Rechtsprechung
| EuGH, 20.06.2024 - C-540/22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays tiers)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 und 57 AEUV - Entsendung von Drittstaatsangehörigen durch ein Unternehmen eines Mitgliedstaats zur Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat - Dauer von über 90 Tagen innerhalb eines ...
- IWW
- Betriebs-Berater
Entsandte ukrainische Arbeit-nehmer: Der Mitgliedstaat, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, darf die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis vorschreiben
- doev.de
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid - Entsendung von Drittstaatsangehörigen durch ein Unternehmen eines Mitgliedstaats zur Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat
- Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Entsandte ukrainische Arbeitnehmer: Der Mitgliedstaat, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, darf die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis vorschreiben
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Einholung einer Aufenthaltserlaubnis für entsendete Arbeitnehmer kann vorgeschrieben werden
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Dienstleistungsfreiheit: Entsandte Arbeitnehmer brauchen nach 90 Tagen Aufenthaltserlaubnis
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Entsandte ukrainische Arbeitnehmer: Mitgliedstaat darf die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis vorschreiben - Kein Verstoß gegen das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
- EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Papierfundstellen
- NZA 2024, 1046
- BB 2024, 1651 (K)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (28)
- EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Rn. 44 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Europäische Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 31 und 32), zugrunde liege, argumentiert habe, dass im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs jeder Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern das "abgeleitete Recht" auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die zur Erbringung der Dienstleistung erforderliche Dauer übertrage, dass die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht rein formeller Natur sei und dass dieses Recht ohne Weiteres anerkannt werden müsse.Rn. 49 Insoweit geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht den Begriff "abgeleitetes Aufenthaltsrecht" unter Bezugnahme auf ein Aufenthaltsrecht der entsandten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer verwendet, das dadurch entstehen soll, dass ihr Arbeitgeber von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch macht, und auf das sich die Kommission in der Rechtssache berufen hatte, in der das Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595), ergangen ist.
Rn. 66 Daraus folgt, dass der Bereich der Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und ihres dortigen Aufenthalts im Rahmen einer Entsendung durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Dienstleistungsunternehmen zu einem Bereich gehört, der auf Unionsrechtsebene nicht harmonisiert worden ist, und dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anhand von Art. 56 AEUV zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 59 und 60).
Rn. 76 Zum anderen muss diese Regelung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein, was bedeutet, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden muss, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52), und nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 37).
Rn. 82 Was zweitens die Notwendigkeit betrifft, zu prüfen, ob die Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen sind, in dem sie ihre Dienstleistung erbringen, die Dienstleistungsfreiheit nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung dieser Dienstleistung nutzen, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, dass solche Unternehmen den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzen, beispielsweise dazu, ihr Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 56), und dies, obwohl die Arbeitnehmerfreizügigkeit, wie sie in Art. 45 AEUV gewährleistet ist, nur für Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten gilt.
Eine solche Anforderung, die bei Bedarf durch die Verpflichtung zur Erteilung weiterer Auskünfte verschärft werden könnte, sofern diese nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, bietet den nationalen Behörden aber bereits die Garantie, dass sich die in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmer dort rechtmäßig aufhalten und die betreffenden Unternehmen ihre Dienstleistungsfreiheit somit rechtmäßig ausüben, und zwar auf weniger einschneidende und ebenso wirksame Art und Weise wie das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. entsprechend Urteile vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 52, …und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 50).
Rn. 97 Diese Auslegung wird weder dadurch in Frage gestellt, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, möglicherweise ähnliche Erfordernisse bestehen, noch dadurch, dass, wie im Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 66), ausgeführt, anhand der im Zuge des Meldeverfahrens erlangten Informationen kontrolliert werden kann, dass keine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht.
Rn. 99 Was das Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 66), betrifft, hat der Gerichtshof in diesem Urteil zwar festgestellt, dass der Schutz der öffentlichen Ordnung keine Regelung rechtfertigen kann, die im Fall einer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats jede Möglichkeit einer Legalisierung entsandter drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer ausschließt, da die zuständigen nationalen Behörden aufgrund der Auskünfte, die in dem der Entsendung vorangehenden Anmeldeverfahren erteilt werden, in jedem Einzelfall bereits vor der Einreise eines zu entsendenden drittstaatsangehörigen Arbeitnehmers in das nationale Hoheitsgebiet die notwendigen Maßnahmen ergreifen konnten, wenn sich herausstellen sollte, dass der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
- EuGH, 14.11.2018 - C-18/17
Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Rn. 75 Eine solche Rechtfertigung kann jedoch nur anerkannt werden, wenn zum einen das Interesse, das mit der fraglichen Regelung geschützt werden soll, nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (…Urteile vom 11. September 2014, Essent Energie Productie, C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 48…, vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 100, und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 46).Rn. 78 Was erstens den Schutz des Zugangs zum nationalen Arbeitsmarkt angeht, stellt das Anliegen, Störungen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern sich dieses Anliegen nicht gegenüber Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten äußert, die gemäß Art. 45 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen das Recht haben, sich zur Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, sondern gegenüber Drittstaatsangehörigen.
Rn. 80 Denn während die von einer Vermittlung oder Überlassung von Arbeitskräften betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats tätig werden, in den sie zu diesem Zweck entsandt werden, beanspruchen die Arbeitnehmer, die entsandt werden, um unter der Aufsicht und Weisungsbefugnis ihres Arbeitgebers eine andere Dienstleistung als die Verleihung von Arbeitskräften zu erbringen, keinen Zutritt zu diesem Markt, da die Aufgaben, die sie erfüllen, unter der Aufsicht und Weisungsbefugnis ihres Arbeitgebers ausgeführt werden und sie nach Erfüllung ihres Auftrags in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine solche Anforderung, die bei Bedarf durch die Verpflichtung zur Erteilung weiterer Auskünfte verschärft werden könnte, sofern diese nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, bietet den nationalen Behörden aber bereits die Garantie, dass sich die in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmer dort rechtmäßig aufhalten und die betreffenden Unternehmen ihre Dienstleistungsfreiheit somit rechtmäßig ausüben, und zwar auf weniger einschneidende und ebenso wirksame Art und Weise wie das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis (…vgl. entsprechend Urteile vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 52, und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 50).
- EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Solche Beschränkungen sind u. a. nationale Regelungen, die zusätzliche administrative oder wirtschaftliche Belastungen verursachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 135 und 136 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und damit die Tätigkeiten von Dienstleistungserbringern, die in anderen als den Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig ihre Dienstleistungen erbringen, weniger attraktiv machen können.Folglich fallen unter den Begriff der Beschränkung grundsätzlich keine Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats berühren und deren einzige Wirkung es ist, unabhängig von dem sie erbringenden Dienstleister zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Rn. 85 Was drittens die Gewährleistung von Rechtssicherheit für die entsandten Arbeitnehmer betrifft, indem ihnen ermöglicht wird, leichter nachzuweisen, dass sie unter rechtmäßigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Leistungserbringung entsandt worden sind und sich folglich dort rechtmäßig aufhalten, ist anzuerkennen, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 47 bis 49).Rn. 91 Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern verlangen darf, dass sie ihm melden, welche Dienstleistungen sie in seinem Hoheitsgebiet erbringen wollen, und ihm dabei die Unterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der Arbeitnehmer, die hierfür entsandt werden sollen, in dem Mitgliedstaat, in dem sie von dem betreffenden Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.01.2002 - C-164/99
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Rn. 69 Allerdings können, damit Art. 56 AEUV nicht seine praktische Wirksamkeit genommen wird, die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für dort niedergelassene Dienstleistungserbringer gelten, nicht in vollem Umfang und in gleicher Weise auf grenzüberschreitende Tätigkeiten angewandt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, EU:C:1981:314, Rn. 16…, vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, EU:C:1991:331, Rn. 13, und vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções, C-164/99, EU:C:2002:40, Rn. 17).Rn. 74 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine unterschiedslos anwendbare nationale Regelung trotz der mit ihr verbundenen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções, C-164/99, EU:C:2002:40, Rn. 19).
- EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Rn. 75 Eine solche Rechtfertigung kann jedoch nur anerkannt werden, wenn zum einen das Interesse, das mit der fraglichen Regelung geschützt werden soll, nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (…Urteile vom 11. September 2014, Essent Energie Productie, C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 48, vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 100, …und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 46).Rn. 117 Was sodann den Umstand betrifft, dass die Aufenthaltserlaubnisse, die ein Mitgliedstaat drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern erteilen kann, die in diesen Mitgliedstaat von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer entsandt werden, nicht länger gültig sein dürfen als die Arbeitserlaubnisse, die die Betroffenen in diesem anderen Mitgliedstaat besitzen, ist darauf hinzuweisen, dass sich auf den in Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr nur Dienstleistungserbringer berufen können, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 98).
- EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurück, muss dieser …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Rn. 51 Zwar verweist der Begriff "abgeleitetes Aufenthaltsrecht", wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ganz allgemein auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38 kein Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, in bestimmten Fällen auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines "abgeleiteten Rechts" erreichen können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 23, und vom 12. Juli 2018, Banger, C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 52 Diese Lösung beruht jedoch auf der Erwägung, dass der Unionsbürger, wenn dieser Drittstaatsangehörige kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte, davon abgehalten würde, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, dass er das Familienleben, das er im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat mit dem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, in seinem Herkunftsmitgliedstaat fortsetzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Banger, C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.10.1977 - 30/77
Regina / Bouchereau
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Gleichwohl kann es in Anbetracht dessen, dass die Beurteilung der Gefahr, die eine Person für die öffentliche Ordnung darstellen kann, von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden ausfallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 34), von Bedeutung sein, dass der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist, kontrolliert, dass der Aufenthalt des Betroffenen in seinem Hoheitsgebiet zu keiner Gefahr einer Beeinträchtigung seiner eigenen öffentlichen Ordnung führt, und zwar auch dann, wenn eine solche Kontrolle gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ erst nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten erfolgt. - EuGH, 16.06.2005 - C-105/03
DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Rn. 106 Folglich kann die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 30). - EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
Säger / Dennemeyer
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Rn. 69 Allerdings können, damit Art. 56 AEUV nicht seine praktische Wirksamkeit genommen wird, die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für dort niedergelassene Dienstleistungserbringer gelten, nicht in vollem Umfang und in gleicher Weise auf grenzüberschreitende Tätigkeiten angewandt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, EU:C:1981:314, Rn. 16, vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, EU:C:1991:331, Rn. 13, …und vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções, C-164/99, EU:C:2002:40, Rn. 17). - EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung …
- EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern, …
- EuGH, 24.07.2023 - C-107/23
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- EuGH, 17.12.1981 - 279/80
Webb
- EuGH, 11.09.2014 - C-91/13
Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des …
- EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
Canal Satélite Digital - "Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …
- EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die …
- EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 02.03.2023 - C-78/21
PrivatBank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier …
- EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 …
- EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
Wann ist eine Zinssatzklausel im Darlehensvertrag missbräuchlich?
- EuGH, 27.10.2022 - C-411/21
Instituto do Cinema e do Audiovisual - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 …
- EuGH, 02.09.2021 - C-502/20
Institut des Experts en Automobiles - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage …
- EuGH, 07.03.2017 - C-638/16
Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der …
- EuGH, 05.06.2018 - C-673/16
Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die …
- EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie …
- EuGH, 21.12.2023 - C-278/22
AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …
Rn. 293 Die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen über die Erhebung bestimmter Informationen auf einer digitalen Plattform bezwecken weder die Regelung der Bedingungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, noch sind sie geeignet, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Vermittler mit hinreichender Sicherheit und Unmittelbarkeit zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, da die angeforderten Informationen weder schwer zu beschaffen noch übermäßig umfangreich sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer], C-540/22, EU:C:2024:530, Rn. 116), was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. - VGH Hessen, 26.03.2025 - 3 B 1615/23
Notwendigkeit eines Vander Elst-Visums zur Einreise für drittstaatsangehörige …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass "die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber für die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer, die er zu diesem Zweck in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, kein eigenes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründet" (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, juris Rn. 57).Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, weder in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, noch in dem Mitgliedstaat, in den sie entsandt werden, automatisch ein "abgeleitetes Aufenthaltsrecht" zuzuerkennen ist (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, LS 1 und Rn. 55; VGH München…, Beschluss vom 23. November 2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 36; LSG Schleswig…, Beschluss vom 5. September 2024 - L 3 AL 95/24 B ER -, juris Rn. 73).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet der durch die Art. 56 und 57 AEUV gewährleistete freie Dienstleistungsverkehr - ebenso wie die anderen Verkehrsfreiheiten - nur in den Bereichen Anwendung, die nicht abschließend harmonisiert worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22 -, Rn. 88) klargestellt, dass "der Umstand, dass ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis verfügt, nicht zwangsläufig [bedeutet], dass sich dieser Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf, selbst wenn er dorthin zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung entsandt wird, da dieser andere Mitgliedstaat die Entsendung von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig machen darf".
- VG Osnabrück, 20.01.2026 - 7 B 39/25
Vander Elst; Auswirkungen unionsrechtswidriger Ausgestaltung des Vander …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass "die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber für die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer, die er zu diesem Zweck in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, kein eigenes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründet" (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, juris Rn. 57).Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, weder in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, noch in dem Mitgliedstaat, in den sie entsandt werden, automatisch ein "abgeleitetes Aufenthaltsrecht" zuzuerkennen ist (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, LS 1 und Rn. 55; VGH München…, Beschluss vom 23. November 2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 36; LSG Schleswig…, Beschluss vom 5. September 2024 - L 3 AL 95/24 B ER -, juris Rn. 73).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet der durch die Art. 56 und 57 AEUV gewährleistete freie Dienstleistungsverkehr - ebenso wie die anderen Verkehrsfreiheiten - nur in den Bereichen Anwendung, die nicht abschließend harmonisiert worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22 -, Rn. 88) klargestellt, dass "der Umstand, dass ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis verfügt, nicht zwangsläufig [bedeutet], dass sich dieser Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf, selbst wenn er dorthin zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung entsandt wird, da dieser andere Mitgliedstaat die Entsendung von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig machen darf"..
- EuGH, 10.09.2026 - C-602/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - …
In diesem Zusammenhang ist anhand der Kosten, die durch die Bearbeitung dieses Antrags entstehen und die somit der betreffende Mitgliedstaat zu tragen hat, zu beurteilen, ob diese Gebühren ihrer Art nach überhöht oder unangemessen und damit unverhältnismäßig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer], C-540/22, EU:C:2024:530, Rn. 119 und 120). - Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24
Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (…C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 20), vom 13. Juli 2023, Xella Magyarország (…C-106/22, EU:C:2023:568, Rn. 27 ff., insbesondere Rn. 49), sowie vom 20. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer) (C-540/22, EU:C:2024:530, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). - LSG Schleswig-Holstein, 05.09.2024 - L 3 AL 95/24
Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei Unzuverlässigkeit des …
So hat der EUGH mit Urteil vom 20. Juni 2024 - C -540/22 - ausgeführt, dass drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, weder in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, noch in dem Mitgliedstaat, in den sie entsandt werden, automatisch ein "abgeleitetes Aufenthaltsrecht" zuzuerkennen ist und zudem die Pflicht für Dienstleister aus einem anderen Mitgliedsstaat besteht, für jeden entsandten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. - VG Stuttgart, 19.11.2025 - 2 K 7599/25
Vereinbarkeit von Ausgestaltung und Handhabung des Vander Elst-Visumverfahrens …
Der Auffassung, dem Vander Elst-Visum komme keine konstitutive Bedeutung, sondern eine rein deklaratorisch derivative Rechtswirkung zu, kann jedenfalls nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.06.2024 (C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid - juris) nicht mehr gefolgt werden (…vgl. Klaus in BeckOK: Ausländerrecht, 46. Ed. 01.10.2025, § 21 BeschV Rn. 49 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-337/23
APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia - Vorlage …
{FN:24} Vgl. z. B. Urteile vom 20. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer) (C-540/22, EU:C:2024:530, Rn. 105), und vom 27. Juni 2024, Peigli (…C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays tiers)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Entsendung ukrainischer Staatsangehöriger durch ein in der Slowakei ansässiges Unternehmen zur Ausführung von Arbeiten in den Niederlanden - Dauer von mehr ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Entsendung ukrainischer Staatsangehöriger durch ein in der Slowakei ansässiges Unternehmen zur Ausführung von Arbeiten in den Niederlanden - Dauer von mehr ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Entsendung ukrainischer Staatsangehöriger durch ein in der Slowakei ansässiges Unternehmen zur Ausführung von Arbeiten in den Niederlanden - Dauer von mehr ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
- EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 14.11.2018 - C-18/17
Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
{FN:12} Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:13} Vgl. Urteile vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (…C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 39), und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 43).
{FN:15} Urteile vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (…C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 49), und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 47).
{FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:25} Vgl. Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:32} Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.09.2014 - C-91/13
Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
{FN:13} Vgl. Urteile vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 39), und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (…C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 43).{FN:15} Urteile vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 49), und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (…C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 47).
{FN:33} Vgl. Urteil vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 51 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:34} Vgl. Urteil vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 55).
{FN:43} Vgl. Urteil vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 51 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:52} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 47).
- EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
Rn. 18 Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass die Europäische Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 31 und 32) zugrunde gelegen habe, argumentiert habe, dass im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit jeder Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern das "abgeleitete Recht" auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Dauer übertrage und dass die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht (d. h. in diesem Fall die Erteilung eines Visums) rein formeller Natur sei und die Anerkennung ohne Weiteres erfolgen müsse.Rn. 20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 20), zugrunde gelegen habe, darüber hinaus geltend gemacht habe, dass das doppelte Verfahren (in dieser Rechtssache nämlich jenes zur Erteilung des Visums und jenes zur Erteilung der Entsendebestätigung) an und für sich bereits eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle.
Rn. 38 Schließlich hat die Kommission, wie das vorlegende Gericht feststellt{FN-VERWEIS:23}, bereits in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595), zugrunde lag, das Bestehen eines "abgeleiteten Aufenthaltsrechts" für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einen Mitgliedstaat entsandt werden, geltend gemacht.
Das vorlegende Gericht äußert Zweifel daran, dass dieses doppelte Verfahren im Hinblick auf das Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595), mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
{FN:16} Vgl. Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurück, muss dieser …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
{FN:20} Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:21} Vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.10.2004 - C-445/03
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
{FN:24} Vgl. für ein älteres Urteil das Urteil vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655), in dem es um die Anforderungen ging, die der Aufnahmemitgliedstaat an Unternehmen stellt, die drittstaatsangehörige Arbeitnehmer in sein Hoheitsgebiet entsenden.{FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 43).
- EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
{FN:27} Urteil vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 49). - EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
{FN:50} Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.03.1990 - C-113/89
Rush Portuguesa / Office national d'immigration
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
{FN:48} Vgl. insoweit Urteil vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, EU:C:1990:142, Rn. 15). - EuGH, 03.10.2019 - C-70/18
A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
{FN:41} Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, A u. a. (C-70/18, EU:C:2019:823, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.03.2023 - C-78/21
PrivatBank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
{FN:44} Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2023, PrivatBank u. a. (C-78/21, EU:C:2023:137, Rn. 62). - EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Anmustern von Seeleuten im Hafen von …
- EuGH, 02.09.2021 - C-502/20
Institut des Experts en Automobiles - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
Stanleyparma und Stanleybet Malta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
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