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   EuG, 15.12.1992 - T-96/92 R   

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https://dejure.org/1992,3429
EuG, 15.12.1992 - T-96/92 R (https://dejure.org/1992,3429)
EuG, Entscheidung vom 15.12.1992 - T-96/92 R (https://dejure.org/1992,3429)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 1992 - T-96/92 R (https://dejure.org/1992,3429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Comité Central d'Entreprise de la Société Générale des Grandes Sources und andere gegen Kommission

    Wettbewerb - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Vermutung des Bestehens eines Kartells ; Genehmigung eines angemeldeten Zusammenschlusses

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 186; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 4; ; VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 6; ; VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 8

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    32 Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84 Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021).

    33 Zur Klagebefugnis Dritter hat der Gerichtshof auf dem Rechtsgebiet des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen wie auch in Dumping- und Subventionsfällen entschieden, daß Unternehmen, denen eine Verordnung prozessuale Rechte gewährt, die es ihnen gestatten, bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht zu beantragen oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Bemerkungen vorzutragen, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen können (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    33 Zur Klagebefugnis Dritter hat der Gerichtshof auf dem Rechtsgebiet des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen wie auch in Dumping- und Subventionsfällen entschieden, daß Unternehmen, denen eine Verordnung prozessuale Rechte gewährt, die es ihnen gestatten, bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht zu beantragen oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Bemerkungen vorzutragen, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen können (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391).
  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    32 Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84 Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021).
  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    33 Zur Klagebefugnis Dritter hat der Gerichtshof auf dem Rechtsgebiet des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen wie auch in Dumping- und Subventionsfällen entschieden, daß Unternehmen, denen eine Verordnung prozessuale Rechte gewährt, die es ihnen gestatten, bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht zu beantragen oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Bemerkungen vorzutragen, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen können (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391).
  • EuGH, 15.06.1987 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    22 Was den Plan für den Abbau von 740 Stellen im Laufe des Jahres 1993 angehe, so wäre es Sache der Antragsteller gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß weder das nationale Recht noch die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ihnen die Möglichkeit eröffneten, den Schaden abzuwenden, der durch die Verwirklichung dieses Planes entstuende (siehe den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589).
  • EuGH, 22.05.1978 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    39 Bei dieser Rechts- und Sachlage muß der Richter der einstweiligen Anordnung nicht nur die Interessen der Antragsteller einerseits und das Interesse der Kommission an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs andererseits gegeneinander abwägen (siehe die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Februar 1987 in der Rechtssache 45/87 R, Kommission/Irland, Slg. 1987, 783, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693; siehe ferner den Beschluß des Präsidenten des Gerichts von 16. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssache T-24/92 R und 29/92 R, Langnese und Schöller/Kommission, Slg. 1992, II-1839), sondern auch die Interessen Dritter wie Nestlé einbeziehen (siehe den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129), um zu verhindern, daß eine unumkehrbare Situation entsteht oder die Parteien des Rechtsstreits, ein Dritter oder sogar das Allgemeininteresse einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden.
  • EuG, 23.03.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    Nach ständiger Rechtsprechung habe der Richter in einem solchen Verfahren jedoch festzustellen, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweise, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß auf ihre Zulässigkeit gestatteten (siehe zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-10/92 R, 11/92 R, 12/92 R, 14/92 R und 15/92 R, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1571).
  • EuG, 16.07.1992 - T-29/92
    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne einstweiligen Charakter aufweisen, daß sie der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen dürfen (siehe zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161).
  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    39 Bei dieser Rechts- und Sachlage muß der Richter der einstweiligen Anordnung nicht nur die Interessen der Antragsteller einerseits und das Interesse der Kommission an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs andererseits gegeneinander abwägen (siehe die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Februar 1987 in der Rechtssache 45/87 R, Kommission/Irland, Slg. 1987, 783, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693; siehe ferner den Beschluß des Präsidenten des Gerichts von 16. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssache T-24/92 R und 29/92 R, Langnese und Schöller/Kommission, Slg. 1992, II-1839), sondern auch die Interessen Dritter wie Nestlé einbeziehen (siehe den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129), um zu verhindern, daß eine unumkehrbare Situation entsteht oder die Parteien des Rechtsstreits, ein Dritter oder sogar das Allgemeininteresse einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden.
  • EuGH, 16.02.1987 - 45/87

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuG, 15.12.1992 - T-96/92
    39 Bei dieser Rechts- und Sachlage muß der Richter der einstweiligen Anordnung nicht nur die Interessen der Antragsteller einerseits und das Interesse der Kommission an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs andererseits gegeneinander abwägen (siehe die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Februar 1987 in der Rechtssache 45/87 R, Kommission/Irland, Slg. 1987, 783, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693; siehe ferner den Beschluß des Präsidenten des Gerichts von 16. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssache T-24/92 R und 29/92 R, Langnese und Schöller/Kommission, Slg. 1992, II-1839), sondern auch die Interessen Dritter wie Nestlé einbeziehen (siehe den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129), um zu verhindern, daß eine unumkehrbare Situation entsteht oder die Parteien des Rechtsstreits, ein Dritter oder sogar das Allgemeininteresse einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden.
  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

  • EuG, 07.06.1991 - T-19/91

    Société d'hygiène dermatologique de Vichy gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 11.02.1999 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

    Bereits dieser Umstand berechtige sie dazu, Klage zu erheben, um überprüfen zu lassen, ob die ihr zustehenden Verfahrensgarantien beachtet worden seien und ob die streitige Entscheidung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 23, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société Générale des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 33, und vom 2. April 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1993, II-449, Randnr. 22).

    Es komme nicht darauf an, ob sie sich an dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 tatsächlich beteiligt habe (Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-96/92, CCE de la Société Générale des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1213, Randnr. 36, vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 47, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, Métropole Télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649, Randnr. 62).

  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Unter diesen Umständen müßten die Antragsteller glaubhaft machen, daß sie sich ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen einer Situation gegenübersähen, die ihre Existenz bedrohe (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 40).
  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin hinreichend nachgewiesen hat, dass ihr ohne eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, führt jedenfalls eine Abwägung ihres Interesses am Erlass der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Rechtsetzungsaktes und die Interessen Dritter, die von einer etwaigen Aussetzung der Verordnung Nr. 1896/2000 unmittelbar betroffen wären (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in derRechtssache T-96/92 R, CCE des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 39, vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Commission, Slg. 1994, II- 263, Randnr. 44, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36, und vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence et SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 51), zur Zurückweisung des vorliegenden Antrags.
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Hinsichtlich der Interessenabwägung sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung nicht nur der Interessen der Beteiligten, einschließlich des Interesses der Kommission, die Verletzung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages sofort zu beenden, vorzunehmen, sondern auch des allgemeineren Interesses an einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Gerichtsbarkeit und der Interessen Dritter (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache C-56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, I-1693, Randnr. 35; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 28, und vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, T-96/92 R, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 39).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    44 und 54, vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnrn.
  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

    Sie betonen, ihre Interessen seien in jedem Falle unmittelbarer betroffen als diejenigen der Angestellten der beteiligten Unternehmen, deren potentielles Interesse in der einstweiligen Anordnung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R (Comité Central d' Entreprise de la Société Générale des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnrn. 31 ff.) anerkannt worden sei.
  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

    Was die Interessenabwägung angehe, sei das Interesse der Antragstellerinnen offensichtlich nicht vom gleichen Gewicht wie das der Kommission, der an dem Zusammenschluss Beteiligten und der als Erwerber zugelassenen Dritten (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société générale des Grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnrn.
  • EuG, 13.05.1993 - T-24/93

    Compagnie Maritime Belge Transport NV gegen Kommission der Europäischen

    31 Nach ständiger Rechtsprechung (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 42) bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
  • EuG, 02.04.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

    Nach Ansicht der Kommission wird diese Schlußfolgerung nicht berührt durch den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R (CCE Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579), wonach die Frage, inwieweit die anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer eines an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmens zum Schutz ihrer berechtigten Interessen über ein Klagerecht verfügen, einer eingehenden Prüfung bedürfe und der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung daher nicht auf die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage erkennen könne.
  • EuG, 15.03.1995 - T-6/95

    Cantine dei Colli Berici Coop. ARL gegen Kommission der Europäischen

    Wie sich nämlich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen... wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, [doch hat] der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen..., ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-117/91 R, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-3353, und vom 9. Juli 1993 in der Rechtssache C-64/93 R, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3955, sowie den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579).
  • EuG, 06.07.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

  • EuG, 23.03.1993 - T-115/92

    Anne Hogan gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren des vorläufigen

  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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