Rechtsprechung
| EuGH, 11.06.2024 - C-221/22 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutsche Telekom
Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 266 und 340 AEUV - Urteil, mit dem eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße herabgesetzt wird - Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Betrags durch die Kommission - Pflicht zur Zahlung von Zinsen - Einstufung - Pauschale ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 266 und 340 AEUV - Urteil, mit dem eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße herabgesetzt wird - Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Betrags durch die Kommission - Pflicht zur Zahlung von Zinsen - Einstufung - Pauschale ...
- rechtsportal.de
Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 266 und 340 AEUV - Urteil, mit dem eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße herabgesetzt wird - Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Betrags durch die Kommission - Pflicht zur Zahlung von Zinsen - Einstufung - Pauschale ...
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Die Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängt hat, Zinsen zahlen
- lto.de (Kurzinformation)
Entschädigung für zu Unrecht verhängte Geldbußen: Telekom gewinnt Zinsstreit gegen EU-Kommission
- die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)
EU-Kommission muss auf im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängte Geldbußen Zinsen zahlen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Telekom gewinnt Zinsstreit gegen EU-Kommission - Telekom stehen Zinsen auf zu Unrecht verhängte Geldbuße zu
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Deutsche Telekom
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission/ Deutsche Telekom
Verfahrensgang
- EuG, 19.01.2022 - T-610/19
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
- EuGH, 11.06.2024 - C-221/22 P
Papierfundstellen
- EuZW 2024, 1108
- MMR 2025, 36
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. …
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Rn. 38 Die Zinsen, die auf die Rückzahlung von rechtsgrundlos vereinnahmten Geldsummen zu zahlen seien, seien keine "Verzugszinsen mit Sanktionscharakter", die rückwirkend zu zahlen seien, sondern Ausgleichszinsen zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Schuldners, wie u. a. aus dem Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672), hervorgehe.Dies impliziert u. a. die Zahlung der auf der Grundlage dieses Handelns rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge sowie die Zahlung von Zinsen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 29, und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 55).
Rn. 72 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 56), entschieden, dass zur Bestimmung der infolge der Nichtigerklärung einer Geldbuße zu zahlenden Zinsen der von der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 festgelegte Zinssatz anzuwenden sei, ohne jedoch die genaue Vorschrift dieser Delegierten Verordnung anzugeben, auf die Bezug zu nehmen sei.
Rn. 73 Jedoch sei im Urteil Printeos, auf das Rn. 121 des angefochtenen Urteils Bezug nehme, das Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672), dahin ausgelegt worden, dass sich dieses letztgenannte Urteil auf Art. 83 der Delegierten Verordnung beziehe.
Rn. 78 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission zur Bestimmung der Höhe der Zinsen, die einem Unternehmen, das eine von ihr verhängte Geldbuße gezahlt hat, infolge der Nichtigerklärung oder Herabsetzung dieser Geldbuße zu zahlen sind, den dazu in der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 festgelegten Satz anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 56).
- EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Rn. 55 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht gegen die betreffende Behörde einen Anspruch nicht nur auf Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12…, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84…, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26…, vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und 27, sowie vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52).Rn. 56 Folglich müssen Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht - ob von einer nationalen Behörde oder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union - vereinnahmt wurden, zurückerstattet werden, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung, was Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit …
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Dies impliziert u. a. die Zahlung der auf der Grundlage dieses Handelns rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge sowie die Zahlung von Zinsen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 29, …und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 55).Rn. 52 Ferner stellt die Zahlung von Zinsen nach ständiger Rechtsprechung insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner nach der Verkündung dieses Nichtigkeitsurteils außerdem veranlasst werden soll, dieses so schnell wie möglich durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30, …und vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 12.02.2019 - T-201/17
Printeos/ Kommission - Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Rn. 11 In diesem Beschluss prüfte die Kommission auch das Argument der Deutschen Telekom, dass sie gemäß dem Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), Verzugszinsen in Höhe des Refinanzierungszinssatzes der EZB zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten verlangen könne.Im Übrigen hätten weder das Gericht in seinem Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), noch der Gerichtshof im Urteil Printeos, als er über das Rechtsmittel in dieser Rechtssache entschieden habe, Verzugszinsen in der von dieser Bestimmung vorgesehenen Höhe zugesprochen.
- EuGH, 15.07.2021 - C-851/19
DK/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren - …
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 15. Juli 2021, DK/EAD, C-851/19 P, EU:C:2021:607, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 15. Juli 2021, DK/EAD, C-851/19 P, EU:C:2021:607, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.09.2021 - C-100/20
Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Rn. 55 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht gegen die betreffende Behörde einen Anspruch nicht nur auf Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12…, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84…, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26, vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und 27, …sowie vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52). - EuGH, 08.03.2001 - C-397/98
Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Rn. 55 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht gegen die betreffende Behörde einen Anspruch nicht nur auf Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84…, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26…, vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und 27, …sowie vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52). - EuGH, 19.07.2012 - C-591/10
Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - …
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Rn. 55 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht gegen die betreffende Behörde einen Anspruch nicht nur auf Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12…, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26…, vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und 27, …sowie vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52). - EuGH, 17.06.2010 - C-413/08
Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen …
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Vor der Verkündung des Urteils Deutsche Telekom von 2018 war die Kommission nämlich in Anbetracht erstens der Vollstreckbarkeit ihrer Beschlüsse, mit denen anderen Personen als Mitgliedstaaten eine Zahlung auferlegt wird, zweitens der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Klagen vor einem Unionsgericht gemäß Art. 278 AEUV und drittens der Vermutung der Gültigkeit, die für Beschlüsse der Kommission spricht, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), keineswegs verpflichtet, der Deutschen Telekom die Geldbuße - weder zum Teil noch insgesamt - zurückzuerstatten. - EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio
Auszug aus EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Rn. 55 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht gegen die betreffende Behörde einen Anspruch nicht nur auf Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12…, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84…, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26…, vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und 27, …sowie vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52). - EuG, 10.10.2001 - T-171/99
Corus UK / Kommission
- EuG, 13.12.2018 - T-827/14
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen …
- EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
Kommission/ Printeos - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss, mit dem …
- EuG, 19.01.2022 - T-610/19
Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8 …
- EuG, 08.06.1995 - T-459/93
Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ; …
- EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
EAD/ Alba Aguilera u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und …
- EuG, 25.03.2026 - T-310/21
Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - …
- des gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts und nach Anhörung der Parteien ergangenen Beschlusses vom 10. August 2023, das Verfahren bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung in der Rechtssache auszusetzen, in der das Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488) ergangen ist,.- der am 25. und 29. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erklärungen der Parteien zu den Konsequenzen, die für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), zu ziehen sind,.
Rn. 17 In ihren Erklärungen zu den Konsequenzen, die sich für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), ergeben, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie an den beiden mit der Einrede der Unzulässigkeit geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen festhalte, die erstens auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zweitens auf die Ungeeignetheit der Schadensersatzklage zur Anfechtung der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), gestützt werden.
Dies impliziert u. a. die Erstattung der auf der Grundlage dieses Handelns rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge sowie die Zahlung von Zinsen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In ihren Erklärungen zum Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), trägt die Klägerin vor, dass dieses Urteil ihren Standpunkt bestätige.
Rn. 61 In ihren Erklärungen zum Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), räumt die Kommission ein, dass dieses Urteil die allgemeine Frage des Anspruchs der Klägerin auf pauschale Zinsen zugunsten der Klägerin entscheide und dass der Zinssatz für diese Zinsen unter anderem unter Bezugnahme auf Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (…ABl. 2012, L 362, S. 1) für den Zeitraum zwischen der vorläufigen Zahlung der Geldbuße und der Erstattungsentscheidung festgesetzt werden könne.
Im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), habe sich diese Frage nicht gestellt, da das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), ergangen sei, bevor die Kommission am 19. Februar 2019 die Erstattung zugunsten der Deutschen Telekom vorgenommen habe.
Dies führt insbesondere zur Erstattung der auf der Grundlage dieser Handlung rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge sowie zur Zahlung von Zinsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 57).
Rn. 66 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Zahlung von Zinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner nach der Verkündung dieses Nichtigkeitsurteils außerdem veranlasst werden soll, dieses so schnell wie möglich durchzuführen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 67 Aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergibt sich somit, dass, wenn eine mit einem Beschluss der Kommission wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße durch ein Unionsgericht mit Ex-tunc-Wirkung für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, die Kommission verpflichtet ist, die vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückzahlung zurückzuerstatten (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 53).
Rn. 69 Da es sich bei den zu zahlenden Zinsen jedoch um pauschale Zinsen handelt, muss die Kommission dem Betroffenen gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV die etwaige Differenz zwischen dem Betrag der aufgelaufenen Zinsen und den pauschalen Zinsen zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ihr Verhalten könne nicht unter Bezugnahme auf die spätere Rechtsentwicklung beurteilt werden, die sich aus den Urteilen vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), und vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), ergebe.
Rn. 79 Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 52 bis 57), unter Bezugnahme auf eine gefestigte Rechtsprechung (…Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30;… vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgehoben, dass die Zahlung von Zinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV darstellt, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen.
Rn. 86 Da die in Rede stehenden Zinsen jedoch pauschalen Charakter haben, ist die Klägerin nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Schadens nachzuweisen, der über das bloße Ausbleiben der vollständigen Zahlung dieser Zinsen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 62, …und vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 56).
Ihrer Ansicht nach bestätigt das Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), ihren Standpunkt zum anzuwendenden Zinssatz.
Rn. 90 In ihren Erklärungen zum Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof erklärt habe, das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, als es "analog" einen Zinssatz angewandt habe, der dem Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte entspreche.
Rn. 91 Die Kommission macht geltend, dass es jedoch Gründe gebe, die im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), nicht behandelt worden seien und aufgrund derer ein niedrigerer Zinssatz als der von der Klägerin geforderte ausreichend sei, um die Vorenthaltung der Nutzung der vorläufig gezahlten Gelder auszugleichen.
Rn. 93 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 90) - wenn auch im Rahmen einer Bemerkung de lege ferenda -, auf die Zwecke der pauschalen Zinsen hingewiesen hat.
Rn. 94 Nach der Rechtsprechung hat die Kommission zur Bestimmung der Höhe der pauschalen Zinsen, die einem Unternehmen, das eine von ihr verhängte Geldbuße gezahlt hat, infolge der Nichtigerklärung oder Herabsetzung dieser Geldbuße zu zahlen sind, den Zinssatz anzuwenden, der hierfür in den während des Zeitraums der Entziehung der Nutzung des betreffenden Betrags geltenden Haushaltsordnung der Union, konkret in deren Bestimmungen über den Zinssatz für die bei Ablauf der Frist nicht beglichenen Schulden, festgelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 Im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 83), hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass weder Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Delegierten Verordnung den Satz der Zinsen festlegt, die mit einer pauschalen Entschädigung wie der hier in Rede stehenden verbunden sind.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass dieser Zinssatz in Anbetracht des Zwecks der in Rede stehenden Zinsen weder unsachgemäß noch unverhältnismäßig erscheint (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 84).
Rn. 100 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 85 bis 87 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), eine solche Argumentation verworfen hat.
Somit ist festzustellen, dass der Gesetzgeber für diesen Fall eine bestimmte Zinslast vorgesehen hat (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 85).
In ihren Erklärungen zum Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), weist die Kommission darauf hin, dass sich diese Frage in diesem Urteil nicht gestellt habe.
- EuG, 15.07.2026 - T-661/24
Außervertragliche Haftung der Union - EGLF und ELER - Urteil, mit dem ein …
Rn. 10 Zur Stützung ihrer Schadensersatzklage beruft sich die Tschechische Republik im Wesentlichen auf das Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), um geltend zu machen, Art. 266 Abs. 1 AEUV verlange, dass nach der Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem eine finanzielle Berichtigung im Rahmen des ELER auferlegt werde, über die Erstattung des Berichtigungsbetrags hinaus Zinsen an den Mitgliedstaat zu zahlen seien.Rn. 22 Nach Art. 266 Abs. 1 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln ex tunc für nichtig erklärt wird, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 51).
Rn. 24 Wie sich aus Rn. 52 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), und der dort angeführten Rechtsprechung ergibt, stellt die Zahlung von Zinsen eine von der Kommission zu erlassende Maßnahme zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, da mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen werden soll.
Rn. 25 Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Erstattung von Geldbeträgen, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht von einer nationalen Behörde oder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vereinnahmt wurden, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Erstattung, Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 56).
Rn. 26 Wie sich aus Rn. 62 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), und im Wesentlichen aus den Rn. 103 und 104 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), ergibt, verfügen Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, wenn sie nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet sind, über die Erstattung eines bestimmten Geldbetrags hinaus Zinsen zu zahlen, über keinerlei Ermessen hinsichtlich der Opportunität, diese Zinsen zu zahlen, so dass bereits der bloße Verstoß gegen das Unionsrecht, der in der Verweigerung der Zinszahlung besteht, für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, genügt.
Rn. 27 Schließlich haben die Zinsen, die nach Art. 266 Abs. 1 AEUV zu zahlen sind, um die Vorenthaltung der Nutzung auszugleichen, "pauschalen" Charakter, so dass sich das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union dieser Pflicht nicht mit der Begründung entziehen kann, die Klägerin habe das Vorliegen eines Schadens nicht hinreichend nachgewiesen (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 62).
Rn. 45 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Zahlung von Zinsen, wie sie in der oben in den Rn. 23 bis 27 dargestellten Rechtsprechung und insbesondere im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), entwickelt worden ist, in einem anderen Zusammenhang aufgestellt worden ist als im vorliegenden Fall, da es um einen Betrag ging, der rechtsgrundlos von einem Verwaltungsunterworfenen vereinnahmt worden war.
Wie sich nämlich aus den Rn. 53 bis 56 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), ergibt, betrifft die von der Rechtsprechung entwickelte Pflicht, über die Erstattung hinaus einen Zinsbetrag zu zahlen, die Situation eines "Verwaltungsunterworfenen", der rechtsgrundlos an ein Unionsorgan oder die Behörden eines Mitgliedstaats einen Betrag als Geldbuße, Sanktion, Zwangsgeld, Gebühr, Steuer oder sonstige Zahlung entrichtet hat.
Rn. 48 In Anbetracht dessen ist daher, entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik, festzustellen, dass sich der vorliegende Fall in der Sache von den in den Rn. 53 bis 56 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), genannten Situationen unterscheidet.
Anders als in den in den Rn. 52, 55 und 56 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), genannten Situationen ist in diesem Zusammenhang nicht sicher, dass die Nichtigerklärung eines Beschlusses über eine finanzielle Berichtigung automatisch dazu führt, dass dem Mitgliedstaat die Nutzung des von dieser finanziellen Berichtigung erfassten Betrags vorenthalten wird.
Rn. 58 Folglich kann sich in Anbetracht der fehlenden Gewissheit über die Auswirkungen einer finanziellen Berichtigung auf die nationalen Mittel des Mitgliedstaats aus dem Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), nicht ergeben, dass die Kommission einer grundsätzlichen, absoluten und unbedingten Pflicht, wie sie in dem genannten Urteil entwickelt wurde, unterliegt, zur Durchführung eines Urteils, mit dem ein Beschluss über eine finanzielle Berichtigung im Rahmen des ELER für nichtig erklärt wird, automatisch Zinsen zu zahlen.
- EuG, 30.04.2025 - T-499/20
Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
Rn. 154 Dieses Ergebnis wird durch die Urteile vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), und vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), auf die sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen bzw. in der mündlichen Verhandlung berufen hat, nicht in Frage gestellt.Rn. 155 In Rn. 56 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht - ob von einer nationalen Behörde oder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union - vereinnahmt wurden, zurückerstattet werden, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung, was Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge ist.
Rn. 156 Wie der Gerichtshof in Rn. 62 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), entschieden hat und wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 103 und 104 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), ergibt, verfügen Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, wenn sie nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet sind, über die Rückzahlung eines bestimmten Geldbetrags hinaus Zinsen zu zahlen, über keinerlei Ermessen hinsichtlich der Opportunität, diese Zinsen zu zahlen, so dass bereits der bloße Verstoß gegen das Unionsrecht, der in der Verweigerung der Zinszahlung besteht, für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, genügt.
Rn. 157 Anders als die Klägerinnen in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), und vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488) geführt haben, mit denen der Gerichtshof endgültig festgestellt hat, dass die dort in Rede stehenden Geldbußen rechtsgrundlos gezahlt worden waren, schuldete die Klägerin seit dem 15. April 2016 weiterhin den im Voraus erhobenen Beitrag, der ihr gemäß Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 für den Beitragszeitraum 2016 auferlegt worden war und dessen Betrag nicht nach unten korrigiert worden ist (…siehe oben, Rn. 138 und 149).
Rn. 158 Darüber hinaus und im Gegensatz zu den Entscheidungen in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), und vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), geführt haben, wurden sowohl der angefochtene Beschluss als auch der Beschluss vom 19. März 2020 - ohne den Grundsatz der Rechtssicherheit zu missachten (…siehe oben, Rn. 144) - zu einem Zeitpunkt wirksam, der vor dem Zeitpunkt ihres Erlasses lag, nämlich am 15. April 2016, so dass für den Zeitraum vom 23. Juni 2016, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihren im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 zahlte, bis zum Zeitpunkt des Erlasses eines dieser Beschlüsse keine Verzugszinsen zu zahlen waren.
- EuGH, 19.09.2024 - C-512/22
Aufsicht über Kreditinstitute: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der EZB aus …
Rn. 41 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel, das in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt, gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Außerdem kann ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.10.2024 - C-701/22
MFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Fonds für regionale …
Rn. 37 Als Zweites hat nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht gegen die betreffende Behörde einen Anspruch nicht nur auf Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Folglich müssen Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht von einer nationalen Behörde vereinnahmt wurden, zurückerstattet werden, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung, was Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge ist (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein Begünstigter eines öffentlichen Beitrags des EFRE, dem der ihm geschuldete Geldbetrag zu Unrecht vorenthalten wurde, Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt hat, zu dem ihm die Verwaltungsbehörde diesen Betrag hätte zahlen müssen und statt dessen Zahlung den Finanzierungsvertrag kündigte, diese Kündigung aber in der Folge durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung mit Ex-tunc-Wirkung aufgehoben wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 75, sowie vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 61).
- EuGH, 08.07.2025 - C-148/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …
Rn. 23 Insoweit hat nach ständiger Rechtsprechung der Einzelne, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolls, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht gegen die betreffende Behörde einen Anspruch nicht nur auf Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 24 Somit müssen Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht vereinnahmt wurden, zurückerstattet werden, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung, was Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge ist (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG München, 16.09.2025 - 14 K 18/25
Pflicht zur Verzinsung von Zinsansprüchen
Rn. 68 Dabei handelt es sich jedoch um eine pauschale Entschädigung, die unabhängig von den tatsächlichen Finanzierungsbedingungen anwendbar ist (…vgl. Urteil des Gerichts der Europäischen Union - EuG - Geldbußenerstattung vom 19. Januar 2022 - T-610/19, ECLI:EU:T:2022:15, Rn. 73; EuGH-Urteil Telekom Geldbußenerstattung II vom 11. Juni 2024 - C-221/22 P, ECLI:EU:C:2024:488, Rn. 52 und 90). - Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-440/24
Lettland/ Aven - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
{FN:60} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutsche Telekom
Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Urteil, mit dem ein Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die Geldbuße herabgesetzt wird - Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Zinsen - Verzugszinsen - Art. 266 und 340 AEUV - Art. 90 der ...
- rechtsportal.de
VO/1268/2012/EU Art. 90
Wettbewerbs- und kartellrechtliches Verfahren zum Missbrauch einer beherrschenden Marktstellung im Rahmen der Erhebung von Zinsen und Geldbußen
Verfahrensgang
- EuG, 19.01.2022 - T-610/19
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22 P
- EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (42)
- EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
Kommission/ Printeos - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss, mit dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
Rn. 10 Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Kommission mit Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, im Folgenden: Urteil Printeos), zurück.{FN:73} Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 54).
{FN:81} Cano Gámiz, P., "The EC's obligation to pay default interest following Printeos and Deutsche Telekom", European Competition Law Review, 2022, Bd. 43(10), S. 480-484; Buytaert, T., "Obligation for EU institutions to pay default interest on repaid fines: Case C-301/19 P Printeos", Journal of European Competition Law & Practice, 2022, Bd. 13(5), S. 353.
{FN:84} Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 84 und 85).
{FN:86} Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 86).
{FN:92} Die Inflationsrate ist in der Regel positiv, kann aber auch bei null liegen (wie im Fall des Referenzzeitraums im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39) und ausnahmsweise sogar negativ sein.
- EuG, 12.02.2019 - T-201/17
Printeos/ Kommission - Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
Die Deutsche Telekom stützte ihre Forderung auf das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81).Die Kommission fügte hinzu, dass sie gegen das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), ein Rechtsmittel eingelegt habe.
{FN:65} Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 1 und 15).
{FN:67} Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 18, 23 und 26).
{FN:72} Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 33, 56 und 67).
- EuG, 19.01.2022 - T-610/19
Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
Rn. 13 In seinem Urteil vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T-610/19, EU:T:2022:15, im Folgenden: angefochtenes Urteil), wies das Gericht den Klageantrag zurück, mit dem Ersatz für den aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit des zu Unrecht gezahlten Betragsentstandenen Verlust begehrt worden war.1) das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T-610/19, EU:T:2022:15), aufzuheben;.
2) die Klage in der Rechtssache T-610/19, Deutsche Telekom/Kommission, abzuweisen;.
3) der Deutschen Telekom AG und der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-610/19, Deutsche Telekom/Kommission, und in der Rechtssache C-221/22 P, Kommission/Deutsche Telekom, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
{FN:78} Urteil vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T-610/19, EU:T:2022:15, Rn. 39 bis 52).
- EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
{FN:14} Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs Guardian Europe).{FN:61} Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 65).
{FN:64} Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 149).
{FN:95} Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 56).
- EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
{FN:15} Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, im Folgenden: Urteil IPK International).{FN:49} Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83).
{FN:71} Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170).
{FN:79} Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30).
- EuG, 10.10.2001 - T-171/99
Corus UK / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
{FN:13} Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249, im Folgenden: Urteil Corus).{FN:23} Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:35} Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 16 bis 18).
{FN:43} Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13
Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
{FN:42} Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Nrn. 42 bis 77).{FN:44} Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Nr. 77).
{FN:71} Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170).
{FN:80} Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Nr. 77).
- EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - …
- EuG, 08.06.1995 - T-459/93
Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ; …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
{FN:11} Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172), und vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission (T-459/93, EU:T:1995:100).{FN:31} Vgl. Urteil vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission (T-459/93, EU:T:1995:100, Rn. 101), in dem der Gerichtshof feststellte, dass die Verpflichtung zur Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe Ausgleichszinsen in Höhe des finanziellen Vorteils umfasst, den das Unternehmen durch die Bereitstellung der Mittel erlangt hat, nicht aber Verzugszinsen, die eine Folge der Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe sind.
- EuG, 07.06.2017 - T-673/15
Guardian Europe/ Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
{FN:58} Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, Rn. 51, 54 und 55).{FN:63} Vgl. Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, Rn. 51, 54 und 55).
- EuGH, 15.07.1960 - 27/59
Alberto Campolongo gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1983 - 256/81
Pauls Agriculture Limited gegen Rat und Kommission der Europäischen …
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
- EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …
- EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuG, 26.01.2022 - T-286/09
Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von …
- EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am …
- EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …
- EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
- EuGH, 27.09.2012 - C-113/10
Zuckerfabrik Jülich u.a. - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation …
- EuGH, 10.09.2019 - C-123/18
HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuGH, 26.04.1988 - 97/86
Asteris / Kommission
- EuGH, 26.06.1990 - 152/88
Sofrimport / Kommission
- EuGH, 04.10.1979 - 64/76
Dumortier / Rat
- EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV …
- EuGH, 14.06.2016 - C-361/14
Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände …
- EuGH, 15.04.2011 - C-113/10
Zuckerfabrik Jülich u.a. - Verbindung
- EuG, 08.10.2008 - T-68/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM …
- EuGH, 28.10.2021 - C-650/19
Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …
- EuG, 11.03.1999 - T-151/94
British Steel / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-365/15
Wortmann - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Einfuhrabgaben - …
- EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
EAD/ Alba Aguilera u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und …
- EuGH, 22.06.2023 - C-163/22
Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo/ Kommission - Rechtsmittel …
- EuGH, 15.07.2021 - C-851/19
DK/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren - …
- EuG, 10.04.2013 - T-671/11
IPK International / Kommission - Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des …
- EuGH, 15.04.2011 - C-147/10
British Sugar - Verbindung
- EuGH, 15.04.2011 - C-234/10
Tereos - Verbindung
- EuGH, 18.05.1983 - 256/81
Pauls Agriculture / Rat und Kommission
- EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …
- EuG, 13.12.2018 - T-827/14
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen …
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