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Rechtsprechung
   BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19   

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https://dejure.org/2021,6747
BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2021,6747)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2021 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2021,6747)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2021,6747)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 22a Abs. 1 KrWaffKG; § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB
    Ausfuhr von Kriegswaffen ohne Genehmigung (durch falsche amtliche Endverbleibserklärungen erschlichene Genehmigung; Auslegung der Genehmigung; Verwaltungsakzessorietät; präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt; ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22a Abs 1 KrWaffKontrG, § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 nF StGB, § 73d Abs 1 S 1 StGB, § 73d Abs 1 S 2 nF StGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßige Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz; Beachtlichkeit erteilter Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz bei Erschleichen durch Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen; Bei der Bestimmung ...

  • rewis.io

    Ausfuhr von Kriegswaffen aufgrund erschlichener Genehmigung: Beachtlichkeit der erschlichenen Genehmigung; Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person; Geltung des Abzugsverbots für einen gutgläubigen Drittbegünstigten

  • bghst-wolterskluwer

    KrWaffKG § 22a Abs. 1; StGB § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73d Abs. 1 Satz 1
    Erschlichene Genehmigungen nach dem KrWaffKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden. 2. Der Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person gemäß § ...

  • rechtsportal.de

    Bandenmäßige Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz; Beachtlichkeit erteilter Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz bei Erschleichen durch Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen; Bei der Bestimmung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil wegen der Ausfuhr von Waffen nach Mexiko weitgehend rechtskräftig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einziehung: Übergang in objektives Verfahren bei verjährter Straftat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die erschlichene Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    (Teil-)Einstellung wegen Verjährung - und die Beschwer des Angeklagten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung von Taterträgen - bei einer gutgläubigen Handelsgesellschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unzulässigen Waffenlieferungen: Heckler & Koch-Urteil ist weitgehend rechtskräftig

  • swr.de (Pressebericht, 11.02.2021)

    Lieferte Heckler & Koch illegal Waffen nach Mexiko?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Waffenexporten von Heckler & Koch: Tödliche Verwaltungsakte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 83
  • NJW 2021, 3669
  • ZIP 2021, 1277
  • StV 2021, 578
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Anschaffungs- und Herstellungskosten für Waren, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster strafrechtswidriger Umgehung außenwirtschaftsstrafrechtlicher Bestimmungen trug, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 68 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370, 377; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 5).

    Nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung stand die Gutgläubigkeit des Drittbegünstigten der Anwendung des Bruttoprinzips nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373 ff.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73b Rn. 2 mwN).

    Da es sich bei der Einziehung des durch die Tat Erlangten nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme handele (BGH, Urteile vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 15; vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373 mwN; vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.), komme es auf eine schuldhafte Verstrickung des Begünstigten nicht an.

    Gerade bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht sei die Maßnahme als Teil eines Systems anzusehen, welches die Wirksamkeit der Handelsbeschränkungen sicherstellen und diese durchsetzen solle (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 375; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Zwar sollte nach früherer Rechtslage die Gutgläubigkeit der Organe des Drittbegünstigten ein zentraler Ermessensgesichtspunkt bei der Prüfung der Härtefallklausel des § 73c StGB aF sein (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 376; vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 106/06, NStZ-RR 2007, 109, 110).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Damit sind auch Angestellte eines Betriebes erfasst, soweit sie sich faktisch im Interesse der drittbegünstigten juristischen Person betätigen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 f.; vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, NJW 1991, 367, 371; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 3. Kap. § 9 Rn. 44; auch BT-Drucks. 18/9525 S. 56).

    Vielmehr ergibt sich der Bereicherungszusammenhang aus dem betrieblichen Zurechnungsverhältnis (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 76).

    Bereits nach alter Rechtslage (s. § 73 Abs. 3 StGB aF) musste sich der Drittbegünstigte die bei ihm zu Unrecht eingetretene Bereicherung unabhängig von seiner Kenntnis zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04, juris Rn. 14; vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 58 59 60 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f.).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Die Einziehung stellt weiterhin keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art dar (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 106 ff.; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN), so dass es auf ein Verschulden des Drittbegünstigten und die Gutgläubigkeit etwaiger Organe nicht ankommt.

    Damit wollte der Gesetzgeber ersichtlich auch den gutgläubigen bereicherten Dritten auf die Vollstreckungsvorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO verweisen, sollte das Bruttoprinzip im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Härten führen (vgl. hierzu BeckOK StPO/Coen, 39. Ed., § 459g Rn. 27; KKStPO/Appl, 8. Aufl., § 459g Rn. 18; Meyer-Goßner/ Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 459g Rn. 13a; s. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 11, 121).

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18

    Berücksichtigung des Abzugsverbots bei strafrechtlicher Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Mit dem Tatbestandsmerkmal "für' wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was in ein verbotenes Geschäft investiert wurde, unwiederbringlich verloren sein soll (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 16).

    Die Einziehung stellt weiterhin keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art dar (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 106 ff.; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN), so dass es auf ein Verschulden des Drittbegünstigten und die Gutgläubigkeit etwaiger Organe nicht ankommt.

  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Bereits nach alter Rechtslage (s. § 73 Abs. 3 StGB aF) musste sich der Drittbegünstigte die bei ihm zu Unrecht eingetretene Bereicherung unabhängig von seiner Kenntnis zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04, juris Rn. 14; vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 58 59 60 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f.).

    Zwar sollte nach früherer Rechtslage die Gutgläubigkeit der Organe des Drittbegünstigten ein zentraler Ermessensgesichtspunkt bei der Prüfung der Härtefallklausel des § 73c StGB aF sein (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 376; vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 106/06, NStZ-RR 2007, 109, 110).

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Entgegen dem Revisionsvorbringen steht dem die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008 (2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 Rn. 74) nicht entgegen, weil in dem dort entschiedenen Fall der Drittbegünstigte gerade selbst durch eine Straftat (§ 266 StGB) geschädigt war.
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Da es sich bei der Einziehung des durch die Tat Erlangten nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme handele (BGH, Urteile vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 15; vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373 mwN; vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.), komme es auf eine schuldhafte Verstrickung des Begünstigten nicht an.
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Vielmehr ergibt sich der Bereicherungszusammenhang aus dem betrieblichen Zurechnungsverhältnis (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 76).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Da es sich bei der Einziehung des durch die Tat Erlangten nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme handele (BGH, Urteile vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 15; vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373 mwN; vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.), komme es auf eine schuldhafte Verstrickung des Begünstigten nicht an.
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
    Da es sich bei der Einziehung des durch die Tat Erlangten nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme handele (BGH, Urteile vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 15; vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373 mwN; vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.), komme es auf eine schuldhafte Verstrickung des Begünstigten nicht an.
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06

    Verfallsanordnung gegen einen Nebenbeteiligten (ausschließende Ansprüche des

  • BGH, 12.06.2019 - 3 StR 194/19

    Einziehung von Wertersatz bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel (tatsächlich

  • BGH, 18.02.2004 - 1 StR 296/03

    Entscheidung im Verfahren über Rüstungsexporte in den Irak

  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 321/15

    Verfall (Absehen von der Anordnung wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte:

  • BGH, 11.04.2013 - 4 StR 39/13

    Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu Zwecken des Verfalls (Erörterung von

  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 35.87

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Begriff des "Altöls";

  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

  • BGH, 04.05.2011 - 2 StR 524/10

    Strafverfolgungsverjährung (Reichweite der Unterbrechung bei einem

  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 433/18

    Verbotsirrtum (Begriff der Unvermeidbarkeit); unerlaubte Ausfuhr und Beförderung

  • BGH, 03.11.1993 - 2 StR 321/93

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Täterschaft eines Amtsträgers, der

  • BGH, 22.07.1993 - 4 StR 322/93

    Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - Beförderung der Kriegswaffen aus

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

  • BGH, 12.04.1983 - 5 StR 513/82

    Fahrlässiger Verstoß gegen das Ausländergesetz durch das kurzzeitige Verlassen

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Eine Organstellung ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass der Tatbeteiligte faktisch im Interesse des Dritten tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19 Rn. 57).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    (1) Der Anwendungsbereich des Abzugsverbots umfasst auch Aufwendungen eines Drittbegünstigten, so dass das Abzugsverbot nicht von vornherein auf Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers beschränkt ist (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 65).

    Gleichzeitig enthält das Tatbestandsmerkmal nach dem Willen des Gesetzgebers eine subjektive Komponente, weshalb nur solche Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen, die willentlich und bewusst für das verbotene Geschäft eingesetzt wurden (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 66; BT-Drucks. 18/9525 S. 67 ff.).

    Derartige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Waren, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster strafrechtswidriger Umgehung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen trug, sollen auch nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst werden (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 67; BT-Drucks. 18/9525 S. 68 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370, 377; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 5).

    Auf diese Weise soll das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass sich derartige Geschäfte nicht lohnen, Aufwendungen hierfür nutzlos sind und es deshalb auch wirtschaftlicher ist, wirksame Kontrollmechanismen zur Verhinderung solcher Straftaten einzurichten (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, BGHR StGB § 73c Härte 9; Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 374 f.).

    Überdies sprechen Sinn und Zweck des Einziehungsrechts im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69; vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 375; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, BGHR StGB § 73c Härte 9; s. dazu bereits B.I.3.b bb(2) (b) (bb)) gegen eine Berücksichtigung der Genehmigungsfähigkeit.

    Die Einziehung nach § 401 RAbgO war als Nebenstrafe ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 33), während es sich bei der Einziehung von Taterträgen auch nach neuem Recht nicht um eine strafähnliche Maßnahme handelt (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 106 ff.; vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14; BGH, Urteile vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69 f.; vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN; aA Hellmann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 1118 mwN; Theile, JA 2020, 1, 2 f.).

    Dies steht in Einklang damit, dass die Einziehungsmaßnahmen auch einen Präventionszweck verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, BGHR StGB § 73c Härte 9; Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 375).

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Die Entscheidung über die Revision der Einziehungsbeteiligten hat er vorbehalten, soweit sie sich gegen die Einziehung des Wertes des aus der (verjährten) Tat 1 der Urteilsgründe Erlangten in Höhe von 690.699 EUR richtet, und das weitergehende Rechtsmittel ebenfalls verworfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83).

    Der 3. Strafsenat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob sie an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten, und dabei geäußert, er beabsichtige wie folgt zu entscheiden (Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252; dazu einerseits El-Ghazi, NStZ 2022, 255; Lantermann, NStZ-RR 2022, 85; andererseits Zivanic, JR 2022, 196; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 76a Rn. 13):.

    Der 3. Strafsenat hat daraufhin unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (s. Beschluss vom 13. Januar 2021 - 3 StR 348/20, juris Rn. 5) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 GVG folgende - modifiziert gefasste - Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 12. Januar 2023 - 3 StR 474/19, NStZ-RR 2023, 121; dazu einerseits Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 435 Rn. 19a; andererseits Zivanic, JR 2023, 240):.

    Ausnahmsweise hat es den Angeklagten freizusprechen, falls das Verfahren bereits bis zur "Freispruchreife" fortgeschritten ist, weil die freisprechende Sachentscheidung Vorrang vor der Einstellung hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, NZWiSt 2022, 34, 39 Rn. 43; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Einl. Rn. 144, § 260 Rn. 44 mwN).

  • BGH, 19.03.2024 - 3 StR 474/19

    Urteil wegen der Ausfuhr von Waffen nach Mexiko nun insgesamt rechtskräftig

    Mit Urteil vom 30. März 2021 (BGHSt 66, 83) hat der Senat die Revisionen der Angeklagten verworfen.

    Dieser kann nicht mehr gegenständlich eingezogen werden (vgl. dazu vertiefend bereits BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 56 ff.).

    Der Ahndung der vom Verurteilten begangenen Ausfuhr der hier noch zu beurteilenden Güter aufgrund erschlichener Genehmigung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 9 AWG in der Fassung vom 6. Juni 2013, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 8 AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, § 13 Abs. 1 StGB; s. auch BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, NZWiSt 2022, 34 Rn. 18, 48 f.) steht die Strafverfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB entgegen.

    Ebenso wenig wie in Bezug auf die bereits rechtskräftig angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat es hinsichtlich des hier in Rede stehenden Betrages für das Landgericht Anlass gegeben, einen Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 2 StGB zu erörtern oder von dem einzuziehenden Betrag Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzuziehen (vgl. näher BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 61 ff.).

  • BGH, 14.07.2022 - 6 StR 227/21

    Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig

    Der Inhalt erteilter Genehmigungen ist vom Tatgericht festzustellen (speziell für § 327 Abs. 2 StGB vgl. BVerfGE 75, 329, 346; i.Ü. vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1983 - 5 StR 513/82, BGHSt 31, 314, 315; Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 25; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 262 Rn. 29 mwN).

    Hierzu hatte sie alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren, dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgegangenen Umstände zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1983 - 5 StR 513/82, aaO; Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 27).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei ihrer Auslegung mit ausdrücklichem Verweis auf §§ 133, 157 BGB den Gang des Genehmigungsverfahrens, Gesprächsverläufe, Schriftverkehr, den Umschlüsselungsbescheid des Landkreises vom 14. November 2011 sowie die vom Üblichen abweichende Beantragung der Verfüllung des Teilfeldes II Süd mittels Hauptbetriebsplan herangezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 30).

  • BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; selbständige Einziehung

    Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten gegen die Einziehung des Wertes des aus Tat 1 der Urteilsgründe Erlangten in Höhe von 690.699 EUR hat der Senat vorbehalten und die weitergehende Revision der Einziehungsbeteiligten ebenfalls verworfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83).
  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22

    Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen

    Vor diesem Hintergrund und dem strafähnlichen Charakter der Einziehung nach § 74 Abs. 2 und 3 StGB (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 48; ferner - in Abgrenzung zur Sicherungseinziehung - LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 3) liegt eine Ausweitung der Zurechnung über die gesetzlich geregelten Konstellationen hinaus fern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 1996 - 1 StR 386/96, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1 Eigentümer 3; demgegenüber zur Einziehung von Taterträgen BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 68 ff.; BT-Drucks. 18/9525 S. 66).
  • BGH, 31.01.2024 - 4 StR 129/23

    Verbotenes Inverkehrbringen von Lebensmitteln; Anordnung der

    Damit waren sie auch für den Erblasser und seine Rechtsnachfolgerinnen als Drittbegünstigte unwiederbringlich verloren (sog. Brutto-Prinzip; vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 79; BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 65 ff. mwN).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 440/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:

    Eine eigene Wertung steht dem Revisionsgericht nicht zu (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 238/21

    Einziehung (erweiterte Einziehung; Surrogat; Wertersatz; selbständige Einziehung;

    Ohne die Abtrennung würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat deshalb unangemessen verzögert (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 55).
  • BGH, 16.05.2023 - 1 StR 345/22

    Einziehung (Umfang des erlangten Etwas: Abzugsverbot für Aufwendungen, die für

  • BGH, 11.01.2023 - 1 StR 345/22

    Abtrennung der Revision gegen die Einziehungsanordnung

  • BGH, 20.11.2023 - 5 StR 333/23

    Verwerfung der Revision der Einziehungsbeteiligten als unbegründet

  • VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21

    Zum Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung

  • VG Würzburg, 07.03.2023 - W 4 K 21.1622

    Anfechtung eines Bescheides, mit dem ein gemeindliches Vorkaufsrecht ausgeübt

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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49544
BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2021,49544)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2021 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2021,49544)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2021,49544)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 76a StGB; § 435 StPO; § 132 Abs. 3 GVG
    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrages im subjektiven Verfahren (selbständige Einziehung; objektives Verfahren; Antrag der Staatsanwaltschaft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision des Einziehungsbeteiligten in einem Verfahren wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz; Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Revision des Einziehungsbeteiligten in einem Verfahren wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz; Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 252
  • NStZ-RR 2022, 82
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 133/18

    Unwirksamer Eröffnungsbeschluss aufgrund von fehlerhafter Gerichtsbesetzung

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Hier scheidet eine Einziehung im subjektiven Verfahren deshalb aus, weil die betreffende Erwerbstat nicht mehr Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 2 StR 79/20, juris Rn. 2 mwN; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; vom 14. Juni 2018 - 3 StR 28/18, juris Rn. 4).

    Zur Begründung hat der 1. Strafsenat verwiesen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 (dazu sogleich unter Ziff. 3 Buchst. c) sowie den eigenen Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18.

    Zur Begründung hat der 5. Strafsenat - neben der Kommentierung bei Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 435 Rn. 4 - den eigenen Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, sowie den Beschluss des 1. Strafsenats vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154 angeführt.

    Beide zitierte Entscheidungen betreffen allerdings keine Fälle, in denen hinsichtlich der Erwerbstaten Verjährung eingetreten ist; vielmehr wurde jeweils nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154).

  • BGH, 22.01.2019 - 1 StR 489/18

    Betrug (Verjährung)

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Der Senat fragt deshalb bei dem 1., 4. und 5. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19), sowie vorsorglich bei dem 2. und 6. Strafsenat, ob die dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    Zur Begründung hat der 1. Strafsenat verwiesen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 (dazu sogleich unter Ziff. 3 Buchst. c) sowie den eigenen Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18.

    In jenem hatte er die Verurteilung des Angeklagten wegen mehrerer Betrugstaten teilweise aufgehoben, das Verfahren wegen einzelner zwischenzeitlich verjährter Taten eingestellt und die gegenüber dem Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die nicht verjährten Taten beschränkt, weil eine darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung hinsichtlich der aus den verjährten Taten erlangten Anlagebeträge "nur" auf Grundlage des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435 ff. StPO) ergehen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, juris Rn. 7).

    b) Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 8. September 2020 unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des 1. Strafsenats vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 die Verurteilung des Angeklagten wegen mehrerer Betrugstaten teilweise aufgehoben, das Verfahren hinsichtlich vier Taten wegen Verjährung eingestellt und die gegenüber dem Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die nicht verjährten Taten beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 Rn. 13).

  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Der Senat fragt deshalb bei dem 1., 4. und 5. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19), sowie vorsorglich bei dem 2. und 6. Strafsenat, ob die dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    Zur Begründung hat der 1. Strafsenat verwiesen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 (dazu sogleich unter Ziff. 3 Buchst. c) sowie den eigenen Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18.

    Eines solchen bedürfe es auch für den Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren, so dass der Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegenstehe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 Rn. 19).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Die materiellrechtlichen Einziehungsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 56 ff.); die durch das Landgericht festgestellte Verjährung der Erwerbstat (s. zum Prüfungsumfang im Rahmen der Revision der Einziehungsbeteiligten BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, juris Rn. 32 ff.) hindert die Einziehung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht (s. zur Verfassungsmäßigkeit der angeordneten Rückwirkung BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 144 ff.).

    Hinsichtlich des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB, der erst im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in seiner jetzigen Form in den Reformentwurf aufgenommen wurde (vgl. BT-Drucks. 18/11640 S. 82; s. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 145), findet sich ein derartiger ausdrücklicher Hinweis nicht.

    Zudem berührt die Einziehung in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überragende Belange des Gemeinwohls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 144 ff.).

  • BGH, 31.03.1954 - 6 StR 5/54
    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    bb) Auch der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der selbständigen Einziehung und Unbrauchbarmachung einer Druckschrift bei verjährter Straftat zunächst entschieden, dass die Anordnung in dem Strafverfahren selbst möglich sei (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54, BGHSt 6, 62; so auch BGH, Urteil vom 15. November 1967 - 3 StR 26/66, BGHSt 21, 367, 370; s. zur Anordnung neben einem Freispruch BGH, Urteile vom 22. Juli 1969 - 1 StR 456/68, NJW 1969, 1818; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 273/79 (S), juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Dezember 1988 - 3 StR 295/88, BGHSt 36, 51, 58 f.; anders aber BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 68 f. für den Fall eines erst durch die Revisionsentscheidung rechtskräftig gewordenen Freispruchs; hiernach ist ein Übergang ins objektive Verfahren erforderlich, der einen (ggf. Hilfs-) Antrag der Staatsanwaltschaft voraussetzt).

    Begründet hat er dies zwar auch mit der - heute überholten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 435 Rn. 19 mwN) - Ansicht, ein Übergang vom Verfahren gegen bestimmte Personen zu einem selbständigen sei unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54, BGHSt 6, 62, 63).

    Die Voraussetzungen einer selbständigen Anordnung ergäben sich ausschließlich aus dem sachlichen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54, BGHSt 6, 62, 63 f.).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 407/18

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung nach § 154 StPO eingestellter Straftaten)

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Zur Begründung hat der 5. Strafsenat - neben der Kommentierung bei Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 435 Rn. 4 - den eigenen Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, sowie den Beschluss des 1. Strafsenats vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154 angeführt.

    Beide zitierte Entscheidungen betreffen allerdings keine Fälle, in denen hinsichtlich der Erwerbstaten Verjährung eingetreten ist; vielmehr wurde jeweils nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154).

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Der Senat fragt deshalb bei dem 1., 4. und 5. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19), sowie vorsorglich bei dem 2. und 6. Strafsenat, ob die dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    Eine selbständige Einziehungsanordnung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF scheide indes jedenfalls deswegen aus, weil ein gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlicher Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19, juris Rn. 22).

  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 75/20

    Verjährungsfrist (Verjährungsbeginn beim Betrug); Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Der Senat fragt deshalb bei dem 1., 4. und 5. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19), sowie vorsorglich bei dem 2. und 6. Strafsenat, ob die dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    b) Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 8. September 2020 unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des 1. Strafsenats vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 die Verurteilung des Angeklagten wegen mehrerer Betrugstaten teilweise aufgehoben, das Verfahren hinsichtlich vier Taten wegen Verjährung eingestellt und die gegenüber dem Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die nicht verjährten Taten beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 Rn. 13).

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    bb) Auch der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der selbständigen Einziehung und Unbrauchbarmachung einer Druckschrift bei verjährter Straftat zunächst entschieden, dass die Anordnung in dem Strafverfahren selbst möglich sei (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54, BGHSt 6, 62; so auch BGH, Urteil vom 15. November 1967 - 3 StR 26/66, BGHSt 21, 367, 370; s. zur Anordnung neben einem Freispruch BGH, Urteile vom 22. Juli 1969 - 1 StR 456/68, NJW 1969, 1818; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 273/79 (S), juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Dezember 1988 - 3 StR 295/88, BGHSt 36, 51, 58 f.; anders aber BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 68 f. für den Fall eines erst durch die Revisionsentscheidung rechtskräftig gewordenen Freispruchs; hiernach ist ein Übergang ins objektive Verfahren erforderlich, der einen (ggf. Hilfs-) Antrag der Staatsanwaltschaft voraussetzt).

    Wäre die Einziehung allein im objektiven Verfahren möglich, wäre die Anklagebehörde, wollte sie sicherstellen, dass die Einziehung nicht schon an der fehlenden Verfahrensvoraussetzung eines Antrags nach § 435 StPO scheitert, in den Fällen zu - vorsorglichen - Hilfsanträgen im Sinne des § 435 Abs. 1 StPO veranlasst, in denen sie - entgegen der Wertung des Gerichts - bis zum Ende des subjektiven Verfahrens der Meinung ist, die der Einziehung zugrundeliegende Straftat sei nicht verjährt (s. dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 68 f.).

  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20

    Verwerfung einer Revision; Aufhebung einer Einziehungsanordnung mangels

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Gleiches gilt für die nach § 154a StPO beschränkten Fälle (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 6 StR 468/20, juris Rn. 2) und die erweiterte selbständige Einziehung im Sinne des § 76a Abs. 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 16.06.2020 - 2 StR 79/20

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Unmöglichkeit einer Einziehungsanordnung im

  • BGH, 02.02.2021 - 4 StR 471/20

    Urteilsgründe (Wiedergabe der Einlassungen des Beschuldigten in der

  • BGH, 03.03.2020 - 3 StR 597/19

    Keine Anordnung von Einziehungsentscheidungen im Sicherungsverfahren

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 28/18

    Wegfall der Einziehungsentscheidung nach Einstellung

  • BGH, 27.01.2021 - 6 StR 468/20

    Einziehung (genaue Bezeichnung)

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

  • BGH, 22.07.1969 - 1 StR 456/68

    Fanny Hill

  • BGH, 13.01.2021 - 3 StR 348/20

    Verjährung beim Betrug

  • BGH, 14.12.1988 - 3 StR 295/88

    Einziehung einer Zeitschrift wegen fahrlässiger Veröffentlichung nach dem

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 273/79

    Verbreiten der Druckschrift "Revolutionärer Zorn" - Einziehung einer Druckschrift

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 26/66

    Weiterleitung von Schriften rechtsradikalen und antisemitischen Inhalts -

  • RG, 21.11.1932 - III 991/32

    1. Ist das Urteil, durch das neben der Einstellung des gegen einen bestimmten

  • RG, 11.10.1901 - 2493/01

    1. Stellt sich die Entscheidung, durch welche in dem das Verfahren gegen einen

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Der 3. Strafsenat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob sie an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten, und dabei geäußert, er beabsichtige wie folgt zu entscheiden (Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252; dazu einerseits El-Ghazi, NStZ 2022, 255; Lantermann, NStZ-RR 2022, 85; andererseits Zivanic, JR 2022, 196; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 76a Rn. 13):.
  • BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; selbständige Einziehung

    Auf seine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252; dazu einerseits El-Ghazi, NStZ 2022, 255 f.; Lantermann, NStZ-RR 2022, 85 f.; andererseits Zivanic, JR 2022, 196, 197 ff.) hat der 1. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255).
  • BGH, 23.06.2022 - 2 ARs 405/21

    Selbstständige Einziehung (Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Er hat daher mit Beschluss vom 10. August 2021 (3 StR 474/19) angefragt, ob der 1., 4. und 5. Strafsenat an ihrer anderslautenden Rechtsauffassung festhalten, ob Rechtsprechung des 2. und 6. Strafsenat dem entgegensteht und ob - sollte dies der Fall sein - daran festgehalten wird.

    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 31/19, wistra 2020, 65) entgegen; ohne weitere Nachweise ist er dort der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB; § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der bisherigen Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Strafsenats (vgl. die Nachweise im Anfragebeschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 29 ff.) gefolgt.

  • BGH, 04.05.2022 - 1 ARs 13/21

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19 - erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung festhält.
  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 151/21

    Strafverfolgungsverjährung (Verjährungsbeginn: Betrug; Unterbrechung: Ermittlung

    Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem Fall im Hinblick auf den Anfragebeschluss des 3. Senats vom 10. August 2021 (3 StR 474/19), zu dem sich der Senat bisher nicht positioniert hat, von einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
  • BGH, 21.12.2022 - 3 StR 372/21

    Nachschlagewerk; Festlegung der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln für

    Eines solchen Antrages bedarf es auch für den (hier vorliegenden) Fall einer tatunabhängigen selbständigen Einziehung anlässlich des subjektiven Verfahrens (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252 Rn. 19; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, juris Rn. 6 f.; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154).
  • BGH, 25.11.2021 - 5 StR 211/20

    Berechnung der Beitragsschäden bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    ee) Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, die die Angeklagten im verjährten Tatzeitraum vorenthalten haben, kann die Einziehung des Wertes der ersparten Aufwendungen nach § 76a Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.2024 - 3 StR 474/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4939
BGH, 19.03.2024 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2024,4939)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2024 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2024,4939)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2024 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2024,4939)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil wegen der Ausfuhr von Waffen nach Mexiko nun insgesamt rechtskräftig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil wegen der Ausfuhr von Waffen nach Mexiko nun insgesamt rechtskräftig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Auszug aus BGH, 19.03.2024 - 3 StR 474/19
    Mit Urteil vom 30. März 2021 (BGHSt 66, 83) hat der Senat die Revisionen der Angeklagten verworfen.

    Dieser kann nicht mehr gegenständlich eingezogen werden (vgl. dazu vertiefend bereits BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 56 ff.).

    Der Ahndung der vom Verurteilten begangenen Ausfuhr der hier noch zu beurteilenden Güter aufgrund erschlichener Genehmigung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 9 AWG in der Fassung vom 6. Juni 2013, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 8 AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, § 13 Abs. 1 StGB; s. auch BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, NZWiSt 2022, 34 Rn. 18, 48 f.) steht die Strafverfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB entgegen.

    Ebenso wenig wie in Bezug auf die bereits rechtskräftig angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat es hinsichtlich des hier in Rede stehenden Betrages für das Landgericht Anlass gegeben, einen Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 2 StGB zu erörtern oder von dem einzuziehenden Betrag Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzuziehen (vgl. näher BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 61 ff.).

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Auszug aus BGH, 19.03.2024 - 3 StR 474/19
    Nachdem der Große Senat für Strafsachen die Rechtsfrage mit Beschluss vom 23. Mai 2023 (GSSt 1/23, NStZ 2024, 161) bejaht hat, bleibt über die Revision der Einziehungsbeteiligten in dem vorbehaltenen Umfang zu befinden.

    Das Gericht kann die selbständige Einziehung des durch oder für eine verjährte Straftat erlangten Ertrages oder dessen Wertes nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im subjektiven Verfahren mit dem Urteil anordnen, durch das es das Verfahren hinsichtlich dieser Tat einstellt; in einem solchen Fall bedarf es nicht des Übergangs in das objektive Verfahren gemäß §§ 435 f. StPO (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, NStZ 2024, 161).

    Zudem bestand - nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Gesetzeslage - eine gefestigte Rechtsprechung, wonach in den Fällen der Verjährung und des Freispruchs eine selbständige Anordnung der Einziehung im subjektiven Verfahren in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, NZWiSt 2024, 59 Rn. 34 ff. mwN).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 19.03.2024 - 3 StR 474/19
    Dies ist mit den im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar, auch soweit § 76a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 2 sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt werden, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war (s. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 102).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19   

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https://dejure.org/2023,2211
BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2023,2211)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2023,2211)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2023,2211)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 2 GVG; § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB; 260 Abs. 3 StPO
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; selbständige Einziehung (Zulässigkeit der Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren bei Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO); Divergenzvorlage vor noch ausstehender Antwort eines Strafsenats

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im subjektiven Verfahren im gleichen Urteil betreffnd die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der verjährten Tat; Übergang in das objektive Verfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im subjektiven Verfahren im gleichen Urteil betreffnd die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der verjährten Tat; Übergang in das objektive Verfahren

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 121
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 04.05.2022 - 1 ARs 13/21

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Auf seine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252; dazu einerseits El-Ghazi, NStZ 2022, 255 f.; Lantermann, NStZ-RR 2022, 85 f.; andererseits Zivanic, JR 2022, 196, 197 ff.) hat der 1. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255).

    Die vom 1. Strafsenat (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255) dagegen vorgebrachten Argumente geben im Ergebnis keinen Anlass für eine abweichende Bewertung.

    Ein solches negatives Ergebnis steht hier jedoch bereits fest, nachdem der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 4. Mai 2022 (1 ARs 13/21) an seiner von der Anfrage abweichenden Rechtsprechung festgehalten hat.

  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten gegen die Einziehung des Wertes des aus Tat 1 der Urteilsgründe Erlangten in Höhe von 690.699 EUR hat der Senat vorbehalten und die weitergehende Revision der Einziehungsbeteiligten ebenfalls verworfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Daran hat er sich durch Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Strafsenats gehindert gesehen, nach der die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrags oder dessen Wertes aus einer verjährten Straftat gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach §§ 435 ff. StPO zulässig sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, juris Rn. 7; vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 Rn. 13; vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 Rn. 19).
  • BGH, 22.07.1969 - 1 StR 456/68

    Fanny Hill

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Bereits für die frühere Rechtslage war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine selbständige Einziehung auch in einem gegen eine bestimmte Person gerichteten subjektiven Verfahren möglich sein kann und es dafür nicht stets eines objektiven selbständigen Einziehungsverfahrens bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54, BGHSt 6, 62; vom 15. November 1967 - 3 StR 26/66, BGHSt 21, 367, 370; vom 22. Juli 1969 - 1 StR 456/68, NJW 1969, 1818; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 273/79 (S), juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Dezember 1988 - 3 StR 295/88, BGHSt 36, 51, 58 f.; RG, Urteile vom 11. Oktober 1901 - Rep.
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung sieht der Senat ausnahmsweise davon ab, eine Antwort weiter abzuwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, juris Rn. 58).
  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Auf seine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252; dazu einerseits El-Ghazi, NStZ 2022, 255 f.; Lantermann, NStZ-RR 2022, 85 f.; andererseits Zivanic, JR 2022, 196, 197 ff.) hat der 1. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255).
  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Da sowohl für eine etwaige Verfolgungsverjährung als auch für die Voraussetzungen der Einziehung auf den konkreten Straftatbestand abzustellen ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 1 StR 29/21, juris Rn. 13 mwN; vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, NJW 2022, 3092 Rn. 13 mwN), kommt in Betracht, dass lediglich das die Einziehung ermöglichende Delikt verjährt ist, damit zusammentreffende Straftatbestände aber weiter verfolgbar sind (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 3 StR 237/98, NStZ-RR 1999, 10).
  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Daran hat er sich durch Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Strafsenats gehindert gesehen, nach der die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrags oder dessen Wertes aus einer verjährten Straftat gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach §§ 435 ff. StPO zulässig sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, juris Rn. 7; vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 Rn. 13; vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 Rn. 19).
  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Hierfür spricht überdies, dass es etwa im subjektiven Verfahren ebenfalls möglich ist, neben dem Freispruch eines Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit eine Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 - 5 StR 118/19, juris Rn. 1; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, juris Rn. 1, 16; zur Einziehung bei einer Rauschtat BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 758/81, BGHSt 31, 80; s. auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 76a Rn. 45; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 76a Rn. 11), ohne dass hierfür der Weg eines - bei Schuldunfähigkeit ebenfalls zur Verfügung stehenden - selbständigen Einziehungsverfahrens beschritten werden müsste.
  • BGH, 20.01.2022 - 5 ARs 28/21

    Anfrageverfahren zur selbständigen Einziehung

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
    Der 4. und 5. Strafsenat haben sich dagegen der sich aus dem Anfragebeschluss ergebenden Rechtsauffassung unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung angeschlossen (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2022 - 4 ARs 15/21; vom 20. Januar 2022 - 5 ARs 28/21, wistra 2022, 165).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 29/21

    Nicht-vereidigter Dolmetscher (Beruhen); Verjährungsbeginn bei Tateinheit

  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 75/20

    Verjährungsfrist (Verjährungsbeginn beim Betrug); Unterbrechung der Verjährung

  • BGH, 22.01.2019 - 1 StR 489/18

    Betrug (Verjährung)

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 273/79

    Verbreiten der Druckschrift "Revolutionärer Zorn" - Einziehung einer Druckschrift

  • BGH, 14.12.1988 - 3 StR 295/88

    Einziehung einer Zeitschrift wegen fahrlässiger Veröffentlichung nach dem

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 118/19

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 26/66

    Weiterleitung von Schriften rechtsradikalen und antisemitischen Inhalts -

  • BGH, 31.03.1954 - 6 StR 5/54
  • BGH, 02.06.1982 - 2 StR 758/81

    Einziehung der Tatwaffe - Rauschtat - Vollrausch - StGB - Verurteilung -

  • BGH, 03.06.1998 - 3 StR 237/98

    Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung

  • RG, 11.10.1901 - 2493/01

    1. Stellt sich die Entscheidung, durch welche in dem das Verfahren gegen einen

  • RG, 21.11.1932 - III 991/32

    1. Ist das Urteil, durch das neben der Einstellung des gegen einen bestimmten

  • BGH, 14.03.2023 - 5 StR 440/22

    Teilweise Verfahrenseinstellung wegen Verjährung

    In Höhe von weiteren 2.950 Euro sieht der Senat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - mit Blick auf das laufende Vorlageverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 3 StR 474/19) nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab.
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