Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 04.07.2000 - C-352/98 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Erlaß der Richtlinie 95/34/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/768/EWG Art. 4
    1 Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Fehlende Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • martenbreuer.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue Rechtsprechungsentwicklung zur außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft (Dr. Marten Breuer; JA 2004, 813-815)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-5291



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Wird zitiert von ... (169)  

  • EuG, 09.09.2008 - T-212/03  

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Wettbewerb - Entscheidung, mit der

          Unstreitig zwischen den Parteien ist die Definition der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, im Folgenden: Urteil Bergaderm), dagegen streiten sie über die Frage, welche Bedeutung der Voraussetzung der Feststellung eines "rechtswidrigen Verhaltens" angesichts eines Nichtigkeitsurteils sowie den vom Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Mängeln im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zukommt.

    Das entscheidende Kriterium ist hierbei, dass ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs Bergaderm, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnrn. 42 und 43, und vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Randnr. 47).

          Das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, trägt u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung (Urteile Bergaderm, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 40, und Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 50).

          Wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile Bergaderm, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 44, und Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 47).

          Auf eine vom Gericht beschlossene prozessleitende Maßnahme hin, mit der die Parteien aufgefordert worden waren, sich zu den Auswirkungen des Urteils vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-0000, mit Rechtsmittel angefochten, C-440/07 P, Kommission/Schneider Electric), auf die vorliegende Rechtssache, insbesondere im Hinblick auf die im Urteil Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) aufgestellten Grundsätze, zu äußern, haben diese festgestellt, dass nach der Rechtsprechung der Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes nicht die Irrtümer und Fehler erfasse, die, auch wenn sie ein gewisses Gewicht hätten, außerhalb des üblichen Verhaltens eines Organs lägen, das damit betraut sei, die Anwendung der - komplexen, schwierigen und Raum für eine weite Auslegung lassenden - Wettbewerbsvorschriften zu überwachen.

          Die Klägerin trägt vor, das rechtswidrige Verhalten, das die auf das Urteil Bergaderm zurückgehende Rechtsprechung fordere, ergebe sich aus dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt), das erkennen lasse, inwieweit das Verhalten der Kommission einem hinreichend qualifizierten Verstoß entspreche.

    In diesem Sinne ist die Ermessensbefugnis der Verwaltung nach der mit dem Urteil Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) begründeten Rechtsprechung auszulegen.

  • EuG, 04.11.2009 - T-212/03  

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Unstreitig zwischen den Parteien ist die Definition der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, im Folgenden: Urteil Bergaderm), dagegen streiten sie über die Frage, welche Bedeutung der Voraussetzung der Feststellung eines "rechtswidrigen Verhaltens" angesichts eines Nichtigkeitsurteils sowie den vom Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Mängeln im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zukommt.

    Das entscheidende Kriterium ist hierbei, dass ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs Bergaderm, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnrn. 42 und 43, und vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Randnr. 47).

    Das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, trägt u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung (Urteile Bergaderm, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 40, und Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 50).

    Wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile Bergaderm, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 44, und Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 47).

    Auf eine vom Gericht beschlossene prozessleitende Maßnahme hin, mit der die Parteien aufgefordert worden waren, sich zu den Auswirkungen des Urteils vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-0000, mit Rechtsmittel angefochten, C-440/07 P, Kommission/Schneider Electric), auf die vorliegende Rechtssache, insbesondere im Hinblick auf die im Urteil Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) aufgestellten Grundsätze, zu äußern, haben diese festgestellt, dass nach der Rechtsprechung der Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes nicht die Irrtümer und Fehler erfasse, die, auch wenn sie ein gewisses Gewicht hätten, nicht außerhalb des üblichen Verhaltens eines Organs lägen, das damit betraut sei, die Anwendung der - komplexen, schwierigen und Raum für eine weite Auslegung lassenden - Wettbewerbsvorschriften zu überwachen.

    Die Klägerin trägt vor, das rechtswidrige Verhalten, das die auf das Urteil Bergaderm zurückgehende Rechtsprechung fordere, ergebe sich aus dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt), das erkennen lasse, inwieweit das Verhalten der Kommission einem hinreichend qualifizierten Verstoß entspreche.

    In diesem Sinne ist die Ermessensbefugnis der Verwaltung nach der mit dem Urteil Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) begründeten Rechtsprechung auszulegen.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05  

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 85 EG-Vertrag

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Rechtsnatur der Handlung kein entscheidendes Kriterium, um die Grenzen des einem Organ zustehenden Ermessensspielraums zu bestimmen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 40 und 42).

    Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn. 43 und 44).

    Für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist somit nicht der allgemeine oder einzelfallbezogene Charakter des betreffenden Rechtsakts entscheidend (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 46, und vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, Slg. 2003, I-7541, Randnr. 27).

    Das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, trägt insbesondere der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum Rechnung, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 40, und Kommission/Fresh Marine, Randnr. 24).

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Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-5291



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