Rechtsprechung
| EuGH, 15.06.2023 - C-520/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit - Umrechnungsklauseln - Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung und ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Richtlinie 93/13/EWG; Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1; An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit; Umrechnungsklauseln; Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung und der ...
- Betriebs-Berater
Ausgleich für Verbraucher bei Nichtigerklärung eines missbräuchliche Klauseln enthaltenden Hypothekendarlehensvertrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit - Umrechnungsklauseln - Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung und ...
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der Nichtigerklärung eines missbräuchliche Klauseln enthaltenden Hypothekendarlehensvertrags von der Bank einen über die Erstattung der gezahlten monatlichen Raten hinausgehenden ...
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Missbräuchliche Klauseln in Hypothekendarlehensvertrag und die Folgen der Nichtigerklärung ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH zu Frankenkrediten in Polen - Entschädigung durch Bank möglich
- die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- zbb-online.com (Leitsatz)
Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen missbräuchlicher Fremdwährungsklausel ("Bank M.")
- anwalt.de (Kurzinformation)
Haftung für missbräuchliche Geschäftsbedingungen verschärft: Gegenansprüche ausgeschlossen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
A.S.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21
- EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 1471
- EuZW 2023, 624
- WM 2023, 1545
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).Rn. 58 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62 und 63).
Rn. 59 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten verlangt, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65).
Rn. 61 Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66).
- EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).Rn. 58 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62 und 63).
Rn. 59 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten verlangt, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65).
Rn. 61 Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66).
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Rn. 34 Als Viertes macht die Bank M. schließlich geltend, das mündliche Verfahren müsse wiedereröffnet werden, damit der Gerichtshof klären könne, welche Auswirkungen das Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen) (C-100/21, EU:C:2023:229), auf das Ausgangsverfahren habe.Rn. 35 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.03.2019 - C-70/17
Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Rn. 48 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht die Parteien im Rahmen der nationalen Verfahrensvorschriften und im Hinblick auf den Grundsatz der Billigkeit in Zivilverfahren objektiv und erschöpfend auf die Rechtsfolgen hinzuweisen hat, die die Aufhebung der missbräuchlichen Klausel nach sich ziehen kann, und zwar unabhängig davon, ob sie durch einen professionellen Bevollmächtigten vertreten sind oder nicht (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 97).Rn. 49 Eine solche Information ist insbesondere dann umso wichtiger, wenn die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führen kann, was den Verbraucher möglicherweise Erstattungsansprüchen aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 98).
- EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-318/21 (anhängig)
STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, in diesem Sinne auch Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Rn. 73 Ferner verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, dass die nationale Regelung, mit der dieser Grundsatz umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 74, …und vom 8. Dezember 2022, BTA Baltic Insurance Company, C-769/21, EU:C:2022:973, Rn. 34). - EuGH, 14.06.2012 - C-618/10
Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …
Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69). - EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann …
- EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten …
- EuGH, 08.12.2022 - C-769/21
BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …
- EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel muss danach grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird (Restitutionswirkung), in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urt. v. 15. Juni 2023, C-520/21 - Bank M. SA, ZIP 2023, 1471 Rn. 58;… Urt. v. 27. April 2023, C-705/21 - AxFina Hungary, WM 2023, 1118 Rn. 39 f.;… Urt. v. 30. Juni 2022, C-170/21 - Profi Credit Bulgaria EOOD, NJW-RR 2022, 1133 Rn. 42 f.). - EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
AxFina Hungary (Subsistance du contrat) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 28 In diesem Zusammenhang habe sich der Gerichtshof zwar mehrfach, insbesondere in den Urteilen vom 27. April 2023, AxFina Hungary (C-705/21, EU:C:2023:352), und vom 15. Juni 2023, Bank M. (Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags) (C-520/21, EU:C:2023:478), dazu geäußert, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit einer Klausel habe, deren Wegfall die Ungültigkeit des betreffenden Vertrags zur Folge habe, doch erstrecke sich die aus jenen Urteilen hervorgegangene Rechtsprechung nicht auf alle Auslegungsfragen, die in Bezug auf die ungarische Regelung und Praxis relevant seien, und lasse sich daran nicht in jedem Fall anpassen.Daher muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, die für den Verbraucher ohne diese Klausel bestanden hätte (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, entfaltet im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 74 Was die Konsequenzen betrifft, die aus der Feststellung zu ziehen sind, dass ein Vertrag mit einer missbräuchlichen Klausel ohne diese nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 bestehen kann, ist daran zu erinnern, dass diese Richtlinie zwar nicht ausdrücklich die Folgen regelt, die sich aus der Ungültigkeit eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ergeben, und es daher den Mitgliedstaaten obliegt, zu bestimmen, welche Folgen diese Feststellung hat, wobei die Regelungen, die sie hierzu treffen, mit dem Unionsrecht und insbesondere den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sein müssen (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 64).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass, da ohne eine solche Restitutionswirkung dieser Abschreckungseffekt in Frage gestellt sein könnte, eine ähnliche Restitutionswirkung anzuerkennen ist, wenn die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden nicht nur zur Nichtigkeit dieser Klauseln, sondern auch zur Ungültigkeit des Vertrags insgesamt führt (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 65 und 66).
Rn. 76 Folglich hängt die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften zur Regelung der praktischen Folgen der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags wegen des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln mit dem Unionsrecht davon ab, ob diese Rechtsvorschriften es zum einen ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, die für den betreffenden Verbraucher ohne diesen Vertrag bestanden hätte, und ob sie zum anderen den mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Abschreckungseffekt nicht gefährden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 68).
Rn. 77 Damit es bei einem Leasingvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer solchen Wiederherstellung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht kommt, müssen einerseits die Verbraucher zumindest Anspruch auf Erstattung der gezahlten Monatsraten und der in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kosten sowie auf Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen ab der Zahlungsaufforderung haben (vgl. in diesem Sinne zu einem Hypothekendarlehensvertrag Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 74).
Würde nämlich dem Finanzinstitut ein solches Recht und damit das Recht auf eine Vergütung für die Nutzung dieses Gegenstands durch die Verbraucher eingeräumt, trüge dies dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für den Gewerbetreibenden von der Ungültigerklärung des Vertrags ausgeht (vgl. in diesem Sinne zu einem Hypothekendarlehensvertrag Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 76 und 78).
- EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung …
Rn. 113 Wie vom Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt, hängt die Forderung, die in dem der Rechtssache C-498/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, mit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Kreditinstituts zusammen, die Zinsen zurückzuerstatten, die aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag eingezogen wurden, ohne dass die Rückerstattung dieser Zinsen auf den Zeitraum nach Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel beschränkt werden kann, wie sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und 58).Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den betroffenen Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, und vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).
Rn. 140 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.12.2024 - C-300/23
Kutxabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 161 Zu den praktischen Folgen der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags wegen des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften zur Regelung dieser Folgen mit dem Unionsrecht von der Frage abhängt, ob diese Rechtsvorschriften es zum einen ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen, in der er sich ohne diesen Vertrag befunden hätte, und zum anderen den mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Abschreckungseffekt nicht gefährden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 68).
Rn. 163 Würde einem Kreditinstitut aber das Recht eingeräumt, vom Verbraucher einen Ausgleich zu verlangen, der über die Erstattung des zur Erfüllung des genannten Vertrags gezahlten Kapitals sowie gegebenenfalls die Zahlung von Verzugszinsen hinausgeht, könnte der mit der Richtlinie 93/13 angestrebte Abschreckungseffekt beeinträchtigt werden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 76).
Diese Möglichkeit könnte jedoch dazu beitragen, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, den die Nichtigerklärung des Vertrags für die Gewerbetreibenden hat, und die Wirksamkeit des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes gefährden, da sich diese in einer Situation befinden könnten, in der es für sie günstiger wäre, den eine missbräuchliche Klausel enthaltenden Vertrag weiterhin zu erfüllen, als die durch die Richtlinie verliehenen Rechte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 78, 79 und 84).
Rn. 165 Weiterhin ist festzustellen, dass eine solche Lösung mit dem Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans (niemand kann sich auf sein eigenes rechtswidriges Verhalten berufen) im Einklang steht, da weder zugelassen werden kann, dass eine Partei aus ihrem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vorteile zieht, noch, dass sie für die durch ein solches Verhalten verursachten Nachteile entschädigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 81).
- EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Banco Santander (Départ du délai de prescription) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).Rn. 19 Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 20 Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 22 Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).
Rn. 23 Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).
- EuGH, 25.04.2024 - C-484/21
Caixabank (Délai de prescription) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).Rn. 16 Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 17 Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 19 Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).
Rn. 20 Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).
- EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige …
Rn. 85 Allerdings muss das Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 94 Schließlich ist zum einen zu ergänzen, dass die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel oder gegebenenfalls eines Bestandteils einer Klausel eines von der Richtlinie 93/13 erfassten Vertrags grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel oder diesen Bestandteil befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 Zum anderen können Maßnahmen, die die konkrete Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbots missbräuchlicher Klauseln darstellen, nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 72).
- EuGH, 24.02.2026 - C-368/25
OTP banka
Rn. 26 En outre, la juridiction de renvoi observe que la Cour s'est déjà prononcée, à plusieurs reprises, sur la question de savoir si les établissements de crédit peuvent obtenir une rémunération pour l'utilisation du capital prêté, en cas d'annulation d'un contrat de prêt dans son intégralité au motif qu'il ne peut pas subsister après la suppression d'une clause abusive, en particulier dans les arrêts du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478), et du 30 avril 2025, AxFina Hungary (Subsistance du contrat) (C-630/23, EU:C:2025:302).Rn. 33 En l'occurrence, la Cour estime que l'interprétation du droit de l'Union sollicitée par la juridiction de renvoi peut être clairement déduite de l'arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478).
Rn. 36 À cet égard, la Cour a notamment jugé dans l'arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478) ce qui suit :.
Rn. 39 La juridiction de renvoi s'interroge sur l'application de cette interprétation dans son ordre juridique interne, compte tenu de la différence qui existerait entre l'affaire dont elle est saisie et, notamment, les affaires ayant donné lieu aux arrêts du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478), et du 30 avril 2025, AxFina Hungary (Subsistance du contrat) (C-630/23, EU:C:2025:302).
Rn. 43 Deuxièmement, l'interprétation retenue par la Cour dans son arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478), ne saurait non plus être remise en cause par l'affirmation selon laquelle l'absence de rémunération pour l'utilisation du capital prêté aboutirait à l'octroi d'un prêt gratuit, susceptible d'entraîner un déséquilibre significatif entre les parties au contrat et contraire au principe d'équité.
La Cour a, en effet, jugé dans son arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478) ce qui suit :.
- EuGH, 07.12.2023 - C-140/22
mBank (Déclaration du consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 48 Durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht kann nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 62 Was zudem die Möglichkeit eines Gerichts betrifft, das nach Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut aufgrund missbräuchlicher Klauseln, ohne die der Vertrag nicht weiter bestehen kann, mit einem Rückzahlungsantrag befasst ist, den Ausgleich, den der Verbraucher zur Rückzahlung der in Erfüllung des Vertrags geleisteten Zahlungen fordert, um den Gegenwert der Zinsen zu kürzen, die dem Kreditinstitut bei Weiterbestand des Vertrags zustünden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem solchen Fall Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer gerichtlichen Auslegung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 84).
Rn. 63 Unter diesem Vorbehalt betreffend die Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen über die Erstattung des in Erfüllung des genannten Vertrags gezahlten Kapitals hinausgehenden Ausgleich verlangen und damit eine Vergütung für die Nutzung dieses Kapitals durch den Verbraucher erhalten dürfte, dazu beitragen würde, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, den die Nichtigerklärung des Vertrags für die Gewerbetreibenden hat, und so die Verwirklichung des mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgten langfristigen Ziels zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 76 bis 78).
- BGH, 13.05.2026 - IV ZR 27/25
Unterlassung der Verwendung von einbezogenen Klauseln im Wege einer …
Während das Urteil vom 15. Juni 2023 (C-520/21, EU:C:2023:478 = VersR 2023, 1440 Rn. 73 f.) den hier nicht einschlägigen Fall betrifft, wie ein Vertrag im Falle seiner Unwirksamkeit rückabzuwickeln ist, ergibt sich aus der Entscheidung vom 23. November 2023 (…C-321/22, EU:C:2023:911 = EuZW 2024, 172 Rn. 85 ff.), dass der Gerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, indem er darauf verweist, dass die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift zu ersetzen, auf Fälle beschränkt bleiben müsse, in denen das Gericht aufgrund der Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel den Vertrag insgesamt für nichtig erklären müsste und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass er bestraft würde (…aaO Rn. 87). - EuGH, 14.12.2023 - C-28/22
Getin Noble Bank (Délai de prescription des actions en restitution) - Vorlage zur …
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 410/24
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 …
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 142/25
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- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 299/25
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- EuGH, 10.09.2026 - C-510/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 02.07.2026 - C-261/25
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- EuGH, 11.12.2025 - C-767/24
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- EuGH, 16.04.2026 - C-753/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 …
- EuGH, 16.04.2026 - C-752/24
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- EuGH, 22.01.2026 - C-902/24
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- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 08.07.2025 - C-630/23
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22
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- EuGH, 22.01.2026 - C-590/24
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- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-578/23
Česká republika - Generální finanční ředitelství - …
- EuGH, 23.04.2026 - C-761/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-23/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 28.11.2024 - C-49/24
Rzecznik Finansowy
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Hypothekendarlehensvertrag - Umrechnungsklauseln - Wirkungen der Feststellung der Gesamtnichtigkeit eines ...
- Betriebs-Berater
Zur Geltendmachung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Banken nach Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Hypothekendarlehensvertrag - Umrechnungsklauseln - Wirkungen der Feststellung der Gesamtnichtigkeit eines Vertrags ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln können Verbraucher gegen Banken Ansprüche geltend machen, die über die Rückerstattung der erbrachten Geldleistungen hinausgehen; ...
- zbb-online.com (Leitsatz)
Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Avalkreditvertrages mit Stopp-Loss-Order-Vereinbarung ("Bank M.")
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21
- EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 462
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (20)
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21
{FN:10} Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (…C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 43).{FN:20} Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).
{FN:28} Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21
{FN:10} Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (…C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 43).{FN:20} Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).
{FN:28} Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21
{FN:7} Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819).{FN:10} Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (…C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 43).
Der Gerichtshof hat ergänzend festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 nicht die Kriterien dafür bestimmt, wann ein Vertrag ohne missbräuchliche Klauseln fortbestehen kann, sondern es der nationalen Rechtsordnung überlässt, sie im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 40).
- EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21
{FN:29} Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 69).{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 69).
- EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
Wann ist eine Zinssatzklausel im Darlehensvertrag missbräuchlich?
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{FN:29} Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 69).{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 69).
- EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
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{FN:19} Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 36). - EuGH, 09.11.2016 - C-42/15
Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche …
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Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 71), und, damit übereinstimmend, Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť (…C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 76). - EuGH, 14.06.2012 - C-618/10
Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …
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{FN:35} Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69). - EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
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{FN:26} Vgl. z. B. Urteil vom 25. November 2020, Banca B. (C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 37, 41 und 43). - EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
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{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 84), und vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (…C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 49). - EuGH, 26.03.2019 - C-70/17
Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines …
- EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag …
- EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen …
- EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …
- EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH - C-318/21 (anhängig)
STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA
- EuGH, 11.12.2023 - C-756/22
Bank Millennium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …
- BayObLG, 22.01.2026 - 102 Sch 143/23
Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs
Diese betragen nach Art. 481 § 2 des polnischen Zivilgesetzbuchs 5, 5 Prozentpunkte über dem Leitzinssatz der Nationalbank Polens (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 16. Februar 2023, C-520/21, juris Rn. 13; Piepenbrock, GPR 2020, 195, 196).
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