Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
(3) 1Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 2Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
bevollmächtigten § 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 125Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 126Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 127Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 128Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 129Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts § 130Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts § 131Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts § 132Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfs-
verfahren § 133Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 130 AO
1.436 Entscheidungen zu § 130 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von ...
- BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
- BFH, 18.03.2025 - VII R 20/23
Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide
- FG Hessen, 26.07.2023 - 4 V 1042/22
Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.10.2024 - VIII B 121/23
Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen AdV-Antrag im vorläufigen ...
- BFH, 01.10.2024 - VIII B 121/23
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 - 6 K 86/22
Wertpapierleihe über den Dividendenstichtag als Missbrauch rechtlicher ...
- BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr
Zum selben Verfahren:
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2375/16
Rücknahme der Genehmigung zur Ist-Versteuerung
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2375/16
- BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2379/16
Rücknahme der Gestattung der Ist-Versteuerung; Berechnung der Steuer des ...
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2379/16
§ 130 AO in Nachschlagewerken
- § 130 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rücknahme (Verwaltungsrecht)
Querverweise
Auf § 130 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Außenprüfung
- Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
- § 207 (Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)