Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b) |
(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. | der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | |
1a. | des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), | |
2. | der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | |
3. | des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | |
4. | des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. 2Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Fassung aufgrund des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.10.2017 | Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr | 30.09.2017 |
Rechtsprechung zu § 69 StGB
2.853 Entscheidungen zu § 69 StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 33/24
Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen ...
- VGH Bayern, 25.03.2024 - 11 CS 23.1561
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ...
- OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23
E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der ...
- VG Magdeburg, 27.02.2024 - 1 B 42/24
Zur Entziehung einer Fahrerlaubnis nach regelmäßigem Cannabiskonsum während eines ...
- BayObLG, 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19
Westgrenzen für bedeutenden Schaden bei Führerscheinentzug
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 24.05.2019 - 52 Cs 708 Js 109726/18
Wertgrenze für gesetzlichen Regelfall der Fahrerlaubnis-Entziehung wegen ...
- AG Nürnberg, 24.05.2019 - 52 Cs 708 Js 109726/18
- BGH, 18.03.2024 - 5 StR 12/23
Verfolgungsverjährung - und das Wiederaufnahmeverfahren
- BGH, 24.03.2021 - 4 StR 416/20
Garantenstellung aus Ingerenz ist besonderes persönliches Merkmal
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Tiergarten, 21.03.2018 - 297 Gs 47/18
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, bedeutender Schaden, Carsharingfahrzeug
Querverweise
Auf § 69 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenstrafe
- § 44 (Fahrverbot)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- IV. - Fahreignungsregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 69 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 94 III (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken) (zu § 69 III 2)