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   EuGH, 05.07.2016 - C-614/14   

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https://dejure.org/2016,16787
EuGH, 05.07.2016 - C-614/14 (https://dejure.org/2016,16787)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2016 - C-614/14 (https://dejure.org/2016,16787)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - C-614/14 (https://dejure.org/2016,16787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ognyanov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens - Nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sich das nationale Gericht wegen Befangenheit ablehnt, weil es im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ognyanov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens - Nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sich das nationale Gericht wegen Befangenheit ablehnt, weil es im ...

  • doev.de PDF

    Ognyanov - Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens und Pflichten des vorlegenden Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ognyanov

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens - Nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sich das nationale Gericht wegen Befangenheit ablehnt, weil es im ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 08.09.2011 - C-144/11

    Abdallah

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    16 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:194, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C-354/14, EU:C:2015:658, Rn. 23).

    18 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:2011:565, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:2015:194, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 114).

    Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieses Artikels nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. Beschluss vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 116).

    21 Schließlich kann die fehlende Angabe des maßgeblichen Sachverhalts und des einschlägigen rechtlichen Rahmens einen Grund für die offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 12, vom 4. Juli 2012, Abdel, C-75/12, nicht veröffentlicht, EU:2012:412, Rn. 6 und 7, vom 19. März 2014, Grimal, C-550/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:177, Rn. 19, sowie vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:194, Rn. 8 und 9).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV nach ständiger Rechtsprechung vom vorlegenden Gericht verlangt, der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof volle Wirksamkeit zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte der Unionsorgane bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38).

    34 Außerdem ist zu betonen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:2015:354, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-23/15

    Andre

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    16 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:194, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C-354/14, EU:C:2015:658, Rn. 23).

    18 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:2011:565, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:2015:194, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 114).

    21 Schließlich kann die fehlende Angabe des maßgeblichen Sachverhalts und des einschlägigen rechtlichen Rahmens einen Grund für die offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 12, vom 4. Juli 2012, Abdel, C-75/12, nicht veröffentlicht, EU:2012:412, Rn. 6 und 7, vom 19. März 2014, Grimal, C-550/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:177, Rn. 19, sowie vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:194, Rn. 8 und 9).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    35 Schließlich ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Folglich ist das vorlegende Gericht hier gehalten, für die volle Wirksamkeit von Art. 267 AEUV Sorge zu tragen und erforderlichenfalls Art. 29 NPK in der Auslegung durch den Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof) aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, da diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-396/09

    Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Befugnis eines unteren Gerichts, dem

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    33 Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte der Unionsorgane bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38).

    34 Außerdem ist zu betonen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:2015:354, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    18 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:2011:565, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:2015:194, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 114).

    Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieses Artikels nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. Beschluss vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 116).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    34 Außerdem ist zu betonen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:2015:354, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren das Schlüsselelement des Gerichtssystems in der Europäischen Union darstellt, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (vgl. Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

    Auszug aus EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
    Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

  • EuGH, 15.03.2012 - C-157/11

    Sibilio

  • EuGH, 06.10.2015 - C-354/14

    Capoda Import-Export

  • EuGH, 19.03.2014 - C-550/13

    Grimal

  • EuGH, 04.07.2012 - C-75/12

    Abdel

  • EuGH, 30.04.2024 - C-670/22

    M.N. (EncroChat) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Es ist nämlich allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteile vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 19, und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in den Vorlageentscheidungen gemachten Angaben dienen nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu ermöglichen, sondern sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 63, in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 20).

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren fungiert mithin als ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 16).
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