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   EuG, 14.06.2018 - T-568/16, T-599/16   

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EuG, 14.06.2018 - T-568/16, T-599/16 (https://dejure.org/2018,15707)
EuG, Entscheidung vom 14.06.2018 - T-568/16, T-599/16 (https://dejure.org/2018,15707)
EuG, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - T-568/16, T-599/16 (https://dejure.org/2018,15707)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Spagnolli u.a. / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Tod eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten - Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten - Hinterbliebenenversorgung - Waisenrente - Dienstpostenwechsel des Beamten, überlebender Ehegatte - Anpassung der Vergütung - Methode zur ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Spagnolli u.a. / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Tod eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten - Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten - Hinterbliebenenversorgung - Waisenrente - Dienstpostenwechsel des Beamten, überlebender Ehegatte - Anpassung der Vergütung - Methode zur ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Spagnolli u.a. / Kommission

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08

    Nanopoulos / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Erst die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags ist eine beschwerende Entscheidung, gegen die eine Beschwerde eingelegt werden kann, und erst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Haftungsklage beim Gericht erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos, T-308/10 P, EU:T:2012:370, Rn. 33, vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F-30/08, EU:F:2010:43, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Verzögerung grundsätzlich keine beschwerende Maßnahme darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F-30/08, EU:F:2010:43, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die außervertragliche Haftung der Organe auf der Grundlage der Bestimmungen von Art. 270 AEUV geltend gemacht, setzt sie nur voraus, dass eine beschwerende Maßnahme oder ein Verhalten, das keine Entscheidung darstellt, rechtswidrig ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm handelt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T-143/09 P, EU:T:2010:531, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F-30/08, EU:F:2010:43, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in einem Fall, in dem diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).

    Somit ist davon auszugehen, dass sich die Klage gegen die zuletzt genannte Entscheidung richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).

  • EuG, 06.04.2006 - T-309/03

    Camós Grau / Kommission - Untersuchung des Europäischen Amtes für

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in einem Fall, in dem diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).

    Somit ist davon auszugehen, dass sich die Klage gegen die zuletzt genannte Entscheidung richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).

  • EuGöD, 04.11.2008 - F-41/06

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Daraus ergibt sich, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. Urteil vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F-41/06, EU:F:2008:132, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist entschieden worden, dass einem eventuellen Mangel der Begründung durch eine angemessene Begründung im Stadium der Beantwortung der Beschwerde abgeholfen werden kann, die als mit der Begründung der Ausgangsentscheidung zusammenfallend angesehen wird (vgl. Urteil vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F-41/06, EU:F:2008:132, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 28.06.2006 - F-101/05

    Grünheid / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Jedenfalls ist nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtungsklage gegen eine Maßnahme, die eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt, unzulässig, wobei diese Einstufung voraussetzt, dass die Maßnahme gegenüber der früheren Entscheidung nichts Neues enthält und ihr keine erneute Prüfung der Situation des Adressaten vorausgegangen ist (vgl. Urteile vom 29. September 1999, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, T-68/97, EU:T:1999:238, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F-101/05, EU:F:2006:58, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2011, A/Kommission, F-12/09, EU:F:2011:136, Rn. 119 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiterhin ist entschieden worden, dass sich sowohl die Verwaltungsbeschwerde als auch die anschließende Klage gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 des Statuts richten müssen, wobei beschwerend solche Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (vgl. Urteil vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F-101/05, EU:F:2006:58, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.02.2015 - T-430/13

    EWSA / Achab

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Ferner muss das Unionsgericht der Rechtsprechung zufolge bei der Beurteilung der Offensichtlichkeit des Fehlers der Verwaltung neben dem Grad der Verantwortung des Beamten, seiner Besoldungsgruppe und seines Dienstalters auch den Grad der Klarheit der Statutsbestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der dem Betroffenen zu zahlenden Bezüge geregelt sind, sowie die Bedeutung der Veränderungen seiner persönlichen oder familiären Situation berücksichtigen, wenn die Gewährung des streitigen Betrags von der Beurteilung einer solchen Situation durch die Verwaltung abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T-430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Januar 2016, DF/Kommission, T-782/14 P, EU:T:2016:29, Rn. 25 und 27).

    Ihr ist vielmehr zu entnehmen, dass die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen ist und dass es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, bestimmte Kriterien gegenüber anderen stärker zu gewichten (Urteil vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T-430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 43).

  • EuGöD, 26.06.2013 - F-21/12

    Achab / EWSA

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Im ersten dieser beiden Fälle - sofern man unterstellt, dass sich die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde auf diesen Fall bezog - ist es Sache der Verwaltung, nachzuweisen, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte (Urteil vom 26. Juni 2013, Achab/EWSA, F-21/12, EU:F:2013:95, Rn. 44).

    Im zweiten Fall ist in jedem Einzelfall die Fähigkeit des betreffenden Beamten, die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2013, Achab/EWSA, F-21/12, EU:F:2013:95, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 09.09.2008 - F-18/08

    Ritto / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Nach dieser Bestimmung ist "[j]eder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ... zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen." Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass für die Rückforderung eines ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrags der Nachweis erforderlich ist, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen (Urteile vom 11. Oktober 1979, Berghmans/Kommission, 142/78, EU:C:1979:233, Rn. 9, vom 9. September 2008, Ritto/Kommission, F-18/08, EU:F:2008:110, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Roulet/Kommission, F-72/12 und F-10/13, EU:F:2013:184, Rn. 46).

    Angesichts der Verständnisschwierigkeiten im Hinblick auf die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode, des Fehlens allgemeiner Durchführungsbestimmungen oder Dienstanweisungen zur Erläuterung der Tragweite und der praktischen Anwendung von Art. 81a des Statuts, der Schwierigkeiten bei der Auslegung dieser Bestimmung (vgl. oben, Rn. 92 bis 104), des Fehlens bestimmter Einzelheiten zu den Berechnungen der Kommission in den verschiedenen Bescheiden, der Verwendung der Formulierung "Nettobezüge von Herrn Spagnolli zum Zeitpunkt des Todes", die von der Anstellungsbehörde in der ersten Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde als mehrdeutig angesehen wurde, und mehrerer Fehler kann die Kommission nicht geltend machen, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen, die aufgrund des Bescheids Nr. 2 an die Kläger geleistet wurden, so offensichtlich war, dass ihn der betroffene Beamte unter Berücksichtigung seiner Besoldungsgruppe hätte kennen müssen (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 9. September 2008, Ritto/Kommission, F-18/08, EU:F:2008:110, Rn. 34, wo der Kläger sich nicht auf eine Mehrdeutigkeit des Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen berufen konnte).

  • EuGöD, 21.11.2013 - F-72/12

    Roulet / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Nach dieser Bestimmung ist "[j]eder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ... zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen." Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass für die Rückforderung eines ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrags der Nachweis erforderlich ist, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen (Urteile vom 11. Oktober 1979, Berghmans/Kommission, 142/78, EU:C:1979:233, Rn. 9, vom 9. September 2008, Ritto/Kommission, F-18/08, EU:F:2008:110, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Roulet/Kommission, F-72/12 und F-10/13, EU:F:2013:184, Rn. 46).

    Er ist vielmehr bereits dann, wenn er an der Begründetheit der fraglichen Zahlung Zweifel hegt, zu einer entsprechenden Mitteilung an die Verwaltung verpflichtet, damit diese die erforderliche Überprüfung vornehmen kann (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Roulet/Kommission, F-72/12 und F-10/13, EU:F:2013:184, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 22.12.2014 - F-140/15

    Spagnolli u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.06.2018 - T-568/16
    Mit Klageschrift, die am 13. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat Alberto Spagnolli in seinem Namen und für eigene Rechnung sowie aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis im Namen und für Rechnung seiner minderjährigen Kinder Maria Alice Spagnolli und Bianca Maria Elena Spagnolli und aufgrund einer besonderen Vertretungsbefugnis im Namen und für Rechnung von Francesco Spagnolli, seines in seinem Haushalt lebenden volljährigen Sohnes, eine Klage auf Aufhebung des Bescheids Nr. 3 erhoben, die unter dem Aktenzeichen F-140/15 in das Register eingetragen worden ist.

    Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) sind die unter den Aktenzeichen F-140/15 und F-29/16 in das Register eingetragenen Rechtssachen in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befanden, auf das Gericht übertragen worden.

  • EuGöD - F-29/16 (anhängig)

    Spagnolli u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für

  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 12.07.2012 - T-308/10

    Kommission / Nanopoulos

  • EuG, 16.12.2010 - T-143/09

    Kommission / Petrilli

  • EuG, 06.07.2000 - T-139/99

    AICS / Parlament

  • EuGöD, 14.09.2011 - F-12/09

    A / Kommission

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

  • EuG, 24.01.1991 - T-27/90

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGöD, 15.02.2011 - F-81/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuGöD, 23.10.2012 - F-57/11

    Eklund / Kommission

  • EuGH, 17.01.1989 - 310/87

    Stempels / Kommission

  • EuG, 27.01.2016 - T-782/14

    DF / Kommission

  • EuGH, 11.10.1979 - 142/78

    Berghmans / Kommission

  • EuGH, 11.07.1979 - 252/78

    Broe / Kommission

  • EuG, 23.11.2011 - T-320/07

    Jones u.a. / Kommission

  • EuG, 29.09.1999 - T-68/97

    Neumann und Neumann-Schölles / Kommission

  • EuG, 30.01.2003 - T-307/00

    C / Kommission

  • EuGöD, 05.02.2016 - F-96/14

    Bulté und Krempa / Kommission

  • EuG, 23.03.1994 - T-8/93

    Michelle Huet gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Tod

  • EuG, 11.06.2019 - T-538/18

    Dickmanns / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf

    Das Gericht weist darauf hin, dass eine Aufhebungsklage gegen eine Handlung, mit der eine frühere nicht fristgerecht angefochtene oder bestandskräftig gewordene Entscheidung lediglich bestätigt wird, unzulässig ist, wobei diese Einstufung voraussetzt, dass die Handlung gegenüber dieser Entscheidung nichts Neues enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage ihres Adressaten vorausgegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44, und vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission, T-568/16 und T-599/16, EU:T:2018:347" Rn. 51).
  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a. / Parlament

    Demzufolge muss nicht geprüft werden, ob es sich um einen "hinreichend qualifizierten" Verstoß gegen eine Rechtsnorm handelt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission, T-568/16 und T-599/16, EU:T:2018:347, Rn. 196, und vom 6. Mai 2019, Mauritsch/INEA, T-271/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:286, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2021 - C-591/19

    Kommission/ De Esteban Alonso

    24 Vgl. Urteil vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission (T-568/16 und T-599/16, EU:T:2018:347, Rn. 196 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.02.2020 - T-605/18

    ZF/ Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 AEUV normierte Pflicht zur Begründung, die auch in Art. 25 Abs. 2 des Statuts enthalten ist, dem Unionsrichter ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der beschwerenden Entscheidungen zu überprüfen, und den Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben soll, ob diese Entscheidungen begründet sind oder aber unter einem Mangel leiden, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission, T-568/16 und T-599/16, EU:T:2018:347, Rn. 68, und vom 14. Dezember 2018, UC/Parlament, T-572/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:975, Rn. 57).
  • EuG, 06.05.2019 - T-271/18

    Mauritsch/ INEA

    En conséquence, la responsabilité non contractuelle de l'Union, lorsqu'elle est mise en jeu sur le fondement des dispositions de l'article 270 TFUE, peut être engagée en raison de la seule illégalité d'un acte faisant grief ou d'un agissement non décisionnel, et ce sans qu'il soit besoin de s'interroger sur la question de savoir s'il s'agit d'une violation suffisamment caractérisée d'une règle de droit ayant pour objet de conférer des droits aux particuliers (arrêt du 14 juin 2018, Spagnolli e.a./Commission, T-568/16 et T-599/16, EU:T:2018:347, point 196).
  • EuG, 25.06.2020 - T-737/18

    Siberia Oriental/ CPVO (Siberia)

    Die vom CPVO auf Ersuchen der Klägerin bereitgestellten Informationen über die Berechnung der Laufzeit des gemeinschaftlichen Sortenschutzes stellen auch keine neuen Tatsachen dar, die es rechtfertigen, dass die Klägerin - die es unterlassen hat, rechtzeitig von den ihr in der Verordnung Nr. 2100/94 zur Verfügung gestellten Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen - in der Lage sein sollte, gegen die Weigerung des CPVO, das streitige Datum zu ändern, eine Beschwerde einzulegen und damit die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Erteilung zu umgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission, T-568/16 und T-599/16, EU:T:2018:347, Rn. 131).
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