Rechtsprechung
| EuGH, 27.03.2019 - C-620/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Beschluss 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf den Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Beschluss 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf den Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Beschluss 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf den Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
- EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
Deutschland/ Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union …
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten ist Gegenstand eines beim EuGH anhängigen Verfahrens C-600/14 (D./.Rat).Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Kommission (C-600/14, EU:C:2017:935).
Rn. 28 Mit seinem nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), hat der Gerichtshof die Klage der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich aller drei von ihr vorgebrachten Klagegründe abgewiesen.
Beim Erlass des Beschlusses 2015/1734 habe sie nämlich mit der Erklärung vom 17. September 2015, obwohl sie der Auffassung gewesen sei, dass dieser Beschluss rechtswidrig und sie berechtigt gewesen sei, in zwei Punkten dagegen zu stimmen, angegeben, dass sie vor der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Kommission (C-600/14, EU:C:2017:935), ihr Stimmrecht bei den streitigen Punkten nicht abweichend von den Standpunkten der Union ausüben werde.
Jedoch könnten ihr die entsprechenden Bestimmungen dieses Beschlusses nicht entgegengehalten werden, da sie aus den Gründen rechtswidrig seien, die bereits im Rahmen der Rechtssache vorgetragen worden seien, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), ergangen sei.
Rn. 81 Zudem setzt die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses durch den Gerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland zur Stützung der jenem Urteil zugrunde liegenden Klage geltend gemachten Klagegründe tatsächlich voraus, dass dieser Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt, indem er dazu bestimmt ist, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte nämlich als Mitglied des Rates, der diesen Beschluss gefasst hat, zwangsläufig Kenntnis von diesem und war durchaus in der Lage, innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten Frist von zwei Monaten eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben, wie sie es im Übrigen im Rahmen der Rechtssache getan hat, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), ergangen ist.
Rn. 91 Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass der Beschluss 2014/699 ein inexistenter Rechtsakt sei, weil er nur den Wert bloßer Empfehlungen ohne Bindungswirkung zu den Punkten 4 und 7 der Tagesordnung der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses habe, ist festzustellen, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), die von diesem Mitgliedstaat erhobene Klage auf teilweise Nichtigerklärung abgewiesen hat, ohne, wie er dies von Amts wegen hätte tun können, die Inexistenz dieses Beschlusses festzustellen.
Rn. 92 Zur zweiten Rüge, dem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV, ist darauf hinzuweisen, dass aus dieser Bestimmung, in der der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit niedergelegt ist, hervorgeht, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen (Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat, C-600/14, EU:C:2017:935' Rn. 105).
- EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen …
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Rn. 45 Ein Verstoß gegen einen gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates, wie er der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall vorgeworfen wird, hat jedoch nicht nur intern, sondern auch international Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union, also Interessen, die ein Beschluss auf dieser Grundlage gerade gewährleisten soll (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (WTO-Abkommen) vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 108, Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60…, vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 66, und vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73).Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung der Union (Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203' Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.02.2009 - C-45/07
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG, …
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Rn. 88 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat jedoch nicht berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer behaupteten Missachtung unionsrechtlicher Vorschriften durch ein Organ abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 26).Rn. 99 Die Bundesrepublik Deutschland kann ihr Verhalten weder durch eine etwaige Verletzung der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit durch die Unionsorgane (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 26) noch durch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt der Union zur OTIF rechtfertigen.
- EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale …
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus den Urteilen vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, EU:C:2005:648), und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland (C-237/05, EU:C:2007:592), ergebe, sei eine Vertragsverletzungsklage jedoch unzulässig, wenn die dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeworfene Handlung vor Ablauf dieser Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalte.Rn. 53 Daraus folgt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage in Frage zu stellen, in Anbetracht der besonderen Umstände des streitigen Verhaltens nicht auf die Rechtsprechung zu Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in rein unionsinternen Zusammenhängen ergangen ist, berufen kann, aus der hervorgeht, dass eine Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Unionsbestimmungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen unzulässig ist, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen der Vergabebekanntmachung oder der streitigen Verträge bereits entfallen waren (Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, C-525/03, EU:C:2005:648, Rn. 12 bis 17, …und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C-237/05, EU:C:2007:592, Rn. 33 bis 35).
- EuGH, 11.10.2007 - C-237/05
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus den Urteilen vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, EU:C:2005:648), und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland (C-237/05, EU:C:2007:592), ergebe, sei eine Vertragsverletzungsklage jedoch unzulässig, wenn die dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeworfene Handlung vor Ablauf dieser Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalte.Rn. 53 Daraus folgt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage in Frage zu stellen, in Anbetracht der besonderen Umstände des streitigen Verhaltens nicht auf die Rechtsprechung zu Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in rein unionsinternen Zusammenhängen ergangen ist, berufen kann, aus der hervorgeht, dass eine Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Unionsbestimmungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen unzulässig ist, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen der Vergabebekanntmachung oder der streitigen Verträge bereits entfallen waren (…Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, C-525/03, EU:C:2005:648, Rn. 12 bis 17, und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C-237/05, EU:C:2007:592, Rn. 33 bis 35).
- EuGH, 07.02.1973 - 39/72
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann nämlich nicht hingenommen werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf eine von ihm geschaffene Tatsache beruft, um sich einer Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof zu entziehen (Urteil vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien, 39/72, EU:C:1973:13, Rn. 10). - EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Rn. 45 Ein Verstoß gegen einen gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates, wie er der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall vorgeworfen wird, hat jedoch nicht nur intern, sondern auch international Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union, also Interessen, die ein Beschluss auf dieser Grundlage gerade gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (WTO-Abkommen) vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 108, Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60…, vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 66, …und vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73). - EuGH, 01.10.2009 - C-370/07
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen …
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Rn. 82 Daraus folgt, dass der Beschluss 2014/699 eine Handlung ist, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, indem er den Standpunkt der Union im Rahmen der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses festlegt, und zwar zum einen für die Kommission und zum anderen für die Mitgliedstaaten, indem er sie verpflichtet, diesen Standpunkt zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 44). - EuGH, 14.07.2005 - C-433/03
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Rn. 45 Ein Verstoß gegen einen gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates, wie er der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall vorgeworfen wird, hat jedoch nicht nur intern, sondern auch international Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union, also Interessen, die ein Beschluss auf dieser Grundlage gerade gewährleisten soll (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (WTO-Abkommen) vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 108, Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60, vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 66, …und vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73). - EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des …
Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Rn. 56 Hierzu ist festzustellen, dass eine solche Behauptung der materiell-rechtlichen Prüfung der Vertragsverletzung unterliegt, da deren Prüfung bedeutet, das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland nach der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, EU:C:2005:234, Rn. 20). - EuGH, 11.10.2016 - C-601/14
Italien hat dadurch gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, dass …
- EuGH, 02.06.2005 - C-266/03
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung, …
- EuGH, 06.10.2015 - C-73/14
Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Seerechtsübereinkommen der Vereinten …
- EuGH, 18.10.2012 - C-37/11
Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter …
- EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …
- EuGH, 04.05.2017 - C-274/15
Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige …
- EuGH, 22.02.2018 - C-336/16
Polen tut zu wenig gegen Smog
- EuGH, 05.06.2003 - C-145/01
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Keine …
- EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …
Rn. 52 Das mit dem Verfahren nach Art. 258 AEUV verfolgte Ziel ist die objektive Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem Sekundärrechtsakt, und zudem ermöglicht ein solches Verfahren die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat in einem konkreten Fall gegen Unionsrecht verstoßen hat (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung folglich anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf dieser Frist befand (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 63 Würde man der Argumentation der drei betroffenen Mitgliedstaaten folgen, könnte jeder Mitgliedstaat, der durch sein Verhalten die Erreichung des Ziels, das einem auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassenen Beschluss inhärent ist, der als "vorläufige Maßnahme" im Sinne dieser Bestimmung nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, wie dies bei den Beschlüssen 2015/1523 und 2015/1601 der Fall ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 90 und 94), damit einem Vertragsverletzungsverfahren allein deshalb entgehen, weil sich die Verletzung auf einen Unionsrechtsakt bezieht, dessen Geltungsdauer nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist endgültig abgelaufen ist, so dass die Mitgliedstaaten aus ihrem eigenen Fehler einen Vorteil ziehen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 48).
Rn. 64 In diesem Fall könnte die Kommission somit im Rahmen der ihr in Art. 258 AEUV eingeräumten Befugnisse nicht Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof erheben, um eine solche Vertragsverletzung feststellen zu lassen und die ihr in Art. 17 EUV übertragene Aufgabe als Hüterin der Verträge vollständig zu erfüllen (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 49).
Rn. 65 Darüber hinaus wäre unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssachen die Feststellung der Unzulässigkeit einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen nach Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassene Beschlüsse wie die Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 sowohl dem verbindlichen Charakter dieser Beschlüsse als auch allgemein der Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Art. 2 EUV gründet, und zu denen insbesondere die Rechtsstaatlichkeit gehört, abträglich (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 50).
Gleiches gilt für Ungarn in Bezug auf den Beschluss 2015/1601, der ab seinem Erlass und während seiner gesamten Geltungsdauer von zwei Jahren für diesen Mitgliedstaat verbindlich war (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 85).
Von den Letztgenannten beantragte im Übrigen keiner die Aussetzung der Vollziehung des letztgenannten Beschlusses oder den Erlass einstweiliger Anordnungen durch den Gerichtshof nach den Art. 278 und 279 AEUV, so dass diese Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 278 AEUV keine aufschiebende Wirkung hatten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 86 und 87).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-271/23
Generalanwältin Medina: Mit der Abstimmung entgegen dem Beschluss des Rates zur …
Daher hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Deutschland{FN-VERWEIS:22} zu einem nahezu identischen, von Deutschland vorgebrachten Argument festgestellt, dass dann, wenn dieser Auffassung "[gefolgt würde] alle Mitgliedstaaten, die durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Ziels eines gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschlusses gefährdeten, einem Vertragsverletzungsverfahren entgehen, da alle Wirkungen dieser Vertragsverletzung bereits entfallen wären, so dass die Mitgliedstaaten aus ihrem eigenen Fehler einen Vorteil ziehen könnten"{FN-VERWEIS:23}.Rn. 158 Was den möglichen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dadurch angeht, dass Ungarn öffentlich geäußert hat, dass es mit dem Standpunkt der Union nicht einverstanden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Deutschland festgestellt hat, dass Deutschland dadurch, dass es entgegen dem in einem bestimmten Beschluss des Rates festgelegten Standpunkt abgestimmt und diesem Standpunkt öffentlich widersprochen hatte, gegen seine Verpflichtungen aus diesem Beschluss sowie aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat{FN-VERWEIS:142}.
{FN:22} Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 48).
Wie von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:3, Fn. 16) ausgeführt, unterschieden sich die Vertragsverletzungsverfahren nach dieser Bestimmung insofern, als die Rollen bei Abschluss des Vorverfahrens im Vergleich zu Art. 258 AEUV umgekehrt verteilt waren: Statt einer mit Gründen versehenen Stellungnahme erließ die Kommission eine Entscheidung, die der Mitgliedstaat dann vor dem Gerichtshof anfechten konnte.
{FN:24} Vgl. Urteile vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien (…39/72, EU:C:1973:13, Rn. 10), und vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 57).
{FN:25} Urteil vom 27. März 2019 (C-620/16, EU:C:2019:256).
{FN:27} Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 52).
{FN:70} Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 90).
{FN:87} Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 89).
{FN:94} C-620/16, EU:C:2019:256.
{FN:97} Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 89).
{FN:113} Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (…C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 44), und vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 78 und 82).
{FN:114} Wie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 85), hervorgehoben, gilt in der Union, die auf Rechtsstaatlichkeit gründet, für Handlungen der Organe die Vermutung der Rechtmäßigkeit.
{FN:117} Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 94).
{FN:142} Urteil vom 27. März 2019 (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 95 und 100).
- EuGH, 27.01.2026 - C-271/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Durch seine Abstimmung entgegen dem …
Rn. 47 Die Kommission beantragt die Zurückweisung der von Ungarn erhobenen Einrede der Unzulässigkeit und beruft sich dabei hauptsächlich auf das Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 45 bis 52 und 57).Es kann nämlich nicht hingenommen werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf eine von ihm geschaffene Tatsache beruft, um sich einer Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof zu entziehen (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 48, 49 und 57).
Gegebenenfalls könnte sich ein Mitgliedstaat, nachdem er an den Verhandlungen und der Abstimmung im Rat über einen Beschluss zur Festlegung eines Standpunkts der Union teilgenommen hat, von diesem Beschluss nach seinem Erlass in der Gewissheit lösen, dass die Kommission gegen eine solche Vertragsverletzung keine Klage gemäß Art. 258 AEUV vor dem Gerichtshof erheben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 50 und 51).
Diese Wirkungen gehen somit über den betreffenden konkreten Entscheidungsprozess hinaus, obwohl ein auf der Grundlage von Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassener Beschluss gerade den Zweck hat, diese Interessen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 46, 47 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Klagemöglichkeiten haben unterschiedliche Zwecke und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen (…Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, EU:C:1988:354, Rn. 14…, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, EU:C:1992:409, Rn. 10, und vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 89).
Rn. 120 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass sich ein Mitgliedstaat mangels einer Vorschrift dieses Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung eines an ihn gerichteten Beschlusses oder einer an ihn gerichteten Richtlinie gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses oder dieser Richtlinie berufen kann und dass etwas anderes nur dann gelten könnte, wenn der fragliche Rechtsakt derart mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (…vgl. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, EU:C:1988:354, Rn. 16…, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, EU:C:1992:409, Rn. 11, und vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 89).
Rn. 121 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Mitgliedstaat als Mitglied des Rates, der den Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union bei Verhandlungen in einem internationalen Gremium zu vertretenden Standpunkts gefasst hat, zwangsläufig Kenntnis von diesem hatte, auch wenn er formal nicht an diesen gerichtet war, und durchaus in der Lage war, innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten Frist von zwei Monaten eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 90).
Keinesfalls ist ein Mitgliedstaat hingegen berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer etwaigen Missachtung unionsrechtlicher Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Unionsorgan abzuhelfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, EU:C:1979:215, Rn. 9…, vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 26, sowie vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 88), ohne das Grunderfordernis der Unionsrechtsordnung in Frage zu stellen, das die einheitliche Anwendung des Unionsrechts darstellt (…Urteil vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rn. 26).
Des Weiteren wurde dieser Beschluss in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union als verbindlicher Rechtsakt veröffentlicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 44, und vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 78 und 80).
Rn. 140 Wie sich aus dem Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 94), ergebe, sei die für die Mitgliedstaaten bestehende Verpflichtung, einen vom Rat nach Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschluss zu beachten, eine besondere Ausprägung der Notwendigkeit einer einheitlichen Vertretung der Union.
Rn. 157 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung eines vom Rat nach Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschlusses eine besondere Ausprägung der Notwendigkeit einer einheitlichen Vertretung der Union ist, die sich aus der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 94).
- EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht
Rn. 56 Was zweitens das Vorbringen Ungarns betrifft, die Kommission habe das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren nur mit dem Ziel eingeleitet, die Interessen der CEU zu schützen, und dies zu rein politischen Zwecken, ist darauf hinzuweisen, dass das mit dem Verfahren nach Art. 258 AEUV verfolgte Ziel die objektive Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
Kommission/ Polen (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …
{FN:144} Vgl. das lange und umfassend begründete Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, und insbesondere das Ergebnis in Rn. 98 bis 100). - EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf …
Rn. 162 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das mit dem Verfahren gemäß Art. 258 AEUV verfolgte Ziel in der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem Sekundärrechtsakt und ermöglicht zudem die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat in einem konkreten Fall gegen Unionsrecht verstoßen hat (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17
Kommission/ Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für …
{FN:144} Vgl. das lange und umfassend begründete Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, und insbesondere das Ergebnis in Rn. 98 bis 100). - Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-524/24
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - Freier Warenverkehr - …
{FN:50} Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 48, 49 und 96). - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II
Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der …
Diese Rechtsprechung gilt auch im Fall eines Beschlusses, der nicht formell an den Mitgliedstaat gerichtet war: Als Mitglied des Rates, der diesen Beschluss gefasst hat, hatte der Mitgliedstaat zwangsläufig Kenntnis von diesem und war daher durchaus in der Lage, eine Nichtigkeitsklage zu erheben (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 90). - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …
{FN:335} Vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (…C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 47), vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Regelung zur vorübergehenden Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz suchen) (…C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 54). - Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17
Kommission/ Ungarn (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20
Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19
Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II
Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22
Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutschland
Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des Rates 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - In der Vergangenheit liegendes Verhalten - Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, ihr Stimmrecht bei der 25. Sitzung des ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutschland
Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des Rates 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - In der Vergangenheit liegendes Verhalten - Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, ihr Stimmrecht bei der 25. Sitzung des ...
- Wolters Kluwer
Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 9. Januar 2019. Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Beschluss 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - ...
- ra.de
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des Rates 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - In der Vergangenheit liegendes Verhalten - Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, ihr Stimmrecht bei der 25. Sitzung des ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
- EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (34)
- EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
Deutschland/ Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
Jedoch könnten ihr die entsprechenden Bestimmungen dieses Beschlusses nicht entgegengehalten werden, da sie aus den Gründen rechtswidrig seien, die bereits in der Rechtssache vorgetragen worden seien, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), ergangen sei{FN-VERWEIS:32}.Rn. 81 Abgesehen davon, dass keine vernünftige Auslegung der im Beschluss 2014/699 enthaltenen Bezugnahmen auf die "empfohlenen abgestimmten Standpunkte" zu dem Ergebnis führen kann, dass es einem Mitgliedstaat gestattet wäre, vom Standpunkt der Union abzuweichen, hätte der Gerichtshof, hätte er dem Beschluss innewohnende logische Mängel festgestellt, die ihn zu einem inexistenten Rechtsakt gemacht hätten, diese Feststellung wohl bereits im Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), getroffen.
{FN:3} C-600/14, EU:C:2017:935.
{FN:7} Mit Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), hat der Gerichtshof die Klage der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang abgewiesen.
{FN:8} Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935).
- EuGH, 31.03.1992 - C-362/90
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
{FN:12} C-362/90, EU:C:1992:158, Rn. 11 bis 13.{FN:14} Urteil vom 31. März 1992 (C-362/90, EU:C:1992:158).
{FN:15} Siehe Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien (C-362/90, EU:C:1992:158, Rn. 11 und 12).
{FN:16} Siehe Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien (C-362/90, EU:C:1992:158, Rn. 12).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-237/05
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
{FN:9} Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf die folgenden Rechtssachen: Urteile vom 5. Juni 2003, Kommission/Italien (…C-145/01, EU:C:2003:324, Rn. 15), vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (…C-525/03, EU:C:2005:648, Rn. 15), und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland (C-237/05, EU:C:2007:592, Rn. 29).{FN:17} Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-237/05, EU:C:2007:98, Nr. 42, Fn. 11).
{FN:21} Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-237/05, EU:C:2007:98, Nr. 66).
- EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
{FN:37} Beispielsweise in Art. 344 AEUV, siehe Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 169).Darüber hinaus ist dies insbesondere seit der Entscheidung über die MOX-Anlage klar, in der der Gerichtshof in diesem Zusammenhang erstmals direkt auf die frühere Vertragsbestimmung des Art. 10 EG Bezug genommen hat (obgleich es in der Sache im Wesentlichen um die speziellere Bestimmung des Art. 344 AEUV ging), vgl. Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 114).
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-394/02
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
In einer anderen das Vergaberecht betreffenden Rechtssache hat der Gerichtshof, was die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft, befunden, dass eine Vertragsverletzungsklage unzulässig sei, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen des betreffenden Vertrags bereits erschöpft gewesen seien: Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland (C-394/02 EU:C:2005:336, Rn. 18).Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-394/02, EU:C:2005:105, Nr. 15).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992 - C-362/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
{FN:18} Nach dieser Regel "[ist b]ei vor [Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist] beendeten Verstößen … grundsätzlich kein Raum, das Rechtsschutzinteresse zu bejahen", siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Italien (C-362/90, EU:C:1992:95, Nr. 12).{FN:19} Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Italien (C-362/90, EU:C:1992:95, Nr. 13).
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
{FN:27} Vgl. z. B. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 19 bis 26), und vom 25. Juli 2018, AY (Haftbefehl - Zeuge) (…C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 23 bis 31). - EuGH, 29.10.2009 - C-536/07
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
Siehe auch Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Deutschland (C-536/07, EU:C:2009:664, Rn. 23). - EuGH, 23.04.1986 - 294/83
Les Verts / Parlament
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
{FN:28} Vgl. Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 24). - EuGH, 07.02.1973 - 39/72
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16
{FN:23} Siehe Urteil vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien (39/72, EU:C:1973:13, Rn. 10). - EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …
- EuGH, 25.07.2002 - C-50/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN …
- EuGH, 22.05.1990 - 70/88
Parlament / Rat
- EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas …
- EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91
Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für …
- EuGH, 10.04.2003 - C-20/01
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 …
- EuGH, 02.06.2005 - C-394/02
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen …
- EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
Kommission / Rat
- EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen …
- EuGH, 12.02.2009 - C-45/07
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG, …
- EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300 …
- EuGH, 25.07.2018 - C-268/17
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung …
- EuGH, 28.04.2015 - C-28/12
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte - …
- EuGH, 25.10.2001 - C-276/99
Deutschland / Kommission - "EGKS - Staatliche Beihilfe an Stahlunternehmen - …
- EuGH, 24.03.1988 - 240/86
Kommission / Griechenland
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02
Kommission / Italien
- EuGH, 13.10.1993 - C-378/92
Kommission / Spanien
- EuGH, 19.01.1995 - C-66/94
Kommission / Belgien
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-328/96
Kommission / Österreich
- EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale …
- EuGH, 11.10.2007 - C-237/05
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 05.06.2003 - C-145/01
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Keine …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-271/23
Generalanwältin Medina: Mit der Abstimmung entgegen dem Beschluss des Rates zur …
Wie von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:3, Fn. 16) ausgeführt, unterschieden sich die Vertragsverletzungsverfahren nach dieser Bestimmung insofern, als die Rollen bei Abschluss des Vorverfahrens im Vergleich zu Art. 258 AEUV umgekehrt verteilt waren: Statt einer mit Gründen versehenen Stellungnahme erließ die Kommission eine Entscheidung, die der Mitgliedstaat dann vor dem Gerichtshof anfechten konnte.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".