privilegiert und andere außer Acht gelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 133).
- EuG, 13.05.2015 - T-162/10
Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Rn. 177 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.Rn. 247 Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).
- EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von …
- EuGH, 07.09.2017 - C-248/16
Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 31.03.1971 - 22/70
Kommission / Rat
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
- EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
Portugal / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren …
- EuGH, 16.07.2009 - C-385/07
Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - …
- EuGH, 21.11.1991 - C-269/90
Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte
- EuG, 14.12.2005 - T-209/01
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH …
- EuG, 11.12.2013 - T-79/12
Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar
- EuG, 04.07.2006 - T-177/04
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM …
- EuG, 11.01.2017 - T-699/14
Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
- EuG, 13.09.2010 - T-279/04
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. …
- EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 13.12.2017 - T-712/15
Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die …
- EuG, 09.07.2007 - T-282/06
Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
- EuG, 19.06.2009 - T-48/04
Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
- EuG, 13.09.2012 - T-119/09
Protégé International / Kommission
- EuG, 23.05.2019 - T-370/17
KPN/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Niederländischer Markt für …
- EuG, 26.10.2017 - T-394/15
- EuG, 27.01.2021 - T-691/18
KPN/ Kommission
- EuGH, 11.06.2015 - C-100/14
EMA / Kommission
- EuGH, 29.03.2022 - C-717/21
Provident Polska
- EuG, 12.12.2018 - T-411/16
Syriatel Mobile Telecom/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuGH, 26.02.2002 - C-23/00
Rat / Boehringer - "Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines …
- EuGH, 27.02.2014 - C-133/12
Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 20.10.2021 - T-296/18
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT" …
- EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Naturstrom/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 1 Am 20. Dezember 2023 hat das Gericht das Urteil Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839) erlassen.Rn. 2 Mit Schriftsatz, der am 15. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Berichtigung des Rubrums sowie der Rn. 189, 193, 196, 236, 250, 365, 366, 369, 376, 440 und 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), beantragt.
Die Klägerin begehrt eine Änderung des Rubrums des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), zur Verbindung der Rechtssachen.
Rn. 6 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin enthält das Rubrum des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), keine offenbare Unrichtigkeit betreffend die Verbindung der oben in Rn. 5 genannten Rechtssachen.
Deutschlandweite Erhebung zur Untersuchung von dominanten Stellungen deutscher Energieversorger" (im Folgenden: Innoplexia-Studie), was die Rn. 189, 193 und 196 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zur Definition des relevanten Produktmarkts für Strom- und Gaseinzelhandel, was die Rn. 236 und 250 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zum Verweis auf Anlagen, was die Rn. 365 und 366 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zum Umgang mit Boni in der Studie der LBD Beratungsgesellschaft mbH vom 9. Mai 2019 mit dem Titel "Merger E.ON/innogy, Analysen zum Pricing beim Vertrieb von Strom an Haushaltskunden", was Rn. 369 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zum Einfluss von E.ON auf die Regulatorik, was Rn. 376 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zum 7. Sektorgutachten Energie (2019) der Monopolkommission (Deutschland), was Rn. 440 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zu den Verpflichtungszusagen, was Rn. 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe.
Sie beantragt nämlich, wesentliche Teile der Rn. 189, 193, 196, 236, 250, 365, 366, 369, 376, 440 und 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), zu streichen oder umzuformulieren, weil das Gericht ihr Vorbringen und die von ihr vorgelegten Beweise im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht berücksichtigt und sich auf unrichtige Tatsachen und Feststellungen gestützt habe.
Rn. 12 Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin erstens im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nicht gegen die vom Gericht in Rn. 189 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), angestellte Beurteilung wenden, wonach sie in Bezug auf die BET-Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die teilnehmenden Unternehmen die gleiche Meinung verträten, die sie bei einer Befragung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vertreten hätten.
Rn. 13 Zweitens kann sie im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens ebenso wenig die vom Gericht in Rn. 193 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), angestellte Beurteilung beanstanden, wonach sie hinsichtlich der Innoplexia-Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die erzielten Ergebnisse die gleichen gewesen wären, wenn die Daten während des Zeitraums gesammelt worden wären, in dem die Kommission ihre eigene Analyse angestellt habe.
Rn. 14 Das Gleiche gilt drittens für die Beurteilung des Gerichts in Rn. 196 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wonach die BET-Studie und die Innoplexia-Studie, die von der Klägerin vorgelegt wurden, keine Daten anführten, deren Berücksichtigung die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses unterlassen hätte.
Die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 189 und 193 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffen jedoch nicht die erhobenen Daten als solche, sondern den Zeitpunkt ihrer Erhebung.
Da das Gericht festgestellt hat, dass, was die in der BET-Studie angeführten Stellungnahmen und die Daten der Innoplexia-Studie anbelangt, diese Angaben nicht aus der Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses stammten, hat es in Rn. 196 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), die Auffassung vertreten, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses hiervon keine Kenntnis habe haben können.
Rn. 17 Viertens kann die Klägerin im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens auch nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 236 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), beanstanden, wonach sie jedenfalls der Kommission vielmehr vorwerfe, hinsichtlich der Definition der Produktmärkte für Strom- und Gaseinzelhandel nicht zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt zu sein wie sie.
Rn. 18 Fünftens kann sich der Berichtigungsantrag der Klägerin auch nicht gegen die Beurteilung des Gerichts in Rn. 250 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), richten, wonach die Klägerin weder erläutere, welche konkreten Gesichtspunkte die Kommission hätte analysieren sollen, noch etwas vorgebracht habe, was den Schluss der Kommission in Zweifel ziehen könnte, wonach eine quantitative Analyse im Rahmen des "Small but significant non-transitory increase of price"-Tests (SSNIP; kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung) nicht sachdienlich sei.
Rn. 19 Es ist nämlich die gleiche Feststellung zu treffen wie oben in Rn. 15, da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Ergänzung der Rn. 236 und 250 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), eine Änderung der vom Gericht vorgenommenen Prüfung ihrer Schriftsätze begehrt.
Rn. 20 Was Rn. 236 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betrifft, so hat das Gericht die Rügen der Klägerin jedenfalls nicht auf die bloße Beanstandung der Beurteilungen der Kommission beschränkt, da es in dieser Rn. 236 sehr wohl auf das in Rn. 229 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wiedergegebene Argument der Klägerin eingegangen ist, wonach die Kommission den Sachverhalt im Bereich der Stromlieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden nicht hinreichend ermittelt habe.
Zur Rn. 250 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), ist darauf hinzuweisen, dass in Rn. 117 der Klageschrift, die im Berichtigungsantrag genannt wird, nicht auf den SSNIP-Test eingegangen wird, um den sich diese Randnummer des Urteils dreht.
Zudem wurde der wesentliche Inhalt der im Berichtigungsantrag erwähnten Rn. 31 und 32 der Erwiderung in Rn. 245 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), zusammengefasst und somit sehr wohl vom Gericht analysiert, bevor es zum in Rn. 250 dieses Urteils dargelegten Ergebnis kam.
Rn. 21 Sechstens kann sich die Klägerin mit einem Berichtigungsverfahren nicht gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 365 und 366 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wenden, wonach sie auf die Innoplexia-Studie verwiesen habe, ohne jedoch hinreichend genau die Passage zu nennen, die ihre Ausführungen belegen solle.
Rn. 22 Hierzu ist auch festzustellen, dass die Vorschläge der Klägerin, die darauf abzielten, das Ende von Rn. 365 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), abzuändern, um die Feststellung zu streichen, dass die Klägerin allgemein auf die Innoplexia-Studie verweise, sowie darauf, Rn. 366 dieses Urteils um Verweise auf bestimmte Randnummern der Klageschrift zu ergänzen, darauf hinauslaufen, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Klageschrift in Frage zu stellen, was offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.
Rn. 23 Jedenfalls wird in den Rn. 38, 39, 40, 58, 60 und 62 der Klageschrift, die die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag nennt, zwar durchaus auf bestimmte Stellen der Innoplexia-Studie verwiesen; indessen bezogen sich die Rn. 365 und 366 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), auf das Vorbringen in den Rn. 118 bis 120 der Klageschrift.
Diese verweisen wiederum pauschal auf die Innoplexia-Studie und enthalten keinen Verweis auf die von der Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag genannten Randnummern der Klageschrift, was vom Gericht nicht als mit der in Rn. 366 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wiedergegebenen Rechtsprechung in Einklang stehend angesehen wurde.
Rn. 24 Siebtens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Abänderung der in Rn. 369 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), enthaltenen Beurteilung des Gerichts beantragen, wonach sie in der mündlichen Verhandlung der Kritik der Kommission betreffend einen Fehler in der Methodik der Studie der LBD Beratungsgesellschaft vom 9. Mai 2019 nicht sachdienlich entgegengetreten sei.
Rn. 26 Achtens kann mit dem Berichtigungsantrag der Klägerin nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 376 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), kritisiert werden, wonach die Klägerin nichts vorbringe, was den Einfluss belegen würde, den E.ON auf die Bundesnetzagentur (BNetzA, Deutschland) ausüben könnte - der darüber hinaus von dieser selbst verneint werde -, und sie auch keinen Nachweis dafür erbringe, wie ein solcher Einfluss für sich allein ein Anzeichen für eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstellen könnte.
Rn. 27 Die von der Klägerin vorgeschlagene Ergänzung von Rn. 376 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), richtet sich nämlich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt daher offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
Rn. 29 Neuntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Beurteilungen des Gerichts in Rn. 440 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), beanstanden, wonach zum einen die Kommission nicht über das 7. Sektorgutachten Energie (2019) habe verfügen können, weil es erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses erstellt worden sei, und zum anderen die Klägerin jedenfalls nicht darlege, welche konkreten Aspekte des 7. Sektorgutachtens Energie (2019) zeigen sollten, dass ein der Kommission zuzurechnender offensichtlicher Fehler vorliege.
Rn. 30 Der Vorschlag der Klägerin, Rn. 440 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), zu ergänzen und ihren letzten Satz zu streichen, richtet sich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt somit offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
Rn. 31 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht - wie es sich aus Rn. 440 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), ergibt - den Inhalt des genannten Gutachtens geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass es das Ergebnis der Kommission nicht in Frage stelle.
Rn. 32 Zehntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren schließlich nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), kritisieren, wonach sie nicht erläutere, warum die Verpflichtungszusagen die Wettbewerbsbedenken nicht ausräumten, und keinen Beweis dafür vorlege, dass die Verpflichtungszusagen ungeeignet seien, den im Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses festgestellten Problemen unmittelbar und ausreichend zu begegnen.
Rn. 33 Mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Ergänzung von Rn. 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wird nämlich versucht, das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens abzuändern, was mithin offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.
- EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Naturstrom/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
aufgrund des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839),.Rn. 4 Mit Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten der Kommission, der E.ON SE und von RWE auf.
Rn. 31 Mit dem ersten Zusammenschluss, der Gegenstand des Beschlusses C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) (…ABl. 2020, C 111, S. 1) war, wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 5 und 6).
Rn. 32 Der zweite Zusammenschluss, der Gegenstand des im Rahmen der Rechtssache T-60/21 angefochtenen Beschlusses war, bestand darin, dass E.ON die alleinige Kontrolle über die Sparten Verteilung und Vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der von RWE kontrollierten innogy SE erwarb (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 1 und 5).
Sie war beim Bundeskartellamt (Deutschland) angemeldet worden, das sie mit Bescheid vom 26. Februar 2019 (Sache B8-28/19) genehmigt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 5 und 7).
Rn. 34 Angesichts der engen Verbindung zwischen dem angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T-60/21, dem Beschluss C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) und dem Bescheid des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2019 (Sache B8-28/19) beanstandete die Klägerin die Aufspaltung der Analyse der Gesamttransaktion als fehlerhaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 75 und 76).
Rn. 35 In der Rechtssache T-60/21 wurden im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht wurden, außerdem Fragen zur Abgrenzung des Untersuchungszeitraums, zur Definition der verschiedenen relevanten Märkte und zur Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf einen großen Markt, nämlich den deutschen Energiemarkt, geprüft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 164).
Rn. 36 Im Übrigen warf diese Rechtssache eine Frage zur Beurteilung der Klagebefugnis der Klägerin auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 73 und 74).
- EuG, 03.09.2025 - T-553/23
Latombe / Kommission - Datentransfer-Abkommen mit USA nicht zu beanstanden
Rn. 15 Unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Rechtssache ist das Gericht daher der Ansicht, dass im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Begründetheit der Klage zu prüfen ist, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden, da die Klage aus den unten in den Rn. 16 bis 204 dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2014, Marchiani/Parlament, T-479/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:866, Rn. 23, und vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 74).
- EuG, 02.07.2025 - T-289/24
Brasserie Nationale und Munhowen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Das Bestehen erheblicher Marktanteile ist in hohem Maß bedeutsam, und das Verhältnis zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss Beteiligten und denen ihrer Konkurrenten, insbesondere der nächstkleineren, ein taugliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung oder einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 342). - EuG, 27.05.2024 - T-53/21
EVH/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-61/21
EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - …
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-62/21
GGEW/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-56/21
TEAG/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-59/21
eins energie in sachsen/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - …
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-58/21
Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - …
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Rechtsprechung
| EuG, 04.08.2025 - T-60/21 DEP |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Naturstrom/ Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
- Europäischer Gerichtshof
Verfahrensgang
- EuG, 20.12.2023 - T-60/21
- EuG, 27.05.2024 - T-60/21
- EuG, 04.08.2025 - T-60/21 DEP
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- EuG, 20.12.2023 - T-53/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Rn. 19 Aus dem Antrag von RWE ergibt sich, dass - vorbehaltlich der Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 18. April 2023 - der Betrag, dessen Erstattung RWE in diesem Fall begehrt, im Wesentlichen einem Elftel der Kosten entspricht, die ihr im Rahmen von elf parallel beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklagen (Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21) entstanden sind.So hat für die Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-62/21 am 18. April 2023 eine gemeinsame mündliche Verhandlung stattgefunden, eine andere für die Rechtssachen T-63/21 bis T-65/21 am 19. April 2023.
Rn. 23 Nach Abzug der mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verbundenen Kosten beläuft sich der Gesamtbetrag der entstandenen Aufwendungen auf 179 793 Euro, so dass das auf jede Klägerin der unter den Aktenzeichen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 eingetragenen Rechtssachen entfallende Elftel 16 344, 82 Euro betrüge.
Rn. 51 Zur Vorbereitung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe ist nämlich darauf hinzuweisen, dass er sechs Seiten umfasst und im Wesentlichen mit den Anträgen in den anderen zehn zusammenhängenden Rechtssachen (T-53/21, T-55/21, T-56/21, T-58/21 und T-59/21 sowie T-61/21 bis T-65/21) identisch ist.
Rn. 52 Da RWE am in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 in Rede stehenden Zusammenschluss beteiligt war, warf ihre Zulassung zur Streithilfe keine besonderen Schwierigkeiten auf (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Naturstrom/Kommission, T-316/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:441, Rn. 46).
Rn. 54 Sodann ist zu der für die Erstellung der Streithilfeschriftsätze aufgewandten Zeit darauf hinzuweisen, das RWE zwei verschiedene Schriftsätze eingereicht hat - einen in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-62/21 und einen anderen in den Rechtssachen T-63/21 bis T-65/21.
Es ist daher angemessen, die Zahl der Stunden, die für die Erledigung dieser Aufgaben in den unter den Aktenzeichen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 eingetragenen Rechtssachen notwendig waren, auf 59 Stunden festzulegen.
Rn. 56 Zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit den mündlichen Verhandlungen ist darauf hinzuweisen, dass die mündlichen Verhandlungen in den unter den Aktenzeichen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-62/21 eingetragenen Rechtssachen am 18. April 2023 und in den unter den Aktenzeichen T-63/21 bis T-65/21 eingetragenen Rechtssachen am 19. April 2023 stattgefunden haben.
Rn. 64 Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 für das gesamte Verfahren vor dem Gericht - vorbehaltlich der für die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 19. April 2023 aufgewendeten Zeit - 70 Arbeitsstunden als angemessen zu betrachten.
So ist zum einen der auf die 70 Arbeitsstunden entfallende Kostenbetrag auf die elf Klägerinnen in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 aufzuteilen, zum anderen ist der sich aus den fünf Stunden und 31 Minuten an Arbeitszeit ergebende Kostenbetrag auf die acht Klägerinnen in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-62/21 aufzuteilen.
- EuG, 29.02.2024 - T-235/18
Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité) - Verfahren - …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Rn. 39 Was den durch das Verfahren bedingten Arbeitsaufwand der Vertreter von RWE angeht, so ist festzustellen, dass die Unionsgerichte - unabhängig von der Zahl der Anwälte, zwischen denen die erbrachten Dienstleistungen womöglich aufgeteilt wurden - in erster Linie zu berücksichtigen haben, wie viele Arbeitsstunden insgesamt für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv erforderlich erscheinen können (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Zwar ist grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts erstattungsfähig, doch kann je nach den Besonderheiten der Rechtssache, zu denen in erster Linie deren Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte als vom Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst erachtet werden (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Setzt das Gericht unter diesen Umständen die Kosten fest, so hat es zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Anwälte für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung mehrerer Anwälte nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Außerdem können Aufwendungen für die Koordination zwischen Anwälten derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Haben zudem die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist zu berücksichtigen, dass ihnen für den Rechtsstreit maßgebliche Umstände bekannt sind, was ihre Arbeit erleichtert und die für das streitige Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit verringert haben mag (Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 Zum Stundensatz ist festzustellen, dass es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts insoweit an einer Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz abweichen und die Höhe der erstattungsfähigen Honorare der Anwälte und Wirtschaftssachverständigen nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Es ist Sache der Antragstellerin, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung sie beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Zudem können, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, nur die Kosten eines einzigen Beistands für erstattungsfähig erklärt werden (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Da RWE für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren keine Kosten geltend gemacht hat, besteht für das Gericht kein Anlass, insoweit einen Betrag festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 101).
- EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
aufgrund des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839),.Rn. 4 Mit Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten der Kommission, der E.ON SE und von RWE auf.
Rn. 31 Mit dem ersten Zusammenschluss, der Gegenstand des Beschlusses C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) (…ABl. 2020, C 111, S. 1) war, wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 5 und 6).
Rn. 32 Der zweite Zusammenschluss, der Gegenstand des im Rahmen der Rechtssache T-60/21 angefochtenen Beschlusses war, bestand darin, dass E.ON die alleinige Kontrolle über die Sparten Verteilung und Vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der von RWE kontrollierten innogy SE erwarb (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 1 und 5).
Sie war beim Bundeskartellamt (Deutschland) angemeldet worden, das sie mit Bescheid vom 26. Februar 2019 (Sache B8-28/19) genehmigt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 5 und 7).
Rn. 34 Angesichts der engen Verbindung zwischen dem angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T-60/21, dem Beschluss C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) und dem Bescheid des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2019 (Sache B8-28/19) beanstandete die Klägerin die Aufspaltung der Analyse der Gesamttransaktion als fehlerhaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 75 und 76).
Rn. 35 In der Rechtssache T-60/21 wurden im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht wurden, außerdem Fragen zur Abgrenzung des Untersuchungszeitraums, zur Definition der verschiedenen relevanten Märkte und zur Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf einen großen Markt, nämlich den deutschen Energiemarkt, geprüft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 164).
Rn. 36 Im Übrigen warf diese Rechtssache eine Frage zur Beurteilung der Klagebefugnis der Klägerin auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission, T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839, Rn. 73 und 74).
- EuG, 28.04.2025 - T-316/20
Naturstrom/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Das Honorar des Anwalts des Streithelfers kann daher grundsätzlich nicht höher sein als das des Anwalts der Hauptpartei (vgl. Beschluss vom 28. April 2025, Naturstrom/Kommission, T-316/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:441, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 30 Dieser auf dem deutschen Strommarkt durchgeführte Zusammenschluss zeichnete sich dadurch aus, dass er sich in den Rahmen eines komplexen Austauschs von Vermögenswerten (im Folgenden: Gesamttransaktion) zwischen RWE und E.ON, die beide als Streithelferinnen die Anträge der Kommission unterstützten, einfügte, was Anlass zu drei Zusammenschlüssen gab (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Naturstrom/Kommission, T-316/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:441, Rn. 27).
Rn. 38 Was das wirtschaftliche Interesse des Rechtsstreits betrifft, so standen in dieser Rechtssache gewichtige wirtschaftliche Interessen von RWE auf dem Spiel, die ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Genehmigung des Zusammenschlusses und insbesondere der Gesamttransaktion hatte, deren Wert in Euro sich in einem zweistelligen Milliardenbereich bewegte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Naturstrom/Kommission, T-316/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:441, Rn. 36).
Rn. 52 Da RWE am in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 in Rede stehenden Zusammenschluss beteiligt war, warf ihre Zulassung zur Streithilfe keine besonderen Schwierigkeiten auf (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Naturstrom/Kommission, T-316/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:441, Rn. 46).
Rn. 58 Schließlich ist hinsichtlich der für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufgewendeten Zeit darauf hinzuweisen, dass die - auch nur teilweise - in Rechnung gestellte Reisezeit der Beistände der betroffenen Partei keinesfalls unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fällt (vgl. Beschluss vom 28. April 2025, Naturstrom/Kommission, T-316/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:441, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 63 In Bezug auf Gegebenheiten, die mit jenen vergleichbar sind, die die unter dem Aktenzeichen T-60/21 eingetragene Rechtssache kennzeichnen, hat das Gericht festgestellt, dass ein durchschnittlicher Stundensatz von 430 Euro als angemessen erachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Naturstrom/Kommission, T-316/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:441, Rn. 55).
- EuG, 26.01.2017 - T-181/14
Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Ein verlangter Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 26 Außerdem hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Mangels jedweder Belege zum Nachweis der verschiedenen Reise- und Aufenthaltskosten des Vertreters der Streithelferin sowie zum Nachweis der Höhe dieser Kosten kann die Klägerin nicht dazu verurteilt werden, der Streithelferin solche Aufwendungen zu erstatten, so dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 35).
- EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Dieselben Beistände hatten sie auch bei ihrer Streithilfe im Rahmen von elf parallel beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklagen (Rechtssachen T-312/20 bis T-322/20) unterstützt.Außerdem übernimmt dieser Antrag in weiten Teilen die Elemente, die bereits in den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe von RWE in den Rechtssachen T-312/20 bis T-322/20 enthalten waren.
Rn. 55 Zwar steuern diese Schriftsätze hinsichtlich der Erörterung der Frage der geltend gemachten fehlerhaften Aufspaltung der Analyse der Gesamttransaktion sowie der Frage der Auswirkungen des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung an E.ON durch RWE einen Mehrwert bei, jedoch ist angesichts der Vorkenntnisse, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie durch die Bearbeitung der unter den Aktenzeichen T-312/20 bis T-322/20 eingetragenen Rechtssachen erworben wurden, die für das Verfassen dieser Schriftsätze veranschlagte Zeit als deutlich überhöht anzusehen.
- EuG, 13.09.2010 - T-279/04
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Rn. 45 Auch die Erstattung der sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehenden Kosten ist abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39). - EuG, 10.04.2014 - T-279/04
Éditions Odile Jacob / Kommission
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Rn. 45 Auch die Erstattung der sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehenden Kosten ist abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39). - EuG, 21.12.2010 - T-34/02
Le Levant 015 u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Rn. 42 Insbesondere impliziert die Aufteilung der Arbeit der Vorbereitung der Schriftsätze auf mehrere Anwälte notwendigerweise eine gewisse Aufwandsverdoppelung, so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der beanspruchten Arbeitsstunden anerkennen kann (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T-34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 06.03.2003 - T-226/00
Nan Ya Plastics / Rat - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 21.07.2020 - T-334/18
Bodegas Altún/ EUIPO - Codorníu (ANA DE ALTUN) - Verfahren - Kostenfestsetzung - …
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Rechtsprechung
| EuG, 27.05.2024 - T-60/21 REC |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Naturstrom/ Kommission
Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Verfahrensgang
- EuG, 20.12.2023 - T-60/21
- EuG, 27.05.2024 - T-60/21 REC
- EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Rn. 1 Am 20. Dezember 2023 hat das Gericht das Urteil Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839) erlassen.Rn. 2 Mit Schriftsatz, der am 15. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Berichtigung des Rubrums sowie der Rn. 189, 193, 196, 236, 250, 365, 366, 369, 376, 440 und 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), beantragt.
Die Klägerin begehrt eine Änderung des Rubrums des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), zur Verbindung der Rechtssachen.
Rn. 6 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin enthält das Rubrum des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), keine offenbare Unrichtigkeit betreffend die Verbindung der oben in Rn. 5 genannten Rechtssachen.
Deutschlandweite Erhebung zur Untersuchung von dominanten Stellungen deutscher Energieversorger" (im Folgenden: Innoplexia-Studie), was die Rn. 189, 193 und 196 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zur Definition des relevanten Produktmarkts für Strom- und Gaseinzelhandel, was die Rn. 236 und 250 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zum Verweis auf Anlagen, was die Rn. 365 und 366 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zum Umgang mit Boni in der Studie der LBD Beratungsgesellschaft mbH vom 9. Mai 2019 mit dem Titel "Merger E.ON/innogy, Analysen zum Pricing beim Vertrieb von Strom an Haushaltskunden", was Rn. 369 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zum Einfluss von E.ON auf die Regulatorik, was Rn. 376 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zum 7. Sektorgutachten Energie (2019) der Monopolkommission (Deutschland), was Rn. 440 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe;.
- zu den Verpflichtungszusagen, was Rn. 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffe.
Sie beantragt nämlich, wesentliche Teile der Rn. 189, 193, 196, 236, 250, 365, 366, 369, 376, 440 und 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), zu streichen oder umzuformulieren, weil das Gericht ihr Vorbringen und die von ihr vorgelegten Beweise im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht berücksichtigt und sich auf unrichtige Tatsachen und Feststellungen gestützt habe.
Rn. 12 Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin erstens im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nicht gegen die vom Gericht in Rn. 189 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), angestellte Beurteilung wenden, wonach sie in Bezug auf die BET-Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die teilnehmenden Unternehmen die gleiche Meinung verträten, die sie bei einer Befragung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vertreten hätten.
Rn. 13 Zweitens kann sie im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens ebenso wenig die vom Gericht in Rn. 193 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), angestellte Beurteilung beanstanden, wonach sie hinsichtlich der Innoplexia-Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die erzielten Ergebnisse die gleichen gewesen wären, wenn die Daten während des Zeitraums gesammelt worden wären, in dem die Kommission ihre eigene Analyse angestellt habe.
Rn. 14 Das Gleiche gilt drittens für die Beurteilung des Gerichts in Rn. 196 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wonach die BET-Studie und die Innoplexia-Studie, die von der Klägerin vorgelegt wurden, keine Daten anführten, deren Berücksichtigung die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses unterlassen hätte.
Die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 189 und 193 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betreffen jedoch nicht die erhobenen Daten als solche, sondern den Zeitpunkt ihrer Erhebung.
Da das Gericht festgestellt hat, dass, was die in der BET-Studie angeführten Stellungnahmen und die Daten der Innoplexia-Studie anbelangt, diese Angaben nicht aus der Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses stammten, hat es in Rn. 196 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), die Auffassung vertreten, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses hiervon keine Kenntnis habe haben können.
Rn. 17 Viertens kann die Klägerin im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens auch nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 236 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), beanstanden, wonach sie jedenfalls der Kommission vielmehr vorwerfe, hinsichtlich der Definition der Produktmärkte für Strom- und Gaseinzelhandel nicht zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt zu sein wie sie.
Rn. 18 Fünftens kann sich der Berichtigungsantrag der Klägerin auch nicht gegen die Beurteilung des Gerichts in Rn. 250 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), richten, wonach die Klägerin weder erläutere, welche konkreten Gesichtspunkte die Kommission hätte analysieren sollen, noch etwas vorgebracht habe, was den Schluss der Kommission in Zweifel ziehen könnte, wonach eine quantitative Analyse im Rahmen des "Small but significant non-transitory increase of price"-Tests (SSNIP; kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung) nicht sachdienlich sei.
Rn. 19 Es ist nämlich die gleiche Feststellung zu treffen wie oben in Rn. 15, da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Ergänzung der Rn. 236 und 250 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), eine Änderung der vom Gericht vorgenommenen Prüfung ihrer Schriftsätze begehrt.
Rn. 20 Was Rn. 236 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), betrifft, so hat das Gericht die Rügen der Klägerin jedenfalls nicht auf die bloße Beanstandung der Beurteilungen der Kommission beschränkt, da es in dieser Rn. 236 sehr wohl auf das in Rn. 229 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wiedergegebene Argument der Klägerin eingegangen ist, wonach die Kommission den Sachverhalt im Bereich der Stromlieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden nicht hinreichend ermittelt habe.
Zur Rn. 250 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), ist darauf hinzuweisen, dass in Rn. 117 der Klageschrift, die im Berichtigungsantrag genannt wird, nicht auf den SSNIP-Test eingegangen wird, um den sich diese Randnummer des Urteils dreht.
Zudem wurde der wesentliche Inhalt der im Berichtigungsantrag erwähnten Rn. 31 und 32 der Erwiderung in Rn. 245 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), zusammengefasst und somit sehr wohl vom Gericht analysiert, bevor es zum in Rn. 250 dieses Urteils dargelegten Ergebnis kam.
Rn. 21 Sechstens kann sich die Klägerin mit einem Berichtigungsverfahren nicht gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 365 und 366 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wenden, wonach sie auf die Innoplexia-Studie verwiesen habe, ohne jedoch hinreichend genau die Passage zu nennen, die ihre Ausführungen belegen solle.
Rn. 22 Hierzu ist auch festzustellen, dass die Vorschläge der Klägerin, die darauf abzielten, das Ende von Rn. 365 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), abzuändern, um die Feststellung zu streichen, dass die Klägerin allgemein auf die Innoplexia-Studie verweise, sowie darauf, Rn. 366 dieses Urteils um Verweise auf bestimmte Randnummern der Klageschrift zu ergänzen, darauf hinauslaufen, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Klageschrift in Frage zu stellen, was offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.
Rn. 23 Jedenfalls wird in den Rn. 38, 39, 40, 58, 60 und 62 der Klageschrift, die die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag nennt, zwar durchaus auf bestimmte Stellen der Innoplexia-Studie verwiesen; indessen bezogen sich die Rn. 365 und 366 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), auf das Vorbringen in den Rn. 118 bis 120 der Klageschrift.
Diese verweisen wiederum pauschal auf die Innoplexia-Studie und enthalten keinen Verweis auf die von der Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag genannten Randnummern der Klageschrift, was vom Gericht nicht als mit der in Rn. 366 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wiedergegebenen Rechtsprechung in Einklang stehend angesehen wurde.
Rn. 24 Siebtens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Abänderung der in Rn. 369 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), enthaltenen Beurteilung des Gerichts beantragen, wonach sie in der mündlichen Verhandlung der Kritik der Kommission betreffend einen Fehler in der Methodik der Studie der LBD Beratungsgesellschaft vom 9. Mai 2019 nicht sachdienlich entgegengetreten sei.
Rn. 26 Achtens kann mit dem Berichtigungsantrag der Klägerin nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 376 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), kritisiert werden, wonach die Klägerin nichts vorbringe, was den Einfluss belegen würde, den E.ON auf die Bundesnetzagentur (BNetzA, Deutschland) ausüben könnte - der darüber hinaus von dieser selbst verneint werde -, und sie auch keinen Nachweis dafür erbringe, wie ein solcher Einfluss für sich allein ein Anzeichen für eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstellen könnte.
Rn. 27 Die von der Klägerin vorgeschlagene Ergänzung von Rn. 376 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), richtet sich nämlich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt daher offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
Rn. 29 Neuntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Beurteilungen des Gerichts in Rn. 440 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), beanstanden, wonach zum einen die Kommission nicht über das 7. Sektorgutachten Energie (2019) habe verfügen können, weil es erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses erstellt worden sei, und zum anderen die Klägerin jedenfalls nicht darlege, welche konkreten Aspekte des 7. Sektorgutachtens Energie (2019) zeigen sollten, dass ein der Kommission zuzurechnender offensichtlicher Fehler vorliege.
Rn. 30 Der Vorschlag der Klägerin, Rn. 440 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), zu ergänzen und ihren letzten Satz zu streichen, richtet sich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt somit offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
Rn. 31 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht - wie es sich aus Rn. 440 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), ergibt - den Inhalt des genannten Gutachtens geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass es das Ergebnis der Kommission nicht in Frage stelle.
Rn. 32 Zehntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren schließlich nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), kritisieren, wonach sie nicht erläutere, warum die Verpflichtungszusagen die Wettbewerbsbedenken nicht ausräumten, und keinen Beweis dafür vorlege, dass die Verpflichtungszusagen ungeeignet seien, den im Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses festgestellten Problemen unmittelbar und ausreichend zu begegnen.
Rn. 33 Mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Ergänzung von Rn. 466 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Naturstrom/Kommission (T-60/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:839), wird nämlich versucht, das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens abzuändern, was mithin offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.
- EuG, 13.12.2018 - T-830/16
Monolith Frost/ EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Jedenfalls ist das Gericht nicht verpflichtet, alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente wiederzugeben oder auf sie zu antworten, wenn sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erforderlich sind (vgl. Beschluss vom 30. April 2019, Monolith Frost/EUIPO - Dovgan [PLOMBIR], T-830/16 REC, EU:T:2019:288, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 06.06.2017 - T-603/15
Frank/ Kommission - Verfahren - Beschlussberichtigung - Zurückweisung
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Rn. 8 Zum einen ist jedoch allein das Gericht dafür zuständig, die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Beweise zu würdigen, die sich in den Akten des Hauptsacheverfahrens befinden, um die Begründung auszuarbeiten, auf die seine Entscheidung gestützt wird (Beschluss vom 6. Juni 2017, Frank/Kommission, T-603/15 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:394, Rn. 9).
- EuG, 30.04.2019 - T-830/16
Monolith Frost/ EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Verfahren - Urteilsberichtigung
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Jedenfalls ist das Gericht nicht verpflichtet, alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente wiederzugeben oder auf sie zu antworten, wenn sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erforderlich sind (vgl. Beschluss vom 30. April 2019, Monolith Frost/EUIPO - Dovgan [PLOMBIR], T-830/16 REC, EU:T:2019:288, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.02.2020 - T-727/18
ZW/ EIB
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Rn. 9 Zum anderen geht ein Antrag auf Überprüfung der Begründung einer Entscheidung und der darin enthaltenen Würdigung über den Gegenstand des Berichtigungsverfahrens hinaus (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2020, ZW/EIB, T-727/18 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:74, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 20.12.2023 - T-53/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-58/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-61/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-62/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
- EuG, 20.12.2023 - T-56/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
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