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   EuGH, 28.09.2023 - C-123/21 P   

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https://dejure.org/2023,25551
EuGH, 28.09.2023 - C-123/21 P (https://dejure.org/2023,25551)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2023 - C-123/21 P (https://dejure.org/2023,25551)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2023 - C-123/21 P (https://dejure.org/2023,25551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China - Bestimmung des Normalwerts - Verordnung (EU) 2016/1036 - Art. 2 Abs. 7 - Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation (WTO) - Art. 15 - Feststellung der ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel â€" Dumping â€" Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China â€" Bestimmung des Normalwerts â€" Verordnung (EU) 2016/1036 â€" Art. 2 Abs. 7 â€" Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation (WTO) â€" Art. 15 â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China - Bestimmung des Normalwerts - Verordnung (EU) 2016/1036 - Art. 2 Abs. 7 - Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation (WTO) - Art. 15 - Feststellung der ...

Sonstiges (4)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 2018/921 ; EUV 2016/1036 Art 11 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 7 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 5 ; EUV 2016/1036 Art 11 Abs... 9 ; EUV 2016/1036 Art 6 Abs 7 ; EUV 2016/1036 Art 19 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 19 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 20 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 20 Abs 4 ; AEUV Art 296 ; AEUV Art 263

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 05.05.2022 - C-718/20

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Zum anderen gehören nach ständiger Rechtsprechung das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die in den Anhängen 1 bis 4 dieses Übereinkommens genannten Übereinkommen nach ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane gemessen werden kann (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur in zwei Ausnahmefällen, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es gegebenenfalls Sache der Unionsgerichte ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf diese Übereinkommen oder eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO zur Feststellung deren Nichteinhaltung zu überprüfen (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt zum einen für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommen übernommen hat, und zum anderen für den Fall, dass die Handlung der Union ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, und vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung betreffend die Ermittlung des Normalwerts der Einfuhren aus einem Mitgliedsland der WTO ohne Marktwirtschaft ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, worauf das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, bereits entschieden hat, dass diese Bestimmung Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers ist, auf diesem Gebiet eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung, dass mit Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bestimmte in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene Verpflichtungen umgesetzt werden sollen, kann sich daher keinesfalls allein auf den Wortlaut dieses Erwägungsgrundes stützen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die interessierten Parteien müssen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und einer daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit ersucht Changmao den Gerichtshof jedoch in Wirklichkeit, die vom Gericht vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen, so dass diese Argumentation nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-345/18

    Caviro Distillerie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Das von diesen Unionsherstellern gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission (C-345/18 P, EU:C:2019:589), zurückgewiesen.

    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C-345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem dürfen die Unionsgerichte im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle im Sinne von Art. 263 AEUV auf keinen Fall die vom Urheber des angefochtenen Rechtsakts gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C-345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens erfordert gemäß Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C-345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Bestimmung dieses Volumens oder dieser Preise sieht Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung unter Hinweis darauf, dass nicht einem oder mehreren dieser Kriterien allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Kriterien vor (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C-345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift verleiht den Unionsorganen somit ein Ermessen bei der Prüfung und Bewertung der verschiedenen Indizes (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C-345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das von den betreffenden Herstellern gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission (C-345/18 P, EU:C:2019:589), zurückgewiesen.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es unter Bezugnahme auf Rn. 48 des Urteils vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494), festgestellt habe, dass dieser Art. 2 Abs. 7 Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers sei, in diesem Bereich eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, und zwar auch nach dem Beitritt der Volksrepublik China zur WTO.

    Zum anderen ist nach Ansicht von Changmao die auf das Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494), zurückgehende Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, nicht nur weil dieses Urteil die spezielle Situation der Republik Armenien betroffen habe, sondern darüber hinaus Situationen, die vor dem Ablauf der im Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas vorgesehenen Frist gelegen hätten.

    Was die Prüfung von Rechtsakten der Union anhand des Rechts der WTO angeht, ist Changmao der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die erste Ausnahme erfüllt sei, die im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), genannt und in Rn. 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt sei, worin auf die Rechtsprechung Bezug genommen werde, die auf die Urteile vom 16. Juli 2015 Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87), zurückgehe.

    Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor dem Unionsrichter als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist vielmehr notwendig, dass sich der konkreten Vorschrift des beanstandeten Unionsrechtsakts entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkünften ergebende Verpflichtung in der Unionsrechtsordnung umgesetzt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), anerkannte Ausnahme von dem Grundsatz, wonach die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union nicht im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln der WTO-Übereinkünfte prüfen dürften, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

    Hierzu macht Changmao zum einen geltend, dass diese Bestimmung vielmehr den Willen des Gesetzgebers widerspiegele, eine besondere, im Rahmen des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas bestehende Pflicht im Sinne der auf das Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32), zurückgehenden Rechtsprechung umzusetzen, nämlich - im Wesentlichen - sich zu verpflichten, in Bezug auf chinesische ausführende Hersteller nur bis zum Ende des in Art. 15 dieses Protokolls vorgesehenen Übergangszeitraums auf die abweichende, sogenannte "Vergleichslandmethode" zurückzugreifen.

    Was die Prüfung von Rechtsakten der Union anhand des Rechts der WTO angeht, ist Changmao der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die erste Ausnahme erfüllt sei, die im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), genannt und in Rn. 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt sei, worin auf die Rechtsprechung Bezug genommen werde, die auf die Urteile vom 16. Juli 2015 Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87), zurückgehe.

    Dies gilt zum einen für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommen übernommen hat, und zum anderen für den Fall, dass die Handlung der Union ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, und vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden zu haben, dass der vom Gerichtshof in der auf das Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32), zurückgehenden Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Nach ständiger Rechtsprechung muss demnach ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Rechtsmittelgrund oder Teil eines Rechtsmittelgrundes, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Umstände, auf die er gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der insoweit unklar und mehrdeutig formulierten Rechtsmittelschrift hervorgehen, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-592/17

    Baby Dan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Nur diese Schwelle von 25 % ist daher für die Bestimmung der Frage relevant, ob diese Hersteller einen "erheblichen Teil" der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung ausmachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überschreitet die gemeinsame Produktion der genannten Unionshersteller diese Schwelle, können Antidumpingzölle auferlegt oder beibehalten werden, wenn die betreffenden Unionsorgane unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte der Rechtssache darlegen können, dass die durch die Einfuhren der Ware, die Gegenstand des Dumpings ist, verursachte Schädigung einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion gleichartiger Waren betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung auf die Unionshersteller beschränkt werden kann, die den der Antidumpinguntersuchung zugrunde liegenden Antrag unterstützt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist mithin auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Befugnismissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.03.2018 - T-211/16

    Caviro Distillerie u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhr von Weinsäure mit

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Zum einen wurde die Klage mehrerer Unionshersteller von Weinsäure, darunter Distillerie Bonollo u. a., gegen diesen Durchführungsbeschluss vom Gericht mit Urteil vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission (T-211/16, EU:T:2018:148), abgewiesen.

    Zur Stützung dieser Erwägung stellt Changmao zunächst klar, dass sie sich nicht dagegen wende, dass Hangzhou keinen Antidumpingzöllen unterliege, da die Unionsorgane zu der Einschätzung gelangt seien, dass dieser ausführende Hersteller keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursache, und dies vom Gericht im Urteil vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission (T-211/16, EU:T:2018:148), bestätigt worden sei.

    Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wurde die Klage mehrerer Unionshersteller von Weinsäure gegen diesen Durchführungsbeschluss vom Gericht durch Urteil vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission (T-211/16, EU:T:2018:148) abgewiesen.

  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Mit Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), erklärte das Gericht diese Verordnung wegen der Verletzung der Verteidigungsrechte von Changmao für nichtig, soweit sie auf Changmao Anwendung fand.

    Am 7. September 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung zum Urteil vom 1. Juni 2017 in der Rechtssache T-442/12 betreffend die Durchführungsverordnung Nr. 626/2012 (ABl. 2017, C 296, S. 16).

    Die Wiederaufnahme beschränke sich auf die Umsetzung des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), ausschließlich im Hinblick auf diesen ausführenden Hersteller.

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
    Was die Prüfung von Rechtsakten der Union anhand des Rechts der WTO angeht, ist Changmao der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die erste Ausnahme erfüllt sei, die im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), genannt und in Rn. 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt sei, worin auf die Rechtsprechung Bezug genommen werde, die auf die Urteile vom 16. Juli 2015 Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87), zurückgehe.

    Von der Person, die sich auf eine solche Unregelmäßigkeit beruft, darf zwar nicht der Nachweis verlangt werden, dass der betreffende Rechtsakt ohne diesen Fehler einen für sie günstigeren Inhalt gehabt hätte, doch muss sie zumindest konkret nachweisen, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

  • EuGH, 07.04.2016 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co. -

  • EuGH, 09.03.2017 - C-100/16

    Ellinikos Chrysos / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 03.12.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. - Rechtsmittel -

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.02.2021 - C-324/19

    eurocylinder systems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik

  • EuGH, 18.10.2018 - C-207/17

    Rotho Blaas

  • EuGH, 16.03.2023 - C-439/20

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • EuGH, 10.11.2011 - C-319/10

    X

  • EuG, 27.09.2011 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • EuGH, 13.12.2012 - C-593/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

  • EuG, 16.12.2020 - T-541/18

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Sie gehören daher grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Unionsorgane misst, und sind auch nicht geeignet, Rechte für den Einzelnen zu schaffen, auf die er sich nach dem Unionsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 43 bis 45, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 54, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 70 und 71).

    Zudem gehört Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft auch nicht zu den beiden Ausnahmefällen, in denen der Gerichtshof anerkannt hat, dass sich der Einzelne vor den Unionsgerichten unmittelbar auf Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte berufen kann; dabei handelt es sich zum einen um den Fall, dass der Rechtsakt der Union ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweist, und zum anderen um den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkünfte übernommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 31, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 74 und 75).

    Vielmehr muss sich der in Rede stehenden konkreten Vorschrift des Unionsrechts entnehmen lassen, dass mit ihr eine bestimmte Verpflichtung, die sich aus den WTO-Übereinkünften ergibt, in der Unionsrechtsordnung umgesetzt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 45, 46 und 48, sowie vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 76, 78 und 79).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-725/22

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

    À cet égard, en premier lieu, s'agissant de l'argument tiré du rapport OMC « Acier inoxydable ", il convient de rappeler que, compte tenu de leur nature et de leur économie, l'accord instituant l'OMC ainsi que les accords figurant aux annexes 1 à 4 de cet accord ne figurent pas en principe parmi les normes au regard desquelles la légalité des actes des institutions de l'Union peut être contrôlée (arrêt du 28 septembre 2023, Changmao Biochemical Engineering/Commission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, point 71 et jurisprudence citée).

    Ce n'est que dans deux situations exceptionnelles, ayant trait à la volonté du législateur de l'Union de limiter lui-même sa marge de manoeuvre dans l'application des règles de l'OMC, que la Cour a admis qu'il appartient au juge de l'Union, le cas échéant, de contrôler la légalité d'un acte de l'Union et des actes pris pour son application au regard de ces accords ou d'une décision de l'ORD de l'OMC constatant le non-respect desdits accords (arrêt du 28 septembre 2023, Changmao Biochemical Engineering/Commission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, point 74 et jurisprudence citée).

    Il s'agit, d'une part, de la situation où l'Union a entendu donner exécution à une obligation particulière assumée dans le cadre des mêmes accords et, d'autre part, de celle où l'acte de l'Union en cause renvoie expressément à des dispositions précises de ces derniers (arrêt du 28 septembre 2023, Changmao Biochemical Engineering/Commission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, point 75 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-95/23

    Euranimi/ Kommission

    L'appréciation de ces faits et éléments de preuve ne constitue donc pas, sous réserve du cas de leur dénaturation, une question de droit soumise, comme telle, au contrôle de la Cour dans le cadre d'un pourvoi (arrêt du 28 septembre 2023, Changmao Biochemical Engineering/Commission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, point 121 et jurisprudence citée).
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