Rechtsprechung
| EuGH, 19.12.2019 - C-389/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Brussels Securities
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435/EWG - Vermeidung der Doppelbesteuerung - Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Verbot der Besteuerung erlangter Gewinne - ...
- Europäischer Gerichtshof
Brussels Securities
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435/EWG - Vermeidung der Doppelbesteuerung - Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Verbot der Besteuerung erlangter Gewinne - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 435/90 Art 4
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Befreiungsregelung, Mutter- und Tochtergesellschaft - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Brussels Securites
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
- EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Rn. 31 Die Richtlinie 90/435 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (erster Gedankenstrich) und dem Anrechnungssystem (zweiter Gedankenstrich) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 31).Rn. 33 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die für den Mitgliedstaat, der das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene System gewählt hat, geltende Verpflichtung, die Gewinne, die der Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft zufließen, nicht zu besteuern, von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden ist und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie steht (Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 33).
Rn. 34 Die Mitgliedstaaten sind daher nicht berechtigt, den Vorteil, der sich aus Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ergibt, von anderen als den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 34 und 36).
Rn. 36 Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 90/435, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich, verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 24, 25 und 27, sowie vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 29 und 30).
Rn. 37 Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 den Mitgliedstaaten untersagt, die Muttergesellschaft wegen der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne zu besteuern, ohne dass danach unterschieden würde, ob der die Besteuerung der Muttergesellschaft auslösende Tatbestand im Zufluss dieser Gewinne oder in deren Weiterausschüttung besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 79), und dass unter dieses Verbot auch eine nationale Regelung fällt, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 40).
Rn. 38 Eine solche Regelung ist nämlich weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 90/435 vereinbar, da sie es nicht erlaubt, das mit ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich verfolgte Ziel der Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in vollem Umfang zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 41 und 45).
Rn. 39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die während der Steuerjahre 1992 bis 1998 geltenden belgischen Steuervorschriften betreffend die DBE, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82), ergangen ist, vorsahen, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden ihrer Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet wurden und sodann ein 95 % der Dividenden entsprechender Betrag von dieser Grundlage abgezogen wurde, aber nur insoweit, als das Mutterunternehmen steuerpflichtige Gewinne erzielt hatte, und ohne die Möglichkeit, den nicht abgezogenen Teil der DBE auf spätere Steuerjahre zu übertragen.
Rn. 40 Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass die DBE-Regelung im Anschluss an das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82), geändert wurde.
- EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
Jacob und Lennertz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Diese Zuständigkeit muss jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 15. Juli 2019, Galeria Parque Nascente, C-438/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:619, Rn. 50). - EuGH, 17.10.2019 - C-459/18
Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Rn. 44 Der ARK, der einer Gesellschaft gewährt wird, die in Belgien der Gesellschaftssteuer unterliegt, stellt einen Steuervorteil dar, der bewirkt, dass sich der tatsächliche Gesellschaftssteuersatz, den eine solche Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat zu entrichten hat, verringert (Urteil vom 17. Oktober 2019, Argenta Spaarbank, C-459/18, EU:C:2019:871, Rn. 37).
- EuGH, 15.07.2019 - C-438/18
Galeria Parque Nascente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Diese Zuständigkeit muss jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 15. Juli 2019, Galeria Parque Nascente, C-438/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:619, Rn. 50). - EuGH, 17.05.2017 - C-68/15
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Rn. 37 Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 den Mitgliedstaaten untersagt, die Muttergesellschaft wegen der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne zu besteuern, ohne dass danach unterschieden würde, ob der die Besteuerung der Muttergesellschaft auslösende Tatbestand im Zufluss dieser Gewinne oder in deren Weiterausschüttung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 79), und dass unter dieses Verbot auch eine nationale Regelung fällt, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 40). - EuGH, 01.10.2009 - C-247/08
Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Die Richtlinie soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (Urteile vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a., C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25). - EuGH, 08.03.2017 - C-448/15
Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Die Richtlinie soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (…Urteile vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a., C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25). - EuGH, 03.04.2008 - C-27/07
Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Rn. 36 Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 90/435, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich, verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 24, 25 und 27, …sowie vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 29 und 30).
- EuGH, 13.03.2025 - C-135/24
John Cockerill - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der …
Rn. 30 Die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 vorgesehene Verpflichtung ist von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden und steht nur unter dem Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 bis 5 sowie von Art. 1 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Die Mitgliedstaaten sind daher nicht berechtigt, den Vorteil, der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 ergibt, von anderen als den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Richtlinie 2011/96 sicherstellen soll, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 2011/96, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter dieses Verbot fällt auch eine nationale Regelung, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Eine solche Regelung ist nämlich weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 2011/96 vereinbar, da sie es nicht erlaubt, das mit ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a verfolgte Ziel der Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in vollem Umfang zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Wenn dies der Fall ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ist der Zufluss der Dividenden entgegen dem mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 verfolgten Ziel für die Muttergesellschaft nicht steuerlich neutral (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 46).
Rn. 44 Zum einen impliziert die Art und Weise, in der der belgische Gesetzgeber die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 vorgesehene Befreiungsregelung umsetzt, nämlich zwangsläufig eine Wechselbeziehung zwischen den Dividenden und den anderen Elementen der Steuerbemessungsgrundlage wie der konzerninternen Übertragung, wobei die Wirkungen einer solchen Wechselbeziehung jedoch mit der Richtlinie 2011/96 in Einklang stehen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 49).
Da die Steuerlast der Muttergesellschaft berührt werden kann, ist davon auszugehen, dass die von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden somit einer indirekten Besteuerung unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 53).
- EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Rn. 38 Die Richtlinie 90/435 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (erster Gedankenstrich) und dem Anrechnungssystem (zweiter Gedankenstrich) (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 31).Die Richtlinie soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Um dieses Ziel der Neutralität zu erreichen, soll mit der Richtlinie 90/435, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich, verhindert werden, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 48 Schließlich fällt auch eine nationale Regelung, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden, unter das Verbot des Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, den Vorteil, der sich aus Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ergibt, von anderen als den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 26.03.2025 - I R 6/22
Vorabentscheidungsersuchen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf …
Rn. 66 3. Zu der in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich RL 90/435/EWG genannten Befreiungsmethode hat der EuGH entschieden, dass die Nichtbesteuerung der unter die Richtlinie fallenden Ausschüttungen bei der Muttergesellschaft von keiner Voraussetzung abhängig gemacht werden darf und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie steht (EuGH-Urteile Cobelfret vom 12.02.2009 - C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 33; Brussels Securities vom 19.12.2019 - C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 33 f. und Allianz Benelux vom 20.10.2022 - C-295/21, EU:C:2022:812, Rz 32).Ferner darf eine nationale Regelung über eine Steuerbefreiung nicht zu einer indirekten Besteuerung der bezogenen Dividenden bei der Muttergesellschaft führen (EuGH-Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019 - C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 37).
Eine solche verbotene indirekte Besteuerung hat der EuGH insbesondere angenommen, wenn vortragsfähige Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividende vermindert werden und dadurch die Dividende in späteren Steuerjahren besteuert wird, in denen die Muttergesellschaft --die vorgetragenen Verluste übersteigende-- Gewinne erzielt (EuGH-Urteile Cobelfret vom 12.02.2009 - C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 37 ff.; Brussels Securities vom 19.12.2019 - C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 37 sowie EuGH-Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009 - C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rz 40 ff.).
Eine solche indirekte Besteuerung liegt ferner vor, wenn der Muttergesellschaft im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der bezogenen Dividende ein anderer Steuervorteil ganz oder teilweise genommen wird, zum Beispiel (z.B.) weil ein Anrechnungsvortrag der von der Tochtergesellschaft gezahlten Steuer vorrangig verbraucht wird, bevor eine Verrechnung mit sonstigen nur zeitlich beschränkt vortragsfähigen Abzugspositionen erfolgt (vergleiche --vgl.-- EuGH-Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019 - C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 41 ff.), oder weil konzerninterne Verlustübertragungsmöglichkeiten zu einer höheren Besteuerung der Muttergesellschaft führen, als sie bei einem Ausschluss der Dividenden von ihrer Steuerbemessungsgrundlage eintreten würde (vgl. EuGH-Urteil John Cockerill vom 13.03.2025 - C-135/24, EU:C:2025:176).
- EuGH, 20.10.2022 - C-295/21
Allianz Benelux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der …
Um das Ziel der steuerlichen Neutralität zu erreichen, sieht Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Regelung vor, die verhindern soll, dass die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 30 Die Richtlinie 90/435 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (erster Gedankenstrich) und dem Anrechnungssystem (zweiter Gedankenstrich) (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen hat er entschieden, dass unter das Verbot nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich auch eine nationale Regelung fällt, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 33 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Zu den belgischen Steuervorschriften betreffend DBE ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass diese ursprünglich vorsahen, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden ihrer Besteuerungsgrundlage hinzugerechnet werden und dass ein 95 % der Dividenden entsprechender Betrag von dieser Grundlage abgezogen wird, aber nur insoweit, als das Mutterunternehmen steuerpflichtige Gewinne erzielt hatte, und ohne die Möglichkeit, den nicht abgezogenen Teil der DBE auf spätere Steuerjahre zu übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 39).
Somit wird die Verringerung der übertragbaren Verluste, zu der die Einbeziehung der Dividenden in die Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft führt, jetzt offenbar durch eine zeitlich unbegrenzte Übertragung der DBE in gleicher Höhe ausgeglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 40).
Rn. 42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities (C-389/18, EU:C:2019:1132), in dem es um die Reihenfolge ging, nach der im belgischen Steuerrecht die anrechnungsfähigen Einkünfte - insbesondere DBE-Überschüsse im Vergleich zu anderen Einkünften, bei denen die Übertragung des Steuerabzugs zeitlich begrenzt war - von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen wurden, der Gerichtshof den in jener Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt, wonach die Muttergesellschaft beim Steuerabzug den Vorrang des Abzugs von DBE-Überschüssen vor einem anderen Steuerabzug hatte beachten müssen, mit der Situation verglichen hat, die bestanden hätte, wenn das Königreich Belgien ein Befreiungssystem angewandt hätte, bei dem Dividenden schlicht und einfach aus der Besteuerungsgrundlage herausgenommen worden wären.
- BFH, 06.02.2025 - IV R 29/22
Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft …
Die Richtlinie 2011/96/EU ist erst am 18.01.2012 in Kraft getreten (Art. 10 der Richtlinie 2011/96/EU) und daher auf das Streitjahr noch nicht anwendbar (vgl. EuGH-Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019 - C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 5).Vielmehr will sie allein vermeiden, dass die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochter(kapital)gesellschaft und ein zweites Mal bei der Mutter(kapital)gesellschaft erfasst werden (EuGH-Urteile Brussels Securities vom 19.12.2019 - C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 36; Argenta Spaarbank vom 26.10.2017 - C-39/16, EU:C:2017:813, Rz 48; Cobelfret vom 12.02.2009 - C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 29).
Die Gewinnausschüttungen sollen steuerlich neutral sein (EuGH-Urteile Schneider Electric u.a. vom 12.05.2022 - C-556/20, EU:C:2022:378, Rz 44; Brussels Securities vom 19.12.2019 - C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 35; Argenta Spaarbank vom 26.10.2017 - C-39/16, EU:C:2017:813, Rz 47; Wereldhave Belgium u.a. vom 08.03.2017 - C-448/15, EU:C:2017:180, Rz 25).
- EuGH, 01.08.2025 - C-92/24
Steuerrecht: Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der …
Wenn ein Mitgliedstaat eines dieser Systeme gewählt hat, dann ist die das andere System betreffende Bestimmung nicht einschlägig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 32, …und vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a., C-556/20, EU:C:2022:378, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
Contship Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
Diese Zuständigkeit muss jedoch unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit ausgeübt werden (…vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37 und 38, sowie vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Gemäß ihren Erwägungsgründen 3 bis 6 zielt die Richtlinie darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen, um Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 90/435 Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-92/24
Banca Mediolanum - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie über das gemeinsame …
{FN:20} Erstmalig entwickelt im Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (…C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 40), aufgenommen im Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities (C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 37), und wiederholt im Urteil vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a. (…C-556/20, EU:C:2022:378, Rn. 48). - Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-144/24
Kommission/ Ungarn (Redevance minière supplémentaire) - Vertragsverletzung eines …
{FN:28} Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities (C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-295/21
Allianz Benelux - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 90/435/EWG - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Brussels Securities
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435/EWG -Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnen, die von ...
- Europäischer Gerichtshof
Brussels Securities
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435/EWG -Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnen, die von ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
- EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
Sie stelle nämlich einen "Verstoß gegen den Grundgedanken der [Richtlinie 90/435] (insbesondere das Verbot der Doppelbesteuerung von Dividenden, die unter die DBE-Regelung fallen)", und einen "Verstoß gegen [diese Richtlinie] nach ihrer Auslegung im Urteil Cobelfret" dar.Rn. 38 Zweitens möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 im Urteil Cobelfret dahin ausgelegt wurde, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, anwendbaren belgischen DBE-Regelung entgegensteht{FN-VERWEIS:17}.
Rn. 43 Drittens hat der Gerichtshof in dem einige Monate nach dem Urteil Cobelfret ergangenen Beschluss KBC in Anbetracht der Übereinstimmungen zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Umständen in der Rechtssache Cobelfret und denen, die der ersten in dem genannten Beschluss geprüften Frage zugrunde lagen, zunächst die oben angeführten Erwägungen aus seinem Urteil bestätigt{FN-VERWEIS:19}.
Rn. 45 Viertens wurden die belgischen Rechtsvorschriften im Anschluss an das Urteil Cobelfret und den Beschluss KBC geändert.
Rn. 51 Der Gerichtshof war zwar in den Rechtssachen, die zu dem Urteil Cobelfret und dem Beschluss KBC geführt haben, mit ähnlichen Fragen befasst, weil es dort in den Ausgangsverfahren auch um Vorschriften der belgischen DBE-Regelung ging.
Ich pflichte der Kommission{FN-VERWEIS:40} bei, dass die belgische DBE-Regelung dank der im Anschluss an das Urteil Cobelfret und den Beschluss KBC eingeführten Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten Übertragung nunmehr potenziell jede betroffene Muttergesellschaft in die Lage versetzt, über einen kürzeren oder längeren Zeitraum 95 %{FN-VERWEIS:41} der überschüssigen Dividenden{FN-VERWEIS:42} abzuziehen, so dass es für sie keine Doppelbesteuerung gibt.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Anrechnungsreihenfolge im Jahr 2005 eingeführt wurde, d. h. lange vor der durch das Urteil Cobelfret veranlassten Reform{FN-VERWEIS:46}.
Rn. 79 Mit anderen Worten ist durch die Reform, die der belgische Gesetzgeber im Dezember 2009 vorgenommen hat, um die vom Gerichtshof im Urteil Cobelfret und im Beschluss KBC festgestellten Mängel zu beheben, eine andere Unvereinbarkeit mit der Richtlinie entstanden, denn die neue DBE-Regelung hat insofern negative Auswirkungen auf die Übertragung des ARK, als die Behandlung der von Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden für die betreffenden Muttergesellschaften ein erhöhtes Risiko des Verlusts von ARK-Überschüssen mit sich gebracht hat{FN-VERWEIS:59}.
Rn. 84 Der Stichhaltigkeit dieser Argumentation stehen jedoch meiner Ansicht nach das Urteil Cobelfret und der Beschluss KBC entgegen, in denen der Gerichtshof die sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 ergebenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen ausgelegt hat, die eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Reduzierung der Verlustvorträge der betreffenden Muttergesellschaft haben kann, und zwar in Form einer indirekten Besteuerung der Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft in den Folgejahren ausgeschüttet werden{FN-VERWEIS:64}.
{FN:4} Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82, im Folgenden: Urteil Cobelfret), und Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer (C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, im Folgenden: Beschluss KBC).
{FN:7} Zu näheren Einzelheiten vgl. Urteile Cobelfret (…Rn. 6 ff.) und vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (…C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 7 ff.).
{FN:13} Während das Befreiungssystem davon ausgeht, dass der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft niedergelassen ist, diese Gewinne nicht besteuert, werden sie beim Anrechnungssystem besteuert, wobei die Muttergesellschaft den auf sie entfallenden Teil der Steuer der Tochtergesellschaft und gegebenenfalls den Betrag, der von dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft niedergelassen ist, als Quellensteuer erhoben wurde, bis zur Höhe der entsprechenden geschuldeten Steuer von ihrer Steuer abziehen kann (vgl. insbesondere Urteile Cobelfret, Rn. 31 und 43…, vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank, C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 49, …sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 12).
{FN:16} Vgl. insbesondere Urteile Cobelfret (…Rn. 29 und 46), vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a. (…C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25, 35 bis 37 und 39), sowie vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (…C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 47 und 48).
{FN:17} Vgl. Urteil Cobelfret (…Rn. 27 bis 57, speziell Rn. 35 bis 41).
Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Cobelfret (C-138/07, EU:C:2008:268, Nrn. 12 ff.).
{FN:27} Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es keinen substanziellen Unterschied macht, ob die von der Muttergesellschaft bezogenen Gewinne "nicht besteuert" oder "befreit" werden (vgl. Urteil Cobelfret, Rn. 43, sowie die in Fn. 13 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung).
{FN:32} Vgl. u. a. Urteil Cobelfret (…Rn. 28 und 29) sowie die in Fn. 16 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.
Vgl. auch Urteil Cobelfret (…Rn. 40) und Beschluss KBC (…Rn. 40).
{FN:37} Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass ein etwaiges Bestreben des Königreichs Belgien, mit der Anwendung der DBE-Regelung auf die sowohl von gebietsansässigen Tochtergesellschaften als auch von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten ausgeschütteten Dividenden jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen, nicht die Anwendung einer Regelung rechtfertigt, die mit der Richtlinie 90/435 und insbesondere dem in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unvereinbar ist (vgl. Urteil Cobelfret, Rn. 45 und 46, …sowie Beschluss KBC, Rn. 42).
{FN:39} Vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Cobelfret (C-138/07, EU:C:2008:268, Nr. 21) zur seinerzeit geltenden Regelung.
{FN:57} Vgl. Urteil Cobelfret (…Rn. 39 bis 41) sowie Beschluss KBC (…Rn. 39, 40 und 54).
Vgl. in diesem Sinne Urteil Cobelfret (…Rn. 53 a. E.), wonach eine Analogie zwischen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie zu verneinen ist.
{FN:64} Vgl. Urteil Cobelfret (…Rn. 39 bis 41) und Beschluss KBC (…Rn. 39 und 40) sowie die Nrn. 41, 44 und 76 der vorliegenden Schlussanträge.
- EuGH, 26.10.2017 - C-39/16
Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
Vgl. ferner Urteile vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (…C-350/11, EU:C:2013:447, mit einer kurzen Beschreibung der ARK-Regelung in den Rn. 3 bis 9), und vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C-39/16, EU:C:2017:813, mit einer kurzen Beschreibung der DBE-Regelung in Rn. 10).{FN:7} Zu näheren Einzelheiten vgl. Urteile Cobelfret (…Rn. 6 ff.) und vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 7 ff.).
{FN:13} Während das Befreiungssystem davon ausgeht, dass der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft niedergelassen ist, diese Gewinne nicht besteuert, werden sie beim Anrechnungssystem besteuert, wobei die Muttergesellschaft den auf sie entfallenden Teil der Steuer der Tochtergesellschaft und gegebenenfalls den Betrag, der von dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft niedergelassen ist, als Quellensteuer erhoben wurde, bis zur Höhe der entsprechenden geschuldeten Steuer von ihrer Steuer abziehen kann (…vgl. insbesondere Urteile Cobelfret, Rn. 31 und 43, vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank, C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 49, …sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 12).
{FN:16} Vgl. insbesondere Urteile Cobelfret (…Rn. 29 und 46), vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a. (…C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25, 35 bis 37 und 39), sowie vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 47 und 48).
- EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
Vgl. ferner Urteile vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, mit einer kurzen Beschreibung der ARK-Regelung in den Rn. 3 bis 9), und vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (…C-39/16, EU:C:2017:813, mit einer kurzen Beschreibung der DBE-Regelung in Rn. 10).{FN:44} Zu dieser Qualifizierung des ARK vgl. Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 24).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-138/07
Cobelfret - Steuern - Gesellschaften - Von einer Tochtergesellschaft an ihre …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Cobelfret (C-138/07, EU:C:2008:268, Nrn. 12 ff.).{FN:39} Vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Cobelfret (C-138/07, EU:C:2008:268, Nr. 21) zur seinerzeit geltenden Regelung.
- EuGH, 26.02.2019 - C-116/16
T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
{FN:13} Während das Befreiungssystem davon ausgeht, dass der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft niedergelassen ist, diese Gewinne nicht besteuert, werden sie beim Anrechnungssystem besteuert, wobei die Muttergesellschaft den auf sie entfallenden Teil der Steuer der Tochtergesellschaft und gegebenenfalls den Betrag, der von dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft niedergelassen ist, als Quellensteuer erhoben wurde, bis zur Höhe der entsprechenden geschuldeten Steuer von ihrer Steuer abziehen kann (…vgl. insbesondere Urteile Cobelfret, Rn. 31 und 43…, vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank, C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 49, sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 12). - EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
{FN:34} Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 33), vom 19. Juli 2012, A (…C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 16), und vom 19. Dezember 2018, Cadeddu (…C-667/17, EU:C:2018:1036, Rn. 15). - EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
{FN:14} Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 43), und Cobelfret (…Rn. 31). - EuGH, 17.01.2019 - C-102/18
Brisch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
{FN:26} Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Vorschrift des Unionsrechts in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2019, Brisch, C-102/18, EU:C:2019:34, Rn. 22, …und vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 36 und 37). - EuGH, 11.04.2019 - C-483/17
Tarola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
{FN:26} Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Vorschrift des Unionsrechts in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2019, Brisch, C-102/18, EU:C:2019:34, Rn. 22, und vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 36 und 37). - EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18
Darüber hinaus wird Art. 49 AEUV in der dem Gerichtshof vorgelegten Frage nicht erwähnt, nicht einmal der Sache nach, und ich bin nicht der Ansicht, dass seine Auslegung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 34 und 35) nützlich wäre, um es dem nationalen Gericht zu ermöglichen, den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden. - EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der …
- EuGH, 08.03.2017 - C-448/15
Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen …
- EuGH, 22.12.2008 - C-48/07
Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - …
- EuGH, 19.07.2012 - C-48/11
A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 25.09.2003 - C-58/01
Océ van der Grinten - "Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Mutter- und …
- EuGH, 24.06.2010 - C-338/08
P. Ferrero e C. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 90/435/EWG - Begriff …
- EuGH, 19.12.2018 - C-667/17
Cadeddu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Art. 2 …
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