Rechtsprechung
   BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,718
BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18 (https://dejure.org/2020,718)
BAG, Entscheidung vom 28.01.2020 - 9 AZR 493/18 (https://dejure.org/2020,718)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 (https://dejure.org/2020,718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § ... 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 6a Abs. 2 SGB II, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 6c SGB II, Art. 91e GG, §§ 6a bis 6c SGB II, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 91e Abs. 3 GG, § 6c Abs. 1 SGB II, Art. 28 Abs. 2 GG, § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II, § 6c Abs. 3 SGB II, § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II, § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II, § 6c Abs. 1 Satz 3 bis Satz 5 SGB II, § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 6c Abs. 2 SGB II, Richtlinie 2001/23/EG, Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG, § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB II, § 145 BGB, §§ 146 bis 149 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 894 Satz 1 ZPO, § 12 Satz 1 KSchG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 311a Abs. 1 BGB, § 6c Abs. 1 Satz 5 SGB II, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG, § 162 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 6c Abs. 1 SGB II; Übertritt der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu einem kommunalen Träger nach § 6a Abs. 2 SGB II; Wiedereinstellungspflicht der Bundesagentur für Arbeit; Wiedereinstellungsvorschlag nach § 6c Abs. 1 SGB II als ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 6c Abs. 1 SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - und die Bestimmtheit des Klageantrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinstellung des Jobcenter-Angestellten - und der Vorschlag des kommunalen Trägers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 169, 328
  • NZA 2021, 711
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    Auch vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiten der Tätigkeit können zu berücksichtigen sein (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 22, BAGE 165, 278) .

    Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist ( BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 28, 36 ff ., BAGE 165, 278; 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) .

    (2) Der Kläger war am 31. Dezember 2011, dem Tag vor der Zulassung des Nebenintervenienten, und seit dem 1. Juni 2009 ausschließlich mit Aufgaben der Bundesagentur als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Gebiet des Nebenintervenienten betraut (vgl. zum erforderlichen Anteil der Aufgabenwahrnehmung BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 26 ff. mwN, BAGE 165, 278) und hat diese Aufgaben tatsächlich ausgeübt.

    Nicht nur die üblichen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit, die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, sondern auch nicht typische Unterbrechungen der Aufgabenwahrnehmung, wie vorliegend die Unterbrechung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger, stehen der Annahme einer durchgängigen Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht entgegen (vgl. dazu im Einzelnen BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 41 ff., BAGE 165, 278; 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) .

    Andernfalls würde der gesetzgeberischen Intention, dem kommunalen Träger eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nahtlos fortgeführt werden können, nicht hinreichend Rechnung getragen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 46, BAGE 165, 278) .

    Soweit die Bestimmungen den Übertritt von Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers - in untrennbarer Einheit mit denen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 51, BAGE 165, 278)  - regeln, sind sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

    § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundl. und im Einzelnen BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff. , aaO) .

    Zwar räumt das Gesetz den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes auf den kommunalen Träger übergehen, kein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht ein (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 66 ff. , BAGE 165, 278) ; ihre Einflussmöglichkeit auf einen etwaigen Arbeitgeberwechsel sieht das Gesetz ausschließlich vor, wenn der kommunale Träger gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II ihre Rückkehr zur Bundesagentur vorschlägt (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 66 ff., aaO) .

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. ua. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - aaO) an.

    Der Eingriff in die Berufsfreiheit darf dabei nicht weiter gehen, als es die ihn rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. st. Rspr. BAG 31. Januar 2019 -  8 AZR 410/13  - Rn. 76, BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. grundl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., BAGE 165, 278) .

    Mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung wird dem besonderen öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) , indem das gesamte nach der Zulassung zur Erfüllung der Aufgabe unmittelbar benötigte sachkundige Personal - dem Grundsatz "Personal folgt der Aufgabe" entsprechend - in den Dienst des kommunalen Trägers tritt (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 80, BAGE 165, 278) .

    Eine Personalgestellung durch die Bundesagentur kraft Gesetzes anzuordnen scheidet als milderes Mittel iSv. Art. 12 Abs. 1 GG aus, weil die kommunalen Träger in einem solchen Fall faktisch dauerhaft gehalten wären, Aufgaben, die ihnen im Wege der - durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten - alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, durch fremdes Personal wahrnehmen zu lassen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 84 ff., BAGE 165, 278) .

    Im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten, Versetzbarkeit und Entwicklungschancen kann der Übertritt von einem bundesweit tätigen Arbeitgeber zu einem kommunalen Arbeitgeber für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich gleichermaßen vorteil- wie nachteilhaft auswirken ( vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 93 ff., BAGE 165, 278) .

    Danach ist ein weiterer unfreiwilliger Arbeitgeberverlust ausgeschlossen, wenn der kommunale Träger der Bundesagentur die von ihm zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht benötigten Beschäftigten wieder zur Verfügung stellt, denn in diesem Fall setzt der erneute Arbeitgeberwechsel die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraus (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 100, BAGE 165, 278) .

    Diese Bestimmung bildet mit den weiteren Bestimmungen des Gesetzes keine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 60, BAGE 165, 278; BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 12) .

    dd) Ebenso wenig bildet § 6c Abs. 2 SGB II mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Bestimmung eine untrennbare Einheit im vorgenannten Sinne (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 101, BAGE 165, 278) .

    Anders als die in Form von Beratung und Vermittlung erbrachte Arbeitsvermittlung (zu deren Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit s. EuGH 23. April 1991 - C-41/90 - [Höfner und Elser] Rn. 20 ff.; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 168)  haben Jobcenter daher keinen wirtschaftlichen Charakter (st. Rspr., vgl. grundl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 18 ff., BAGE 151, 263; ebenso BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 115 ff., BAGE 165, 278) .

    Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit kraft Gesetzes angeordnete Übertritt der Beschäftigten in den Dienst des kommunalen Trägers ist daher auch nicht an Art. 15 Abs. 1 GRC zu messen (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 129 mwN, aaO) .

    Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist die Bundesagentur zu einer Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen verpflichtet (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 32, BAGE 165, 278) .

    b) Bei der Wiedereinstellung iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II handelt es sich nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses (st. Rspr.; BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 32 , BAGE 165, 278; grundl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 21 ff .) .

    Für die Bundesagentur besteht ein Kontrahierungszwang, wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem erneuten Arbeitgeberwechsel zustimmen (st. Rspr.; BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 32, 67 und 100, BAGE 165, 278; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 2 9 ) .

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 511/14

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II - Wegfall einer Funktionsstufe

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    b) Bei der Wiedereinstellung iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II handelt es sich nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses (st. Rspr.; BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 32 , BAGE 165, 278; grundl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 21 ff .) .

    Solche Willenserklärungen sind bei einem Übertritt kraft Gesetzes nicht erforderlich (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 22) .

    Die Annahme "einer Wiedereinstellung kraft Gesetzes" durch § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II ist hiermit unvereinbar (vgl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 23) .

    Für die Bundesagentur besteht ein Kontrahierungszwang, wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem erneuten Arbeitgeberwechsel zustimmen (st. Rspr.; BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 32, 67 und 100, BAGE 165, 278; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 2 9 ) .

    § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II räumt allein den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Wahlmöglichkeit ein, sich zwischen einer Rückkehr zur Bundesagentur und dem Verbleib bei dem kommunalen Träger zu entscheiden (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 29).

    Auch soll gewährleistet werden, dass der kommunale Träger eigenes Personal mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Leistungserbringung und Arbeitsvermittlung bzw. eigene Führungskräfte einsetzen kann, um sich für eine erfolgreiche Trägerschaft auszustatten (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 17, BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 28) .

    Es soll möglichst frühzeitige Klarheit über die Wiedereinstellung bestehen (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 19) .

    Der Vorschlag des kommunalen Trägers kann daher - wie die Wiedereinstellung (vgl. hierzu BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 19)  - bereits vor dem Zeitpunkt der Neuzulassung erfolgen.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    Neben Art. 12 Abs. 1 GG scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit aus (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 70, BVerfGE 128, 157) .

    Die freie Arbeitsplatzwahl bezieht sich neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 39 mwN, BAGE 161, 9) .

    Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist daher unbeschadet der Organisationsgewalt des Staates berührt, wenn der Gesetzgeber bestehende Arbeitsverhältnisse in der Weise normativ umgestaltet, dass er die Person des Arbeitgebers auswechselt (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, aaO) .

    Zum anderen wird ihnen durch Beendigung des bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 75 f ., BVerfGE 128, 157 ) .

    Deshalb durfte der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer bei Fortbestand der übrigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nicht nur der Arbeitsplatz erhalten, sondern er auch weiterhin im "öffentlichen Dienst" beschäftigt bleibt (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94 , BVerfGE 128, 157 ) .

    Mit dem durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II gesetzlich angeordneten Übertritt in den Dienst des kommunalen Trägers wird wegen der sozialrechtlichen Folgen einer Eigenkündigung und der fehlenden Rückkehrmöglichkeit zur Beklagten ein erheblicher Druck auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeübt, trotz des Arbeitgeberwechsels auf ihrem Arbeitsplatz zu verbleiben (vgl. zu einer ähnlich ausgestalteten Regelung BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 89, BVerfGE 128, 157) .

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 402/15

    Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    In erster Linie handelt es sich dabei um Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 22, BAGE 159, 334) .

    Eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung setzt damit eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung voraus, ein bloßes Schweigen oder Untätigbleiben reicht dazu grundsätzlich nicht aus (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 23, aaO ) .

    Ob die Erklärung diesen Anforderungen genügt, ist durch Auslegung im Einzelfall nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln (vgl. zur "Ablehnung" iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 20, BAGE 159, 334) .

    Aus Gründen der Rechtssicherheit reicht es grundsätzlich ebenso wenig aus, wenn die Bundesagentur nicht durch die vorgeschlagenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auf andere Art und Weise von der Bereitschaft zur Wiedereinstellung erfährt (vgl. zur Ablehnung durch den Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 20, 25, BAGE 159, 334) .

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 20/18

    Einstellungsanspruch - Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    Dazu gehören neben der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsumfang, der Vergütung und den übrigen Arbeitsbedingungen auch der Vertragsbeginn und die Angabe, ob der Vertrag befristet oder auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden soll (vgl. etwa BAG 22. Oktober 2019 - 1 AZR 217/18 - Rn. 14; 18. September 2018 - 9 AZR 20/18 - Rn. 18) .

    Ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Angebots durch die Beklagte, über dessen Annahme der Kläger sodann entscheiden kann, hat er bereits deshalb, weil es im Falle des Zustandekommens des Vertrages kein einseitiges, § 12 Satz 1 KSchG entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers gibt (st. Rspr.; vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 AZR 217/18 - Rn. 16; 18. September 2018 - 9 AZR 20/18 - Rn. 20; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 24, BAGE 148, 299; 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 22 mwN) .

    a) Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001  (BGBl. I S. 3138)  kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der rückwirkend ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, auch wenn dieses in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 20/18 - Rn. 22 ; 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 20, BAGE 152, 213; vgl. auch BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 688/12 - Rn. 25) .

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14

    Übergang gemäß § 6c SGB II - Stufenzuordnung

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    Sie dient der Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums iSv. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263) .

    Soweit nach § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II der tarifliche Status und finanzielle Besitzstand bezüglich der Zuweisung der Tätigkeit beim kommunalen Träger und der nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II zu leistenden, auf statischer Grundlage zu berechnenden Ausgleichszahlungen - trotz der Berücksichtigung der bei der Bundesagentur erworbenen Berufserfahrung bei der tariflichen Stufenzuordnung (vgl. hierzu BAG 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 18 ff.; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45 f., BAGE 151, 263)  - nicht in vollem Umfang erhalten bleiben, ist dies für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gewichts des mit § 6c SGB II verfolgten Gemeinwohlziels grundsätzlich hinnehmbar.

    Anders als die in Form von Beratung und Vermittlung erbrachte Arbeitsvermittlung (zu deren Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit s. EuGH 23. April 1991 - C-41/90 - [Höfner und Elser] Rn. 20 ff.; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 168)  haben Jobcenter daher keinen wirtschaftlichen Charakter (st. Rspr., vgl. grundl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 18 ff., BAGE 151, 263; ebenso BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 115 ff., BAGE 165, 278) .

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    (bb) Art. 91e Abs. 3 GG weist dem Bund nicht lediglich eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz bei der Zulassung kommunaler Träger zur alleinigen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu, sondern auch einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag, der dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen großen Spielraum eröffnet (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 120 f., BVerfGE 137, 108) .

    cc) Die Wirksamkeit der hier entscheidungserheblichen Regelungen in § 6c SGB II wird nach dem Grundsatz der Normerhaltung (vgl. hierzu BVerfG 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 29, BVerfGK 18, 308) nicht dadurch berührt, dass das Bundesverfassungsgericht § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II idF vom 3. August 2010, wonach der Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der dafür zuständigen Vertretungskörperschaften sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedurfte, mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat (vgl. hierzu BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 131 ff., BVerfGE 137, 108) .

  • BAG, 22.10.2019 - 1 AZR 217/18

    Abgabe eines Übernahmeangebots gegenüber einem Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    Dazu gehören neben der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsumfang, der Vergütung und den übrigen Arbeitsbedingungen auch der Vertragsbeginn und die Angabe, ob der Vertrag befristet oder auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden soll (vgl. etwa BAG 22. Oktober 2019 - 1 AZR 217/18 - Rn. 14; 18. September 2018 - 9 AZR 20/18 - Rn. 18) .

    Ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Angebots durch die Beklagte, über dessen Annahme der Kläger sodann entscheiden kann, hat er bereits deshalb, weil es im Falle des Zustandekommens des Vertrages kein einseitiges, § 12 Satz 1 KSchG entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers gibt (st. Rspr.; vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 AZR 217/18 - Rn. 16; 18. September 2018 - 9 AZR 20/18 - Rn. 20; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 24, BAGE 148, 299; 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 96/15

    Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II - Stufenlaufzeit

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist ( BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 28, 36 ff ., BAGE 165, 278; 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) .

    Nicht nur die üblichen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit, die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, sondern auch nicht typische Unterbrechungen der Aufgabenwahrnehmung, wie vorliegend die Unterbrechung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger, stehen der Annahme einer durchgängigen Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht entgegen (vgl. dazu im Einzelnen BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 41 ff., BAGE 165, 278; 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) .

  • BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 158/16

    Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung

    Auszug aus BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
    Die freie Arbeitsplatzwahl bezieht sich neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 39 mwN, BAGE 161, 9) .
  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 975/13

    Rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis - Annahmeverzug

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12

    Betriebs (teil) übergang - Öffentlicher Dienst

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 514/04

    Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz

  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05

    Betriebsübergang bei einem Frauenhaus - Änderung der Tätigkeit - Voraussetzungen

  • BAG, 03.07.2019 - 4 AZR 312/18

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - rechtsgeschäftlicher Inhalt

  • BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1

  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 169/11

    Wiedereinstellungsanspruch - Bestimmtheit des Klageantrags - AGB-Kontrolle

  • BAG, 26.01.2017 - 2 AZR 61/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 1.14

    Aussetzung des Verfahrens; analoge Anwendung; Übertritt eines Beamten kraft

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 461/14

    Ausgleichsanspruch nach dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 6c SGB II

  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 688/12

    Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 574/15

    Umkleidezeiten als Arbeitszeit

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvL 1/14

    Unzulässige Normenkontrolle zu einer Personalüberleitungsbestimmung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 7 Sa 494/13

    Wiedereinstellung eines nach § 6c Abs 1 S 1 SGB 2 übergegangenen Arbeitnehmers

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49, BAGE 169, 328) .
  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49, BAGE 169, 328) .
  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 486/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer

    Dazu gehören neben der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsumfang, der Vergütung und den übrigen Arbeitsbedingungen auch der Vertragsbeginn und die Angabe, ob der Vertrag befristet oder auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden soll (BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 59 mwN, BAGE 169, 328; 22. Oktober 2019 - 1 AZR 217/18 - Rn. 14) .

    Ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Angebots durch die Beklagte, über dessen Annahme der Kläger sodann entscheiden kann, hat er bereits deshalb, weil es im Falle des Zustandekommens des Vertrags kein einseitiges, § 12 Satz 1 KSchG entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers gibt (st. Rspr.; vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 60, BAGE 169, 328; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 24, BAGE 148, 299) .

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 343/20

    Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer

    Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49, BAGE 169, 328; 3. Juli 2019 - 4 AZR 312/18 - Rn. 21 mwN) .

    Für einen verständigen Arbeitnehmer lag es deshalb nahe, das Schreiben vom 14. Januar 2016 lediglich als Unterrichtung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens und das geplante weitere Vorgehen zu verstehen sowie als vertragsvorbereitenden Anfrage, die seine Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den in dem Schreiben genannten Konditionen klären sollte (vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 50, BAGE 169, 328) .

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 226/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer aufgrund eines Tarifvertrags

    Dazu gehören neben der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsumfang, der Vergütung und den übrigen Arbeitsbedingungen auch der Vertragsbeginn und die Angabe, ob der Vertrag befristet oder auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden soll (BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 59 mwN, BAGE 169, 328; 22. Oktober 2019 - 1 AZR 217/18 - Rn. 14) .

    Ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Angebots durch die Beklagte, über dessen Annahme der Kläger sodann entscheiden kann, hat er bereits deshalb, weil es im Falle des Zustandekommens des Vertrags kein einseitiges, § 12 Satz 1 KSchG entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers gibt (st. Rspr.; vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 60, BAGE 169, 328; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 24, BAGE 148, 299) .

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 340/19

    Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für ständige

    Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49, BAGE 169, 328; 3. Juli 2019 - 4 AZR 312/18 - Rn. 21 mwN) .

    Die Formulierung "Ihre Bewerbung vom 22.01.2017" legt nahe, dass das beklagte Land den Kläger über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens unterrichten, ihn über das geplante weitere Vorgehen in Kenntnis setzen und im Rahmen einer vertragsvorbereitenden Anfrage die Bereitschaft des Klägers zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den im Schreiben vom 9. August 2017 genannten Konditionen klären wollte (vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 50, BAGE 169, 328) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.10.2021 - 5 Sa 22/21

    Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung

    Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urteil vom 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49, juris = NZA 2021, 711).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2021 - 5 Sa 331/20

    Anrechnung übertariflicher Zulagen - nicht tarifgebundener Arbeitnehmer -

    Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urteil vom 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49, juris = NZA 2021, 711).
  • ArbG Dortmund, 17.01.2022 - 8 Ca 1857/21
    Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen ( BAG, Urteil vom 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49 ) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht