Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
Außer Kraft
(1) Eine Verfügung, durch die das Familiengericht über die Anfechtung der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.
Rechtsprechung zu § 56c FGG
3 Entscheidungen zu § 56c FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03
Familienrecht - Vaterschaftsanfechtung: Erzeuger als Nebenintervenient?
- BayObLG, 25.09.1996 - 1Z BR 206/96
Beschwerderecht eines Erben im Verfahren zur Feststellung der Nichtehelichkeit ...
- OLG Celle, 13.03.2000 - 15 UFH 1/00
Zulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage nach Tod des Vaters
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