Rechtsprechung
| EuGH, 29.07.2024 - C-202/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Alchaster
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits - Übergabe einer Person an das Vereinigte ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits - Übergabe einer Person an das Vereinigte ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits - Übergabe einer Person an das Vereinigte ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Haftbefehle aus dem Vereinigten Königreich: Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen diese in der Europäischen Union vollstreckt werden können
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Britischer Haftbefehl in EU nur nach eigenständiger Prüfung vollstreckbar
Verfahrensgang
- EuGH, 22.04.2024 - C-202/24
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
- EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (21)
- EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Rn. 51 Besteht die Gefahr einer Verletzung dieser Rechte, kann es der vollstreckenden Justizbehörde daher gestattet sein, nach einer angemessenen Prüfung davon abzusehen, einem auf der Grundlage des AHZ ausgestellten Haftbefehl Folge zu leisten (…vgl. entsprechend Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 59, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 43).Rn. 53 Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt ermitteln, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel oder aufgrund von Mängeln, die speziell eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen, eine echte Gefahr der Verletzung eines dieser Grundrechte besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 102, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 47).
Rn. 54 In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die Mängel, die im ersten Schritt der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellt wurden, auf die Person auswirken können, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und ob es in Anbetracht ihrer persönlichen Situation ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung dieser Grundrechte ausgesetzt wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 94, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 106, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 48).
Rn. 57 Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlangt, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Europäischen Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, und Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).
Rn. 58 Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Europäischen Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192, und Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 94).
Rn. 59 In diesem Zusammenhang dient die Verpflichtung, festzustellen, ob Mängel wie die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils erwähnten bestehen, bevor konkret und genau geprüft werden kann, ob die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, einer echten Gefahr der Verletzung eines Grundrechts ausgesetzt ist, gerade dazu, zu verhindern, dass eine solche Prüfung nicht nur ausnahmsweise erfolgt, und beruht somit auf der sich aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ergebenden Unterstellung, dass der Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 114 bis 116).
Rn. 60 Die Einhaltung dieser Verpflichtung ermöglicht es insbesondere, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Ausstellungsmitgliedstaat und dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Bezug auf die Wahrung der den Grundrechten innewohnenden Anforderungen sicherzustellen, die sich aus der vollen Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung ergibt, auf denen die Funktionsweise des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 und 96, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 43).
- EuGH, 21.12.2023 - C-261/22
Europäischer Haftbefehl: Die Übergabe einer gesuchten Person darf nicht allein …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Rn. 51 Besteht die Gefahr einer Verletzung dieser Rechte, kann es der vollstreckenden Justizbehörde daher gestattet sein, nach einer angemessenen Prüfung davon abzusehen, einem auf der Grundlage des AHZ ausgestellten Haftbefehl Folge zu leisten (…vgl. entsprechend Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 59…, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72, und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 43).Rn. 52 Hinsichtlich der Modalitäten einer solchen Prüfung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Rahmenbeschluss 2002/584, dass die Frage, ob die Gefahr einer Verletzung der in den Art. 4, 7, 24 und 47 der Charta gewährleisteten Grundrechte besteht, im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich im Rahmen einer Prüfung in zwei getrennten Schritten zu beurteilen ist, die sich nicht überschneiden dürfen, weil sie eine Analyse auf der Grundlage verschiedener Kriterien beinhalten, und daher nacheinander vorzunehmen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89 bis 94…, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 60, 61 und 68…, vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 55, und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt ermitteln, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel oder aufgrund von Mängeln, die speziell eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen, eine echte Gefahr der Verletzung eines dieser Grundrechte besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89…, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 102, und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 47).
Rn. 54 In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die Mängel, die im ersten Schritt der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellt wurden, auf die Person auswirken können, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und ob es in Anbetracht ihrer persönlichen Situation ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung dieser Grundrechte ausgesetzt wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 94…, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 106, und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 48).
Rn. 56 Das durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführte vereinfachte und wirksame System der Übergabe von verurteilten oder verdächtigten Personen setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus und beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses ergibt, einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im strafrechtlichen Bereich darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 40 und 41, und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 35 und 36).
Rn. 60 Die Einhaltung dieser Verpflichtung ermöglicht es insbesondere, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Ausstellungsmitgliedstaat und dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Bezug auf die Wahrung der den Grundrechten innewohnenden Anforderungen sicherzustellen, die sich aus der vollen Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung ergibt, auf denen die Funktionsweise des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46…, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 und 96, und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 43).
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Rn. 57 Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlangt, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Europäischen Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, …und Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).Rn. 58 Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Europäischen Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192, …und Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 94).
Rn. 62 Dieser Grundsatz beruht nämlich auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt - und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen -, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Europäischen Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 168).
Rn. 63 Er hat für die Union und ihre Mitgliedstaaten auch insoweit fundamentale Bedeutung, als er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines europäischen Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Europäischen Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191).
Rn. 64 Der Gerichtshof hat überdies klargestellt, dass sich die Beschränkung der Möglichkeit, zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Charta gewährleisteten Grundrechte beachtet hat, auf Ausnahmefälle aus dem Wesen der Union ergibt und zu dem Gleichgewicht beiträgt, auf dem die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Europäischen Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 193 und 194).
- EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Rn. 52 Hinsichtlich der Modalitäten einer solchen Prüfung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Rahmenbeschluss 2002/584, dass die Frage, ob die Gefahr einer Verletzung der in den Art. 4, 7, 24 und 47 der Charta gewährleisteten Grundrechte besteht, im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich im Rahmen einer Prüfung in zwei getrennten Schritten zu beurteilen ist, die sich nicht überschneiden dürfen, weil sie eine Analyse auf der Grundlage verschiedener Kriterien beinhalten, und daher nacheinander vorzunehmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89 bis 94…, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 60, 61 und 68…, vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 55, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 53 Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt ermitteln, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel oder aufgrund von Mängeln, die speziell eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen, eine echte Gefahr der Verletzung eines dieser Grundrechte besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89…, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 102, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 47).
Rn. 54 In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die Mängel, die im ersten Schritt der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellt wurden, auf die Person auswirken können, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und ob es in Anbetracht ihrer persönlichen Situation ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung dieser Grundrechte ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 94…, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 106, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 48).
- EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Die vollstreckenden Justizbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher, wenn sie diese Entscheidung erlassen, dafür Sorge tragen, dass die Grundrechte, die die Charta einer Person gewährt, gegen die sich ein auf der Grundlage des AHZ erlassener Haftbefehl richtet, gewahrt werden; dabei ist es unerheblich, dass die Charta für das Vereinigte Königreich nicht gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 52 und 53).Rn. 80 Im Hinblick auf eine solche Bestimmung ist erstens hervorzuheben, dass die Existenz von Erklärungen und der Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die grundsätzlich die Beachtung der Grundrechte gewährleisten, zwar für sich genommen nicht ausreichen, um einen angemessenen Schutz vor der Gefahr von Verstößen gegen Grundrechte und -freiheiten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 57), dass die vollstreckende Justizbehörde jedoch die langjährige Achtung - durch das Vereinigte Königreich - des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen, wie sie u. a. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der EMRK, auf die in Art. 524 Abs. 1 AHZ ausdrücklich Bezug genommen wird, sowie in den Vorschriften niedergelegt sind, die im Recht des Vereinigten Königreichs vorgesehen und umgesetzt werden, um die Achtung der in der EMKR verankerten Grundrechte zu gewährleisten, berücksichtigen muss (…vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 52).
Rn. 85 Folglich darf die vollstreckende Justizbehörde es nur dann auf der Grundlage von Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Charta ablehnen, einem Haftbefehl Folge zu leisten, wenn sie sich im Hinblick auf die individuelle Situation der gesuchten Person auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen kann, nach denen stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine echte Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta besteht (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 59, …und vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 61).
- EGMR, 21.10.2013 - 42750/09
Spanien muss mehrere Eta-Terroristen freilassen
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
In seinem Urteil vom 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien (CE:ECHR:2013:1021JUD004275009), habe er jedoch darauf hingewiesen, dass während der Vollstreckung einer Strafe getroffene Maßnahmen Auswirkungen auf ihren Umfang haben könnten.Wenn sich folglich die Art und der Zweck einer Maßnahme auf einen Straferlass oder die Änderung einer Regelung über eine vorzeitige Entlassung beziehen, ist dies nicht Teil der "Strafe" im Sinne von Art. 7 EMRK (EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 83).
Rn. 95 Da die Abgrenzung zwischen einer Maßnahme, die eine "Strafe" darstellt, und einer solchen, die sich auf die "Vollstreckung" einer Strafe bezieht, in der Praxis nicht immer klar gezogen ist, muss, um festzustellen, ob eine während der Vollstreckung einer Strafe getroffene Maßnahme lediglich die Art der Vollstreckung der Strafe betrifft oder vielmehr Auswirkungen auf ihren Umfang hat, in jedem Einzelfall geprüft werden, was die verhängte "Strafe" nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Recht tatsächlich beinhaltete, oder, mit anderen Worten, welcher Art sie war (EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, §§ 85 und 90).
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Rn. 51 Besteht die Gefahr einer Verletzung dieser Rechte, kann es der vollstreckenden Justizbehörde daher gestattet sein, nach einer angemessenen Prüfung davon abzusehen, einem auf der Grundlage des AHZ ausgestellten Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 59…, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 43).Rn. 52 Hinsichtlich der Modalitäten einer solchen Prüfung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Rahmenbeschluss 2002/584, dass die Frage, ob die Gefahr einer Verletzung der in den Art. 4, 7, 24 und 47 der Charta gewährleisteten Grundrechte besteht, im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich im Rahmen einer Prüfung in zwei getrennten Schritten zu beurteilen ist, die sich nicht überschneiden dürfen, weil sie eine Analyse auf der Grundlage verschiedener Kriterien beinhalten, und daher nacheinander vorzunehmen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89 bis 94, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 60, 61 und 68…, vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 55, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Das durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführte vereinfachte und wirksame System der Übergabe von verurteilten oder verdächtigten Personen setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus und beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses ergibt, einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im strafrechtlichen Bereich darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 40 und 41, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 35 und 36).
- EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Rn. 60 Die Einhaltung dieser Verpflichtung ermöglicht es insbesondere, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Ausstellungsmitgliedstaat und dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Bezug auf die Wahrung der den Grundrechten innewohnenden Anforderungen sicherzustellen, die sich aus der vollen Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung ergibt, auf denen die Funktionsweise des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46…, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 und 96, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 43).Rn. 84 In diesem Zusammenhang muss eine etwaige Feststellung, dass im Fall der Übergabe der betreffenden Person an das Vereinigte Königreich eine echte Gefahr der Verletzung von Art. 49 Abs. 1 der Charta besteht, auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 60 und 61).
- EuGH, 19.09.2018 - C-327/18
Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Rn. 80 Im Hinblick auf eine solche Bestimmung ist erstens hervorzuheben, dass die Existenz von Erklärungen und der Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die grundsätzlich die Beachtung der Grundrechte gewährleisten, zwar für sich genommen nicht ausreichen, um einen angemessenen Schutz vor der Gefahr von Verstößen gegen Grundrechte und -freiheiten sicherzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 57), dass die vollstreckende Justizbehörde jedoch die langjährige Achtung - durch das Vereinigte Königreich - des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen, wie sie u. a. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der EMRK, auf die in Art. 524 Abs. 1 AHZ ausdrücklich Bezug genommen wird, sowie in den Vorschriften niedergelegt sind, die im Recht des Vereinigten Königreichs vorgesehen und umgesetzt werden, um die Achtung der in der EMKR verankerten Grundrechte zu gewährleisten, berücksichtigen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 52).Rn. 85 Folglich darf die vollstreckende Justizbehörde es nur dann auf der Grundlage von Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Charta ablehnen, einem Haftbefehl Folge zu leisten, wenn sie sich im Hinblick auf die individuelle Situation der gesuchten Person auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen kann, nach denen stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine echte Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta besteht (…vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 59, und vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 61).
- EuGH - C-563/21 (anhängig)
Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Rn. 60 Die Einhaltung dieser Verpflichtung ermöglicht es insbesondere, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Ausstellungsmitgliedstaat und dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Bezug auf die Wahrung der den Grundrechten innewohnenden Anforderungen sicherzustellen, die sich aus der vollen Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung ergibt, auf denen die Funktionsweise des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46…, vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 und 96, …und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 43).Rn. 84 In diesem Zusammenhang muss eine etwaige Feststellung, dass im Fall der Übergabe der betreffenden Person an das Vereinigte Königreich eine echte Gefahr der Verletzung von Art. 49 Abs. 1 der Charta besteht, auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 60 und 61).
- EuGH, 14.09.2023 - C-71/21
Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Mandats d'arrêt successifs) - Vorlage zur …
- EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung …
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber …
- EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der …
- EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln, …
- EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu …
- EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
DELTA STROY 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État …
- EGMR, 31.08.2021 - 35567/19
DEVRIENDT c. BELGIQUE
- EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
The provisions in the Withdrawal Agreement concerning the European arrest warrant …
- EuGH, 22.04.2024 - C-202/24
Alchaster
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-743/24
Änderungen der Bewährungsregeln fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff …
Rn. 20 In seinem Urteil Alchaster{FN-VERWEIS:17} hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass eine vollstreckende Justizbehörde in dem Fall, dass eine Person, gegen die auf Grundlage dieses Abkommens ein Haftbefehl erlassen wurde, geltend macht, dass bei einer Übergabe an das Vereinigte Königreich wegen einer für sie ungünstigen und nach der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftat erfolgten Änderung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta bestehe, das Vorliegen dieser Gefahr eigenständig prüfen muss, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet, und zwar auch dann, wenn sie die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 7 EMRK unter Verweis auf die Garantien, die das Vereinigte Königreich im Allgemeinen in Bezug auf die Einhaltung der EMRK bietet, und auf die Möglichkeit der betroffenen Person, eine Beschwerde beim EGMR einzulegen, bereits verneint hat.Rn. 89 Die Anhebung der zeitlichen Schwelle für die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen an sich fällt nach den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Alchaster offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 der Charta{FN-VERWEIS:92}.
Rn. 90 Der Gerichtshof hat im Urteil Alchaster im Wesentlichen festgestellt, dass der Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 der Charta potenziell eine Situation erfasst, in der die betreffende Maßnahme die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen im Wesentlichen aufhebt oder wenn sie Teil einer Reihe von Maßnahmen ist, die dazu führen, dass die ursprünglich verwirkte Strafe ihrer Art nach schwerer wird{FN-VERWEIS:93}.
{FN:17} Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024 (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 98 und Tenor).
{FN:21} Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649), ergangen ist, ist das Vereinigte Königreich berechtigt, der vorliegenden Rechtssache beizutreten.
Vgl. für weitere Einzelheiten Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:559, Nr. 30 und Fn. 19).
Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 98).
{FN:23} Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 98).
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:559, Nrn. 63 ff.).
{FN:50} Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:58} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:559, Nr. 81).
{FN:65} Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 97).
{FN:92} Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 97).
{FN:93} Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 97).
{FN:100} Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:102} Ich verstehe, dass der Gerichtshof den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nur auf die Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten anwendet; vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:103} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:559).
- EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Mirin - Änderungen des Geschlechts und des Vornamens müssen anerkannt werden
Rn. 63 Insoweit geht aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) hervor, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die Rechte aus Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) (…Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 60), wobei die letztgenannte Bestimmung einen Mindestschutzstandard darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.04.2025 - C-181/23
Unionsbürgerschaft: Das maltesische Staatsbürgerschaftsprogramm für Investoren …
Rn. 85 Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der auf ihm beruhende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung des Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (…Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, und Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 63).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-8/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
{FN:18} Vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, im Folgenden: Urteil Alchaster, EU:C:2024:649, Rn. 49).{FN:21} Vgl. insbesondere Urteil Alchaster (…Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:22} Vgl. insbesondere Urteil Alchaster (…Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:23} Vgl. insbesondere Urteil Alchaster (…Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:24} Vgl. insbesondere Urteil Alchaster (…Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:25} Vgl. insbesondere Urteil Alchaster (…Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:26} Vgl. insbesondere Urteil Alchaster (…Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:27} Vgl. insbesondere Urteil Alchaster (…Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:28} Vgl. insbesondere Urteil Alchaster (…Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:29} Vgl. insbesondere Urteil Alchaster (…Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.04.2026 - C-528/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen …
Rn. 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine vollstreckende Justizbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, einen vom Vereinigten Königreich auf der Grundlage des AHZ ausgestellten Haftbefehl zu vollstrecken, und dass sie die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nur aus Gründen ablehnen darf, die sich aus diesem Abkommen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 46 und 48).Rn. 38 Was als Zweites den Kontext von Art. 625 AHZ betrifft, so sehen die Art. 600 und 601 dieses Abkommens, in denen die Gründe aufgeführt werden, aus denen die Vollstreckung eines auf der Grundlage dieses Abkommens erlassenen Haftbefehls abgelehnt werden muss oder kann (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 44), keine Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines Haftbefehls vor, die auf die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität durch die Behörden des Ausstellungsstaats oder, allgemeiner, auf die Missachtung der Vorschriften dieses Abkommens durch diese Behörden gestützt werden.
Rn. 40 Dementsprechend hat das AHZ, wie sich aus seinem 23. Erwägungsgrund ergibt, u. a. zum Ziel, die Sicherheit des Vereinigten Königreichs und der Union zu stärken, indem es die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, ermöglicht (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 40).
Rn. 41 Im Hinblick auf diese Zusammenarbeit soll Teil Drei Titel VII AHZ gemäß Art. 596 AHZ sicherstellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Titels basiert (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 43).
Die vollstreckenden Justizbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher, wenn sie diese Entscheidung erlassen, dafür Sorge tragen, dass die Grundrechte, die die Charta einer Person gewährt, gegen die sich ein auf der Grundlage des AHZ erlassener Haftbefehl richtet, gewahrt werden; dabei ist es unerheblich, dass die Charta für das Vereinigte Königreich nicht gilt (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 49).
Rn. 46 Insbesondere kann gemäß Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ die vollstreckende Justizbehörde, die über einen auf der Grundlage dieses Abkommens erlassenen Haftbefehl zu entscheiden hat, nicht die Übergabe der gesuchten Person anordnen, wenn sie nach einer konkreten und genauen Prüfung der Situation dieser Person zu der Auffassung gelangt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall ihrer Übergabe an das Vereinigte Königreich eine tatsächliche Gefahr für den Schutz ihrer Grundrechte besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 78).
Rn. 47 Daraus folgt, dass die ausstellende Justizbehörde in dem Fall, dass sich die Person, gegen die sich ein auf der Grundlage des AHZ erlassener Haftbefehl richtet, ihr gegenüber geltend macht, dass bei einer Übergabe an das Vereinigte Königreich die Gefahr der Verletzung eines oder mehrere ihrer Grundrechte bestehe, diese Übergabe nicht anordnen darf, ohne nach einer angemessenen Prüfung konkret bestimmt zu haben, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person einer echten Gefahr eines solchen Verstoßes ausgesetzt ist, da die Behörde sonst gegen ihre Verpflichtung gemäß Art. 524 Abs. 2 AHZ zur Achtung der Grundrechte verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 79).
Rn. 64 Bestehen insoweit Zweifel, kann die vollstreckende Justizbehörde jedenfalls die Vollstreckung eines auf der Grundlage des AHZ erlassenen Haftbefehls erst verweigern, wenn sie zum einen von der ausstellenden Justizbehörde Informationen zu den im Vereinigten Königreich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angefordert und zum anderen um zusätzliche Garantien ersucht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 89 und 91).
- EuGH, 03.04.2025 - C-743/24
Haftbefehle aus dem Vereinigten Königreich: Eine Verschärfung der Voraussetzungen …
Rn. 13 Im Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649), hat der Gerichtshof in Beantwortung dieser Frage entschieden, dass Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass eine vollstreckende Justizbehörde in dem Fall, dass eine Person, gegen die auf Grundlage des AHZ ein Haftbefehl erlassen wurde, geltend macht, dass bei einer Übergabe an das Vereinigte Königreich wegen einer für sie ungünstigen und nach der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftat erfolgten Änderung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta bestehe, das Vorliegen dieser Gefahr eigenständig prüfen muss, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet, und zwar auch dann, wenn sie die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 7 EMRK unter Verweis auf die Garantien, die das Vereinigte Königreich im Allgemeinen in Bezug auf die Einhaltung der EMRK bietet, und auf die Möglichkeit der betroffenen Person, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzulegen, bereits verneint hat.Rn. 24 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 49 der Charta zumindest die gleichen Garantien wie die in Art. 7 EMRK vorgesehenen enthält, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen sind (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn sich folglich die Art und der Zweck einer Maßnahme auf einen Straferlass oder die Änderung einer Regelung über eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen beziehen, ist dies nicht Teil der "Strafe" im Sinne von Art. 7 EMRK (EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 83, und Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 94).
Rn. 26 Da die Abgrenzung zwischen einer Maßnahme, die eine "Strafe" darstellt, und einer solchen, die sich auf die "Vollstreckung" einer Strafe bezieht, in der Praxis nicht immer klar gezogen ist, muss, um festzustellen, ob eine Maßnahme lediglich die Art der Vollstreckung der Strafe betrifft oder vielmehr Auswirkungen auf ihren Umfang hat, in jedem Einzelfall geprüft werden, was die verhängte oder verwirkte "Strafe" nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Recht tatsächlich beinhaltete, oder, mit anderen Worten, welcher Art sie war (EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, §§ 85 und 90, sowie Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 95).
Rn. 27 Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt, dass die Vollstreckung der Strafe und nicht die Strafe selbst betroffen ist, wenn sich die Haftsituation möglicherweise dadurch verschärft, dass nach der Verurteilung die zeitliche Schwelle für die Zulässigkeit einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen angehoben wird, und dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die verhängte Strafe schwerer ist als die vom Tatrichter verhängte Strafe (EGMR, 31. August 2021, Devriendt/Belgien, CE:ECHR:2021:0831DEC003556719, § 29, und Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 96).
Das ist zwar jedenfalls dann nicht der Fall, wenn diese Maßnahme lediglich die zeitliche Schwelle für die Zulässigkeit einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen anhebt, doch mag sich die Situation insbesondere dann anders darstellen, wenn diese Maßnahme die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen im Wesentlichen aufhebt oder wenn sie Teil einer Reihe von Maßnahmen ist, die dazu führen, dass die ursprünglich verwirkte Strafe ihrer Art nach schwerer wird (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 97).
- EuGH, 16.07.2026 - C-280/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
Rn. 104 Auch wenn die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist, so dass die Auslegung des Unionsrechts und die Prüfung der Gültigkeit von Unionsrechtsakten anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen sind, ist Art. 7 EMRK daher gleichwohl als Mindestschutzstandard bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 1 der Charta zu berücksichtigen, da dieser zumindest die gleichen Garantien wie die in Art. 7 EMRK vorgesehenen enthält (…Urteile vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 98 und 99, sowie vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BVerfG, 31.07.2025 - 2 BvR 85/24
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Bundesgerichthofs zu …
Zwar schließt der Gerichtshof nicht aus, dass eine internationale Übereinkunft ein hohes Maß an Vertrauen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und bestimmten Drittstaaten schaffen kann (vgl. aus dem Bereich des Auslieferungsrechts EuGH, Alchaster, 29.07.2024, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 61, 65). - Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
{FN:77} Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (…EU:C:2014:2454, Rn. 168); Urteile vom 6. März 2018, Achmea (…C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (…C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35), und vom 29. Juli 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 62). - EuGH, 18.12.2025 - C-323/24
Deity Shoes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
Rn. 20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage formal nur auf Art. 14 der Verordnung Nr. 6/2002 Bezug genommen hat, dadurch nicht daran gehindert ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es diese Punkte in seiner Frage ausdrücklich angesprochen hat oder nicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 01.08.2025 - C-544/23
Der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes erstreckt …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-763/22
Procureur de la République () und d'une demande d'extradition) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24
Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …
- EuGH, 19.06.2025 - C-219/25
Kamekris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum …
- EuGH, 17.03.2026 - C-8/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2025 - C-528/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-722/23
Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Mitgliedstaat, der die …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2025 - C-544/23
BAJI Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2026 - C-583/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
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Rechtsprechung
| EuGH, 22.04.2024 - C-202/24 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Alchaster
(fremdsprachig)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Alchaster
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 14. März 2024 - Strafverfahren gegen MA
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Alchaster
Verfahrensgang
- EuGH, 22.04.2024 - C-202/24
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
- EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Haftbefehle aus dem Vereinigten Königreich: Der Gerichtshof stellt klar, unter …
Rn. 35 Mit Beschluss vom 22. April 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:343), hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, das in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehene beschleunigte Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. - Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
Alchaster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und …
{FN:18} Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. April 2024, Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:343, Rn. 7).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Alchaster
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich - Übergabe von Personen - Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Straftaten ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich - Übergabe von Personen - Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Straftaten ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich - Übergabe von Personen - Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Straftaten ...
Verfahrensgang
- EuGH, 22.04.2024 - C-202/24
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
- EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (40)
- EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:31} Vgl. z. B. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:55} Vgl. Urteil vom 6. September 2016 (C-182/15, EU:C:2016:630).
{FN:56} Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 52).
{FN:59} Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 57).
{FN:60} Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 58).
{FN:61} Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 59).
- EuGH, 21.12.2023 - C-261/22
Europäischer Haftbefehl: Die Übergabe einer gesuchten Person darf nicht allein …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:36} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, GN (Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls) (C-261/22, EU:C:2023:1017).{FN:37} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, GN (Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls) (C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:38} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, GN (Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls) (C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:39} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, GN (Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls) (C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:41} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, GN (Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls) (C-261/22, EU:C:2023:1017).
- EGMR, 12.02.2008 - 21906/04
KAFKARIS c. CHYPRE
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:93} Vgl. EGMR, 22. November 1995, C. R./Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1995:1122JUD002019092, § 32, 22. November 1995, S. W./Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1995:1122JUD002016692, § 34, und 12. Februar 2008, Kafkaris/Zypern, CE:ECHR:2008:0212JUD002190604, § 137.Vgl. in diesem Sinne EGMR, 9. Februar 1995, Welch/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1995:0209JUD001744090, § 28, 8. Juni 1995, Jamil/Frankreich, CE:ECHR:1995:0608JUD001591789, § 31, und 12. Februar 2008, Kafkaris/Zypern, CE:ECHR:2008:0212JUD002190604, § 142.
Vgl. ferner EGMR, 29. November 2005, Uttley/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2005:1129DEC003694603, und 12. Februar 2008, Kafkaris/Zypern, CE:ECHR:2008:0212JUD002190604, § 142.
{FN:105} Vgl. EGMR, 12. Februar 2008, Kafkaris/Zypern, CE:ECHR:2008:0212JUD002190604, § 145, und Urteil Del Río Prada/Spanien, § 90.
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:27} Gutachten 2/13 (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454).{FN:28} Vgl. Gutachten 2/13 (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 167).
{FN:30} Gutachten 2/13 (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 168).
- EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:34} Vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198).Zum Zeitpunkt des Ergehens des wegweisenden Urteils des Gerichtshofs vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), gehörte Rumänien nicht zum Schengen-Raum; es ist auch derzeit kein Vollmitglied (Rumänien und Bulgarien sind derzeit nur in Bezug auf die Luft- und Seebinnengrenzen Mitgliedstaaten des Schengen-Raums).
{FN:86} Urteil vom 5. April 2016 (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198).
- EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:44} Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 73).{FN:48} Vgl. Urteile vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 73), und vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (…C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 30).
Vgl. auch Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 44).
- EuGH, 14.09.2023 - C-71/21
Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Mandats d'arrêt successifs) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:48} Vgl. Urteile vom 2. April 2020, Ruska Federacija (…C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 73), und vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 30).{FN:49} Vgl. Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 33 bis 43 und 45 bis 61).
{FN:51} Vgl. Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 48).
- EGMR, 31.08.2021 - 35567/19
DEVRIENDT c. BELGIQUE
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:101} Vgl. EGMR, 31. August 2021, Devriendt/Belgien, CE:ECHR:2021:0831DEC003556719.{FN:103} Vgl. EGMR, 31. August 2021, Devriendt/Belgien, CE:ECHR:2021:0831DEC003556719, § 26.
{FN:104} Vgl. EGMR, 31. August 2021, Devriendt/Belgien, CE:ECHR:2021:0831DEC003556719, § 28.
- EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91
Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:66} Vgl. Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490, Rn. 14), und Urteil vom 24. November 2016, SECIL (…C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 94).{FN:67} Vgl. Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490, Rn. 14).
- EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
{FN:33} Vgl. Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:42} Vgl. Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 55).
- EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État …
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
- EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
- EGMR, 28.02.2008 - 37201/06
Saadi ./. Italien
- EuGH, 25.06.2020 - C-24/19
Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die …
- EuGH, 30.04.1974 - 181/73
Haegemann / Belgischer Staat
- EuGH, 09.09.2008 - C-120/06
DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN …
- EuGH, 12.12.1972 - 21/72
International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit
- EGMR, 09.02.1995 - 17440/90
WELCH v. THE UNITED KINGDOM
- EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …
- EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 …
- EGMR, 22.11.1995 - 20166/92
S.W. c. ROYAUME-UNI
- EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und …
- EuGH, 30.05.2013 - C-604/11
Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos - Richtlinie 2004/39/EG - …
- EuGH, 27.02.2024 - C-382/21
EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum - …
- EuGH, 19.10.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Beschleunigtes Verfahren
- EGMR, 09.07.2019 - 8351/17
ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE
- EuGH, 13.01.2015 - C-404/12
Rat und Kommission / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network …
- EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
DELTA STROY 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19
République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten …
- EGMR, 08.06.1995 - 15917/89
JAMIL v. FRANCE
- EuGH, 22.04.2024 - C-202/24
Alchaster
- EuGH - C-15/21 (anhängig)
Sea Watch
- EGMR, 29.11.2005 - 36946/03
UTTLEY v. THE UNITED KINGDOM
- EGMR, 22.11.1995 - 20190/92
C.R. c. ROYAUME-UNI
- EKMR, 03.03.1986 - 11653/85
HOGBEN v. THE UNITED KINGDOM
- EKMR, 28.02.1996 - 26293/95
HOSEIN v. THE UNITED KINGDOM
- EGMR, 21.10.2013 - 42750/09
Spanien muss mehrere Eta-Terroristen freilassen
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-743/24
Änderungen der Bewährungsregeln fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff …
Vgl. für weitere Einzelheiten Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:559, Nr. 30 und Fn. 19).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:559, Nrn. 63 ff.).
{FN:58} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:559, Nr. 81).
{FN:103} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:559).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2025 - C-528/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen …
{FN:13} Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C-202/24, EU:C:2024:559, Nr. 55). - Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-413/24
Vlaams Gewest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Zum Ausschluss der unmittelbaren Wirkung außer in den im AHZ ausdrücklich vorgesehenen Fällen vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C 202/24, EU:C:2024:559, Nr. 56).
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