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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2016 - C-12/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3067
EuGH, 03.03.2016 - C-12/14 (https://dejure.org/2016,3067)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2016 - C-12/14 (https://dejure.org/2016,3067)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2016 - C-12/14 (https://dejure.org/2016,3067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Malta

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 46b - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 54 - Altersversorgung - Doppelleistungsbestimmungen - Personen, die eine Altersrente nach der nationalen Regelung und eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Malta

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 46b - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 54 - Altersversorgung - Doppelleistungsbestimmungen - Personen, die eine Altersrente nach der nationalen Regelung und eine ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Malta

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a. - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-12/14
    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn ein anderer Mitgliedstaat Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärungen äußert (vgl. in diesem Sinne Urteil Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 43).

    Wenn es dieser nicht gelingt, zwischen den Standpunkten der Mitgliedstaaten zum im vorliegenden Fall anwendbaren Recht zu vermitteln, obliegt es sodann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat, der die Richtigkeit einer Erklärung eines anderen Mitgliedstaats bezweifelt, sich an die Kommission zu wenden oder, als letztes Mittel, ein Verfahren auf der Grundlage von Art. 259 AEUV einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des anwendbaren Rechts anlässlich einer solchen Klage prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 44).

  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-12/14
    Rn. 37 Aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt sich nämlich, dass jeder Mitgliedstaat für die in Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 und in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Erklärungen eine sorgfältige Prüfung seiner eigenen Regelungen der sozialen Sicherheit vorzunehmen und diese nach Abschluss der Prüfung gegebenenfalls als in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fallend zu erklären hat (vgl. entsprechend Urteile FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 51, und Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 22).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-12/14
    Rn. 37 Aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt sich nämlich, dass jeder Mitgliedstaat für die in Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 und in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Erklärungen eine sorgfältige Prüfung seiner eigenen Regelungen der sozialen Sicherheit vorzunehmen und diese nach Abschluss der Prüfung gegebenenfalls als in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fallend zu erklären hat (vgl. entsprechend Urteile FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 51, und Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 22).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-562/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-12/14
    Da der Gegenstand der Klage im vorliegenden Fall dem Streitgegenstand entspricht, wie er in dem Mahnschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegt wurde, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Kommission ermessensmissbräuchlich gehandelt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-562/07, EU:C:2009:614, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-216/12

    Hliddal und Bornand - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-12/14
    Rn. 42 Im Hinblick auf die von der Kommission vorgetragenen Argumente ist zu ergänzen, dass die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Erklärung berücksichtigen muss, auch nicht zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Widerspruch steht (vgl. u. a. Urteile Beerens, 35/77, EU:C:1977:194, Rn. 9, sowie Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 46), nach der der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein nationales Gesetz oder eine nationale Regelung in seine Erklärung nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 oder nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgenommen hat, als Beleg dafür anzusehen ist, dass die auf der Grundlage dieses Gesetzes oder dieser Regelung gewährten Leistungen Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnungen sind, während sich aus dem Umstand, dass ein Gesetz oder eine Regelung nicht Gegenstand einer solchen Erklärung war, als solches nicht ergibt, dass dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fällt.
  • EuGH, 29.11.1977 - 35/77

    Beerens

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-12/14
    Rn. 42 Im Hinblick auf die von der Kommission vorgetragenen Argumente ist zu ergänzen, dass die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Erklärung berücksichtigen muss, auch nicht zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Widerspruch steht (vgl. u. a. Urteile Beerens, 35/77, EU:C:1977:194, Rn. 9, sowie Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 46), nach der der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein nationales Gesetz oder eine nationale Regelung in seine Erklärung nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 oder nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgenommen hat, als Beleg dafür anzusehen ist, dass die auf der Grundlage dieses Gesetzes oder dieser Regelung gewährten Leistungen Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnungen sind, während sich aus dem Umstand, dass ein Gesetz oder eine Regelung nicht Gegenstand einer solchen Erklärung war, als solches nicht ergibt, dass dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fällt.
  • EuGH, 06.05.2010 - C-311/09

    Europäische Kommission gegen Republik Polen.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-12/14
    Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache der Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, die Zweckmäßigkeit eines Einschreitens gegen diesen Mitgliedstaat zu beurteilen, die von ihm verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die Erwägungen, die für diese Wahl bestimmend sind, die Zulässigkeit ihrer Klage nicht beeinflussen (Urteil Kommission/Polen, C-311/09, EU:C:2010:257, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …

    Rn. 67 Was schließlich das Argument anbelangt, dass die Kommission nach dem endgültigen Ablauf der Geltungsdauer der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 kein Klageinteresse mehr habe, ist auf den in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigten Grundsatz hinzuweisen, wonach die Kommission kein Klageinteresse nachzuweisen braucht und auch nicht die Gründe darlegen muss, die sie zur Erhebung einer Vertragsverletzungsklage veranlasst haben (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 76 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es in Anbetracht dieses Beurteilungsspielraums für die Zulässigkeit der gegen einen Mitgliedstaat erhobenen Vertragsverletzungsklage ohne Bedeutung ist, dass gegen einen anderen Mitgliedstaat keine derartige Klage erhoben wurde (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die …

    Aus diesem Grundsatz ergibt sich ferner, dass die Träger der anderen Mitgliedstaaten berechtigterweise erwarten dürfen, dass der Träger des betroffenen Mitgliedstaats dieser Pflicht nachgekommen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37).
  • LG Hamburg, 16.12.2015 - 318 S 33/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anspruch auf Unterlassung der Schließung des …

    Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Hoftor um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB handele (Urteil vom 02.05.2014 - 980a C 12/14 WEG, Beschluss des LG Hamburg vom 20.11.2014 - 318 S 80/14).

    Dies hat das Amtsgericht bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Beklagten zu 1) gegen die Klägerin mit Urteil vom 02.05.2014 - 980a C 12/14 WEG so entschieden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …

    {FN:68} Urteile vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26), und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (…C-562/07, EU:C:2009:614, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:73} Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

    {FN:145} Vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (…C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 42), und vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37).

  • EuGH, 30.05.2018 - C-517/16

    Czerwiński - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …

    Rn. 29 In Bezug auf die nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgenommene Erklärung hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Rechtsvorschriften und Systeme betreffend Leistungen der sozialen Sicherheit zu erklären, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und die Mitgliedstaaten haben sich daran - unter Beachtung der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Anforderungen - zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 36).

    Rn. 30 Aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt sich nämlich, dass jeder Mitgliedstaat für die in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannte Erklärung eine sorgfältige Prüfung seiner eigenen Regelungen der sozialen Sicherheit vorzunehmen und diese nach Abschluss der Prüfung gegebenenfalls als in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallend zu erklären hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Somit begründet diese Erklärung eine Vermutung, dass die nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 erklärten nationalen Gesetze in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und grundsätzlich die anderen Mitgliedstaaten binden (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 38).

    Rn. 36 Wenn jedoch Zweifel an der von der zuständigen nationalen Behörde vorgenommenen Einstufung der Sozialleistung in seiner nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 abgegebenen Erklärung bestehen, obliegt es dem Mitgliedstaat, der diese Erklärung abgegeben hat, sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 39).

    Rn. 37 In diesem Kontext hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit über eine nationale Regelung befasst ist, jederzeit dazu aufgerufen sein kann, sich mit der Einordnung der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden Leistung zu beschäftigen und gegebenenfalls dem Gerichtshof eine darauf bezogene Frage vorzulegen, um zu bestimmen, ob diese Regelung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für …

    {FN:68} Urteile vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26), und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (…C-562/07, EU:C:2009:614, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:73} Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

    {FN:145} Vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (…C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 42), und vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …

    {FN:68} Urteile vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26), und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (…C-562/07, EU:C:2009:614, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:73} Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

    {FN:145} Vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (…C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 42), und vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische …

    {FN:42} Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 24).

    {FN:43} Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-658/17

    WB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    {FN:22} C-12/14, EU:C:2016:135.

    {FN:25} Vgl. Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-181/23

    Generalanwalt COLLINS: Die Kommission hat nicht bewiesen, dass die Vorschriften …

    {FN:23} In Verfahren gemäß Art. 258 AEUV ist es ausschließlich Sache der Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, die Zweckmäßigkeit eines Einschreitens gegen diesen Mitgliedstaat zu beurteilen, die von ihm verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 24).
  • LSG Hamburg, 13.11.2018 - L 3 R 100/17

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-427/19

    Bulstrad Vienna Insurance Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33042
Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14 (https://dejure.org/2015,33042)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.11.2015 - C-12/14 (https://dejure.org/2015,33042)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. November 2015 - C-12/14 (https://dejure.org/2015,33042)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Malta

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Altersversorgung - Doppelleistungsbestimmungen - Personen, die eine Altersrente nach der nationalen Regelung und eine Beamtenpension nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats erhalten - Kürzung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

    Niemi - "Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14
    {FN:41} - C-351/00, EU:C:2002:480.

    {FN:44} - Vgl. u. a. für die Ruhestandsregelung der französischen Beamten Urteil Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648) und für die Ruhestandsregelung der finnischen Beamten Urteil Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14
    {FN:39} - Vgl. Urteil Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14
    {FN:35} - C-262/88, EU:C:1990:209.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-45/22

    Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der …

    {FN:3} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2015:755, Nr. 1).
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