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Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.06.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.2015 - C-584/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17958
EuGH, 16.07.2015 - C-584/13 (https://dejure.org/2015,17958)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-584/13 (https://dejure.org/2015,17958)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-584/13 (https://dejure.org/2015,17958)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mapfre asistencia und Mapfre warranty

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Befreiung - Begriff "Versicherungsumsätze" - Begriff "Dienstleistungen" - Pauschalentgelt für eine Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs

  • Europäischer Gerichtshof

    Mapfre asistencia und Mapfre warranty

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Befreiung - Begriff "Versicherungsumsätze" - Begriff "Dienstleistungen" - Pauschalentgelt für eine Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Pauschalentgelt für eine Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs MwSt-befreit

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Befreiung - Begriff "Versicherungsumsätze" - Begriff "Dienstleistungen" - Pauschalentgelt für eine Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mapfre asistencia und Mapfre warranty

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst a
    Gebrauchtwagen, Versicherungsleistung, Dienstleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung der Art. 2 und 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 274
  • DB 2015, 1762
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Rn. 27 Außerdem stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen steuerbefreiten Umsätze autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 37, Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 9, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56).

    Rn. 28 Was insbesondere den in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff "Versicherungsumsätze" anbelangt, der in dieser Richtlinie nicht definiert ist, hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass das Wesen eines Versicherungsumsatzes nach allgemeinem Verständnis darin besteht, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39, Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).

    Rn. 29 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Versicherungsumsätze ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken die Versicherung abdeckt, d. h. dem Versicherten, voraussetzen (vgl. Urteile Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 41, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 41, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).

    Rn. 30 Darüber hinaus ist der Begriff der Versicherungsumsätze grundsätzlich weit genug, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 22, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 59).

    Rn. 49 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jeder Umsatz in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 22, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn ein oder mehrere Elemente als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Elemente als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (vgl. Urteil BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wäre für die Mehrwertsteuerpflichtigkeit jedes Versicherungsumsatzes maßgebend, ob Leistungen, die sich auf den versicherten Gegenstand beziehen, dieser Steuer unterliegen, würde nämlich der Zweck von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie, die Befreiung der Versicherungsumsätze, in Frage gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 36).

    Rn. 53 Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich aus den Umständen der Ausgangsverfahren besondere Gründe ergeben, die darauf schließen lassen, dass die betreffenden Elemente einen einheitlichen Umsatz bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 40).

    Rn. 54 In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des einheitlichen Umsatzes eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen wird, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 41).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Rn. 27 Außerdem stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen steuerbefreiten Umsätze autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 37, Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 9, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56).

    Rn. 28 Was insbesondere den in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff "Versicherungsumsätze" anbelangt, der in dieser Richtlinie nicht definiert ist, hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass das Wesen eines Versicherungsumsatzes nach allgemeinem Verständnis darin besteht, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39, Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).

    Rn. 29 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Versicherungsumsätze ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken die Versicherung abdeckt, d. h. dem Versicherten, voraussetzen (vgl. Urteile Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 41, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 41, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Rn. 27 Außerdem stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen steuerbefreiten Umsätze autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 37, Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 9, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56).

    Rn. 30 Darüber hinaus ist der Begriff der Versicherungsumsätze grundsätzlich weit genug, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 22, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 59).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-13/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Rn. 27 Außerdem stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen steuerbefreiten Umsätze autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 37, Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 9, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56).

    Rn. 28 Was insbesondere den in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff "Versicherungsumsätze" anbelangt, der in dieser Richtlinie nicht definiert ist, hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass das Wesen eines Versicherungsumsatzes nach allgemeinem Verständnis darin besteht, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39, Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Rn. 33 Hat das vorlegende Gericht nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen, so führt dies in Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, nicht unbedingt zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sofern sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 48).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Rn. 49 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jeder Umsatz in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 22, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Rn. 49 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jeder Umsatz in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 22, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-13/14

    Municipiul Piatra Neamt

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Drittens muss das vorlegende Gericht die Gründe, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, darstellen (vgl. u. a. Beschluss Municipiul Piatra Neamţ, C-13/14, EU:C:2014:2000, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteil Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Versicherungs- und …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
    Rn. 29 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Versicherungsumsätze ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken die Versicherung abdeckt, d. h. dem Versicherten, voraussetzen (vgl. Urteile Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 41, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 41, und BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).
  • BFH, 14.11.2018 - XI R 16/17

    Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

    Die den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Mapfre asistencia und Mapfre warranty vom 16. Juli 2015 C-584/13 (EU:C:2015:488, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2015, 714, Rz 52 ff.) und BGZ Leasing vom 17. Januar 2013 C-224/11 (EU:C:2013:15, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 270) zu Grunde liegenden Sachverhalte seien mit dem vorliegenden vergleichbar und das Ergebnis dementsprechend übertragbar.

    Rn. 19 a) Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile CPP vom 25. Februar 1999 C-349/96, EU:C:1999:93, HFR 1999, 421, Rz 30; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 54; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 61; vom 27. Februar 2014 V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869, Rz 20; jeweils m.w.N.; vom 1. März 2016 XI R 11/14, BFHE 253, 438, BStBl II 2016, 753, Rz 20).

    Wäre für die Umsatzsteuerpflicht jedes Versicherungsumsatzes maßgebend, ob Leistungen, die sich auf den versicherten Gegenstand beziehen, dieser Steuer unterliegen, würde nämlich der Zweck von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; ehemals: Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), die Befreiung der Versicherungsumsätze, in Frage gestellt (vgl. EuGH-Urteile BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 36; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 51).

    Jedoch besteht das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. EuGH-Urteile Taksatorringen vom 20. November 2003 C-8/01, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 39; Kommission/Griechenland vom 7. Dezember 2006 C-13/06, EU:C:2006:765, HFR 2007, 178, Rz 10; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 28, 42; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 53).

    Rn. 38 c) Ein Versicherungsumsatz setzt demnach sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus (EuGH-Urteile Skandia vom 8. März 2001 C-240/99, EU:C:2001:140, UR 2001, 157, Rz 41; Taksatorringen, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 41; Swiss Re Germany Holding vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559, Rz 36; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 54).

    Denn anders als nach dem Sachverhalt in der Entscheidung Mapfre asistencia und Mapfre warranty (EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 39) und den durch BFH-Urteile in BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378, in BFH/NV 2003, 669 und in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 entschiedenen Fällen, wurde durch die vorliegende Garantiezusage nach den Feststellungen des FG dem Garantienehmer kein direkter Anspruch gegenüber dem (Rück-)Versicherer, X, eingeräumt.

  • BFH, 01.03.2016 - XI R 11/14

    Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

    Rn. 20 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile CPP vom 25. Februar 1999 C-349/96, EU:C:1999:93, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 254, Rz 30; Mapfre asistencia und Mapfre warranty vom 16. Juli 2015 C-584/13, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 54; BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 61; vom 27. Februar 2014 V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869, Rz 20; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.01.2024 - XI R 11/23

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger …

    Rn. 24 1. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vergleiche --vgl.-- zum Beispiel --z.B.-- EuGH-Urteile Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Randziffer --Rz-- 19, mit weiteren Nachweisen --m.w.N.--; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 28; zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung allgemein, vgl. z.B. EuGH-Urteile CPP vom 25.02.1999 - C-349/96, EU:C:1999:93, Rz 30; Mapfre asistencia und Mapfre warranty vom 16.07.2015 - C-584/13, EU:C:2015:488, Rz 54; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 29 ff.--; BFH-Urteile vom 24.04.2013 - XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 61; vom 27.02.2014 - V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869, Rz 20; vom 26.01.2022 - XI R 19/19 (XI R 12/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582, Rz 46 ff.;… vom 16.03.2023 - V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 18 ff.).
  • EuGH, 09.12.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste …

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteile Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mapfre asistencia und Mapfre warranty, C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 26).
  • BFH, 21.06.2017 - V R 3/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

    Die weiteren Leistungsbestandteile (Information über freie Grabstätten, Instandhaltung des Waldes und der Wege, Bereitstellung von Bänken) geben der Leistung des Klägers aber nicht das Gepräge, sondern sind Nebenleistungen zur Vermietung, weil sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (z.B. EuGH-Urteil Mapfre asistencia und Mapfre warranty vom 16. Juli 2015 C-584/13, EU:C:2015:488, Rz 54; BFH-Urteile vom 1. März 2016 XI R 11/14, BFHE 253, 438, BStBl II 2016, 753; vom 27. Februar 2014 V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869; vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648).
  • BFH, 17.07.2024 - XI R 8/21

    Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

    Rn. 15 a) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. z.B. EuGH-Urteile Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 19, m.w.N.; Finanzamt X () und machines fixés à demeure vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 28; zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung allgemein, vgl. z.B. EuGH-Urteile CPP vom 25.02.1999 - C-349/96, EU:C:1999:93, Rz 30; Mapfre asistencia und Mapfre warranty vom 16.07.2015 - C-584/13, EU:C:2015:488, Rz 54; Finanzamt X () und machines fixés à demeure vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 29 ff.; BFH-Urteile vom 24.04.2013 - XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 61; vom 27.02.2014 - V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869, Rz 20; vom 26.01.2022 - XI R 19/19 (XI R 12/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582, Rz 46 ff.;… vom 16.03.2023 - V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 18 ff.;… BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFH/NV 2024, 1021, Rz 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie …

    {FN:2} - Siehe hierzu bereits die Urteile CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), Skandia (C-240/99, EU:C:2001:140), Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), Arthur Andersen (C-472/03, EU:C:2005:135), Kommission/Griechenland (C-13/06, EU:C:2006:765), J.C.M. Beheer (C-124/07, EU:C:2008:196), Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647), BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15) sowie Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488).

    {FN:10} - Vgl. Urteile CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15), Taksatorringen (…C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 37), Kommission/Griechenland (…C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 9), BGŻ Leasing (…C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56) sowie Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 27).

    {FN:11} - Urteile CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17), Taksatorringen (…C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39), Kommission/Griechenland (…C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10), Swiss Re Germany Holding (…C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 34), BGŻ Leasing (…C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58) sowie Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 28).

    {FN:12} - Vgl. Urteile CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 22), BGŻ Leasing (…C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 59) sowie Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 30).

    {FN:13} - Vgl. Urteile Skandia (…C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 41), Taksatorringen (…C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 41), Arthur Andersen (…C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 22), BGŻ Leasing (…C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58) sowie Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 29).

  • FG Köln, 10.04.2019 - 2 K 362/16

    Einordnung der angebotenen Gebrauchtwagenfahrzeuggarantie als eigenständige und …

    Danach besteht das Wesen eines Versicherungsumsatzes nach allgemeinem Verständnis darin, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015, C-584/13 - Mapfre warranty, ABl.

    Wie der EuGH hierzu ausführt, erfasst der Begriff "Versicherungsumsatz" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie Konstellationen wie in dem hier zu entscheidenden Fall unabhängig davon, ob der Käufer des Gebrauchtfahrzeugs einen Vertrag mit dem Versicherer abschließt und der Verkäufer lediglich als Vermittler auftritt oder ob der Verkäufer den Vertrag im eigenen Namen, aber für den Käufer abschließt oder ob der Verkäufer die Rechte aus dem Vertrag, den er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit dem Versicherer abgeschlossen hat, auf den Käufer überträgt (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015, C-584/13 - Mapfre warranty, ABl.

    Das abgesicherte Risiko besteht in den dem Käufer im Fall eines von der Garantie erfassten Defekts entstehenden Reparaturkosten, zu deren Übernahme sich der Versicherer verpflichtet hat (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015, C-584/13 - Mapfre warranty, ABl.

    Rn. 74 Schließlich hat der EuGH es für unbeachtlich gehalten, ob der Versicherungsbeitrag entweder als Teil des Kaufpreises des Fahrzeugs durch den Fahrzeugkäufer oder zusätzlich entrichtet wird (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015, C-584/13 - Mapfre warranty, ABl.

  • FG Niedersachsen, 23.02.2017 - 11 K 134/16

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus den Garantiezusagen beim Verkauf von …

    Außerdem beruft die Klägerin sich auf das Urteil des EuGH in Sachen Mapfre warranty vom 16. Juli 2015 C-584/13.

    Rn. 18 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nichts anderes aus dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2015 Mapfre asistencia und Mapfre waranty C-584/13, UR 2015, 714 ff. Zwar ist der Begriff der Versicherungsumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie wie der EuGH in der zitierten Entscheidung in der Randziffer 30 ausführt, weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko übernimmt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments - …

    {FN:19} Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17), vom 8. März 2001, Skandia (…C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 37), vom 20. November 2003, Taksatorringen (…C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39), vom 7. Dezember 2006, Kommission/Griechenland (…C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10), vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (…C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 34), vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (…C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 55 und 58), vom 16. Juli 2015, Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 28), sowie vom 17. März 2016, Aspiro (…C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 22).

    {FN:22} Vgl. u. a Urteil vom 16. Juli 2015, Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 42).

    {FN:26} Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 22), vom 20. November 2003, Taksatorringen (…C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 40 und 41), vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (…C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 59), sowie vom 16. Juli 2015, Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 30).

  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • EuGH, 09.03.2023 - C-42/22

    Generali Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • EuGH, 04.10.2017 - C-273/16

    Federal Express Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-60/23

    Digital Charging Solutions - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - …

  • FG Köln, 26.11.2025 - 2 K 228/23
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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2015 - IV ZR 248/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17075
BGH, 24.06.2015 - IV ZR 248/14 (https://dejure.org/2015,17075)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2015 - IV ZR 248/14 (https://dejure.org/2015,17075)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14 (https://dejure.org/2015,17075)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    ZPO § 4 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Deckungsprozess gegen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Haftpflichtprozess gegen einen Steuerberater: Berücksichtigung der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Streitwertbemessung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 ZPO
    Deckungsprozess gegen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Haftpflichtprozess gegen einen Steuerberater: Berücksichtigung der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Streitwertbemessung

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 4 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der Kosten eines Kosten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in den Streitwert

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Einbeziehung der Kosten eines Kosten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in den Streitwert

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhöhen den Streitwert nicht!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändung des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherung - und die Vollstreckungskosten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einbeziehung der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in den Streitwert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1340
  • MDR 2015, 907
  • VersR 2016, 274
  • WM 2015, 1573
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.1976 - IV ZR 123/74

    Anspruch auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten …

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 248/14
    Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenforderung außer Betracht (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Januar 1976, IV ZR 123/74, VersR 1976, 477).

    Rn. 5 Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zum Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I;… juris Rn. 34).

  • BGH, 10.12.2014 - IV ZR 116/14

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer …

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 248/14
    Dies gilt nicht nur für die Zinsen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris), sondern auch für die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
  • BGH, 16.05.2024 - IX ZR 38/23

    Rechtsschutzversicherung: Eingreifen des Anscheinsbeweises für ein …

    Der IV. Zivilsenat hatte in einer vom vorliegenden Regressverfahren nicht umfassten Parallelsache (Beschluss vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, WM 2015, 1573) über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden und diese für unzulässig gehalten.
  • OLG Köln, 10.04.2017 - 9 U 120/16

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer als …

    Der Bundesgerichtshof hat die gegen den Zurückweisungsbeschluss des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.6.2015 (IV ZR 248/14) als unzulässig verworfen.
  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 29/20

    Nichtzulassungsbeschwerde nach verlorenem Deckungsprozess gegen den …

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zum Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (…Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 - IV ZR 354/15, juris Rn. 4; vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, VersR 2016, 274 Rn. 5;… Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I [juris Rn. 34]).

    Rn. 4 3. Der geltend gemachte Zinsanspruch bleibt nach der Rechtsprechung des Senats (…Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 - IV ZR 354/15, juris Rn. 4; vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, VersR 2016, 274 Rn. 4;… vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1) als Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt.

  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 354/15

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Übersteigens des …

    Zwar sind die begehrten Kosten des Haftpflichtprozesses nach der Rechtsprechung des Senats im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn. 5;… Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I., juris Rn. 34).

    Der geltend gemachte Zinsanspruch bleibt jedoch als Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 4;… vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1; BGH…, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 6).

  • OLG Köln, 22.07.2016 - 9 U 187/15

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Haftpflichtversicherungsschutzes für Tätigkeiten …

    Sie ist der Auffassung, dass ihrer Rüge die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2015 - IV ZR 248/14 - in einem Parallelverfahren nicht entgegenstehe.

    Der Bundesgerichtshof hat die gegen den Zurückweisungsbeschluss des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.6.2015 (IV ZR 248/14) als unzulässig verworfen.

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 525/15

    Wertmäßige Berücksichtigung von Kosten eines Haftpflichtprozesses im …

    Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn auch eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn. 4;… vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1).

    Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streitfall ist aber - auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Schriftsatz vom 21. August 2017 - nicht ersichtlich, dass dem zur Insolvenztabelle angemeldeten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten e ines Haftpflichtprozesses zugrunde liegen.

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 523/15

    Feststellungsklage betreffend eine Deckungsverpflichtung des …

    Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn insoweit auch eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn. 4;… vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1).

    Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streitfall ist aber - auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Schriftsatz vom 21. August 2017 - nicht ersichtlich, dass dem zur Insolvenztabelle angemeldeten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten eines Haftpflichtprozesses zugrunde liegen.

  • OLG Köln, 16.06.2016 - 9 U 187/15

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Haftpflichtversicherungsschutzes für Tätigkeiten …

    Der Bundesgerichtshof hat die gegen den Zurückweisungsbeschluss des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.6.2015 (IV ZR 248/14) als unzulässig verworfen.
  • OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 11 U 144/22

    Direktanspruch eines geschädigten Dritten gegen den Pflichthaftpflichtversicherer …

    Die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die miteingeklagten Zinsen bleiben - auch soweit sie schon im Haftpflichtprozess tituliert wurden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 24.06.2015 - IV ZR 248/14, Rdn. 5, juris = BeckRS 2021, 5161;… ferner Zöller/Herget aaO, § 4 Rdn. 12) - im Deckungsprozess als Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral.
  • LG Köln, 21.01.2016 - 24 O 123/15
    Rn. 104 Die Kosten des Abwehrschutzes sind den Forderungen, hinsichtlich deren im Falle einer Verurteilung auch Freistellung verlangt wird, hinzuzurechnen, da der Anspruch auf  Gewährung von Abwehrschutz im Haftpflichtdeckungsrecht keine Nebenforderung sondern ein hauptsächlicher Bestandteil des einheitlichen Deckungsschutzes darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74 - sowie Beschluss vom 24.06.2015 - IV ZR 248/14 -, jeweils zu recherchieren unter juris).
  • OLG Köln, 16.06.2016 - 9 U 206/15

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater wegen einer …

  • LG Köln, 27.04.2016 - 20 O 387/14
  • LG Köln, 09.09.2015 - 20 O 468/14
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