Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
§ 441
Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 441 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, SB-Markt im Wohngebiet, 20.10.00 (NJW 2001, 66) 
    §§ 459, 462 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §§ 434, 437 Nr. 2, 441 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Minderungsanspruch besteht fort, auch wenn nachträglich der Mangel entfällt

Literatur im Internet zu § 441 BGB

Querverweise

Auf § 441 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 478 (Rückgriff des Unternehmers)

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