Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
| Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 22 - 31) |
| Abschnitt 1 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken (§§ 22 - 25) |
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 zulässig
und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. 2Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
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Rechtsprechung zu § 22 BDSG
59 Entscheidungen zu § 22 BDSG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 06.03.2026 - 6 C 7.24
Keine Verarbeitung der Diagnosen in zur Erstattung eingereichten Rechnungen durch ...
- BAG, 25.07.2024 - 8 AZR 225/23
Datenschutz - Schadenersatz - Überwachung durch Detektei
- BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21
Erforderlichkeit der Übermittlung der Anzahl und Namen von ...
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21
- VG Schwerin, 26.11.2020 - 1 A 1598/19
Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit eines Meldeportals im Internet
- BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren ...
- BVerwG, 12.05.2021 - 6 C 12.19
Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 07.06.2018 - 4 K 2486/18
- VG Köln, 16.07.2018 - 4 L 711/18
Bundesrechnungshof darf Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Trägerin der ...
- BAG, 20.06.2024 - 8 AZR 253/20
Datenschutz - Gesundheitsdaten - Verarbeitung durch Arbeitgeber - Medizinischer ...
§ 22 BDSG in Nachschlagewerken
- § 22 BDSG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Querverweise
Auf § 22 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
- Rechte der betroffenen Person
- § 37 (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling)
- Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
- § 86 (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 305 (Befragung, Auskunftspflicht)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- § 23a (Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten)
- Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
- § 35 (Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung)