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   EuGH, 04.07.2013 - C-350/11   

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https://dejure.org/2013,14933
EuGH, 04.07.2013 - C-350/11 (https://dejure.org/2013,14933)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - C-350/11 (https://dejure.org/2013,14933)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - C-350/11 (https://dejure.org/2013,14933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - Fiktive Zinsen - Einschränkung der Abzugsmöglichkeit für Gesellschaften, die über Betriebsstätten im Ausland verfügen, die Einkünfte erzielen, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Argenta Spaarbank

    Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - Fiktive Zinsen - Einschränkung der Abzugsmöglichkeit für Gesellschaften, die über Betriebsstätten im Ausland verfügen, die Einkünfte erzielen, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ...

  • EU-Kommission

    Argenta Spaarbank

    Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - Fiktive Zinsen - Einschränkung der Abzugsmöglichkeit für Gesellschaften, die über Betriebsstätten im Ausland verfügen, die Einkünfte erzielen, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ...

  • datenbank.nwb.de

    Abzug für Risikokapital - Fiktive Zinsen - Einschränkung der Abzugsmöglichkeit für Gesellschaften, die über Betriebsstätten im Ausland verfügen, die Einkünfte erzielen, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Belgien: Abzug für Risikokapital auch bei ausländischer EU-Niederlassung möglich

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2011 - Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43
    Risikokapital, Abzug

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen - Auslegung von Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital ("fiktive Zinsen") - Verringerung des abzugsfähigen Betrags bei einer Gesellschaft mit Niederlassungen im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 796
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 20).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil Lidl Belgium, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum zweiten von der belgischen Regierung geltend gemachten Rechtfertigungsgrund ist festzustellen, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 45, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 51, und Lidl Belgium, Randnr. 31).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass damit insbesondere die Ausgewogenheit zwischen dem Recht der Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, die Verluste einer Betriebsstätte abzuziehen, sichergestellt werden soll, da die Erlaubnis, die Verluste einer nicht gebietsansässigen Betriebsstätte von den Einkünften des Stammhauses abzuziehen, zur Folge hätte, dass das Stammhaus den Mitgliedstaat, in dem es solche Verluste geltend macht, frei wählen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Oy AA, Randnr. 56, und Lidl Belgium, Randnr. 34).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Zum zweiten von der belgischen Regierung geltend gemachten Rechtfertigungsgrund ist festzustellen, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 45, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 51, und Lidl Belgium, Randnr. 31).

    Dagegen kann nach der Rechtsprechung die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann als Rechtfertigung anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können (vgl. Urteile Oy AA, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 58, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 77, und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 47).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass damit insbesondere die Ausgewogenheit zwischen dem Recht der Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, die Verluste einer Betriebsstätte abzuziehen, sichergestellt werden soll, da die Erlaubnis, die Verluste einer nicht gebietsansässigen Betriebsstätte von den Einkünften des Stammhauses abzuziehen, zur Folge hätte, dass das Stammhaus den Mitgliedstaat, in dem es solche Verluste geltend macht, frei wählen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Oy AA, Randnr. 56, und Lidl Belgium, Randnr. 34).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Zum ersten von der belgischen Regierung geltend gemachten Rechtfertigungsgrund ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Finanzsystems zu bewahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 43).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile Manninen, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile Manninen, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2008 Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 39, und Papillon, Randnr. 44).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Zum zweiten von der belgischen Regierung geltend gemachten Rechtfertigungsgrund ist festzustellen, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 45, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 51, und Lidl Belgium, Randnr. 31).

    Eine solche Weigerung liefe darauf hinaus, eine unterschiedliche Behandlung allein mit der Begründung zu rechtfertigen, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene Gesellschaft eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet habe, die dem Mitgliedstaat keine Steuereinnahmen verschaffen könne (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 40, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 43).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Zum ersten von der belgischen Regierung geltend gemachten Rechtfertigungsgrund ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Finanzsystems zu bewahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 43).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile Manninen, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile Manninen, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2008 Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 39, und Papillon, Randnr. 44).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Zum ersten von der belgischen Regierung geltend gemachten Rechtfertigungsgrund ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Finanzsystems zu bewahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 43).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile Manninen, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile Manninen, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2008 Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 39, und Papillon, Randnr. 44).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, Slg. 2011, I-8115, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit ihrem Wortlaut nach die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Accor, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Dagegen kann nach der Rechtsprechung die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann als Rechtfertigung anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können (vgl. Urteile Oy AA, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 58, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 77, und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 47).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Dagegen kann nach der Rechtsprechung die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann als Rechtfertigung anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können (vgl. Urteile Oy AA, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 58, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 77, und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 47).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
    Dagegen kann nach der Rechtsprechung die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann als Rechtfertigung anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können (vgl. Urteile Oy AA, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 58, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 77, und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 47).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 14.02.2008 - C-449/06

    Gysen - Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

  • EuGH, 17.01.2013 - C-23/12

    Zakaria - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer -

    5 - Siehe nur Urteile Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456, Rn. 16), AMID (C-141/99, EU:C:2000:696, Rn. 21) und Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20).

    6 - Vgl. nur Urteile AMID (C-141/99, EU:C:2000:696, Rn. 27), Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 16 bis 23) und Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20 bis 34).

    15 - Vgl. Urteile Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 18 bis 26), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 27 bis 39) und Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 18 bis 34).

    17 - Vgl. nur Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 76), DI VI Finanziaria SAPA di Diego della Valle & C. (C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 43), Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 50), Imfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 68) und DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46).

    18 - Siehe nur Urteile Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 25), National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45), Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 50) und DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 47).

    20 - Vgl. u. a. Urteile Amurta (C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 58) und Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 53).

    22 - Urteile Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 77), FIM Santander Top 25 Euro Fi (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47), SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 45), Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 57), Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 53) sowie Imfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 75).

    23 - Vgl. Urteile Oy AA (C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 56), Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 87) und Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 55).

    35 - Siehe nur Urteile Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 44) und Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 42).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), das insbesondere dann als Rechtfertigung einer Beschränkung anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., EU:C:2012:286, Rn. 47, und Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 16 bis 22, und Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20 bis 34).

    Dazu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen, und dass die Wahrung dieser Aufteilung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. u. a. Urteil Argenta Spaarbank, EU:C:2013:447, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-459/18

    Argenta Spaarbank

    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin hat der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447), für Recht erkannt, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach bei der Berechnung des Abzugs, der einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft gewährt wird, der Nettowert der Aktiva einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte nicht berücksichtigt wird, wenn die Gewinne dieser Betriebsstätte im ersten Mitgliedstaat gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht steuerpflichtig sind, wohingegen die Aktiva, die einer in diesem ersten Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte zugeordnet sind, für diesen Abzug berücksichtigt werden.

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Parteien hinsichtlich der Vereinbarkeit insbesondere des geänderten Art. 205quinquies WIB 1992 mit Art. 49 AEUV sowie dem Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447), unterschiedlicher Auffassung seien.

    Anders als in dem in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447), ergangen sei, in Rede stehenden Steuerjahr 2008 sei keine Übertragung auf die Folgejahre mehr möglich, wenn in einem bestimmten Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne anfielen, um den Abzug für Risikokapital nutzen zu können.

    Auch wenn die Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20, vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 21, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 17).

    Der Gerichtshof hat in diesem Kontext bereits entschieden, dass die Berücksichtigung der Aktiva einer Betriebsstätte bei der Berechnung des Abzugs für Risikokapital einer Gesellschaft, die in Belgien der Körperschaftsteuer unterliegt, ebenfalls einen Steuervorteil darstellt, weil eine solche Berücksichtigung dazu beiträgt, den effektiven Satz der von einer solchen Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat zu entrichtenden Körperschaftsteuer herabzusetzen (Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 24).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-589/13

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447), in dem es um eine steuerliche Behandlung betreffend die Körperschaftsteuer und die Berücksichtigung von Verlusten ging, ausgeführt, dass der Umstand, dass nach einem Doppelbesteuerungsabkommen die Gewinne einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte allein in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind und folglich der andere Mitgliedstaat, der Partei des Abkommens ist, seine Steuerbefugnis nicht in Bezug auf die Gewinne der genannten Betriebsstätte ausüben kann, nicht systematisch jede Weigerung rechtfertigen kann, dem im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Stammhaus der Betriebsstätte einen Vorteil zu gewähren.

    Eine solche Weigerung liefe nämlich darauf hinaus, eine unterschiedliche Behandlung allein mit der Begründung zu rechtfertigen, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene Gesellschaft eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, die dem Mitgliedstaat keine Steuereinnahmen verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass damit insbesondere die Ausgewogenheit zwischen dem Recht der Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, die Verluste einer Betriebsstätte abzuziehen, sichergestellt werden soll, da die Erlaubnis, die Verluste einer nicht gebietsansässigen Betriebsstätte von den Einkünften des Stammhauses abzuziehen, zur Folge hätte, dass das Stammhaus den Mitgliedstaat, in dem es solche Verluste geltend macht, frei wählen könnte (Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18

    Brussels Securities - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem

    Vgl. ferner Urteile vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, mit einer kurzen Beschreibung der ARK-Regelung in den Rn. 3 bis 9), und vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C-39/16, EU:C:2017:813, mit einer kurzen Beschreibung der DBE-Regelung in Rn. 10).

    44 Zu dieser Qualifizierung des ARK vgl. Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 24).

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

    Danach ist eine Beschränkung der europarechtlich garantierten Verkehrsfreiheiten durch eine nationale Steuerrechtsnorm dann gerechtfertigt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 28.01.1992 - C-204/90, "Bachmann", Slg. 1992, I-249, Rn. 28, vom 07.09.2004 - C-319/02, "Manninen", Slg. 2004, I-7477, Rn. 42, vom 23.02.2006 - C-471/04, "Keller Holding", Slg. 2006, I-2107, Rn. 40; vom 28.02.2008 - C-293/06, "Deutsche Shell", Slg. 2008, I-1129, Rn. 39; vom 27.11.2008 - C-418/07, "Papillon", Slg. 2008, I-8947, Rn. 43 f.; vom 04.07.2013 - C-350/11, "Argenta Spaarbank", juris, Rn. 41 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    63 Vgl. Urteile vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 18 bis 34), vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 27 bis 39), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 18 bis 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    35 - Im Urteil Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 55) spricht der Gerichtshof von der "Verlagerung von Einkünften, die normalerweise in einem dieser Mitgliedstaaten steuerpflichtig wären, in den anderen Mitgliedstaat".
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

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