Rechtsprechung
| EuGH, 08.03.2017 - C-14/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...
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Rechtsangleichung
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
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- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 434/90 Art 11 Abs 1, EG Art 43, AEUV Art 49
Frankreich, Mitgliedstaat, Fusion, Steuerhinterziehung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
- EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Papierfundstellen
- EuZW 2017, 429
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
Leur-Bloem
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Rn. 22 Wie sich zunächst aus diesem Wortlaut ergibt, gesteht diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nur eine Möglichkeit zu, die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise zu versagen oder ihre Inanspruchnahme rückgängig zu machen, wenn ein von ihrem Anwendungsbereich erfasster Vorgang wie eine Fusion, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betrifft (ein grenzüberschreitender Vorgang), als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 38).Rn. 23 Des Weiteren gestattet dieselbe Bestimmung im Rahmen dieses Zuständigkeitsvorbehalts den Mitgliedstaaten, vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder -umgehung auszugehen, wenn die Fusion nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 39).
Rn. 24 Schließlich ergibt sich für die Ausübung einer solchen Möglichkeit und die Anwendung dieser Vermutung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es mangels genauerer Bestimmungen des Unionsrechts hierzu Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die zur Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 erforderlichen Modalitäten festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 43).
Rn. 50 Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, obwohl die Richtlinie 90/434 die Inanspruchnahme des Aufschubs der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte als Grundsatz festlegt und die Verweigerung dieser Inanspruchnahme nur unter einer Bedingung gestattet, nämlich dass der beabsichtigte Vorgang als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 45), durch die im Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften die Gewährung dieser Inanspruchnahme allgemein verweigert wird, es sei denn der Steuerpflichtige hat die darin vorgesehenen formellen und materiellen Anforderungen zuvor erfüllt.
Rn. 53 Viertens ist betreffend die Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nur für den Fall, dass der beabsichtigte Vorgang ausschließlich auf die Erlangung eines Steuervorteils abzielt und daher nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruht, gestattet, eine Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 45, …und vom 10. November 2011, Foggia - Sociedade Gestora de Participações Sociais, C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 36).
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 59 Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Fall darf sie aber außerdem nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.05.2010 - C-352/08
Modehuis A. Zwijnenburg - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Rn. 47 Was die nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen angeht, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das in der Richtlinie 90/434 vorgesehene gemeinsame Steuersystem, das verschiedene steuerliche Vorteile umfasst, gleichermaßen auf alle Vorgänge in ihrem Geltungsbereich anzuwenden ist, gleichgültig, ob ihre Gründe finanzieller, wirtschaftlicher oder rein steuerlicher Art sind (Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie nur ausnahmsweise in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen können (Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Da diese Bestimmung eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Richtlinie 90/434 vorsieht, nämlich die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Vorgänge im Anwendungsbereich dieser Richtlinie, ist sie eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 46).
- EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM …
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Rn. 40 Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erfordert die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass die Verfahrensmodalitäten zur Anwendung der Richtlinie 90/434 und insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Buchst. a hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige genau seine Rechte kennen kann, so dass sichergestellt ist, dass er die steuerlichen Vorteile nach dieser Richtlinie erhalten und sie vor nationalen Gerichten gegebenenfalls geltend machen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, EU:C:1991:87, Rn. 6, vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45…, vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50, …sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Damit der Steuerpflichtige den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 90/434 eindeutig beurteilen und sich darauf einstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, …sowie vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50), muss eine Entscheidung der Finanzverwaltung, mit der diesem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils nach dieser Richtlinie verweigert wird, nämlich stets begründet werden, damit er die sachliche Richtigkeit der Gründe, aufgrund derer die Finanzverwaltung ihm den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Vorteil nicht gewährt, überprüfen und gegebenenfalls sein Recht vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen kann.
- EuGH, 10.11.2011 - C-126/10
Foggia - SGPS - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Rn. 53 Viertens ist betreffend die Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nur für den Fall, dass der beabsichtigte Vorgang ausschließlich auf die Erlangung eines Steuervorteils abzielt und daher nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruht, gestattet, eine Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung festzulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 45, und vom 10. November 2011, Foggia - Sociedade Gestora de Participações Sociais, C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 36).Denn eine generelle Vorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Vorgängen unabhängig davon, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt, automatisch vom Steuervorteil ausgeschlossen werden, ginge über das zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung oder -umgehung Erforderliche hinaus und beeinträchtigte das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel (Urteil vom 10. November 2011, Foggia - Sociedade Gestora de Participações Sociais, C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 37).
- EuGH, 15.07.2010 - C-582/08
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Rn. 40 Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erfordert die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass die Verfahrensmodalitäten zur Anwendung der Richtlinie 90/434 und insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Buchst. a hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige genau seine Rechte kennen kann, so dass sichergestellt ist, dass er die steuerlichen Vorteile nach dieser Richtlinie erhalten und sie vor nationalen Gerichten gegebenenfalls geltend machen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, EU:C:1991:87, Rn. 6…, vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50, …sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Damit der Steuerpflichtige den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 90/434 eindeutig beurteilen und sich darauf einstellen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, sowie vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50), muss eine Entscheidung der Finanzverwaltung, mit der diesem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils nach dieser Richtlinie verweigert wird, nämlich stets begründet werden, damit er die sachliche Richtigkeit der Gründe, aufgrund derer die Finanzverwaltung ihm den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Vorteil nicht gewährt, überprüfen und gegebenenfalls sein Recht vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen kann.
- EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Pelati - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für …
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Rn. 36 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erfordert die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass die Verfahrensmodalitäten zur Anwendung der Richtlinie 90/434 und insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Buchst. a hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige genau seine Rechte kennen kann, so dass sichergestellt ist, dass er die steuerlichen Vorteile nach dieser Richtlinie erhalten und sie vor nationalen Gerichten gegebenenfalls geltend machen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, EU:C:1991:87, Rn. 6…, vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45…, vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50, sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.02.2006 - C-255/02
DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Rn. 38 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Erfordernis der Rechtssicherheit in besonderem Maß gilt, wenn es sich um Unionsvorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 72, …sowie vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 34). - EuGH, 28.02.1991 - 131/88
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Rn. 40 Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erfordert die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass die Verfahrensmodalitäten zur Anwendung der Richtlinie 90/434 und insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Buchst. a hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige genau seine Rechte kennen kann, so dass sichergestellt ist, dass er die steuerlichen Vorteile nach dieser Richtlinie erhalten und sie vor nationalen Gerichten gegebenenfalls geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, EU:C:1991:87, Rn. 6…, vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45…, vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50, …sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung …
Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Rn. 65 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können, sowohl die Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung als auch die Notwendigkeit gehören, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren (Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei - Vorlage zur …
- EuGH, 19.12.2012 - C-207/11
3D I - Steuerrecht - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für …
- EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN …
- EuGH, 06.10.2015 - C-69/14
Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der …
- EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie …
- EuGH, 11.12.2008 - C-285/07
A.T. - Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen - …
- EuGH, 27.06.2013 - C-93/12
Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - …
- EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
Rn. 59 Zu den Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, da sie eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorsieht, nämlich die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich der Richtlinie (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe, C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364, Rn. 45, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - …
Rn. 42 Mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Änderung des Familiennamens ist nämlich die Ausgestaltung der vom nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats; diese Bedingungen dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 67…, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36). - BFH, 23.04.2026 - X R 34/21
Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
Der Senat kann deshalb offenlassen, ob die anwendbaren Vorschriften zu einem Bereich gehören, der auf Unionsebene, hier in Gestalt der Fusionsrichtlinie 2009, abschließend harmonisiert wurde und in Folge dessen nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen wäre (offengelassen im BFH-Urteil vom 30.05.2018 - I R 31/16, BFHE 262, 45, BStBl II 2019, 136, Rz 38; verneint für die Vorläuferrichtlinie im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Euro Park Service vom 08.03.2017 - C-14/16, ECLI:EU:C:2017:177, Rz 26).
- EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
Rn. 15 Da die Vorlagefragen Vorschriften sowohl der Mutter-Tochter-Richtlinie als auch des AEUV betreffen und nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zunächst zu prüfen, ob Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie eine solche Harmonisierung vornimmt.Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 55 und 56).
Rn. 54 Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 63 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten miteinander verknüpft sind (…Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sie als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des …
Auch wenn diese Vorschriften nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (EuGH-Urteil vom 8. März 2017 C-14/16, EU:C:2017:177, "Euro Park Service", IStR 2017, 409, mit weiteren Nachweisen). - EuGH, 09.11.2017 - C-298/16
Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - …
Rn. 29 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung sind nämlich die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36). - BFH, 02.12.2025 - X R 32/23
Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und …
Denn die FRL 1990/2009 enthält nach der Rechtsprechung des EuGH keine Vorschriften über die Verfahrensmodalitäten, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuervergünstigung einzuhalten haben (EuGH-Urteile Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 22, und Euro Park Service vom 08.03.2017 - C-14/16, EU:C:2017:177, Rz 34).Danach dürfen nationale Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (zum Ganzen EuGH-Urteile Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 23, und Euro Park Service vom 08.03.2017 - C-14/16, EU:C:2017:177, Rz 36; vgl. aus der Rechtsprechung des BFH auch Beschluss vom 01.03.2024 - V B 34/23 (AdV), BFHE 283, 251, BStBl II 2024, 323, Rz 29 ff.).
Rn. 99 (1) Die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit dem Äquivalenzgrundsatz ist durch einen Vergleich der jeweils anwendbaren Modalitäten für grenzüberschreitende und für nationale Umwandlungsmaßnahmen zu prüfen (EuGH-Urteil Euro Park Service vom 08.03.2017 - C-14/16, EU:C:2017:177, Rz 39).
Unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit müssen die nationalen Verfahrensmodalitäten wie auch eine nationale Fristenregelung hinreichend genau, klar und vorhersehbar sein, damit der Steuerpflichtige seine Rechte und Pflichten kennen kann (EuGH-Urteile Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 36, und Euro Park Service vom 08.03.2017 - C-14/16, EU:C:2017:177, Rz 37 f., 40).
- BFH, 24.07.2018 - I R 75/16
Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher …
Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wäre sie in einem solchen Fall nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen, sondern nur anhand der Harmonisierungsmaßnahme (…EuGH-Urteile Deister Holding vom 20. Dezember 2017 C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319; Eqiom und Enka vom 7. September 2017 C-6/16, EU:C:2017:641, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 175; Euro Park Service vom 8. März 2017 C-14/16, EU:C:2017:177, IStR 2017, 409; Visnapuu vom 12. November 2015 C-198/14, EU:C:2015:751, ABlEU 2016, Nr. C 16, 8; jeweils m.w.N.).Wie der EuGH ferner bereits entschieden hat, dürfen die Mitgliedstaaten von den --durch Art. 4 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie gegebenen-- Möglichkeiten, die ihnen die Richtlinie einräumt, nur unter Beachtung der grundlegenden Bestimmungen des Vertrags Gebrauch machen und sind insbesondere an die Grundfreiheiten gebunden (EuGH-Urteile Eqiom und Enka, EU:C:2017:641, HFR 2018, 175, Rz 17 f.; Euro Park Service, EU:C:2017:177, IStR 2017, 409, Rz 22 ff.;… Groupe Steria vom 2. September 2015 C-386/14, EU:C:2015:524, BFH/NV 2015, 1661, Rz 39;… Gaz de France - Berliner Investissement vom 1. Oktober 2009 C-247/08, EU:C:2009:600, BFH/NV 2009, 1949, Rz 53;… Test Claimants in the FII Group Litigation vom 12. Dezember 2006 C-446/04, EU:C:2006:774, BFH/NV 2007, 173, Rz 46; Keller Holding vom 23. Februar 2006 C-471/04, EU:C:2006:143, BStBl II 2008, 834, Rz 45;… Bosal vom 18. September 2003 C-168/01, EU:C:2003:479, BFH/NV 2004, 13, Rz 26).
- BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2 …
Zu diesen Grundsätzen, die die effektive Ausübung der im Unionsrecht gründenden Rechte nicht in Frage stellen, gehört insbesondere derjenige der Rechtssicherheit (EuGH, Urteil vom 8. März 2017 - C-14/16 [ECLI:EU:C:2017:177], Euro Park Service - Rn. 37 m.w.N.). - EuGH, 23.11.2017 - C-292/16
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung …
Rn. 23 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass unter die Fusionsrichtlinie fallende Vorgänge eine besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalität der Ausübung der Niederlassungsfreiheit darstellen, die damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten diese Freiheit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 25 Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar, …
- BFH, 19.07.2017 - I R 87/15
Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei …
- EuGH, 07.10.2019 - C-171/18
Safeway - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag …
- FG Hessen, 22.05.2025 - 3 K 778/21
Einkommensbesteuerung des Einbringungsgewinns II; Verstoß gegen europarechtliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16
EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer …
- EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
"Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
- EuGH, 16.02.2023 - C-707/20
Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen, …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20
Daimler (Ententes - Camions à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
CPAS de Liège - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17
Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung - …
- EuGH, 08.06.2023 - C-468/20
Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20
"Viva Telecom Bulgaria"
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19
Food Standards Agency
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15
Spanien/ Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16
A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20
Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Euro Park Service
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 - ...
- Europäischer Gerichtshof
Euro Park Service
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
- EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 20.05.2010 - C-352/08
Modehuis A. Zwijnenburg - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
{FN:6} - Vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg (C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 38).{FN:7} - Vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg (C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 39).
{FN:8} - Vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg (C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 40).
{FN:11} - Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg (C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 43).
- EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
Leur-Bloem
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
Rn. 27 In Rn. 43 des Urteils vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369), hat der Gerichtshof entschieden, dass es mangels genauerer Bestimmungen im Unionsrecht über "die Anwendung der Vermutung in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a [der Richtlinie 90/434] Sache der Mitgliedstaaten [ist], unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die zur Anwendung dieser Bestimmung erforderlichen Modalitäten festzulegen".Rn. 73 Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die französische Regierung in der Sitzung vom 7. September 2016 ausgeführt hat, aus Rn. 45 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Belgien (C-478/98, EU:C:2000:497), in Verbindung mit Rn. 44 des Urteils vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369), ergebe sich, dass der Gerichtshof das gleiche Verständnis des Begriffs der allgemeinen Vermutung der Steuerhinterziehung zugrunde lege, wenn er die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Primärrecht, u. a. mit Art. 49 AEUV, und mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 prüfe.
{FN:9} - Vgl. Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 35).
Vgl. Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 38).
- EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Pelati - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
D - Urteil Pelati.Rn. 47 Die französische Regierung ist der Auffassung, dass das Bestehen eines vorherigen Verwaltungsverfahrens, in dem geprüft werden solle, ob ein Anspruch auf die Vergünstigungen aus der Richtlinie 90/434 bestehe, im Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati (C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 32), unionsrechtlich - außer hinsichtlich des dem antragstellenden Steuerpflichtigen vorher nicht bekannten Beginns der Frist für den Bewilligungsantrag - nicht beanstandet worden sei{FN-VERWEIS:32}.
Rn. 49 Dennoch denke ich nicht, dass sich im Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati (C-603/10, EU:C:2012:639), finden lässt, was die französische Regierung ihm für die vorliegende Rechtssache entnehmen will.
Rn. 51 Was im vorliegenden Fall kritikwürdig scheint, ist nicht das Bestehen eines Bewilligungsverfahrens an sich, sondern die für den Erhalt dieser Bewilligung erforderlichen sachlichen Bedingungen und die Beweisanforderungen sowie insbesondere deren Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Übrigen im Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati (C-603/10, EU:C:2012:639), nicht erwähnt wird.
- EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
{FN:22} - Vgl. u. a. Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 45).{FN:29} - Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 55), in dem der Gerichtshof darauf hinweist, dass "die Sonderregelung [gebietet], dass der … Steuerpflichtige systematisch den Nachweis erbringt, dass alle Dienstleistungen tatsächlich und ehrlich erbracht worden sind und alle mit ihnen verbundenen Vergütungen üblich sind, ohne dass die Verwaltung verpflichtet wäre, auch nur ein Indiz für Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung beizubringen".
{FN:30} - Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 42).
- EuGH, 10.11.2011 - C-126/10
Foggia - SGPS - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
Vgl. Urteil vom 10. November 2011, Foggia - SGPS (C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 50).{FN:12} - Urteil vom 10. November 2011, Foggia - SGPS (C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 37).
{FN:13} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, Foggia - SGPS (C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
Vgl. auch Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (…C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 50 und 51), sowie vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (…C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 82).{FN:38} - Vgl. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55), und vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (…C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
{FN:34} - Vgl. Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:35} - Vgl. Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36).
- EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
{FN:27} - Vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof entschieden hat, "dass eine allgemeine Annahme, dass es zu Steuerhinterziehungen oder -umgehungen kommen werde, eine steuerliche Maßnahme, die die Ziele des EG-Vertrags beeinträchtigt, nicht rechtfertigen kann".{FN:38} - Vgl. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (…C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55), und vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
{FN:37} - Vgl. Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.03.2007 - C-524/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
Vgl. auch Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (…C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (…C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 50 und 51), sowie vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 82). - EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die …
- EuGH, 04.03.2004 - C-334/02
Kommission / Frankreich
- EuGH, 26.09.2000 - C-478/98
Kommission / Belgien - "Auslandsanleihe - Verbot der Zeichnung für in Belgien …
- EuGH, 19.12.2012 - C-207/11
3D I - Steuerrecht - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für …
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