Rechtsprechung
| EuG, 09.07.2003 - T-230/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Umsatz - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens
- Judicialis
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG Art. 15 Abs. 2; ; EG Art. 81 Abs. 1
- Europäischer Gerichtshof
Daesang und Sewon Europe / Kommission
- EU-Kommission
Daesang Corp. und Sewon Europe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2
1. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Leitlinien der Kommission - Verpflichtung der Kommission, sich daran zu halten - EU-Kommission
Daesang Corp. und Sewon Europe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln durch Beteiligung an einem Kartell auf dem Lysinmarkt; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung einer Geldbuße; Berücksichtigung der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung; Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Verhängung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Daesang und Sewon Europe / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Herabsetzung der den Klägerinnen durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) aufgelegten Geldbuße
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (23)
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 121) ergebe sich, dass der Gesamtumsatz für die Ermittlung des Betrages der Geldbuße unerheblich sei und ein geringer Umsatz aus dem Verkauf des Erzeugnisses, auf das sich die Zuwiderhandlung bezogen habe, berücksichtigt werden müsse.Die wirksame Anwendung dieser Regeln verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen - gegebenenfalls durch dessen Anhebung - jederzeit den Erfordernissen der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik anpassen kann (siehe in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).
Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Parker Pen/Kommission, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176).
Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 369) kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern.
Nach der Rechtsprechung ist es nämlich der Gesamtumsatz, der einen Anhaltspunkt für die Größe eines Unternehmens (siehe in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121) und seine Wirtschaftskraft liefert, die ausschlaggebend für die Beurteilung der Abschreckungskraft einer Geldbuße gegen das Unternehmen ist.
- EuG, 14.05.1998 - T-308/94
Cascades / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Die Kommission hat insoweit in ihrer Klagebeantwortung auf das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925) verwiesen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass es bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat (Randnr. 230).Sodann genüge Sewon nicht der Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit, da eine Zusammenarbeit nur dann als "ununterbrochen und uneingeschränkt" angesehen werden könne, wenn das Unternehmen vollständige Beweise spontan liefere, und nicht wie hier auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Diese Auslegung werde durch das Urteil Cascades/Kommission bestätigt.
Die Kommission beruft sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgehe, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet seien, keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 341, und Cascades/Kommission, Randnr. 260).
Nach dieser Rechtsprechung ist aber eine Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (siehe in diesem Sinne Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 261 und 262).
- EuG, 14.05.1998 - T-327/94
SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Parker Pen/Kommission, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176).Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnrn.
Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, wie z. B. hier des Umsatzes, den die betreffenden Unternehmen auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt haben (siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, Randnrn. 53 bis 55).
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranziehen möchte, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie selbst für sich festgelegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 89).
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, ist bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 150), um zu ermitteln, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen. - EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
Kommission / Anic Partecipazioni - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der …
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, ist bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 150), um zu ermitteln, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen. - EuG, 15.03.2000 - T-25/95
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände geeignet sind, zu belegen, dass sich Sewon der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnrn. - EuGH, 16.11.2000 - C-297/98
SCA Holding / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnrn. - EuG, 14.05.1998 - T-352/94
Mo Och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Diese Auslegung wird eindeutig durch das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94 (Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989) bestätigt, in dem das Gericht nach dem Hinweis darauf, dass Stora Auskünfte gegeben habe, die weit über das hinausgingen, was im Rahmen eines Auskunftsverlangens gefordert werden könne (Randnr. 401 des Urteils), ausgeführt hat, dass "die Kommission durch die Herabsetzung der gegen Stora verhängten Geldbuße um zwei Drittel das ihr bei der Festlegung der Höhe von Geldbußen zustehende Ermessen nicht überschritten [hat], auch wenn Stora erst mit ihr kooperierte, nachdem sie bei den Unternehmen Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgenommen hatte" (Randnr. 402 des Urteils). - EuG, 14.05.1998 - T-311/94
BPB de Eendracht NV, vormals Kartonfabriek de Eendracht NV, gegen Kommission der …
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Bei der Festsetzung des Betrages von Geldbußen darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz missachten, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der nach ständiger Rechtsprechung nur dann verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (siehe Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung). - EuG, 10.03.1992 - T-12/89
Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Mayr-Melnhof / Kommission
- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
- EuG, 21.10.1997 - T-229/94
Deutsche Bahn / Kommission
- EuG, 17.12.1991 - T-7/89
SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 08.07.1999 - C-51/92
Hercules Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
- EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
- EuGH, 10.12.1985 - 240/82
Stichting Sigarettenindustrie / Kommission
- EuG, 14.07.1994 - T-77/92
Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 12.12.1996 - T-380/94
Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et …
- EuG, 06.04.1995 - T-150/89
G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 11.03.1999 - T-151/94
British Steel / Kommission
- EuG, 11.12.1996 - T-49/95
Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …
Dagegen ist eine solche Herabsetzung gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (oben in Randnr. 262 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 261 und 262, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 137). - EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
174 Das oben in Randnummer 101 angeführte Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (Randnrn. 192, 193 und 196) und das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00 (Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnrn. 48 bis 53), die beide zum Lysin-Kartell ergangen seien (vgl. die oben in Randnr. 151 angeführte Lysin-Entscheidung), bestätigten ihre These, da sich auch das Gericht auf eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung der Unternehmen auf dem betroffenen Markt - dem EWR - gestützt habe. - EuG, 13.07.2011 - T-144/07
ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
So ist ThyssenKrupp im Gegensatz zu Kone und Schindler, die mit einem Ausgangsbetrag von 40 Mio. Euro in die erste Gruppe eingestuft wurden, und zu Otis, die mit einem Ausgangsbetrag von 27 Mio. Euro in die zweite Gruppe eingestuft wurde, in die dritte Gruppe eingestuft worden mit einem Ausgangsbetrag von 16, 5 Mio., der im Übrigen unterhalb der Untergrenze von 20 Mio. Euro liegt, die in den Leitlinien normalerweise für diesen Typ einer besonders schweren Zuwiderhandlung vorgesehen ist (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 dritter Gedankenstrich; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 58).
- EuG, 15.03.2006 - T-15/02
BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - …
571 Um den Schutz des berechtigten Vertrauens zu gewährleisten, das Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit bei der Klägerin entstehen lassen konnte, hat das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den angemessenen Umfang der Bußgeldminderung zu ermitteln, die der Klägerin gemäß diesem Abschnitt bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide zu gewähren ist (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 190 angeführte Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission, Randnrn. 162 bis 166, das oben in Randnr. 192 angeführte Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnrn. 244, 245, 260 und 261, das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnrn. - EuG, 08.10.2008 - T-69/04
Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
Rn. 233 Schunk macht unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon/Kommission (T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 139), geltend, das Abstellen auf diesen Zeitpunkt laufe der Rechtsprechung zuwider. - EuG, 18.06.2008 - T-410/03
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
Rn. 289 Bei der Festlegung der Höhe einer Geldbuße im Rahmen der Verordnung Nr. 17 verfüge die Kommission über ein Ermessen, jedoch sei sie bei der Ausübung dieses Ermessens aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Leitlinien gebunden, an die sie sich bei der Berechnung der Geldbuße zu halten habe (Hoechst verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 38). - EuG, 29.11.2005 - T-52/02
SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - …
39 Entgegen der Ansicht der Klägerin umfassen die "Zwischenbeträge" im Sinne der vorstehend in Randnummer 38 genannten Rechtsprechung den Ausgangsbetrag (vgl. in diesem Sinne Urteile HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnr. 450, und Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Randnrn. 183, 184 und 205; vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 56).Im Übrigen ist der Größenunterschied zwischen der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen nicht so bedeutend, dass Britannia in eine andere Gruppe hätte eingeordnet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Daesang und Sewon Europe/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 39, Randnrn. 69 bis 77).
- EuG, 28.04.2010 - T-452/05
BST / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne …
260 und 262, und vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 137). - EuG, 25.06.2010 - T-66/01
Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer …
Dagegen ist eine solche Herabsetzung gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 137). - EuG, 17.12.2009 - T-57/01
Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
Dagegen ist eine solche Herabsetzung gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 137). - EuG, 27.09.2006 - T-322/01
Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel …
- EuG, 12.12.2012 - T-400/09
Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 17.12.2009 - T-58/01
Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft - …
- EuG, 29.11.2005 - T-64/02
Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - …
- EuG, 29.11.2005 - T-62/02
Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - …
- EuG, 13.07.2011 - T-42/07
Dow Chemical u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 27.09.2012 - T-347/06
Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 27.09.2012 - T-370/06
Kuwait Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
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