Weitere Entscheidung unten: EuG, 15.03.2000

Rechtsprechung
   EuG, 15.03.2000 - T-25/95 u.a.   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    WETTBEVERB - DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 MILLIONEN EURO HERAB




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Wird zitiert von ... (167)  

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung,

    Somit ist die Akteneinsicht kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz der Verteidigungsrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 156).

    Die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gehören nicht zu den eigentlichen Ermittlungsunterlagen (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 380).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen insofern zum einen hinsichtlich der neuen belastenden Faktoren die anderen Beteiligten dieses Verfahrens, wenn sich die Kommission auf einen in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Faktor stützen will, um das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, in die Lage versetzt werden, sich zu einem solchen neuen Beweismittel zu äußern (Urteile des Gerichts Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 386, und vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 50).

    Hat die Kommission im Verwaltungsverfahren den Antrag eines Klägers auf Einsicht in Unterlagen, die sich nicht in der Ermittlungsakte befinden, abgelehnt, so kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn der Kläger die fraglichen Unterlagen in diesem Verfahren hätte einsehen können (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 383).

    Ebenso bedeutet der Umstand, dass bestimmte Unternehmen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dargetan haben, dass ihre Teilnahme an den behaupteten Zuwiderhandlungen nicht hinreichend nachgewiesen war, keineswegs, dass diese Antworten Faktoren enthielten, die die unmittelbaren schriftlichen Beweise, auf die sich die Kommission stützte, in einem neuen Licht erscheinen lassen können (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 405).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen solche Kosten keine Verfahrenskosten dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 5133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Zementmarkt - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt

    betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 24. und dem 31. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Aalborg Portland A/S (im Folgenden: Aalborg), die Irish Cement Ltd (im Folgenden: Irish Cement), die Ciments français SA (im Folgenden: Ciments français), die Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA (im Folgenden: Italcementi), die aus der Fusion der Fratelli Buzzi SpA und der Unicem SpA (im Folgenden: Unicem) hervorgegangene Buzzi Unicem SpA (im Folgenden: Buzzi Unicem), die im vorliegenden Verfahren nur die Interessen von Unicem vertritt, sowie die Cementir - Cementerie del Tirreno SpA (im Folgenden: Cementir) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht u. a. das Vorliegen der meisten den Rechtsmittelführerinnen in der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1, im Folgenden: Zement-Entscheidung) zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) bestätigt hat, allerdings für einen kürzeren als den in der Zement-Entscheidung genannten Zeitraum.

    Punkt 12, siebter Gedankenstrich, des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission) wird aufgehoben.

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein

    Hat ein Unternehmen, auch ohne eine aktive Rolle zu spielen, an einem Treffen teilgenommen, bei dem eine rechtswidrige Abstimmung erörtert wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass es an dieser Abstimmung teilgenommen hat, sofern es nicht beweist, dass es sich offen von ihr distanziert oder die anderen Teilnehmer darüber informiert hat, dass es an dem fraglichen Treffen aus anderen Beweggründen teilgenommen hat als diese (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 3199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sind nicht Teil der eigentlichen Ermittlungsakte (vgl. in diesem Sinne Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 195 angeführt, Randnr. 380).

    Will sich die Kommission zum einen auf ein neues belastendes Beweismaterial, das sie einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte entnimmt, stützen, um das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, müssen nach ständiger Rechtsprechung die anderen Beteiligten dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden, sich zu einem solchen neuen Beweismittel zu äußern (Urteile des Gerichts Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 195 angeführt, Randnr. 386, und vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 50).

    Hat die Kommission im Verwaltungsverfahren den Antrag eines Klägers auf Einsicht in Unterlagen, die sich nicht in der Ermittlungsakte befinden, abgelehnt, so kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn der Kläger die fraglichen Unterlagen in diesem Verfahren hätte einsehen können (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 195 angeführt, Randnr. 383).

    Ist am Ende des Verwaltungsverfahrens das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erwiesen, so kann ein Beweis dafür, dass die Kommission während dieses Verfahrens verfrüht ihre Überzeugung vom Vorliegen dieser Zuwiderhandlung zum Ausdruck gebracht hat, den tatsächlichen Nachweis der Zuwiderhandlung selbst nicht entkräften (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 195 angeführt, Randnr. 726).

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   EuG, 15.03.2000 - T-43/95   

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