Rechtsprechung
| BFH, 01.03.2024 - V B 34/23 (AdV) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 69, AO § 233a, AO § 238 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 273 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 106 Abs 3 S 1, AO § 3 Abs 5 S 2, GG Art 20 Abs 3, AO § 240, EUGrdRCh Art 20, EUGrdRCh Art 52
Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht
- rechtsinformationen.bund.de
Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 69 FGO, § 233a AO, § 238 Abs 1 AO, Art 273 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 3 Abs 1 GG
(Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der AbgabenordnungAO) und Unionsrecht - IWW
§ 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), § ... 233a AO, § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 233a Abs. 1 Satz 1 AO, § 233a Abs. 3 AO, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO, § 233a Abs. 2 Satz 3 AO, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 240 AO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 233a, 238 Abs. 1 AO, § 1 Abs. 1 Satz 2 AO, Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 273 Abs. 1 MwStSystRL, Art. 183 Abs. 1 MwStSystRL, Art. 183 MwStSystRL, §§ 163, 227, § 239 Abs. 1 AO, § 233a Abs. 8 Satz 4 AO, Art. 97 § 15 Abs. 14 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, § 114 FGO, § 69 FGO, Art. 273 MwStSystRL, § 3 Abs. 5 Satz 2 AO, Art. 106 GG, Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit der §§ 233a, 238 Abs. 1 AO für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 mit Unionsrecht; Zeitliche Verlagerung des Vorsteuerabzugs
- Betriebs-Berater
Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO und Unionsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit der §§ 233a, 238 Abs. 1 AO für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 mit Unionsrecht; Zeitliche Verlagerung des Vorsteuerabzugs
- datenbank.nwb.de
Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verzinsung des Unterschiedsbetrags bei Festsetzung der Umsatzsteuer
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 1 V 115/23
- BFH, 01.03.2024 - V B 34/23 (AdV)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (38)
- BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der mit dem angefochtenen Zinsbescheid gegen die Antragstellerin festgesetzte Zinsanspruch für den hier zu betrachtenden Verzinsungszeitraum (bis zum 31.12.2018) nach dem nationalen Recht entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) rechtmäßig ist und zudem auch den Anforderungen entspricht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben.Rn. 13 § 233a AO dient allein der Abschöpfung potentieller Liquiditätsvorteile, da es nicht darauf ankommt, ob und gegebenenfalls durch wen die verzögerte Steuerfestsetzung schuldhaft oder nicht schuldhaft verursacht wurde, so dass die bei Anwendung dieser Vorschrift entstehenden Zinsen weder eine Sanktion noch ein Druckmittel, sondern eine Entschädigung für die Kapitalnutzung ohne weitergehende Lenkungsfunktion sind (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 126).
Mit den nach § 233a AO entstehenden Nachzahlungs- wie auch Erstattungszinsen wirkt die Vorschrift entsprechend diesem Regelungszweck gleichermaßen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen und stellt einen Ausgleich zwischen den zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogenen Steuerschuldnern her (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 248).
Dieser Gleichlauf von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bestätigt die § 233a AO zukommende Ausgleichsfunktion (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 176).
Zwar sieht das BVerfG § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO als verfassungswidrig an, soweit für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von einhalb Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt wird, da die mit der Regelung bewirkte Ungleichbehandlung für diesen Zeitraum verfassungsrechtlich nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu rechtfertigen ist (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 101).
Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, werden gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, ungleich behandelt (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 102).
Es handelt sich dabei um eine Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen gegenüber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 102).
Die Benachteiligung der Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wird und die daher zinszahlungspflichtig sind, bemisst das BVerfG nach strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 109 ff. und Rz 116 ff.).
Die Regelung ist jedoch verfassungswidrig geworden und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 121), da typisierende Zinsregelungen in der Lage sein müssen, ihren Erhebungszweck hinreichend und damit realitätsgerecht abzubilden (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 151 ff.).
Dies verneint das BVerfG für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014, da die Vollverzinsung im Nachzahlungsfall mit dem typisierten Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO nunmehr insofern eine überschießende Wirkung entfaltet, als sich der gesetzliche Zinssatz von monatlich 0, 5 % spätestens im Jahr 2014 als evident realitätsfern erweist und nicht mehr in der Lage ist, den durch eine späte Heranziehung zur Steuer entstehenden potentiellen Vorteil hinreichend abzubilden (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 214 ff.).
Jedoch sah das BVerfG eine Fortgeltung des § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 --sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen-- als geboten an, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 246 ff.).
Rn. 22 (1) § 233a AO begründet gleichermaßen das Entstehen von Nachzahlungs- wie auch von Erstattungszinsen, so dass die Vorschrift aufgrund eines einheitlichen Regelungszwecks zu Lasten wie auch zu Gunsten des Unternehmers wirkt (s. oben II.2.) und dementsprechend durch das BVerfG auch eine einheitliche Fortgeltung angeordnet wurde (s. oben II.3. und BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 248 ff.), so dass entgegen Art. 273 Abs. 1 MwStSystRL keine --ausschließlich-- pflichtenbegründende Regelung vorliegt.
Darüber hinaus spricht hiergegen, dass der Steuerpflichtige durch sein Verhalten wie etwa bei Außenprüfungen das Entstehen von Nachzahlungszinsen nicht beeinflussen kann (vgl. hierzu z.B. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 119).
Rn. 37 d) Weiter ist auf Ebene des Unionsrechts --ebenso jedenfalls bei summarischer Prüfung-- weder eine dem BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) und Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Gleichheits- noch eine ergänzende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
- EuGH, 12.05.2021 - C-844/19
INSS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Der EuGH habe in der Vergangenheit klargestellt, dass der Neutralitätsgrundsatz verletzt werde, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstattung des Vorsteuerabzugs die Zahlung von Erstattungszinsen versagt werde (EuGH-Urteile INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378; HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790).So fällt zum Beispiel die Durchführung des in Art. 183 Abs. 1 MwStSystRL vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 - C-107/10, EU:C:2011:298, Rz 29; Rafinăria Steaua Română vom 24.10.2013 - C-431/12, EU:C:2013:686, Rz 20; Nidera vom 28.02.2018 - C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 22; INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378, Rz 48; Philips Orăştie vom 10.02.2022 - C-487/20, EU:C:2022:92, Rz 24).
Daher handelt es sich auch nicht um eine Erstattung gemäß Art. 183 MwStSystRL, bei der gleichfalls die Grundsätze des Unionsrechts zu beachten sein können (vgl. z.B. EuGH-Urteil INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378, Rz 40).
- EuGH, 28.02.2018 - C-387/16
Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
So fällt zum Beispiel die Durchführung des in Art. 183 Abs. 1 MwStSystRL vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 - C-107/10, EU:C:2011:298, Rz 29; Rafinăria Steaua Română vom 24.10.2013 - C-431/12, EU:C:2013:686, Rz 20; Nidera vom 28.02.2018 - C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 22; INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378, Rz 48; Philips Orăştie vom 10.02.2022 - C-487/20, EU:C:2022:92, Rz 24).Übersteigen derartige Ausgleichszinsen in bestimmten Einzelfällen den tatsächlichen Schaden, sieht dies der EuGH als unbeachtliche Folge eines Systems des pauschalierten Schadensersatzes an, der seinem Wesen nach nicht die tatsächlichen Verluste widerspiegelt, sondern die Verluste, die der Steuerpflichtige nach Einschätzung des nationalen Gesetzgebers erleiden kann (EuGH-Urteil Nidera vom 28.02.2018 - C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 36).
Soweit der EuGH in seinem Urteil Nidera vom 28.02.2018 - C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 20 bis 25 neben dem Grundsatz der Verfahrensautonomie auch auf den Neutralitätsgrundsatz abgestellt hat, beruhte dies auf der Verpflichtung, zur Umsetzung von Art. 183 MwStSystRL Erstattungszinsen vorzusehen.
- EuGH, 26.04.2017 - C-564/15
Farkas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines …
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Mangels Unionsregeln zu einer verfahrensrechtlichen Frage ist es daher nach diesem Grundsatz Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen (EuGH-Urteile Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 31;… PORR Epitesi Kft.Rn. 32 bb
) Besteht somit für den nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, --auch pauschalierte-- Zinsregelungen für den Bereich der Umsatzsteuer zu treffen, dürfen derartige innerstaatliche Vorschriften --wie vorliegend § 233a AO-- aber weder ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige rein innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), noch dürfen sie die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder sie übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz), wie der EuGH mehrfach entschieden hat (EuGH-Urteile Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 31; PORR Epitesi Kft. - EuGH, 11.04.2019 - C-691/17
PORR Építési Kft. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
vom 11.04.2019 - C-691/17, EU:C:2019:327, Rz 39).vom 11.04.2019 - C-691/17, EU:C:2019:327, Rz 39).
- EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
HUMDA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Der EuGH habe in der Vergangenheit klargestellt, dass der Neutralitätsgrundsatz verletzt werde, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstattung des Vorsteuerabzugs die Zahlung von Erstattungszinsen versagt werde (EuGH-Urteile INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378; HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790).Rn. 31 Dabei kommt es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung den innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen (einfache Verzinsung oder Zahlung von Zinseszinsen) und damit allgemein die "Modalitäten der Festsetzung von Zinsen" festzulegen (EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 33 und Rz 39).
- BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher …
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Rn. 36 Zudem genügt es, dass nach dem nationalen Recht die Möglichkeit besteht, einen Zinserlass aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 163, 227 i.V.m. § 239 Abs. 1 AO zu beantragen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.12.2019 - VIII R 25/17, BFHE 266, 501, BStBl II 2020, 214, Rz 13; vom 23.02.2023 - V R 30/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079 und nunmehr auch § 233a Abs. 8 Satz 4 AO in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022, BGBl I 2022, 1142, der gemäß Art. 97 § 15 Abs. 14 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in allen am 21.07.2022 anhängigen Verfahren anzuwenden ist), so dass übermäßige Besteuerungsfolgen im Einzelfall verhindert werden können.Im Übrigen lässt die Antragstellerin mit ihren weiteren Einwendungen gegen die Berücksichtigung eines Billigkeitsverfahrens außer Betracht, dass in diesem gleichermaßen Gerechtigkeitsgesichtspunkte wie auch der Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 23.02.2023 - V R 30/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079, Rz 14), so dass sich die Annahme der Antragstellerin, bestimmte Umstände seien von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, als unzutreffend erweist.
- EuGH, 03.09.2014 - C-589/12
GMAC UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Der EuGH habe bereits entschieden, dass der Steuerpflichtige sich bei einem einheitlichen Sachverhalt gleichzeitig einmal auf das Unionsrecht und einmal auf die nationale Rechtslage berufen dürfe (EuGH-Urteil GMAC UK vom 03.09.2014 - C-589/12, EU:C:2014:2131, Rz 49).Rn. 35 Soweit die Antragstellerin gegen eine derartige "Gesamtbetrachtung" auf das EuGH-Urteil GMAC UK vom 03.09.2014 - C-589/12, EU:C:2014:2131, Rz 49 verweist, lässt sie außer Betracht, dass sich dieses Urteil "auf einen anderen, die gleichen Gegenstände betreffenden Umsatz" und damit auf unterschiedliche Umsätze bezieht, während es vorliegend um die zeitliche Verlagerung ein- und desselben Umsatzes geht.
- EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Auch die Bundesregierung habe das so gesehen, wie sich aus dem EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 42 ergebe.Rn. 27 (4) Unerheblich für die hier zu beurteilende Frage ist schließlich entgegen der Auffassung der Antragstellerin das EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 41 f. Danach besteht für die Mitgliedstaaten die Befugnis, Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen, wobei jedoch zur Ahndung der Nichtbefolgung formeller Anforderungen andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts für das Jahr der Rechnungsausstellung in Betracht kommen, wie etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.
- EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur …
Auszug aus BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Rn. 20 Bei Ausübung dieser Befugnis sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze und damit zum Beispiel auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (EuGH-Urteile Fontana vom 21.11.2018 - C-648/16, EU:C:2018:932, Rz 35; Grupa Warzywna vom 15.04.2021 - C-935/19, EU:C:2021:287, Rz 26 und Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" vom 13.10.2022 - C-1/21, EU:C:2022:788, Rz 72).Rn. 24 Als derartige Pflicht ist beispielsweise die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen anzusehen, da diese bei einer Nichtabführung der Mehrwertsteuer innerhalb der durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie festgelegten zwingenden Fristen dazu beiträgt, gemäß Art. 273 Abs. 1 MwStSystRL eine genaue Erhebung dieser Steuer dadurch sicherzustellen, dass zum einen der Staatskasse der --durch die fehlende Verfügbarkeit der verspätet abgeführten Mehrwertsteuerbeträge-- entstandene Schaden für den Zeitraum ab Fälligkeit bis zur tatsächlichen Entrichtung ausgeglichen wird und zum anderen die betroffenen Personen auch dazu gebracht werden, die Mehrwertsteuer innerhalb dieser Fristen oder so schnell wie möglich nach Ablauf dieser Fristen zu entrichten (vgl. EuGH-Urteil Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" vom 13.10.2022 - C-1/21, EU:C:2022:788, Rz 88 ff.).
- BFH, 07.09.2011 - I B 157/10
Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des …
- FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 1 V 115/23
Verstoß der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a …
- EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …
- EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 15.03.2007 - C-35/05
Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - …
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
Erlass von Nachzahlungszinsen
- BFH, 19.02.2018 - II B 75/16
Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde …
- EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der …
- EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …
- EuGH, 12.05.2011 - C-107/10
Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien …
- BFH, 26.10.2011 - I S 7/11
Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
- EuGH, 24.10.2013 - C-431/12
Rafinăria Steaua Română - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung des …
- BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04
Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung
- EuGH, 04.05.2023 - C-40/21
Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die …
- EuGH, 22.02.2024 - C-674/22
Gemeente Dinkelland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unter Verstoß gegen das …
- EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
MARCAS MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaften - Körperschaftsteuer - …
- FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21
Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer
- EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
Philips Orăştie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des …
- BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18
AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum …
- BFH, 11.10.2012 - V R 9/10
Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren
- BFH, 21.11.2013 - V R 11/11
Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine
- BFH, 08.04.2009 - I B 223/08
Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - …
- BFH, 12.12.2013 - XI B 88/13
AdV bei Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i der …
- BFH, 30.03.2021 - V B 63/20
Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding; …
- EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …
- BFH, 11.12.2025 - V R 14/23
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2025 V R 7/24 - …
- EuGH, 15.04.2021 - C-935/19
Grupa Warzywna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …
- FG Düsseldorf, 23.06.2023 - 1 K 1869/22
Vereinbarkeit der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § …
- FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2024 - 3 K 1936/22
Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer
Ebenso hat der BFH entschieden, dass bei summarischer Prüfung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von §§ 233a, 238 Abs. 1 AO mit dem Unionsrecht bestehen und dass dies jedenfalls dann gilt, wenn bei einer zeitlichen Verlagerung des Vorsteuerabzugs und der sich hieraus ergebenden zweifachen Anwendung von § 233a AO in Bezug auf mehrere Besteuerungszeiträume, die einerseits zum Entstehen von Erstattungs- und anderseits zum Entstehen von Nachzahlungszinsen führt, die Erstattungs- die Nachzahlungszinsen erheblich übersteigen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2024 - V B 34/23 (AdV), DStR 2024, 684).Rn. 27 Auch wenn es nicht in Betracht kommt, der Vorschrift unionsrechtlich einen "Funktionswechsel" von einer reinen Ausgleichsvorschrift zu einer Sanktionsbestimmung im Sinne von Art. 273 Abs. 1 MwStSystRL zuzuschreiben (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2024 - V B 34/23 (AdV), DStR 2024, 684), ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu Sanktionen wegen Nichtbeachtung von Steuervorschriften, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich die Sanktionen wählen können, die ihnen sachgerecht erscheinen und dass derartige Sanktionen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern.
Ohnehin ist sich der von Drüen vertretenen Auffassung, die in § 233a AO eine Durchführung von Unionsrecht sieht, nicht anzuschließen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2024 - V B 34/23 (AdV), DStR 2024, 684).
- BFH, 02.12.2025 - X R 32/23
Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und …
Danach dürfen nationale Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (zum Ganzen EuGH-Urteile Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 23, und Euro Park Service vom 08.03.2017 - C-14/16, EU:C:2017:177, Rz 36; vgl. aus der Rechtsprechung des BFH auch Beschluss vom 01.03.2024 - V B 34/23 (AdV), BFHE 283, 251, BStBl II 2024, 323, Rz 29 ff.). - BFH, 11.12.2025 - V R 7/24
Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht
Vielmehr sind die Mehrwertsteuer-Eigenmittel finanzverfassungsrechtlich eine "haushaltspflichtige Staatsausgabe", die nur allgemein vom Bund zu finanzieren ist (BFH-Beschluss vom 01.03.2024 - V B 34/23 (AdV), BFHE 283, 251, BStBl II 2024, 323, Rz 45 und 46).
- FG Hessen, 11.06.2024 - 6 K 1002/23
Zum Anspruch auf Erlass oder abweichende Feststellung von Nachzahlungszinsen zur …
Diese Grundsätze hat der BFH jüngst nochmals ausdrücklich bestätigt (BFH vom 01.03.2024 - V B 34/23, BFH/NV 2024, 915; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz vom 18.04.2024 - 3 K 1936/22, n. v. Juris).Der Senat sieht auch im Hauptsacheverfahren keinen Anlass, die als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung des BFH infrage zu stellen, wonach der umsatzsteuerliche Neutralitätsgrundsatz für steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO und damit auch für die i.S.d. § 233a AO tatbestandskonform festgesetzten Nachzahlungszinsen grundsätzlich keine Anwendung findet, da diese dem mitgliedstaatsautonomen Verfahrensrecht zuzuordnen sind (BFH vom 28.11.2002 - V R 54/00; BFH vom 23.05.2022 - V B 4/22 unter II. 2. a. bb. mit weiteren Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung; ferner jüngst BFH vom 01.03.2024 - V B 34/23, BFH/NV 2024, 915).
Da die Klägerin durch die unrechtmäßige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs einen tatsächlichen Liquiditätsvorteil erlangt hat, ist auch eine Verletzung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht erkennbar (BFH vom 01.03.2024 - V B 34/23, BFH/NV 2024, 915; vgl. zu Säumniszuschlägen i.S.d. § 240 AO bereits BFH vom 23.05.2022 - V B 4/22 unter II. 2. a. cc.).
- BFH, 17.07.2024 - XI S 19/23
Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell; ernstliche Zweifel an der …
Rn. 39 3. Eine AdV wegen unbilliger Härte kommt mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 01.03.2024 - V B 34/23 (AdV), BStBl II 2024, 323, Rz 50). - BFH, 18.07.2024 - V S 6/23
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender …
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.03.2024 - V B 34/23 (AdV), BStBl II 2024, 323, BFH/NV 2024, 548, BFHE 283, 251, Rz 11;… vom 06.05.2022 - V S 7/21 (AdV), BFH/NV 2022, 1067, Rz 9; vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 28). - BFH, 18.03.2026 - IV B 46/25
Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 7g EStG i.d.F. des JStG 2020
Rn. 49 Im Übrigen ist auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte der Vollstreckung eine AdV nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.10.2011 - I S 7/11; vom 13.09.2023 - I B 11/22 (AdV), BFHE 281, 82, BStBl II 2024, 285, Rz 27; vom 01.03.2024 - V B 34/23 (AdV), BFHE 283, 251, BStBl II 2024, 323, Rz 50, m.w.N.). - FG Düsseldorf, 23.06.2023 - 1 K 1869/22
Vereinbarkeit der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § …
Über die unter dem Aktenzeichen V B 34/23 anhängige Beschwerde hat der BFH noch nicht entschieden. - FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2024 - 3 K 1447/23
Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer
Dies entspricht den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 23. Februar 2023 (BFH-Urteil vom 23. Februar 2023 - V R 30/20, HFR 2023, 854), da hier eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2024 - V B 34/23 (ADV), DStR 2024, 684). - FG Baden-Württemberg, 12.03.2025 - 3 V 2429/24
Aussetzung der Vollziehung: keine Tarifermäßigung (§ 34 Abs. 1 EStG) für …
Abgesehen davon kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2024 V B 34/23 (AdV), BStBl II 2024, 323).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".