Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
weigerungsrecht § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 209Wirkung der Hemmung § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen § 212Neubeginn der Verjährung § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 203 BGB
1.827 Entscheidungen zu § 203 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
- BGH, 07.05.2026 - VII ZR 107/25
Wann ist eine "nicht verwendete Sicherheit" zurückzugeben?
- OLG Köln, 04.08.2026 - 3 U 27/25
Paketverlust, Obhut des Luftfrachtführers, sekundäre Darlegungslast des ...
- OLG Schleswig, 08.09.2026 - 7 U 89/23
Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Trägers der gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.06.2026 - VI ZR 260/24
Anspruch der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber beklagtem ...
- BGH, 02.06.2026 - VI ZR 260/24
- OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 15 U 211/21
Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen über Anspruch
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.09.2024 - B 2 U 1/22 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.06.2021 - L 3 U 225/20
Rentenbeginn nach anerkannter Unfallfolge PTBS im Streit - jahrelang keine ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.06.2021 - L 3 U 225/20
- OLG Hamm, 27.05.2022 - 7 U 26/22
Regulierungsvollmacht Haftpflichtversicherer; Verhandlungen; Verjährungshemmung
Querverweise
Auf § 203 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 739 (Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ersitzung
- § 939 (Hemmung der Ersitzung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 113 (Verjährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 203 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 439 III (Verjährung)