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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 23.09.2003 - C-452/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1118
EuGH, 23.09.2003 - C-452/01 (https://dejure.org/2003,1118)
EuGH, Entscheidung vom 23.09.2003 - C-452/01 (https://dejure.org/2003,1118)
EuGH, Entscheidung vom 23. September 2003 - C-452/01 (https://dejure.org/2003,1118)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Artikel 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens - Verfahren der vorherigen Genehmigung beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 73b; ; EG-Vertrag Art. 73c; ; EG-Vertrag Art. 73d; ; EG-Vertrag Art. 73f; ; EG-Vertrag Art. 73g; ; EWR-Abkommen Art. 40; ; EWR-Abkommen Anhang XII

  • Europäischer Gerichtshof

    Ospelt und Schlössle Weissenberg

    "Freier Kapitalverkehr - Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Artikel 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens - Verfahren der vorherigen Genehmigung beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - Zulässigkeit - Voraussetzungen"

  • EU-Kommission PDF

    Margarethe Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung.

    EG-Vertrag, Artikel 73b [jetzt Artikel 56 EG]; EWR-Abkommen, Artikel 40 und Anhang XII
    1. Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hinsichtlich des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - Beurteilung anhand des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Mit den ...

  • EU-Kommission

    Margarethe Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Freier Kapitalverkehr

  • Deutsches Notarinstitut

    EG-Vertrag Artikel 73b sowie EG-Vertrag Artikel 73c, 73d, 73f und 73g (jetzt Artikel 57 EG bis 60 EG)
    Freier Kapitalverkehr

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedstaatliches Verfahren der vorherigen Genehmigung beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Behinderung des freien Kapitalverkehrs ; Ausweitung des innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft verwirklichten Binnenmarktes auf die EFTA-Staaten ; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hinsichtlich des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - Beurteilung anhand des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Mit den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER GRUNDSTÜCKE VON DER ERTEILUNG EINER VORHERIGEN GENEHMIGUNG, WIE SIE DAS VORARLBERGER GRUNDVERKEHRSGESETZ VORSIEHT, ABHÄNGIG GEMACHT WIRD

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GrdstVG; EG Art. 56 (ex-Art. 73b EGV)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ospelt und Schlössle Weissenberg

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung der Artikel 12 und 56 ff. EG - Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die Immobiliengeschäfte im Interesse der landwirtschaftlichen Bevölkerung einschränken - Vereinbarkeit eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 197 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle - "Niederlassungsfreiheit Freier Kapitalverkehr Artikel 52 EG-Vertrag (nach …

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    Dieser führt in seinem Vorlagebeschluss aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099) festgestellt, dass bei Baugrundstücken Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zu raumplanerischen Zielen zulässig seien.

    Zum anderen habe der Gerichtshof in seinem Urteil Konle auch nicht geprüft, ob ein solches System vorheriger Genehmigungen, das vom Vorarlberger Landesgesetzgeber seit jeher für notwendig gehalten und nicht diskriminierend angewandt werde, im Hinblick auf die genannten Ziele als erforderlich angesehen werden könne.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) zwar die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht in Frage stellt, eine Regelung für den Erwerb von Grundeigentum zu schaffen, die spezielle Maßnahmen für Transaktionen vorsieht, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, dass aber auch für eine solche Regelung die grundlegenden Normen des Gemeinschaftsrechts und namentlich die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr gelten (in diesem Sinne auch Urteil vom 6. November 1984 in der Rechtssache 182/83, Fearon, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, und Urteil Konle, Randnrn.

    Maßnahmen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zum Gegenstand haben (vgl. dazu Urteil Konle, Randnr. 39), können gleichwohl zulässig sein, wenn mit ihnen in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen, d. h. geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (in diesem Sinne auch Urteile Konle, Randnr. 40, und Salzmann, Randnr. 42).

    23 bis 28, Urteil Konle, Randnr. 44, und Urteil vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits anerkannt, dass ein solches System im Bereich des Eigentumserwerbs nicht notwendigerweise gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. Urteil Konle, Randnr. 45).

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch u.a. - "Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Anzeige und …

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass die Tragweite nationaler Maßnahmen, die den Erwerb von Grundeigentum regeln, im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages über den Kapitalverkehr zu beurteilen ist (in diesem Sinne auch Urteil vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnrn.

    Diese Bestimmungen erfüllen das Gebot der Gleichbehandlung von österreichischen Erwerbern und Personen, die keine österreichischen Staatsangehörigen sind, ihren Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten haben und die vom Vertrag garantierten Freiheiten in Anspruch nehmen (in diesem Sinne auch Urteil Reisch u. a., Randnr. 34).

    Während Kontrollmaßnahmen, die auf das Verbot der Errichtung von Zweitwohnsitzen nach der Veräußerung von Baugrundstücken abzielen, nach der Transaktion erfolgen können, ohne dieses Ziel zu beeinträchtigen (in diesem Sinne auch Urteil Reisch u. a., Randnrn.

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine …

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    23 bis 28, Urteil Konle, Randnr. 44, und Urteil vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 46).

    Das VGVG beruht zwar auf Kriterien, die es den betroffenen Anlegern ermöglichen, von den konkreten und objektiven Umständen Kenntnis zu nehmen, unter denen ihrem Antrag stattgegeben wird (vgl. dazu Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 50), doch macht § 5 Absatz 1 lit. a VGVG den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke von einer restriktiven Voraussetzung abhängig, die nicht in jedem Fall im Hinblick auf die mit dem VGVG verfolgten Ziele erforderlich ist.

  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) zwar die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht in Frage stellt, eine Regelung für den Erwerb von Grundeigentum zu schaffen, die spezielle Maßnahmen für Transaktionen vorsieht, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, dass aber auch für eine solche Regelung die grundlegenden Normen des Gemeinschaftsrechts und namentlich die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr gelten (in diesem Sinne auch Urteil vom 6. November 1984 in der Rechtssache 182/83, Fearon, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, und Urteil Konle, Randnrn.

    Daher hat es a priori keinen diskriminierenden Charakter (in diesem Sinne auch Urteil Fearon, Randnr. 10).

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    Im Hinblick darauf dienen mehrere Bestimmungen des genannten Abkommens dazu, eine möglichst einheitliche Auslegung des Abkommens im gesamten EWR sicherzustellen (vgl. Gutachten 1/92 vom 10. April 1992, Slg. 1992, I-2821).
  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a. - "Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und …

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    Da es sich um die Erteilung einer vorherigen Genehmigung handelt, müssen sich diese Maßnahmen zudem auf objektive und im Voraus bekannte Kriterien stützen, und jedem, der von einer solchen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer - "Freier Kapitalverkehr - Nationales Verbot der Begründung …

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    Anhang I dieser Richtlinie, der eine Nomenklatur für den Kapitalverkehr aufstellt, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs behalten hat (vgl. Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21), bestimmt, dass dieser Begriff u. a. Geschäfte umfasst, mit denen Gebietsfremde Immobilieninvestitionen im Gebiet eines Mitgliedstaats vornehmen.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    Was drittens die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass ein System vorheriger Genehmigungen in bestimmten Fällen erforderlich sein und in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen kann, wenn diese Ziele nicht durch weniger restriktive Maßnahmen, namentlich durch ein Meldesystem, erreicht werden können (in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnrn.
  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann - "Freier Kapitalverkehr - Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) …

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    26 bis 31, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01, Salzmann, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 65).
  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson - "Artikel 234 EG (früher Artikel 177) …

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
    Der Gerichtshof kann sie auslegen, da er von einem Gericht eines Mitgliedstaats zu der Tragweite befragt wird, die ein Abkommen, das integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, in diesem Staat hat (vgl. Urteile vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97, Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551, Randnrn.
  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 29, und Kommission/Italien, Randnr. 65).
  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des …

    Zudem ist es bei einem identischen Schutzniveau verfehlt, gegenüber der Schweiz abweichende Maßstäbe anlegen und eine gespaltete Auslegung von Rechtfertigungsgründen vornehmen zu wollen (vgl. zum EWR-Abkommen EuGH-Urteil vom 23. September 2003 C-452/01, EU:C:2003:493,"Ospelt und Schlössle Weissenberg", Sammlung der Rechtsprechung des EuGH - Slg. - 2003, I-9743).
  • BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des …

    Rn. 22 cc) Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung, C-452/01, ECLI:EU:C:2003:493).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,22277
Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01 (https://dejure.org/2003,22277)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2003 - C-452/01 (https://dejure.org/2003,22277)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2003 - C-452/01 (https://dejure.org/2003,22277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ospelt und Schlössle Weissenberg

  • EU-Kommission PDF

    Margarethe Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung.

  • EU-Kommission

    Margarethe Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Freier Kapitalverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01
    Das Wohnsitzerfordernis nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a VGVG wirke nicht diskriminierend, wie sich nach ihrer Meinung aus dem Urteil Fearon ergebe(40).

    Ich nehme hier - wie die österreichische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen - einen Vergleich mit dem Urteil Fearon vor(45).

    Wie bei der Beurteilung einer möglichen Diskriminierung liegt hier ein Vergleich mit dem Urteil Fearon auf der Hand.

    37: - Vgl. Urteil vom 6. November 1984 in der Rechtssache 182/83 (Fearon, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7) und Urteil Konle (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 38).

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01
    Eine solche Bestimmung war auch, wie sich aus dem Gutachten 1/92 des Gerichtshofes ergibt, nachdrücklich nicht bezweckt(27).

    27: - Gutachten vom 10. April 1992 (Slg. 1992, I-2821).

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01
    Eine Stütze für diesen Standpunkt finde ich im Urteil Opel Austria/Rat des Gerichts erster Instanz(31), in dem das Gericht wie folgt entschieden hat: "[D]as EWR-Abkommen [bringt] eine weitgehende Integration mit sich, deren Ziele über die eines bloßen Freihandelsabkommens hinausgehen.

    24: - (Vorarlberger) LGBl. Nr. 18/1977 und LGBl. Nr. 63/1987.25: - Zitiert in Fußnote 2, Randnr. 52.26: - Die Behörde verweist auf das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39, Randnr. 107).

  • FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3876/01

    Analogieverbot; Aufwärtsverschmelzung; Sperrbetrag; Niederlassungsfreiheit; …

    So haben sowohl der Generalanwalt Gellwed in der Rechtssache Ospelt (SA vom 10.4.2003, C-452/01) als auch die Generalanwältin Kokott in der Rs. Manninen (SA vom 18.3.2004, C-319/02) zu erkennen gegeben, dass ihres Erachtens die unmittelbar wirkende Freiheit des Kapitalverkehrs innerhalb der EG und nach außen nicht gleichermaßen wirkt.
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