Rechtsprechung
| EuGH, 17.12.2020 - C-710/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
G. M. A. (Demandeur d'emploi)
- Europäischer Gerichtshof
G. M. A. (Demandeur d'emploi)
- doev.de
G. M. A. - Aufenthaltsrecht zum Zweck der Stellensuche
- Informationsverbund Asyl und Migration
AEUV Art. 45, RL 2004/38/EG Art. 14, RL 2004/38/EG Art. 31
EU-Staatsangehörige, Arbeitsuche, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, Verlust des Freizügigkeitsrechts, G. M. A., Belgien - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
G. M. A.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
G. M. A.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
- EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 26.02.1991 - C-292/89
The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen
Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
14 G. M. A. legte daraufhin beim vorlegenden Gericht, dem Conseil d'État (Staatsrat, Belgien), Kassationsbeschwerde ein und machte erstens geltend, im Licht des Urteils vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), ergebe sich aus Art. 45 AEUV, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Arbeitsuchenden aus einem anderen Mitgliedstaat eine "angemessene Frist" einzuräumen, um es ihnen zu ermöglichen, von Stellenangeboten Kenntnis zu erlangen, die für sie geeignet sein könnten, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eingestellt zu werden.Insbesondere würde eine enge Auslegung von Art. 45 Abs. 3 AEUV die Chancen eines arbeitsuchenden Angehörigen eines Mitgliedstaats vermindern, in den anderen Mitgliedstaaten eine Stelle zu finden, und dieser Bestimmung damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 11 und 12).
26 Daraus folgt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten einschließt, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 13), ein Recht, das der Unionsgesetzgeber in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 kodifiziert hat.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 45 AEUV gewahrt ist, wenn der Zeitraum, den das Unionsrecht oder in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung das Recht eines Mitgliedstaats dem Betroffenen einräumt, um im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben zu können, angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 16).
Diese Bestimmung, die der Unionsgesetzgeber erlassen hat, um die Lehren zu kodifizieren, die sich aus dem - das auf Art. 45 AEUV gestützte Aufenthaltsrecht von Arbeitsuchenden betreffenden - Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), ergeben, regelt gleichwohl auch unmittelbar das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, die den Status von Arbeitsuchenden haben, wie sich insbesondere aus Rn. 52 des Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), ergibt.
40 Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), zwar keine Mindestdauer der angemessenen Frist festgelegt, aber entschieden, dass ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats wie des in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, in Rede stehenden diese praktische Wirksamkeit nicht in Frage stellen kann.
Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen den in Rn. 21 des Urteils vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), aufgestellten Grundsatz, wonach der Betroffene nicht gezwungen werden darf, das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu verlassen, wenn er nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nachweist, dass er "weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht".
- EuGH, 15.09.2015 - C-67/14
Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche …
Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
Diese Bestimmung, die der Unionsgesetzgeber erlassen hat, um die Lehren zu kodifizieren, die sich aus dem - das auf Art. 45 AEUV gestützte Aufenthaltsrecht von Arbeitsuchenden betreffenden - Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), ergeben, regelt gleichwohl auch unmittelbar das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, die den Status von Arbeitsuchenden haben, wie sich insbesondere aus Rn. 52 des Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), ergibt. - EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
Land Niedersachsen (Einschlägige Vordienstzeiten) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht (Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 18).
- EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen …
Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
Insbesondere ist derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, als "Arbeitnehmer" zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 35). - EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der …
Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
24 Was als Erstes die Frage betrifft, ob der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet ist, Arbeitsuchenden eine "angemessene Frist" einzuräumen, damit sie von für sie geeigneten Stellenangeboten Kenntnis erlangen und die für ihre Einstellung erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 39). - EuGH, 11.04.2019 - C-483/17
Tarola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - …
Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
41 Schließlich ist in diesem Zusammenhang den Zielen der Richtlinie 2004/38 Rechnung zu tragen, die die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und dieses Recht stärken soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 23).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-719/19
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Effets d'une décision d'éloignement) …
Diese Verfahrensgarantien wurden auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache G. M. A. (Arbeitsuchender) (C-710/19, EU:C:2020:739, Nrn. 86 bis 99) ausgelegt.{FN:26} Vgl. Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Belgien (…C-344/95, EU:C:1997:81, Rn. 12 bis 18), und vom 17. Dezember 2020, G. M. A. (Arbeitsuchender) (C-710/19, EU:C:2020:1037, Rn. 22 bis 27).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2022 - L 6 AS 331/22
Anspruch einer griechischen Staatsangehörigen auf vorläufige Bewilligung …
Die Annahme, dass der Betreffende begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Unionsbürger nachweisen kann, dass er - objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht - ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-710/19, juris Rn. 43; LSG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 09.09.2015, L 19 AS 1260/15 B ER, juris Rn. 22 m.w.N.; LSG Hessen…, Beschluss vom 07.04.2015, L 6 AS 62/15 B ER, juris Rn. 49; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 06.10.2021, L 12 AS 1004/20, juris Rn. 75). - OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2024 - 6 LA 16/24
Ausländerrecht Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts durch Ehegatten einer …
Dabei ist es Sache der Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats, die von dem betreffenden Arbeitsuchenden hierfür vorgelegten Beweise zu würdigen (EuGH, Urt. v. 17.12.2020 - C-710/19 -, juris Rn. 44 ff., 51). - SG Berlin, 01.07.2022 - S 58 AL 520/19
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Während dieses Zeitraums kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Arbeitsuchenden den Nachweis verlangen, dass er auf der Suche nach Arbeit ist (EuGH vom 17.12.2020 - C-710/19).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
G. M. A. (Demandeur d'emploi)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitsuchende - Aufenthaltsrecht zum Zweck der Stellensuche - Aufenthaltsdauer - Angemessene Frist, die dem Arbeitsuchenden eingeräumt wird (um von geeigneten Stellenangeboten Kenntnis erlangen und Maßnahmen ...
- Europäischer Gerichtshof
G. M. A. (Demandeur d'emploi)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitsuchende - Aufenthaltsrecht zum Zweck der Stellensuche - Aufenthaltsdauer - Angemessene Frist, die dem Arbeitsuchenden eingeräumt wird (um von geeigneten Stellenangeboten Kenntnis erlangen und Maßnahmen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
- EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (31)
- EuGH, 26.02.1991 - C-292/89
The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
Er machte zunächst geltend, aus Art. 45 AEUV und dem Urteil Antonissen{FN-VERWEIS:6} ergebe sich erstens, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Arbeitsuchenden aus einem anderen Mitgliedstaat eine "angemessene Frist" einzuräumen, um es ihnen zu ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten Kenntnis zu erlangen, die für sie geeignet sein könnten, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eingestellt zu werden, zweitens, dass diese Frist keinesfalls auf weniger als sechs Monate bemessen sein dürfe, und drittens, dass der Aufnahmemitgliedstaat einem Arbeitsuchenden für die gesamte Dauer dieses Zeitraums den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestatten müsse, ohne von ihm den Nachweis zu verlangen, dass er eine begründete Aussicht auf eine Einstellung habe.Zunächst werde ich die Tragweite des Freizügigkeitsrechts der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, darlegen, wie es sich aus Art. 45 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof in seiner Rechtsprechung insbesondere im Urteil Antonissen ergibt{FN-VERWEIS:9}.
Kurze Darstellung der Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht von Arbeitsuchenden: Urteil Antonissen.
Rn. 33 Innerhalb dieser Rechtsprechung ist das Urteil Antonissen{FN-VERWEIS:14} insofern von besonderer Bedeutung, als es, wie der vorliegende Fall, die Frage betrifft, ob die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich im Land aufzuhalten, um eine Arbeit zu suchen, zeitlich beschränken können.
Rn. 38 Drittens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Aufnahme der Unionsbürgerschaft in die Verträge die im Urteil Antonissen{FN-VERWEIS:23} aufgestellten Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Arbeitsuchenden u. a. in seinem Urteil Kommission/Belgien{FN-VERWEIS:24} bestätigt hat, in dem er entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 48 EG (jetzt Art. 45 AEUV) verstößt, wenn er Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet Arbeit suchen, verpflichtet, dieses automatisch nach Ablauf von drei Monaten zu verlassen.
Rn. 39 Nach der Aufnahme der Unionsbürgerschaft in die Verträge und der Annahme der Richtlinie 2004/38 sind die im Urteil Antonissen{FN-VERWEIS:25} festgelegten Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Arbeitsuchenden, über die der Gerichtshof im vorliegenden Fall zu befinden hat, in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie kodifiziert worden.
Wie ich oben festgestellt habe, ergibt sich aus dem Urteil Antonissen{FN-VERWEIS:27} und aus der nach diesem Urteil ergangenen Rechtsprechung{FN-VERWEIS:28}, dass die Mitgliedstaaten - um Art. 45 AEUV nicht die praktische Wirksamkeit zu nehmen und soweit das Unionsrecht nicht ausdrücklich eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts von Arbeitsuchenden vorsieht - verpflichtet sind, Arbeitsuchenden eine angemessene Frist einzuräumen, damit sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von Stellenangeboten, die ihren beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und gegebenenfalls die für eine Einstellung erforderlichen Maßnahmen ergreifen können{FN-VERWEIS:29}.
Rn. 54 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Antonissen entschieden hat, dass das Unionsrecht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer es dem Recht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zum Zweck der Stellensuche in sein Gebiet eingereist ist, unbeschadet einer Klagemöglichkeit auszuweisen, wenn er nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern der Betroffene nicht nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht{FN-VERWEIS:38}.
Aus diesem Erwägungsgrund geht zum einen hervor, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil Antonissen{FN-VERWEIS:44}, für die Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 weiterhin gilt, und zum anderen, dass nicht verlangt werden kann, dass die in dieser Bestimmung für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Arbeitsuchenden vorgesehenen Voraussetzungen während des dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthalts eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt werden.
Rn. 67 Ich stelle erstens fest, dass die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf das Urteil Antonissen{FN-VERWEIS:49}, zu verweisen, wie ich in Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, deutlich den Willen des Gesetzgebers zeigt, die Bedeutung dieser Rechtsprechung für die Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 anzuerkennen und somit Arbeitsuchenden eine günstigere Behandlung zu gewähren.
{FN:6} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:9} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:11} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:14} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:15} Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 11 und 12).
{FN:16} Vgl. Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 13).
{FN:17} Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 16).
{FN:18} Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 20).
{FN:19} Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 21).
{FN:23} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:25} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:26} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:27} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:29} Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 13 und 16).
{FN:30} Urteil vom 26. Februar 1991 (C--292/89, EU:C:1991:80).
{FN:36} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:37} Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 21).
{FN:38} Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 22 und Tenor).
{FN:39} Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 21 und 22).
{FN:44} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
{FN:49} Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).
- EuGH, 29.04.2004 - C-482/01
Oliveri
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
{FN:55} Urteil vom 29. April 2004 (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262).{FN:65} Urteil vom 29. April 2004 (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262).
{FN:66} Urteil vom 29. April 2004 (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262).
{FN:69} Urteil vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 80): "Es trifft zwar zu, dass die Ausgestaltung von Gerichtsverfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist; gleichwohl dürfen diese Verfahren die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.".
{FN:70} Urteil vom 29. April 2004 (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262).
{FN:71} Urteil vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 77).
{FN:72} Urteil vom 29. April 2004 (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262).
- EuGH, 04.06.2009 - C-22/08
EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
{FN:20} Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini (…C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 14), vom 8. Juni 1999, Meeusen (…C-337/97, EU:C:1999:284, Rn. 13), vom 7. September 2004, Trojani (…C-456/02, EU:C:2004:488, Rn. 15), vom 17. Juli 2008, Raccanelli (…C-94/07, EU:C:2008:425, Rn. 33), vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 26), vom 21. Februar 2013, N. (…C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 39), sowie vom 1. Oktober 2015, O (…C-432/14, EU:C:2015:643, Rn. 22).{FN:40} Urteil vom 4. Juni 2009 (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 21 und 22).
Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 38 und 39).
{FN:42} Urteil vom 4. Juni 2009 (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344).
- EuGH, 10.09.2019 - C-94/18
Chenchooliah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
{FN:61} Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 82).Siehe auch meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-94/18, EU:C:2019:433).
{FN:62} Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 84).
{FN:63} Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 85).
- EuGH, 07.04.2008 - C-23/08
Koupatantze - Verbindung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
{FN:20} Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini (…C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 14), vom 8. Juni 1999, Meeusen (…C-337/97, EU:C:1999:284, Rn. 13), vom 7. September 2004, Trojani (…C-456/02, EU:C:2004:488, Rn. 15), vom 17. Juli 2008, Raccanelli (…C-94/07, EU:C:2008:425, Rn. 33), vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 26), vom 21. Februar 2013, N. (…C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 39), sowie vom 1. Oktober 2015, O (…C-432/14, EU:C:2015:643, Rn. 22).{FN:40} Urteil vom 4. Juni 2009 (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 21 und 22).
Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 38 und 39).
{FN:42} Urteil vom 4. Juni 2009 (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344).
- EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurück, muss dieser …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
Siehe auch Urteile vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 48), und vom 4. Juni 2013, ZZ (…C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 50).Siehe auch Urteile vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 48), und vom 17. November 2011, Gaydarov (…C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 41): "[Diese Personen müssen also nach dieser Bestimmung] einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung haben, der es ermöglicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf das Unionsrecht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen".
Urteil vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 51).
- EuGH, 26.05.1993 - C-171/91
Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
Siehe auch Urteil vom 26. Mai 1993, Tsiotras (C-171/91, EU:C:1993:215, Rn. 13).Siehe auch Urteil vom 26. Mai 1993, Tsiotras (C-171/91, EU:C:1993:215, Rn. 13).
Siehe auch Urteil vom 26. Mai 1993, Tsiotras (C-171/91, EU:C:1993:215, Rn. 13).
- EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
{FN:7} Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Siehe hierzu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nr. 109).
- EuGH, 08.04.1976 - 48/75
Royer
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
{FN:10} Urteil vom 8. April 1976 (48/75, EU:C:1976:57).{FN:13} Siehe Urteil vom 8. April 1976, Royer (48/75, EU:C:1976:57, Rn. 31 und Tenor).
- EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
{FN:20} Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini (…C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 14), vom 8. Juni 1999, Meeusen (…C-337/97, EU:C:1999:284, Rn. 13), vom 7. September 2004, Trojani (…C-456/02, EU:C:2004:488, Rn. 15), vom 17. Juli 2008, Raccanelli (…C-94/07, EU:C:2008:425, Rn. 33), vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (…C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 26), vom 21. Februar 2013, N. (C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 39), sowie vom 1. Oktober 2015, O (…C-432/14, EU:C:2015:643, Rn. 22).{FN:21} Siehe hierzu Urteile vom 21. Februar 2013, N. (C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 19. Juni 2014, Saint Prix (…C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 33).
- EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER …
- EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
Cetinkaya
- EuGH, 20.02.1997 - C-344/95
Kommission / Belgien
- EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
- EuGH, 23.03.1982 - 53/81
Levin / Staatssecretaris van Justitie
- EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen …
- EuGH, 07.09.2004 - C-456/02
Trojani
- EuGH, 12.05.1998 - C-85/96
Martínez Sala / Freistaat Bayern - "Artikel 8a, 48 und 51 EG-Vertrag Begriff des …
- EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, …
- EuGH, 17.07.2008 - C-94/07
Raccanelli - Art. 39 EG - Begriff des "Arbeitnehmers" - Gemeinnützige …
- EuGH, 11.04.2019 - C-483/17
Tarola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - …
- EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
- EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …
- EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen
- EuGH, 08.06.1999 - C-337/97
Meeusen - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit - Begriff des …
- EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …
- EuGH, 01.10.2015 - C-432/14
O - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen …
- EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
Gaydarov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das …
- EuGH, 06.10.2015 - C-71/14
East Sussex County Council - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2019 - C-94/18
Chenchooliah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
Deldwyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht auf …
"Dieser Begriff ist nämlich, soweit er den Umfang einer im AEU-Vertrag vorgesehenen Grundfreiheit festlegt, weit auszulegen." (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache G. M. A. [Arbeitsuchender], C-710/19, EU:C:2020:739, Nr. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-719/19
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Effets d'une décision d'éloignement) …
Diese Verfahrensgarantien wurden auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache G. M. A. (Arbeitsuchender) (C-710/19, EU:C:2020:739, Nrn. 86 bis 99) ausgelegt. - VG Regensburg, 22.07.2025 - RN 15 K 25.32115 Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. Rs. C-710/19) macht deutlich, dass die menschenwürdige Sicherung des Existenzminimums nicht durch Tätigkeiten gewährleistet sein darf, die außerhalb des gesetzlichen Schutzsystems stattfinden.
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