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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.2015 - C-623/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,2669
EuGH, 26.02.2015 - C-623/13 (https://dejure.org/2015,2669)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2015 - C-623/13 (https://dejure.org/2015,2669)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - C-623/13 (https://dejure.org/2015,2669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Ruyter

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 - Sachlicher Geltungsbereich - Abgaben auf Einkünfte aus Vermögen - Allgemeiner Sozialbeitrag - Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld - Sozialabgabe - Zusatzbeitrag zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    De Ruyter

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 - Sachlicher Geltungsbereich - Abgaben auf Einkünfte aus Vermögen - Allgemeiner Sozialbeitrag - Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld - Sozialabgabe - Zusatzbeitrag zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, dürfen keine französischen Sozialbeiträge erhoben werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, dürfen keine französischen Sozialbeiträge erhoben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhebung französischer Sozialbeiträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    De Ruyter

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 4
    Abgabe, Sozialbeitrag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d'État (Frankreich) - Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 382
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.02.2000 - C-34/98

    Kommission / Frankreich - "Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 18 Zum anderen führte er aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgaben, anders als bei den den Urteilen Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85) zugrunde liegenden Sachverhalten, keine Erwerbs- und Ersatzeinkünfte beträfen und damit zum Teil an die Stelle der Beiträge zur Sozialversicherung träten, sondern ausschließlich auf die Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, unabhängig davon, ob dieser eine Erwerbstätigkeit ausübe.

    Rn. 23 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liegt, dass zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (Urteile Rheinhold & Mahla, EU:C:1995:144, Rn. 23, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 35, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 33).

    Rn. 24 Die Tatsache, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, schließt nicht aus, dass sie in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 34, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 32).

    Rn. 25 Diese Feststellung kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die betreffende Abgabe zum Teil dazu dient, Schulden des Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, die durch die Finanzierung in der Vergangenheit erbrachter Leistungen entstanden sind (Urteil Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 39), oder, wie auch die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, dadurch, dass diese Abgabe keine Sozialbeiträge ersetzen soll, die zuvor bestanden.

    Rn. 26 Ebenso ist es für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 unerheblich, ob Gegenleistungen erbracht werden, da das entscheidende Kriterium darin besteht, ob eine Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).

    Rn. 27 So hat der Gerichtshof in Rechtssachen, in denen es um steuerliche Belastungen von Erwerbs- und Ersatzeinkünften in Frankreich ansässiger unselbständig und selbständig Beschäftigter, die steuerlich der Französischen Republik zuzuordnen waren, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiteten, durch die französische Finanzverwaltung ging, festgestellt, dass diese Belastungen speziell und unmittelbar zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich dienten, und daraus abgeleitet, dass sie einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufwiesen (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37, sowie Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35).

    Rn. 37 Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen folgen würden, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 46, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 43, und Allard, C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 28).

    Rn. 39 Würden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen, die der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind, verpflichtet, wenn auch nur zum Teil, die soziale Sicherheit auch ihres Wohnstaats zu finanzieren, würde nämlich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffen, da alle anderen im letztgenannten Mitgliedstaat ansässigen Personen nur Beiträge zu dessen System der sozialen Sicherheit zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 45 bis 48, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

  • EuGH, 15.02.2000 - C-169/98

    Kommission / Frankreich - "Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 18 Zum anderen führte er aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgaben, anders als bei den den Urteilen Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85) zugrunde liegenden Sachverhalten, keine Erwerbs- und Ersatzeinkünfte beträfen und damit zum Teil an die Stelle der Beiträge zur Sozialversicherung träten, sondern ausschließlich auf die Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, unabhängig davon, ob dieser eine Erwerbstätigkeit ausübe.

    Rn. 23 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liegt, dass zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (Urteile Rheinhold & Mahla, EU:C:1995:144, Rn. 23, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 35, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 33).

    Rn. 24 Die Tatsache, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, schließt nicht aus, dass sie in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 34, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 32).

    Rn. 26 Ebenso ist es für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 unerheblich, ob Gegenleistungen erbracht werden, da das entscheidende Kriterium darin besteht, ob eine Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).

    Rn. 27 So hat der Gerichtshof in Rechtssachen, in denen es um steuerliche Belastungen von Erwerbs- und Ersatzeinkünften in Frankreich ansässiger unselbständig und selbständig Beschäftigter, die steuerlich der Französischen Republik zuzuordnen waren, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiteten, durch die französische Finanzverwaltung ging, festgestellt, dass diese Belastungen speziell und unmittelbar zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich dienten, und daraus abgeleitet, dass sie einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufwiesen (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37, sowie Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35).

    Rn. 37 Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen folgen würden, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 46, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 43, und Allard, C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 28).

    Rn. 39 Würden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen, die der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind, verpflichtet, wenn auch nur zum Teil, die soziale Sicherheit auch ihres Wohnstaats zu finanzieren, würde nämlich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffen, da alle anderen im letztgenannten Mitgliedstaat ansässigen Personen nur Beiträge zu dessen System der sozialen Sicherheit zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 45 bis 48, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

  • EuGH, 18.05.1995 - C-327/92

    Rheinhold & Mahla / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 22 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 der Geltungsbereich ihrer Vorschriften in einer Weise umschrieben ist, die erkennen lässt, dass die Regeln des Unionsrechts die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit erfassen (Urteile Jansen, 104/76, EU:C:1977:72, Rn. 7, sowie Rheinhold & Mahla, C-327/92, EU:C:1995:144, Rn. 15).

    Rn. 23 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liegt, dass zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (Urteile Rheinhold & Mahla, EU:C:1995:144, Rn. 23, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 35, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 33).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 34 Zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union unter Beachtung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften wurde nämlich in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 eine Koordinierungsregelung geschaffen, die sich u. a. mit der Bestimmung der auf Arbeitnehmer und Selbständige, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst (vgl. in diesem Sinne Urteile Derouin, C-103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20, und Tomaszewska, C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 25 und 28).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 35 Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (Urteile Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 14, und Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 54).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 34 Zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union unter Beachtung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften wurde nämlich in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 eine Koordinierungsregelung geschaffen, die sich u. a. mit der Bestimmung der auf Arbeitnehmer und Selbständige, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst (vgl. in diesem Sinne Urteile Derouin, C-103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20, und Tomaszewska, C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 25 und 28).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-249/04

    Allard - Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 37 Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen folgen würden, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 46, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 43, und Allard, C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 28).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-103/13

    Somova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 35 Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (Urteile Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 14, und Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 54).
  • EuGH, 05.05.1977 - 102/76

    Perenboom

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 36 In diesem Zusammenhang sieht Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass die Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, was demnach vorbehaltlich der in den Art. 14c und 14f geregelten Fälle jede Möglichkeit ausschließt, die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitabschnitt kumulativ anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Perenboom, 102/76, EU:C:1977:71, Rn. 11).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala / Freistaat Bayern - "Artikel 8a, 48 und 51 EG-Vertrag Begriff des …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-623/13
    Rn. 31 Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 irrelevant, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a der Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 36, und Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 26 und 28).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-516/09

    Borger - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - …

  • EuGH, 05.05.1977 - 104/76

    Jansen

  • EuGH, 31.03.1977 - 87/76

    Bozzone

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Rn. 4 Wie die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens erkennen lässt, ergeht es auch im Gefolge des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), in dem es der Gerichtshof im Wesentlichen für unzulässig befunden hat, bei einem niederländischen Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern{FN-VERWEIS:2}, fiel, in diesem Mitgliedstaat auf die Einkünfte aus seinem Vermögen Sozialbeiträge und Sozialabgaben zu erheben, die mit denen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, teils identisch, teils vergleichbar waren.

    Rn. 5 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof daher um Entscheidung, ob sich das im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), gewonnene Ergebnis auf den Fall eines Unionsbeamten übertragen lässt, der unstreitig nicht vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird.

    Rn. 23 Sodann weist es darauf hin, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), zwar hervorgehe, dass steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen, die eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit aufwiesen, in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, doch könnten die Unionsbeamten und ihre Familienangehörigen, die im System der sozialen Sicherheit der Organe der Union pflichtversichert seien, nicht als "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnungen angesehen werden{FN-VERWEIS:7}.

    Rn. 38 Im vorliegenden Fall vertrete ich in Anbetracht der Eigenschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens und der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung, auf die das vorlegende Gericht ausführlich verwiesen hat, die Auffassung, dass die Vorlagefrage dahin umzuformulieren ist, dass mit ihr ermittelt werden soll, ob in Analogie zu den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 ein Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit existiert, der entweder der Auslegung von Art. 45 AEUV oder der Auslegung des Protokolls und der Bestimmungen des Statuts, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, zu entnehmen wäre und der dem entgegenstünde, dass ein Beamter eines Organs der Union verpflichtet wird, die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe abzuführen, um die es im Ausgangsverfahren geht und die auf die von ihm im Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erzielten Einkünfte aus Immobilien erhoben werden.

    Rn. 39 Ausgangspunkt für die Beantwortung der Vorlagefrage in der von mir vorgeschlagenen umformulierten Fassung ist in meinem Augen die Untersuchung des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123).

    Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123).

    Ausweitung der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung auf den Ausgangsrechtsstreit.

    Rn. 55 Ebenso steht fest, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Einkünfte aus Immobilien im nationalen Recht wie die Leibrenten, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, als Einkünfte aus dem Vermögen gelten.

    Rn. 57 Diese Feststellung, die die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheidet, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, hat die Beteiligten dazu veranlasst, ihre Erklärungen zu konzentrieren und hinsichtlich der Frage, ob der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit seinen Ursprung unmittelbar in Art. 45 AEUV hat, gegenteilige Auffassungen zu vertreten.

    Die Kommission und Herr de Lobkowicz behaupten, dies sei der Fall, weshalb die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffene Entscheidung aufgrund der Auslegung von Art. 45 AEUV auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könne.

    Wie bereits erwähnt, argumentiert die französische Regierung in die entgegengesetzte Richtung und behauptet, dass nur die Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, vom Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), profitieren könnten, da der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts nur in diesen Verordnungen verankert sei.

    Daher müsste nach den Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen ein Vertragsbediensteter der Union mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der die Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seines Beschäftigungsstaats wähle - beispielsweise die Rechtsvorschriften des Königreichs Belgien -, wie andere Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fallen, im Einklang mit der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), getroffenen Entscheidung - somit auch hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem Vermögen - von der Pflicht befreit werden, zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes, an das er nicht angeschlossen ist - und sei es nur teilweise -, beizutragen.

    Rn. 79 Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Auffassung, dass die Argumentation zur Begründung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), auch auf die Situation eines Unionsbeamten wie die von Herrn de Lobkowicz anwendbar ist.

    Rn. 81 Wie nämlich sowohl Herr de Lobkowicz als auch die Kommission geltend gemacht haben, hat der Gerichtshof diese Einwände bereits in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (…C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 31 bis 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 41), geprüft und zurückgewiesen.

    {FN:18} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23 und 24).

    {FN:20} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 26).

    {FN:21} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 28).

    {FN:22} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 31).

    {FN:23} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 35, 37 und 38).

    {FN:24} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:25} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 40 und 41).

    {FN:27} - Es ist darauf hinzuweisen, dass, während das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), die CSG, die Sozialabgabe von 2 % und einen Zusatzbeitrag zum Satz von 0, 3 % betraf, die vorliegende Rechtssache darüber hinaus den Zusatzbeitrag zum Satz von 1, 1 % betrifft, dessen Aufkommen, worauf das vorlegende Gericht hinweist, dem Fonds national des solidarités actives (Nationaler Solidaritätsfonds) zufließt und nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fällt.

    {FN:49} - Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (…C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 32, 37 und 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 24 und 26).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Rn. 39 (cc) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (…vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15 - [Depesme] Rn. 17 ff.;… 27. Oktober 2016 - C-465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.;… 13. Juli 2016 - C-187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396;… 12. April 2016 - C-561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.;… 7. April 2016 - C-284/15 - [ONEm] Rn. 9;… 15. September 2015 - C-67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.;… 23. April 2015 - C-382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C-623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff.;… 24. Februar 2015 - C-512/13 - [Sopora] Rn. 9;… 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.;… 5. November 2014 - C-103/13 - [Somova] Rn. 1 f.;… 20. Juni 2013 - C-20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-269/15

    Hoogstad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) …

    Rn. 27 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der Begriff "Rechtsvorschriften" durch seinen weiten Inhalt gekennzeichnet ist, der alle Arten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfasst, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden; er ist so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche einschlägigen nationalen Vorschriften bezieht (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 32).

    Rn. 28 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 der unmittelbare und hinreichend relevante Zusammenhang ist, der zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit bestehen muss (…Urteile vom 18. Mai 1995, Rheinhold & Mahla, C-327/92, EU:C:1995:144, Rn. 23…, vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 35…, vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 33, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23).

    Rn. 29 Daher kann eine Abgabe auch dann in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, wenn sie nach nationalem Recht als "Steuer" qualifiziert wird (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Abgaben, die nicht auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte von Arbeitnehmern, sondern auf Einkünfte aus dem Vermögen erhoben werden, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen können, wenn festgestellt wird, dass ihr Aufkommen unmittelbar und speziell für die Finanzierung bestimmter Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in dem fraglichen Mitgliedstaat verwendet wird (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 28).

    Rn. 33 Zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union unter Wahrung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften wurde nämlich in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 eine Koordinierungsregelung geschaffen, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Derouin, C-103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20…, vom 3. März 2011, Tomaszewska, C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 25 und 28, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 34).

    Rn. 34 Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (…Urteile vom 10. Juli 1986, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 14…, vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 54, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 35).

    Rn. 35 In diesem Zusammenhang sieht Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass die Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, was demnach vorbehaltlich der in den Art. 14c und 14f geregelten Fälle jede Möglichkeit ausschließt, für ein und denselben Zeitraum die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten kumulativ anzuwenden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1977, Perenboom, 102/76, EU:C:1977:71, Rn. 11, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 36).

    Rn. 36 Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 46…, vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 43, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 37).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union - …

    Rn. 1 Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll durch Auslegung des Unionsrechts geklärt werden, ob ein Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts entsprechend dem existiert, der in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (…ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (…ABl. 1999, L 38, S. 1) geändert wurde (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und in weiterer Folge in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (…ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) zum Ausdruck kommt und wie ihn der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ausgelegt hat.

    Rn. 22 Sodann weist es darauf hin, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), hervorgehe, dass steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen, die eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufwiesen, nämlich die CSG, die Sozialabgabe von 2 % und der Zusatzbeitrag von 0, 3 %, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fielen.

    Das vorlegende Gericht gibt auch den wesentlichen Inhalt der maßgeblichen nationalen Vorschriften wieder und erläutert, warum es Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts hat, wobei es auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich und insbesondere auf dessen Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), Bezug nimmt.

    Rn. 33 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit, wie er in der Verordnung Nr. 1408/71 und in weiterer Folge in der Verordnung Nr. 883/2004 zum Ausdruck kommt und im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), erläutert wird, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der auf die Einkünfte aus Immobilien, die ein Unionsbeamter in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, Sozialbeiträge und Sozialabgaben erhoben werden, die zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats verwendet werden.

    Ein Unionsbeamter wie Herr de Lobkowicz darf daher nicht zur Entrichtung dieser Abgaben und Beiträge verpflichtet werden, da seine finanziellen Verpflichtungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ausschließlich durch das Protokoll und das Statut geregelt werden und somit dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten entzogen sind (vgl. hinsichtlich der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23, 26, 28 und 29).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim …

    Rn. 46 (cc) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (…vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15 - [Depesme] Rn. 17 ff.;… 27. Oktober 2016 - C-465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.;… 13. Juli 2016 - C-187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396;… 12. April 2016 - C-561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.;… 7. April 2016 - C-284/15 - [ONEm] Rn. 9;… 15. September 2015 - C-67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.;… 23. April 2015 - C-382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C-623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff.;… 24. Februar 2015 - C-512/13 - [Sopora] Rn. 9;… 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.;… 5. November 2014 - C-103/13 - [Somova] Rn. 1 f.;… 20. Juni 2013 - C-20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit - …

    {FN:20} Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 40 und 41).

    {FN:26} Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 37).

    {FN:34} Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:44} Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 35).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-45/17

    Auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen …

    Rn. 13 Der Gerichtshof, der bereits mit einem Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts, des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich), in einer anderen Rechtssache zu gleichen Abgaben befasst wurde, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, hat im Wesentlichen entschieden, dass derartige Abgaben, wenn sie eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und dem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts gemäß Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung unterliegen, auch wenn sie unabhängig davon auf die Einkünfte aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen erhoben werden, ob diese eine Erwerbstätigkeit ausüben.

    Rn. 40 Nach dem in Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit darf ein Mitgliedstaat nämlich bei Unionsbürgern, die in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, keine Abgaben - wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - erheben, die, obwohl sie in den nationalen Rechtsvorschriften als Steuer qualifiziert werden, zu den Rechtsvorschriften betreffend die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang aufweisen und die speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit des erstgenannten Mitgliedstaats verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23, 24, 26 und 39).

    Rn. 41 Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen für Unionsbürger, die innerhalb der Union zu- und abwandern, die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giessen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …

    Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten grundsätzlich die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123' Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 In diesem Rahmen bestimmt Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der die allgemeinen Regeln für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt, in seinem Abs. 1, dass die Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, was demnach vorbehaltlich der in den Art. 14c und 14f geregelten Fälle jede Möglichkeit ausschließt, die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitabschnitt kumulativ anzuwenden (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123' Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Diese Regelung weist also einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Gesetzen zur Regelung der in Art. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit auf und fällt somit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123' Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union unter Beachtung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften in der Verordnung Nr. 1408/71 und später in der Verordnung Nr. 883/2004 eine Koordinierungsregelung geschaffen wurde, die sich u. a. mit der Bestimmung der auf Arbeitnehmer, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123' Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123' Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der …

    Rn. 44 Nach den in dieser Koordinierungsregelung vorgesehenen Vorschriften unterliegen die betroffenen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, damit die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 36 und 37…, vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 35 und 36, …sowie vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40).

    Rn. 49 Wenn zwar das mit der Verordnung Nr. 883/2004 geschaffene geschlossene und einheitliche System von Kollisionsnormen den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten grundsätzlich die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 34 und 35, …sowie vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 50), so kann jedoch der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts einem Mitgliedstaat, der nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 nicht zuständig ist, nicht die Möglichkeit nehmen, einem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Familienbeihilfen oder eine Altersrente nach seinem nationalen Recht zu gewähren, selbst wenn dieser nach Art. 13 dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2015, Franzen u. a., C-382/13, EU:C:2015:261, Rn. 58 bis 61, …sowie vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 53).

  • EuGH, 16.11.2023 - C-415/22

    Acerta - Caisse d'assurances sociales - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamte …

  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2023 - L 8 BA 2385/22
  • EuGH, 14.03.2019 - C-372/18

    Einkünfte aus dem Vermögen von in Frankreich wohnenden Personen, die in der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit …

  • EuGH, 18.04.2024 - C-195/23

    Partena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Beamte der …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30413
Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13 (https://dejure.org/2014,30413)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.10.2014 - C-623/13 (https://dejure.org/2014,30413)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - C-623/13 (https://dejure.org/2014,30413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Ruyter

    'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher Geltungsbereich - Einkünfte aus dem Vermögen - Unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang zwischen Abgaben und den Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 15.02.2000 - C-169/98

    Kommission / Frankreich - "Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13
    {FN:3} - Urteile Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85).

    {FN:5} - Urteile Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35).

    {FN:9} - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85).

    {FN:10} - Urteile Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:84, Rn. 19) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 18).

    {FN:21} - Urteile Rheinhold & Mahla (…C-327/92, EU:C:1995:144, Rn. 15 und 23) sowie Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:84, Rn. 35) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 33).

    {FN:22} - Urteile Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:84, Rn. 40), Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 38) und Allard (…C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 16).

    {FN:23} - Urteile Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:84, Rn. 37 und 38) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 35).

    {FN:24} - Urteile Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:84, Rn. 34) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 32).

    {FN:29} - Urteil Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 36).

    {FN:34} - Urteile Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:84, Rn. 45 bis 48) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

    {FN:35} - Urteile Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:84, Rn. 47 und 48) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 15.02.2000 - C-34/98

    Kommission / Frankreich - "Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13
    {FN:3} - Urteile Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85).

    {FN:5} - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37) und Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35).

    {FN:9} - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85).

    {FN:10} - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 19) und Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:85, Rn. 18).

    {FN:21} - Urteile Rheinhold & Mahla (…C-327/92, EU:C:1995:144, Rn. 15 und 23) sowie Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 35) und Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:85, Rn. 33).

    {FN:22} - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 40), Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:85, Rn. 38) und Allard (…C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 16).

    {FN:23} - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 37 und 38) und Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:85, Rn. 35).

    {FN:24} - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 34) und Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:85, Rn. 32).

    {FN:34} - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 45 bis 48) und Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

    {FN:35} - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 47 und 48) und Kommission/Frankreich (…EU:C:2000:85, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13
    {FN:15} - Vgl. insbesondere vierter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71. Vgl. u. a. auch Urteile Kommission/Deutschland (…C-68/99, EU:C:2001:137, Rn. 22 und 23), Piatkowski (C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 19 und 20) und Nikula (…C-50/05, EU:C:2006:493, Rn. 20).

    {FN:48} - Urteil Piatkowski (EU:C:2006:167).

    {FN:52} - Art. 14c Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Vgl. Urteil Piatkowski (EU:C:2006:167, Rn. 22).

    {FN:53} - Urteil Piatkowski (EU:C:2006:167, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Rn. 4 Wie die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens erkennen lässt, ergeht es auch im Gefolge des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), in dem es der Gerichtshof im Wesentlichen für unzulässig befunden hat, bei einem niederländischen Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern{FN-VERWEIS:2}, fiel, in diesem Mitgliedstaat auf die Einkünfte aus seinem Vermögen Sozialbeiträge und Sozialabgaben zu erheben, die mit denen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, teils identisch, teils vergleichbar waren.

    Rn. 5 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof daher um Entscheidung, ob sich das im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), gewonnene Ergebnis auf den Fall eines Unionsbeamten übertragen lässt, der unstreitig nicht vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird.

    Rn. 23 Sodann weist es darauf hin, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), zwar hervorgehe, dass steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen, die eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit aufwiesen, in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, doch könnten die Unionsbeamten und ihre Familienangehörigen, die im System der sozialen Sicherheit der Organe der Union pflichtversichert seien, nicht als "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnungen angesehen werden{FN-VERWEIS:7}.

    Rn. 38 Im vorliegenden Fall vertrete ich in Anbetracht der Eigenschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens und der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung, auf die das vorlegende Gericht ausführlich verwiesen hat, die Auffassung, dass die Vorlagefrage dahin umzuformulieren ist, dass mit ihr ermittelt werden soll, ob in Analogie zu den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 ein Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit existiert, der entweder der Auslegung von Art. 45 AEUV oder der Auslegung des Protokolls und der Bestimmungen des Statuts, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, zu entnehmen wäre und der dem entgegenstünde, dass ein Beamter eines Organs der Union verpflichtet wird, die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe abzuführen, um die es im Ausgangsverfahren geht und die auf die von ihm im Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erzielten Einkünfte aus Immobilien erhoben werden.

    Rn. 39 Ausgangspunkt für die Beantwortung der Vorlagefrage in der von mir vorgeschlagenen umformulierten Fassung ist in meinem Augen die Untersuchung des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123).

    Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123).

    Wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 57 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache de Ruyter (C-623/13, EU:C:2014:2307), auf die der Gerichtshof in Rn. 41 des genannten Urteils verwiesen hat, ausgeführt hat, "stellt" die Festsetzung der Beiträge und der Abgabe, um die es in der Rechtssache de Ruyter ging, gegen Herrn de Ruyter "eine Missachtung des Verbots der Kumulierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in Art. 13 Abs. 1 und der Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dar.

    Ausweitung der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung auf den Ausgangsrechtsstreit.

    Rn. 55 Ebenso steht fest, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Einkünfte aus Immobilien im nationalen Recht wie die Leibrenten, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, als Einkünfte aus dem Vermögen gelten.

    Rn. 57 Diese Feststellung, die die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheidet, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, hat die Beteiligten dazu veranlasst, ihre Erklärungen zu konzentrieren und hinsichtlich der Frage, ob der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit seinen Ursprung unmittelbar in Art. 45 AEUV hat, gegenteilige Auffassungen zu vertreten.

    Die Kommission und Herr de Lobkowicz behaupten, dies sei der Fall, weshalb die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffene Entscheidung aufgrund der Auslegung von Art. 45 AEUV auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könne.

    Wie bereits erwähnt, argumentiert die französische Regierung in die entgegengesetzte Richtung und behauptet, dass nur die Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, vom Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), profitieren könnten, da der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts nur in diesen Verordnungen verankert sei.

    Daher müsste nach den Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen ein Vertragsbediensteter der Union mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der die Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seines Beschäftigungsstaats wähle - beispielsweise die Rechtsvorschriften des Königreichs Belgien -, wie andere Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fallen, im Einklang mit der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), getroffenen Entscheidung - somit auch hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem Vermögen - von der Pflicht befreit werden, zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes, an das er nicht angeschlossen ist - und sei es nur teilweise -, beizutragen.

    Rn. 79 Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Auffassung, dass die Argumentation zur Begründung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), auch auf die Situation eines Unionsbeamten wie die von Herrn de Lobkowicz anwendbar ist.

    Rn. 81 Wie nämlich sowohl Herr de Lobkowicz als auch die Kommission geltend gemacht haben, hat der Gerichtshof diese Einwände bereits in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (…C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 31 bis 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 41), geprüft und zurückgewiesen.

    {FN:18} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23 und 24).

    {FN:20} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 26).

    {FN:21} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 28).

    {FN:22} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 31).

    {FN:23} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 35, 37 und 38).

    {FN:24} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:25} - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 40 und 41).

    {FN:27} - Es ist darauf hinzuweisen, dass, während das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), die CSG, die Sozialabgabe von 2 % und einen Zusatzbeitrag zum Satz von 0, 3 % betraf, die vorliegende Rechtssache darüber hinaus den Zusatzbeitrag zum Satz von 1, 1 % betrifft, dessen Aufkommen, worauf das vorlegende Gericht hinweist, dem Fonds national des solidarités actives (Nationaler Solidaritätsfonds) zufließt und nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fällt.

    Vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache de Ruyter (C-623/13, EU:C:2014:2307, Rn. 58).

    {FN:49} - Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (…C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 32, 37 und 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 24 und 26).

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