Zivilprozessordnung
| Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
| Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
| Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573) |
(1) 1Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. 2Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. 3Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
| 1. | der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war, | |
| 2. | die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder | |
| 3. | sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 569 ZPO
6.567 Entscheidungen zu § 569 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 27.07.2026 - 6 W 57/26
Untersagung irreführender Werbung für einen kostenlosen Schiffs-Shuttle im ...
- OLG Köln, 12.06.2026 - 15 W 55/26
Bewertungsportal; Beschwerde; Bewertung
- BVerfG, 23.06.2025 - 1 BvR 545/25
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend gerichtliche Entscheidungen im ...
- BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen ...
- OLG Brandenburg, 25.06.2026 - 5 W 73/26
Vorliegen eines eilbedürftigen Regelungsbedürfnisses im Wege des einstweiligen ...
- LG Trier, 28.07.2026 - 5 T 53/26
Voraussetzungen sittenwidriger Härte bei Zwangsräumung und Gesundheitsgefahren
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 124/22
Familiensache: Erfordernis der elektronischen Übermittlung einer sofortigen ...
- KG, 11.07.2023 - 5 W 69/23
Beschwerde gegen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden ...
- OLG Frankfurt, 28.07.2026 - 5 WF 100/26
Anwaltszwang für sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG
§ 569 ZPO in Nachschlagewerken
- § 569 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sofortige Beschwerde
Querverweise
Auf § 569 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 1115 (Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- Beschluss
- § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 76 (Voraussetzungen)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Verfahren; Beschwerde)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 166 [Prozeßkostenhilfe]
Redaktionelle Querverweise zu § 569 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 (Anwaltsprozess) (zu § 569 III Nr. 1)
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 127 II 2, III (Entscheidungen) (zu § 569 III Nr. 2)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 569 II 2)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 11 II 1 (Rechtsbehelfe)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 569 II 2)