Rechtsprechung
   BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04   

Beachtung der EGMR-Rechtsprechung

Art. 20 Abs. 3, 25 GG, Art. 34, 46 MRK, zur Frage der Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus der Sicht des deutschen GG Grundgesetzes

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 GG: Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 97 Abs. 1 GG; Art. 59 Abs. 2 GG; Art. 23 GG; Art. 24 GG; Art. 25 GG; Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 36 Abs. 2 EMRK; § 621 g ZPO; § 620 e ZPO; § 621 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO; § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB; § 359 Nr. 6
    Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); Mangelhafte Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR); Rechtsstaatsprinzip (Bindung an Recht und Gesetz; Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des EGMR; faires Verfahren); Stellung der EMRK in der nationalen Rechtsordnung (Normenhierarchie; einfaches Bundesgesetz); Berücksichtigung der EMRK im Verfassungsbeschwerdeverfahren (kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab; Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes); völkerrechtliche Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR 0 (Bindung an einen bestimmten Streitgegenstand [res iudicata]; keine die Rechtskraft beseitigende Wirkung); Umsetzungen von die Bundesrepublik Deutschland verurteilenden Entscheidungen des EGMR (keine schematische "Vollstreckung"; Beendigung eines fortdauernden Konventionsverstoßes; Herbeiführung eines konventionsgemäßen Zustandes); Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen nach verurteilenden Entscheidungen des EGMR (Kenntnisnahme der entsprechenden Texte und Judikate; Berücksichtigung im Willensbildungsprozess; erkennbare Auseinandersetzung; nachvollziehbare Begründung einer Abweichung).

  • lexetius.com
  • DFR

    EGMR-Entscheidungen

mehr
  • Bundesverfassungsgericht
  • Prof. Dr. Lorenz

    Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für innerstaatliche Gerichte; Verhältnis von Grundgesetz und Völkerrecht

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Straßburger Urteile für deutsche Justiz nicht zwingend

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 1, Art. 3, Art. 6

  • fr-blog.com

    Bindungswirkung der Entscheidungen des EMGR

  • vafk.de
  • jurathek.de

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und Umfang der Bindung deutscher Gerichte an dessen Entscheidungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3; EMK
    Bindung der Staatsgewalt an die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch innerstaatliche Organe, insbesondere deutsche Gerichte

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch innerstaatliche Organe, insbesondere deutsche Gerichte

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.10.2004)

    Gerichte nicht zwingend an Menschenrechtsgerichtshof gebunden // Urteile des Straßburger Gerichts eher "Auslegungshilfen"

mehr
  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht , S. 987 (Leitsatz)

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format)

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch innerstaatliche Organe, insbesondere deutsche Gerichte

  • nomos.de , S. 33 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Art. 1, 3, 6, 20 GG
    Berücksichtigung von Entscheidungen des EGMR durch deutsche Gerichte

  • rp-online.de (Pressemeldung, 19.10.2004)

    Urteile sind "Auslegungshilfen": Gerichte sind nicht an Menschenrechtsgerichtshof gebunden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht bindend

  • forum-familienrecht.de (Leitsatz)

    Art. 6, 20 GG
    Berücksichtigung von Entscheidungen des EuGHMR

Besprechungen u.ä. (14)

  • zaoerv.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Architektonik des europäischen Grundrechtsraums (Dr. Hans-Georg Dederer; ZaöRV 2006, 575)

  • verdi.de , S. 21 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die EMRK, nur ein einfaches Gesetz? 60 Jahre Widerstand gegen die Nürnberger Prinzipien (Ingo Müller; verdikt 02/2011, S. 21-24)

  • betrifftjustiz.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie wichtig ist Straßburg? (Prof. Dr. Anne Peters; Betrifft Justiz 2007, 106)

mehr
  • nomos.de , S. 6 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eigentumsschutz im Beitrittsgebiet im Lichte der Auseinandersetzung zwischen BVerfG und EGMR (RA Dr. Thorsten Purps; Neue Justiz 4/2005, S. 145-152)

  • nomos.de , S. 33 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Art. 1, 3, 6, 20 GG
    Berücksichtigung von Entscheidungen des EGMR durch deutsche Gerichte

  • boell-tr.org , S. 143 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Auswirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland (Dr. Marten Breuer)

  • sustainability-justice-climate.eu (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Prof. Dr. Felix Ekardt, Verena Lessmann)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsanmerkung)

    Steigerung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der EMRK durch Berücksichtigungspflicht und erhöhte Kontrolldichte (Karsten Gaede; HRRS 11/2004, S. 387 ff.)

  • proasyl.info (Entscheidungsbesprechung)

    Wohin steuert das Bundesverfassungsgericht? - Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachrangig? (Prof. Norman Paech)

  • juraplus.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Bedeutung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR für die nationale Rechtsordnung (Dr. Rolf Schmidt)

  • zaoerv.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die neue Schlagkraft der gemeineuropäischen Grundrechtsjudikatur - Zur Bindung deutscher Gerichte an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Heiko Sauer; ZaöRV 65 (2005), 35-69)

  • drgertner.de (Entscheidungsanmerkung)

    Nichts Neues aus Karlsruhe (RA Dr. Thomas Gertner; RA'in Sylvia von Maltzahn)

  • nomos.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Art. 1 ZP-I-MRK; Art. 25 GG; Art. 13 MRK; Art. 46 MRK; Art. 53 MRK; Art. 14 GG; § 9 VermG
    Eigentumsschutz im Beitrittsgebiet im Lichte der Auseinandersetzung zwischen BVerfG und EGMR (RA Dr. Thorsten Purps, Potsdam; Neue Justiz 4/2005, S. 145)

  • damm-mann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 8 EMRK
    Auswirkungen der Caroline-Entscheidung des EGMR auf die forensische Praxis (RA Dr. Roger Mann, Hamburg; NJW 45/2004, S. 3220)

Sonstiges (8)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grundgesetz, Art. 1, 3, 6 und 20 Abs. 3
    Menschenrechte

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Über das Treaty Overriding" von VorsRiBFH Prof. Dr. Dietmar Gosch, original erschienen in: IStR 2008, 413 - 421.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/01 (Berücksichtigungen von Entscheidungen des EuGHMR durch innerstaatliche Organe)" von RA Georg Rixe, FAFamR, original erschienen in: FamRZ 2004, 1857 - 1865.

mehr
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/04 (Zur Bindungswirkung von Entscheidungen des EuGHMR)" von Prof. Dr. Eckart Klein, original erschienen in: JZ 2004, 1171 - 1178.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im nationalen Recht - ein Beispiel für die Dissonanz völkerrechtlicher Verpflichtungen und verfassungsrechtlicher Vorgaben?" von WissAss. Dr. Robert Esser, original erschienen in: StV 2005, 348 - 355.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Karlsruhe und die Gretchenfrage: Wie hast du's mit Straßburg?" von WissMit. Dr. Martens Breuer, original erschienen in: NVwZ 2005, 412 - 414.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert" von Dr. Rolf Lamprecht, original erschienen in: NJW 2007, 2744 - 2746.

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Fall Görgülü

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 111, 307
  • NJW 2004, 3407
  • NJ 2004, 553
  • StV 2005, 307
  • FamRZ 2004, 1857
  • FamRZ 2004, 1957
  • VersR 2004, 1857
  • DVBl 2004, 1480
  • DÖV 2005, 72
  • NVwZ 2005, 77 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (270)  

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09  

    EGMR Sicherungsverwahrung

    b) Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Die Europäische Menschenrechtskonvention ist kein Gesetz, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag, der als solcher nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen kann (vgl. BVerfGE 111, 307, 322).

    Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besitzen ihrerseits ebenfalls keine Gesetzesqualität, vielmehr spricht Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus ("res iudicata", vgl. BVerfGE 111, 307, 320).

    Soweit verfassungsrechtlich entsprechende Auslegungsspielräume eröffnet sind, versucht das Bundesverfassungsgericht wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, Konventionsverstöße zu vermeiden (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ).

    Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ).

    Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 m.w.N.; 111, 307 ; BVerfGK 3, 4 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 -, NJW 2003, S. 344 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -, EuGRZ 2010, S. 145 ).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. zur Orientierungswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 10, 66 ; 10, 234 ; jeweils m.w.N.).

    Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschöpfen sich insoweit nicht in einer aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG abzuleitenden und auf die den konkreten Entscheidungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte begrenzten Berücksichtigungspflicht, denn das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 123, 267 ; BVerfGK 9, 174 ).

    Art. 1 Abs. 2 GG ist daher zwar kein Einfallstor für einen unmittelbaren Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Vorschrift ist aber mehr als ein unverbindlicher Programmsatz, indem sie eine Maxime für die Auslegung des Grundgesetzes vorgibt und verdeutlicht, dass die Grundrechte auch als Ausprägung der Menschenrechte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in sich aufgenommen haben (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; Sommermann, AöR 114 , S. 391 ; Häberle, Europäische Verfassungslehre, 7. Aufl. 2011, S. 259; Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 2, Rn. 20; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 2, Rn. 47 m.w.N. (2004); Giegerich, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 2 Rn. 67 ff.; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 6).

    Völkerrechtlich betrachtet ist das jedoch nicht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N. und ; s. auch zum Grundsatz, dass ein verurteilter Mitgliedstaat in der Wahl der Mittel frei bleibt, wie er seine Verpflichtungen nach Art. 46 EMRK erfüllen will: EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Tomuschat, German Law Journal, Volume 5 (2011), S. 513 ).

    Sie darf zunächst nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird; das schließt auch die Europäische Menschenrechtskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK, siehe BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; s. auch Bernhardt, in: Festschrift für Helmut Steinberger, 2002, S. 391 ; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Bd. II, 2. Aufl. 2007, S. 148, Rn. 184; zur absoluten Grenze des Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 GG, vgl. BVerfGE 123, 267 ; s. auch A. Peters, ZÖR 65 (2010), S. 3 ).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    In der Perspektive des Grundgesetzes kommt insbesondere - gerade wenn ein autonom gebildeter Begriff des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei textlich ähnlichen Garantien anders ausfällt als der entsprechende Begriff des Grundgesetzes - das Verhältnismäßigkeitsprinzip als verfassungsimmanenter Grundsatz in Betracht, um Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen: "Heranziehung als Auslegungshilfe" kann vor diesem Hintergrund bedeuten, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 3, 4 ).

    Die Europäische Menschenrechtskonvention ist kein Gesetz, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag, der als solcher nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen kann (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besitzen ihrerseits ebenfalls keine Gesetzesqualität, vielmehr spricht Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus ("res iudicata", vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Nichts anderes gilt für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, auch wenn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insoweit eine besondere Bedeutung zukommt, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; vgl. auch Cremer, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 32 Rn. 90).

  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10  

    Höchstfrist der Sicherungsverwahrung in Altfällen (BGH-Vorlage)

    Eine innerstaatliche Bindungswirkung geht von ihnen insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 45, 46, 47, BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 32 a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.) mit der Frage auseinander gesetzt, in welcher Weise deutsche Gerichte Entscheidungen des EGMR berücksichtigen müssen.

    Strafvollstreckungskammer und Senat sind zur Berücksichtigung dieses Urteils des EGMR, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand zu befinden haben (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3407 ff.) Dies ist hier auf Grund des gestellten Antrags nach § 458 Abs. 1 StPO der Fall.

    Bei der erneuten Befassung besteht die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung der anzuwendenden innerstaatlichen Vorschriften den Vorrang zu gewähren, wenn diese nicht eindeutig dem - ranggleichen - Gesetzesrecht des Bundes oder Verfassungsrecht - namentlich den Grundrechten Dritter - widerspricht (BVerfG, NJW 2004, 3407, 3411).

    Das Bundesverfassungsgericht formuliert demzufolge auch ausdrücklich, dass die "MRK - in der Auslegung durch den EGMR - im Range des Bundesgesetzes gilt" und deshalb "in den Vorrang des Gesetzes einbezogen" ist und insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden" muss (NJW 2004, 3407 [3410]).

    Das vom BVerfG in Sachen X aufgeworfene Problem, dass ein Grundrechtsträger am Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligt ist (NJW 2004, 3407 [3410]) und deshalb als Verfahrenssubjekt nicht in Erscheinung treten und seine Rechte geltend machen konnte, stellt sich hier nicht.

    Deutsche Gerichte haben daher die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegungen zu beachten und anzuwenden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16, BVerfGE 111, 307, 316; Gollwitzer a.a.O. Einführung Rdnr. 39, 43 jeweils m.w.N.).

    Doch kommt den Urteilen des EGMR bei der Auslegung der EMRK, die im innerstaatlichen Recht zwar keinen Verfassungsrang, in der Folge des Ratifikationsgesetzes des Bundestages aber der Rang eines einfachen Gesetzes besitzt und damit am Vorrang des Gesetzes teilnimmt (Art. 20 Abs. 3 GG), eine sog. Orientierungsfunktion zu (SK-Paeffgen, EMRK, Einleitung Rn 383; vgl. auch LR-Gollwitzer, MRK Verfahren, Rn 77b; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18f.; Esser StV 2005, 348, 349, 354), da sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS).

    Gleichzeitig verpflichtet die Völkerrechtsfreundlichkeit der grundgesetzlichen Ordnung die Gerichte, das nationale Recht möglichst in Einklang mit dem Völkerrecht, zu dem auch die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR zählt, auszulegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Deshalb kann sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische Umsetzung verfassungsrechtliche Vorgaben verletzen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Wenn eine solche völkerrechtskonforme Auslegung eines Gesetzes nicht möglich ist, muss der Gesetzgeber tätig werden (NJW 2004, 3407, 3410).

    Doch muss die historische Auslegung vorliegend hinter einer völkerrechtskonformen Auslegung zurückstehen, da die Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden verpflichtet sind, das nationale Recht möglichst im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Hiervon wäre nämlich nur dann auszugehen, wenn bei der vorliegenden Entscheidung die subjektiven Rechtspositionen mehrerer Grundrechtsinhaber in Einklang gebracht werden müssten, von denen nur einer einen günstigen Urteilsspruch des EGMR ins Feld führen könnte, so dass der andere, der vom EGMR nicht gehört wurde, möglicherweise als Verfahrenssubjekt nicht mehr in Erscheinung träte (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10  

    Höchstfrist der Sicherungsverwahrung in Altfällen (BGH-Vorlage)

    Eine innerstaatliche Bindungswirkung geht von ihnen insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 45, 46, 47, BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 32 a. a. O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.) mit der Frage auseinander gesetzt, in welcher Weise deutsche Gerichte Entscheidungen des EGMR berücksichtigen müssen.

    Strafvollstreckungskammer und Senat sind zur Berücksichtigung dieses Urteils des EGMR, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand zu befinden haben (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3407 ff.).

    Bei der erneuten Befassung besteht die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung der anzuwendenden innerstaatlichen Vorschriften den Vorrang zu gewähren, wenn diese nicht eindeutig dem - ranggleichen - Gesetzesrecht des Bundes oder Verfassungsrecht - namentlich den Grundrechten Dritter - widerspricht (BVerfG, NJW 2004, 3407, 3411).

    Das Bundesverfassungsgericht formuliert demzufolge auch ausdrücklich, dass die "MRK - in der Auslegung durch den EGMR - im Range des Bundesgesetzes gilt" und deshalb "in den Vorrang des Gesetzes einbezogen" ist und insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden" muss (NJW 2004, 3407 [3410]).

    Das vom BVerfG in Sachen X aufgeworfene Problem, dass ein Grundrechtsträger am Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligt ist (NJW 2004, 3407 [3410]) und deshalb als Verfahrenssubjekt nicht in Erscheinung treten und seine Rechte geltend machen konnte, stellt sich hier nicht.

    Deutsche Gerichte haben daher die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegungen zu beachten und anzuwenden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 16, BVerfGE 111, 307, 316; Gollwitzer a. a. O. Einführung Rdnr. 39, 43 jeweils m. w. N.).

    Doch kommt den Urteilen des EGMR bei der Auslegung der EMRK, die im innerstaatlichen Recht zwar keinen Verfassungsrang, in der Folge des Ratifikationsgesetzes des Bundestages aber der Rang eines einfachen Gesetzes besitzt und damit am Vorrang des Gesetzes teilnimmt (Art. 20 Abs. 3 GG), eine sog. Orientierungsfunktion zu (SK-Paeffgen, EMRK, Einleitung Rn 383; vgl. auch LR-Gollwitzer, MRK Verfahren, Rn 77b; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18f.; Esser StV 2005, 348, 349, 354), da sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS).

    Gleichzeitig verpflichtet die Völkerrechtsfreundlichkeit der grundgesetzlichen Ordnung die Gerichte, das nationale Recht möglichst in Einklang mit dem Völkerrecht, zu dem auch die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR zählt, auszulegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Deshalb kann sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische Umsetzung verfassungsrechtliche Vorgaben verletzen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Wenn eine solche völkerrechtskonforme Auslegung eines Gesetzes nicht möglich ist, muss der Gesetzgeber tätig werden (NJW 2004, 3407, 3410).

    Doch muss die historische Auslegung vorliegend hinter einer völkerrechtskonformen Auslegung zurückstehen, da die Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden verpflichtet sind, das nationale Recht möglichst im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Hiervon wäre nämlich nur dann auszugehen, wenn bei der vorliegenden Entscheidung die subjektiven Rechtspositionen mehrerer Grundrechtsinhaber in Einklang gebracht werden müssten, von denen nur einer einen günstigen Urteilsspruch des EGMR ins Feld führen könnte, so dass der andere, der vom EGMR nicht gehört wurde, möglicherweise als Verfahrenssubjekt nicht mehr in Erscheinung träte (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

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