Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.07.2015

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   BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09   

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BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09 (https://dejure.org/2013,19728)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2013 - VIII R 2/09 (https://dejure.org/2013,19728)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - VIII R 2/09 (https://dejure.org/2013,19728)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften - Fallgruppenbezogene Auslegung von § 189 ZPO - Vorlage an den Großen Senat

  • Burhoff online

    Zustellung, Wirksamkeit, Hl. Abend

  • openjur.de

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften; Fallgruppenbezogene Auslegung von § 189 ZPO; Vorlage an den Großen Senat

  • Bundesfinanzhof

    BGB § 130, ZPO § 85 Abs 2, ZPO § 166, ZPO § 176, ZPO § 177, ZPO § 178, ZPO § 180, ZPO § 189, FGO § 11, FGO § 53 Abs 2, FGO § 56, FGO § 120, FGO § 155, VwZG § 9, ZPO § 182 Abs 2 Nr 6, ZPO §§ 166 ff
    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften - Fallgruppenbezogene Auslegung von § 189 ZPO - Vorlage an den Großen Senat

  • Bundesfinanzhof

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften - Fallgruppenbezogene Auslegung von § 189 ZPO - Vorlage an den Großen Senat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130 BGB, § 85 Abs 2 ZPO, § 166 ZPO, § 176 ZPO, § 177 ZPO
    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften - Fallgruppenbezogene Auslegung von § 189 ZPO - Vorlage an den Großen Senat

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften

  • Betriebs-Berater

    Tatsächlicher Zugang eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften?

  • rewis.io

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften - Fallgruppenbezogene Auslegung von § 189 ZPO - Vorlage an den Großen Senat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Zustellung bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften

  • datenbank.nwb.de

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zustellung an Hl. Abend, oder: Die vorweihnachtliche Briefkastenkontrolle - und was ist Silvester?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Muss ein Rechtsanwalt auf Heilig Abend seinen Briefkasten kontrollieren?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitpunkt der Zustellung bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zugang eines Schriftstücks bei Verstoß gegen Zustellungsvorschriften

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Tatsächlicher Zugang eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften?

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 107
  • NJW 2013, 2848
  • BB 2013, 2005
  • BStBl II 2013, 823
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 19.09.2007 - VI B 151/06

    Ersatzzustellung

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    b) Ein Beschluss des VI. Senats vom 19. September 2007 VI B 151/06 (BFH/NV 2007, 2332) betraf die Zustellung eines Urteils, das nach der Zustellungsurkunde am 17. November 2006 in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden war.

    Der I. Senat ging deshalb (unter Bezugnahme auf den Beschluss des VI. Senats in BFH/NV 2007, 2332) davon aus, dass der tatsächliche Zugang gemäß § 189 ZPO erst am Montag erfolgt sei.

    Mit der oben dargelegten Auslegung des Merkmals "tatsächlich zugegangen" des § 189 ZPO weicht der vorlegende Senat von dem Beschluss des VI. Senats in BFH/NV 2007, 2332 ab.

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 244/00

    Ersatzzustellung in einer Wohngemeinschaft

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    a) Das Urteil des BGH vom 21. März 2001 VIII ZR 244/00 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 1200) betraf die Bekanntgabe eines Mahnbescheids an einen Beklagten, der in einer Wohngemeinschaft lebte und dem der Postbedienstete den Mahnbescheid nicht ausgehändigt hatte; vielmehr hatte der Postbedienstete den Mahnbescheid einem Mitglied der Wohngemeinschaft übergeben, das den Bescheid auf den Küchentisch der Wohngemeinschaft legte.

    Nach Auffassung von Wittschier in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 189 Rz 3, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 21. März 2001 VIII ZR 244/00, Der Deutsche Rechtspfleger 2001, 360; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rz 7; Zöller/ Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 189 Rz 4; Kessen in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 189 Rz 4; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 189 Rz 8; Schwarz in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 8 VwZG Rz 5, ist dies dann der Fall, wenn der Adressat das Schriftstück "in die Hand bekommen" hat.

    Mit dieser Beurteilung weicht der vorlegende Senat nicht von den Entscheidungen des BGH in HFR 2001, 1200 und in BGHSt 51, 257 ab.

  • BFH, 08.04.1992 - II R 73/91

    Beurteilung des schuldhaften Versäumens der Revisionsfrist beim Antrag auf

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    Er bleibt aber verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BFH-Beschluss vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.).

    Fehlt der Datumsvermerk, so muss er sich auf andere Weise, z.B. durch Rückfrage beim FG, über das Zustellungsdatum erkundigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 829; vgl. auch BGH-Beschluss vom 24. April 2007 AnwZ (B) 93/06, NJW 2007, 2186, m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2005 - II B 38/04

    NZB: Zustellung

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    a) Mit Beschluss vom 19. Januar 2005 II B 38/04 (BFH/NV 2005, 900) hat der II. Senat eine an einem Samstag an eine Anwaltskanzlei förmlich zugestellte und in deren Briefkasten eingelegte finanzgerichtliche Entscheidung wegen fehlenden Vermerks über das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks als erst am folgenden Montag bewirkt angesehen.

    Die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO, die den Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten dazu verpflichtet, auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks einen Vermerk über das Datum der Zustellung anzubringen, gehört auch nach der Reform der ZPO zu den zwingenden Zustellungsvorschriften i.S. des § 189 ZPO (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 900).

  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

    Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    b) In dem Urteil vom 15. März 2007  5 StR 536/06 (BGHSt 51, 257) hat der BGH entschieden, es fehle an der für § 4 des Gewaltschutzgesetzes erforderlichen wirksamen vollstreckbaren Anordnung gegenüber dem Angeklagten, da ihm die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt worden sei.

    Mit dieser Beurteilung weicht der vorlegende Senat nicht von den Entscheidungen des BGH in HFR 2001, 1200 und in BGHSt 51, 257 ab.

  • BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung -

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das auch in einem Organisationsmangel liegen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818), ist dem Rechtsmittelführer nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
  • BFH, 12.01.2011 - II R 30/09

    Fortbestehen der einer GbR erteilten Vollmacht trotz Auflösung der GbR -

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    (2) Auch der BFH hat bereits mehrfach hervorgehoben, dass die Zustellungsvorschriften nicht Selbstzweck sind, sondern dazu dienen, die Tatsache des Zugangs eines Schriftstücks und dessen Zeitpunkt sicher nachweisen zu können und dem Adressaten der Zustellung eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu vermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 II R 30/09, BFH/NV 2011, 755, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2011 - III B 168/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Weisung zur Überprüfung der Anzahl der

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird, wobei bereits einfache Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (BFH-Beschluss vom 22. August 2011 III B 168/10, BFH/NV 2011, 2086).
  • BGH, 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06

    Ersatzzustellung im Geschäftslokal außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    Fehlt der Datumsvermerk, so muss er sich auf andere Weise, z.B. durch Rückfrage beim FG, über das Zustellungsdatum erkundigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 829; vgl. auch BGH-Beschluss vom 24. April 2007 AnwZ (B) 93/06, NJW 2007, 2186, m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2007 - XII ZR 148/05

    Zum Zugang von Schriftstücken

    Auszug aus BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
    Nach der Verkehrsanschauung kann deshalb am 24. Dezember bis zur Mittagszeit damit gerechnet werden, dass ein in den Briefkasten einer Anwaltskanzlei gelangtes Schriftstück noch zur Kenntnis genommen wird (vgl. BGH-Urteil vom 5. Dezember 2007 XII ZR 148/05, NJW 2008, 843, zum Zugang von Willenserklärungen am Nachmittag des 31. Dezember in Bürobetrieben).
  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumen der Klagefrist - Wiedereinsetzung -

  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87

    Wirksamer Zugang einer während der Urlaubsreise des Arbeitnehmers an die

  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

  • BFH, 21.09.2011 - I R 50/10

    Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen -

  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 22/97

    Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt

  • BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00

    Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Form für die Kündigung; Zugang einer

  • BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende

    Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 7. Februar 2013 VIII R 2/09 (BFHE 241, 107, BStBl II 2013, 823) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen der Begründung der Vorlage im Einzelnen wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 241, 107, BStBl II 2013, 823 Bezug genommen.

    b) Der Vorlagebeschluss des VIII. Senats (BFHE 241, 107, BStBl II 2013, 823) ist im Schrifttum teils zustimmend, teils ablehnend aufgenommen worden.

  • BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20

    Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift

    Dass dieser Bestandteil als wesentlich angesehen wird, ergibt sich wiederum daraus, dass § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO gerade als Nachweis dafür, dass diese Pflicht erfüllt worden ist, die Bemerkung verlangt, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt worden ist (vgl. auch BFH, DStRE 2013, 1267 Rn. 41).
  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22

    Vermerken des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden

    Hingegen ordnen der Bundesfinanzhof (BFHE 235, 255 Rn. 9 mwN; 241, 107 Rn. 40 f.; 244, 536 Rn. 63 ff. [Großer Senat]; Beschluss vom 15. Mai 2020 - IX B 119/19, juris Rn. 3 mwN) und Teile vor allem der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Literatur (vgl. etwa Schoch/Schneider/Schenk, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2020, § 56 VwGO Rn. 74; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 56 Rn. 81; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: August 2019, § 53 FGO Rn. 120) die Verpflichtung des Zustellers zur Anbringung des Vermerks nach § 180 Satz 3 ZPO als zwingende Zustellungsvorschrift ein.
  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    Mit Beschluss vom 7. Februar 2013 VIII R 2/09 (BFHE 241, 107, BStBl II 2013, 823) hat der Senat dem Großen Senat des BFH die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein zuzustellendes Schriftstück i.S. von § 189 der Zivilprozessordnung (ZPO) bereits dann als zugestellt gilt, wenn nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann oder erst dann, wenn der Empfänger das Schriftstück in den Händen hält.
  • OLG Karlsruhe, 01.08.2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch

    Soweit in dessen Vorlagebeschluss (BFHE 241, 107) zwar anerkannt wird, dass diese Auslegung dem im Zustellungsreformgesetz zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen widerspricht, die abweichende Auslegung aber damit begründet wird, dass sie "der Bedeutung des Datumsvermerks jedoch besser gerecht [wird], die sich auch darin zeigt, dass die Beachtung von § 180 Satz 3 ZPO zum notwendigen Inhalt der Zustellungsurkunde gemacht worden ist (§ 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO), wird damit ein der Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO zukommender Normzweck behauptet, der sich weder dem Gesetz selbst entnehmen lässt noch dem Verständnis des historischen Gesetzgebers entspricht.
  • VG Neustadt, 11.02.2019 - 5 L 85/19

    Einfluss eines Zustellungsmangels auf die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts; Sinn

    § 8 VwZG hat - ebenso wie § 189 ZPO, dem er nachgebildet ist - den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang erreicht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 -, NJW-RR 2018, 970 und OLG Dresden, Urteil vom 02. Mai 2018 - 1 U 1708/17 -, juris zu § 189 ZPO; BFH, Vorlagebeschluss vom 07. Februar 2013 - VIII R 2/09 -, BStBl II 2013, 823; VG Bayreuth, Urteil vom 25. Oktober 2016 - B 5 K 14.594 -, juris).
  • VG Minden, 09.02.2015 - 10 L 10/15

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Bekanntgabe; Jahresfrist;

    vgl. BFH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VIII R 2/09 -, BFHE 241, 107 (juris Rn. 40 ff.), sowie BFH, Großer Senat, Beschluss vom 6. Mai 2014 - GrS 2/13 -, BFHE 244, 536 (juris Rn. 63 ff.); a.A. Häublein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 181 Rn. 13 (Frist beginnt nicht zu laufen); Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 182 Rn.19 (Zustellung wirksam, aber Wiedereinsetzung zu prüfen).
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Rechtsprechung
   BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36836
BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09 (https://dejure.org/2015,36836)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2015 - VIII R 2/09 (https://dejure.org/2015,36836)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - VIII R 2/09 (https://dejure.org/2015,36836)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AuslInvestmG § 18 Abs 1, AuslInvestmG § 18 Abs 3 S 1, EStG... § 3 Nr 40 S 1 Buchst d, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 63, AEUV Art 64, GG Art 14, AO § 162, FGO § 11 Abs 3, AuslInvestmG § 18 Abs 3 S 4, ZPO § 189, ZPO § 176, ZPO § 180, FGO § 53 Abs 2
    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

  • Bundesfinanzhof

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 AuslInvestmG, § 18 Abs 3 S 1 AuslInvestmG, § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

  • IWW

    § 189 der Zivilprozessordnung (ZPO), § ... 180 ZPO, § 189 ZPO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 54 Abs. 1 FGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 53 Abs. 1, 2 FGO, § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 53 Abs. 2 FGO, § 176 ZPO, § 176 Abs. 2, § 180 Satz 2 ZPO, § 180 Satz 3 ZPO, § 182 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA, § 162 der Abgabenordnung (AO), § 162 AO, Richtlinie 77/799/EWG, Richtlinie 2004/106/EG, Richtlinie 2011/16/EU, § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG), §§ 2 bis 4 InvStG, § 5 Abs. 1 InvStG, § 6 InvStG, §§ 163, 227 AO, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG, Art. 64 AEUV, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 64 Abs. 1 AEUV, Art. 63 AEUV, Art 64 AEUV, Art. 34 Abs. 1 StMBG, § 11 Abs. 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland

  • rewis.io

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwarze Fonds - und ihre Pauschalbesteuerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellungsmängel - das fehlende Datum auf dem Umschlag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerrecht im Dezember 2015

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Kanzlei und Beruf" im Dezember 2015

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pauschalbesteuerung von Erträgen aus schwarzen Fonds mit Sitz in Drittstaaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 162
  • BStBl II 2016, 447
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05

    Auslandsinvestmentgesetz: Einkünfte aus sog. schwarzen Fonds

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    Bei inländischen Fonds werden die laufenden Erträge in der tatsächlichen Höhe ermittelt, ebenso wie die Zwischengewinne im Falle der Veräußerung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508).

    Der Steuerpflichtige hat bei einer Beteiligung an einem "schwarzen" Fonds nicht die Möglichkeit, eventuelle tatsächliche niedrigere Einkünfte nachzuweisen oder zumindest durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine sachgerechtere Schätzung der tatsächlichen Einkünfte nach § 162 AO zu erreichen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

    Diesen Nachweis kann auch der Anteilseigner erbringen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

    Zwar wird dadurch weder die Besitzdauer noch die Kursentwicklung oder die tatsächliche Ertragslage im Zeitpunkt der Veräußerung berücksichtigt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

    (2.5) Der Senat hält an seiner früheren Rechtsauffassung im Beschluss in BFH/NV 2006, 508, nach der er bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG hatte, aus den zuvor dargestellten Gründen nicht mehr fest.

    Für die Anwendbarkeit des Art. 64 AEUV ist maßgeblich, ob die Regelung bereits "bestanden" hat, d.h. Bestandteil der nationalen Rechtsordnung war (im Ergebnis bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    e) Wie der EuGH mit Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) entschieden hat, ist § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.

    aa) §§ 17 und 18 AuslInvestmG, die eine unterschiedliche Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen regeln, stellen eine Maßnahme dar, die den Kapitalverkehr betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 23 ff., BFH/NV 2015, 1069).

    bbb) Die Pauschalbesteuerung von Erträgen eines ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG stellt eine Maßnahme dar, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung i.S. von Art 64 AEUV betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 48, BFH/NV 2015, 1069).

    dd) Die Auffassung des I. Senats des BFH, der im Urteil in BFH/NV 2009, 2047 einen Verstoß von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hat, da Art. 64 AEUV nicht anwendbar sei, ist zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) überholt, der darin über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat.

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 79/88

    Behandlung von Veräußerungsgewinnen gem. §§ 17 , 18 AuslInvestmG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    Dabei ging er davon aus, dass gerade bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds, die keine Nachweise zur Verfügung stellen und auch keinen inländischen Ansprechpartner benennen, eine Ermittlung der Einkünfte nicht möglich sei und dies gezielt dazu genutzt werden könne, nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erzielen (BTDrucks V/3494, S. 16 f., 26; vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).

    Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung und die Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sind legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungen grundsätzlich geeignete Ziele (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.III.3.a; BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).

    Auch wenn innerhalb der EU aufgrund der Geltung der Grundfreiheiten nur in engen Grenzen eine unterschiedliche steuerliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen oder des Sitzes von Gesellschaften zulässig ist, ist der Gesetzgeber im Verhältnis zu Drittstaaten von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht daran gehindert, Investitionen im Drittland steuerlich anders zu behandeln als solche im Inland (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786, m.w.N.).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.a, m.w.N.).

    cc) Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, m.w.N.).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, und in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    Die Ausführungen des EuGH im Urteil van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) stehen dem nicht entgegen.

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 25, m.w.N., BFH/NV 2014, 2029).

    Da dem Steuerpflichtigen bei Eingreifen der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Einreichen geeigneter Unterlagen eine niedrigere Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu erreichen, ist diese pauschale Besteuerung geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, in ausländische Fonds zu investieren, die die in § 17 oder § 18 Abs. 2 AuslInvestmG vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen (vgl. EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 33 f., BFH/NV 2014, 2029).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., m.w.N.).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, und in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., jeweils m.w.N.).

    Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung und die Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sind legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungen grundsätzlich geeignete Ziele (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.III.3.a; BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).

  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., m.w.N.).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, und in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., jeweils m.w.N.).

    Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung und die Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sind legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungen grundsätzlich geeignete Ziele (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.III.3.a; BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    Für diese "schwarzen" Fonds schreibt das Gesetz zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor (BFH-Urteile vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518; vom 18. November 2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731).

    Nachdem der Senat mit Urteilen vom 18. November 2008 (in BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518, und in BFH/NV 2009, 731) entschieden hat, dass § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässige Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Schreiben vom 6. Juli 2009 IV C 1-S 1980-a/07/0001 (BStBl I 2009, 770) die Anwendung der §§ 17, 18 AuslInvestmG auf im Drittland ansässige Investmentfonds beschränkt.

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06

    Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    Für diese "schwarzen" Fonds schreibt das Gesetz zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor (BFH-Urteile vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518; vom 18. November 2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731).

    Nachdem der Senat mit Urteilen vom 18. November 2008 (in BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518, und in BFH/NV 2009, 731) entschieden hat, dass § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässige Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Schreiben vom 6. Juli 2009 IV C 1-S 1980-a/07/0001 (BStBl I 2009, 770) die Anwendung der §§ 17, 18 AuslInvestmG auf im Drittland ansässige Investmentfonds beschränkt.

  • BFH, 19.01.2005 - II B 38/04

    NZB: Zustellung

    Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
    Fehlt dieser Vermerk, liegt ein Zustellungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2005 II B 38/04, BFH/NV 2005, 900; vom 19. September 2007 VI B 151/06, BFH/NV 2007, 2332; BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 50/10, BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197).

    Der tatsächliche Zugang i.S. des § 189 ZPO liegt nach dem eingeholten Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645 in dem Zeitpunkt vor, in dem der Empfänger das Dokument in die Hand bekommt (so auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 900; in BFH/NV 2007, 2332; BFH-Urteil in BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197).

  • BFH, 19.09.2007 - VI B 151/06

    Ersatzzustellung

  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

  • BFH, 21.09.2011 - I R 50/10

    Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen -

  • BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99

    Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AuslInvestmG

  • BFH, 15.05.2002 - X R 33/99

    Schätzungsbescheid; Nichtigkeit

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • BFH, 15.07.2014 - X R 42/12

    Fehlende Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

  • BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen

  • BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20

    Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift

    Nach anderer Ansicht handelt es sich bei § 180 Satz 3 ZPO um eine zwingende Zustellungsvorschrift, so dass bei einem Verstoß hiergegen das Schriftstück gemäß § 189 ZPO und § 8 VwZG erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt gilt (vgl. BFH, Großer Senat, NJW 2014, 2524 Rn. 63 ff. mwN; BFH, DStR 2015, 2824 Rn. 17 ff.; BFH, Beschluss vom 15. Mai 2020 - IX B 119/19, juris Rn. 3 mwN; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: November 2021, § 3 VwZG Rn. 94a; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl., § 53 Rn. 97; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 56 Rn. 81; Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2020, § 56 Rn. 74; Lampe in KK-OWiG, 5. Aufl., § 51 Rn. 35; Preisner in BeckOK OWiG, Stand: 1. April 2022, § 3 VwZG Rn. 27).
  • BFH, 13.07.2016 - VIII K 1/16

    Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof

    Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2015 VIII R 2/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das dagegen beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 2/09 geführte Revisionsverfahren der Kläger ist mit Einverständnis der Beteiligten durch Beschluss des erkennenden Senats vom 27. August 2014 im Hinblick auf das in einem Parallelverfahren des erkennenden Senats (Beschluss vom 6. August 2013 VIII R 39/12, BFHE 242, 324) erfolgte Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- (Verfahren Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13) ausgesetzt worden.

    6 Die Revision der Kläger ist nach Wiederaufnahme des Verfahrens --wegen Verzichts der Beteiligten-- ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 28. Juli 2015 unter dem Aktenzeichen VIII R 2/09 (BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447) vom Senat als unbegründet zurückgewiesen worden; die streitentscheidende Norm des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sei nach dem EuGH-Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347) wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Verhältnis zu Drittländern nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen und sei auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar.

    Die Kläger beantragen, das Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447 für nichtig zu erklären, das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 16. Dezember 2008  10 K 4614/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 554) fortzuführen, eine Vorabentscheidung des EuGH zu den aufgeworfenen oder sinngemäß formulierten Fragen einzuholen sowie nach Vorlage der Vorabentscheidung des EuGH erneut über die Revision gegen das FG-Urteil in EFG 2009, 554 auf Basis der bisherigen Anträge zu entscheiden.

    Die Klage (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447 nicht gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verstößt.

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

    Zwar bilden sich im Laufe des Jahres erwirtschaftete, thesaurierte Erträge regelmäßig in einem Mehrwert des Anteilswertes zum Ende des Jahres ab, jedoch kann auch bei einer geringeren Wertsteigerung oder auch einer Wertminderung des Anteils, wie sie z.T. im Streitfall eingetreten ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Fonds keine Erträge erwirtschaftet und thesauriert hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, zur Vorgängervorschrift § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen --AuslInvestG--).

    Dass der Gesetzgeber pauschal davon ausgeht, dass 70 % der Wertsteigerung des Investmentanteils am Ende des Kalenderjahres zu ausschüttungsgleichen Erträgen beim Anleger führen, ist von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, zur Verfassungsmäßigkeit von 90 % des Mehrbetrags nach § 18 Abs. 3 AuslInvestG).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, zu § 18 Abs. 3 AuslInvestG Bezug, weil insoweit dieselben Wertungen einschlägig sind.

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