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Rechtsprechung
   EuGH, 02.04.2020 - C-802/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6356
EuGH, 02.04.2020 - C-802/18 (https://dejure.org/2020,6356)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-802/18 (https://dejure.org/2020,6356)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-802/18 (https://dejure.org/2020,6356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 1 Buchst. i - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 2 Nr. 2 - Verordnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 1 Buchst. i - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 2 Nr. 2 - Verordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners eines Grenzgängers, das zu diesem in keinem Abstammungsverhältnis steht, nicht verweigern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für das Kind des Ehepartners eines Grenzgängers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch für Stiefkinder von Grenzgängern gibt es Kindergeld!

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Grenzgänger hat Anspruch auf Kindergeld auch für Kind seines Ehepartners

  • datev.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindergeld für das Kind des Ehepartners eines Grenzgängers ohne Abstammungsverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Luxemburgisches Kindergeld auch für Stiefkinder von Grenzgängern

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 838
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.12.2016 - C-401/15

    Im Bereich grenzüberschreitender sozialer Vergünstigungen kann ein Kind in einer …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Nach Ansicht von FV sollten die im Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a. (C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955), angestellten Erwägungen auf seinen Haushalt entsprechend angewendet werden.

    Rn. 26 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteile vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 37, …und vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 41).

    Rn. 49 Des Weiteren sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zuerkannten Gleichbehandlung (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 40).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs entspringt die letztgenannte Anforderung einer tatsächlichen Situation, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte auf der Grundlage von durch den Betroffenen vorgelegten Nachweisen zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Despesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 64).

    Der Gerichtshof hat dabei insbesondere den ersten Erwägungsgrund, Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54 berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 52 bis 54).

    Rn. 70 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, der eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen ist wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 15. Dezember 2016, Despesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 35, …sowie vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 39), steht aber, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, beziehen können, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben.

  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Rn. 25 Aus dem mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung ergibt sich, dass der durch diese Vorschrift auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" alle Vergünstigungen umfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (…Urteile vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 37, und vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 41).

    Rn. 29 Dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Somit kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, der eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen ist wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (…Urteile vom 15. Dezember 2016, Despesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 35, sowie vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 39), steht aber, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, beziehen können, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-410/18

    Die Modalitäten für die Berechnung der Mindestdauer einer Tätigkeit im …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Rn. 54 Insoweit verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (…Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, und vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 26;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41).

    Rn. 56 Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Um gerechtfertigt zu sein, muss diese mittelbare Diskriminierung geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 29).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Rn. 67 Unter Berufung auf diese Definition sowie auf das Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski (C-378/14, EU:C:2015:720), macht die CAE geltend, dass es Sache des Mitgliedstaats ist, die Familienangehörigen zu bestimmen, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

    Rn. 68 Hierzu hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung des Ziels der Verordnung Nr. 883/2004, das darin besteht, die unterschiedlichen nationalen Systeme zu koordinieren, ohne ein gemeinsames System der sozialen Sicherheit zu schaffen, zwar entschieden, dass sich nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben (Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 44).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala / Freistaat Bayern - "Artikel 8a, 48 und 51 EG-Vertrag Begriff des …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Rn. 44 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (…ABl. 1968, L 257, S. 2) und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (…ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), die jeweils durch die Verordnungen Nrn. 492/2011 und 883/2004 aufgehoben und ersetzt wurden, zwar nicht denselben persönlichen Geltungsbereich haben, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, da diese für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer allgemein gilt, aber auf soziale Vergünstigungen Anwendung finden kann, die zugleich in den besonderen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (…Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Deutschland, C-206/10, EU:C:2011:283, Rn. 39; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 27).

    Rn. 45 Der Gerichtshof ist demnach z. B. davon ausgegangen, dass eine Leistung wie das Erziehungsgeld, das dem Ausgleich von Familienlasten dient, als Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 und als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Rn. 37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (…Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60, und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Rn. 54 Insoweit verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, …und vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 26;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41).
  • EuGH, 26.11.2009 - C-363/08

    Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe - …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Nach der Rechtsprechung können nämlich Familienleistungen schon aufgrund ihrer Natur nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2002, Humer, C-255/99, EU:C:2002:73, Rn. 50, und vom 26. November 2009, Slanina, C-363/08, EU:C:2009:732, Rn. 31).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-206/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Rn. 44 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (…ABl. 1968, L 257, S. 2) und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (…ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), die jeweils durch die Verordnungen Nrn. 492/2011 und 883/2004 aufgehoben und ersetzt wurden, zwar nicht denselben persönlichen Geltungsbereich haben, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, da diese für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer allgemein gilt, aber auf soziale Vergünstigungen Anwendung finden kann, die zugleich in den besonderen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Deutschland, C-206/10, EU:C:2011:283, Rn. 39;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 27).
  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer …

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
    Rn. 54 Insoweit verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (…Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, …und vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 26; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41).
  • EuGH, 07.12.2017 - C-189/16

    Zaniewicz-Dybeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …

  • EuGH, 05.02.2002 - C-255/99

    KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE …

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der …

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-296/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - …

    Rn. 11 Die Kläger legten bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) Rechtsmittel ein und machten unter anderem geltend, dass diese Entscheidung gegen das Unionsrecht verstoße und dass sie insbesondere auf einer restriktiven Auslegung des Begriffs "Aufkommen für den Unterhalt des Kindes", das kein leibliches Kind des Grenzgängers sei, beruhe, die im Widerspruch zu der namentlich aus dem Urteil Caisse pour l'avenir des enfants hervorgegangenen Recht sprechung stehe.

    Rn. 15 Das vorlegende Gericht weist schließlich darauf hin, dass der Gerichtshof in jüngster Zeit im Urteil Caisse pour l'avenir des enfants{FN-VERWEIS:15} auf diesen Begriff zurückgegriffen habe, um zu bestimmen, ob ein Grenzgänger die soziale Vergünstigung in der Form von Kindergeld für ein Kind beanspruchen könne, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis stehe.

    Rn. 19 Mit seinen beiden Vorlagefragen, die meines Erachtens gemeinsam geprüft werden sollten, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Klärung der Auslegung des Begriffs des "Aufkommens für den Unterhalt" eines Kindes, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und insbesondere im Urteil Caisse pour l'avenir des enfants herausgearbeitet worden ist.

    Rn. 21 Aus den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass sich das vorlegende Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere auf die im Urteil Caisse pour l'avenir des enfants entwickelte Rechtsprechung bezieht.

    Rn. 22 Diesbezüglich hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht selbst hervorhebt, im Urteil Caisse pour l'avenir des enfants in einem ersten Schritt klargestellt, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung{FN-VERWEIS:19} im Sinne von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 darstellt{FN-VERWEIS:20}.

    Rn. 23 In Bezug auf die vorliegenden Rechtssachen scheint mir die Klarstellung wichtig, dass das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen die Erkenntnisse aus dem Urteil Caisse pour l'avenir des enfants und aus der Rechtsprechung, auf die sich der Gerichtshof in diesem Urteil bezogen hat{FN-VERWEIS:22}, nicht in Frage stellt.

    Rn. 24 Die Unklarheiten des vorlegenden Gerichts scheinen sich aus der Tatsache zu ergeben, dass die CAE, wie aus den Vorlageentscheidungen und den schriftlichen Erklärungen der Parteien hervorgeht, nach dem Urteil Caisse pour l'avenir des enfants die Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes an gebietsfremde Grenzgänger für die Kinder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Lebenspartners nicht mehr automatisch verweigert.

    Das Urteil Caisse pour l'avenir des enfants: Der besondere Charakter des Begriffs "Familienangehörige" im Unionsrecht.

    Rn. 35 Im Urteil Caisse pour l'avenir des enfants, dessen Tenor oben wiedergegeben wurde{FN-VERWEIS:44}, hat der Gerichtshof die in den vorstehenden Nummern dargelegte Rechtsprechung auf das Kindergeld für Kinder von Grenzgängern übertragen{FN-VERWEIS:45}.

    {FN:3} Urteil vom 2. April 2020 (C-802/18, im Folgenden: Urteil Caisse pour l'avenir des enfants, EU:C:2020:269).

    Vgl. hierzu das Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 42 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Sachverhalte wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 33 bis 47 und Rn. 65 bis 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 32 und Nr. 1 des Tenors).

    Vgl. zu dieser Bestimmung die Urteile Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 26) und Hocinx (…Rn. 26).

    {FN:21} Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 71 und Nr. 2 des Tenors).

    {FN:23} Vgl. hierzu Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 54 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 37 bis 39).

    {FN:46} Vgl. Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 18).

    {FN:49} Vgl. Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 50 und 71).

    {FN:55} In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass der Gerichtshof im Licht des Ziels der Verordnung Nr. 883/2004, das darin besteht, die unterschiedlichen nationalen Systeme zu koordinieren, ohne ein gemeinsames System der sozialen Sicherheit zu schaffen, entschieden hat, dass es zwar richtig ist, dass sich nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, die Mitgliedstaaten aber gleichwohl das Unionsrecht, im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beachten müssen; vgl. Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 68 und 69).

    {FN:72} Vgl. Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (…Rn. 41).

  • BFH, 09.07.2026 - III R 37/23

    Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz …

    31 Unter Familienleistungen, die in Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten definiert werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH staatliche Beiträge zum Familienbudget zu verstehen, welche die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern (EuGH-Urteil Caisse pour l'avenir des enfants vom 02.04.2020 - C-802/18, ECLI:EU:C:2020:269 , Rz 38, m.w.N.).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die …

    In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, ging es nämlich um ein Kinderbetreuungsgeld, das in seiner einkommensabhängigen Variante eine Ersatzleistung für das vorherige Erwerbseinkommen darstellte und keine Familienleistung betraf, die keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten aufwies und deren Höhe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit der Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands bemessen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36).

    Rn. 61 Aus dem Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers] (C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gehe hervor, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowohl Familienleistungen, auf die der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 anzuwenden sei, als auch soziale Vergünstigungen, für die Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 gelte, seien.

    Rn. 94 Der in Art. 45 AEUV verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer, wobei diese Bestimmung ebenso auszulegen ist wie Art. 45 AEUV (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 24 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 95 Der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, und dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 25 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte Leistungen sowohl Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 als auch soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 bilden können (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 99 Eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine solche mittelbare Diskriminierung dann gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2025 - C-296/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Rn. 16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C-802/18, EU:C:2020:269), auf der Grundlage einer Auslegung von Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 den Anspruch des Grenzgängers auf Zahlung des Kindergelds für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis stehe, von dem Nachweis abhängig gemacht habe, dass er für den Unterhalt dieses Kindes aufkomme.

    Rn. 23 In Bezug auf das Vorbringen der CAE genügt die Feststellung, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seinen Fragen im Wesentlichen um Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 2. April 2020, Caisse pourl'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 64 und 70), interpretiert werden, bittet und insbesondere um Klarstellung ersucht, wie die in dieser Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld an einen nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmer für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners auszulegen ist, wonach dieser Arbeitnehmer "für den Unterhalt dieses Kindes aufkommen" muss.

    Rn. 28 Was sodann insbesondere das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kindergeld betrifft, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 2020, Caisse pourl'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C-802/18, EU:C:2020:269), zum einen entschieden, dass ein solches Kindergeld eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, die unter die Familienleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt.

    Da diese Leistung an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Grenzgänger in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, stellt sie auch eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pourl'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 24, 31 und 40).

    Rn. 29 Der Gerichtshof hat zum anderen insbesondere die ständige Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe für das Hochschulstudium von Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführt ist, herangezogen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, der auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, für deren Unterhalt sie jedoch aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pourl'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 64 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "Familienangehöriger" des Grenzgängers, dem die Gleichbehandlung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 mittelbar zugutekommen kann, entspricht nämlich dem Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38, der den Ehegatten oder den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pourl'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Zweitens können weder das Vorliegen einer Unterhaltszahlung des anderen leiblichen Elternteils oder Adoptivelternteils des Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des gebietsfremden Arbeitnehmers, eine in Rn. 52 des Urteils vom 2. April 2020, Caisse pourl'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C-802/18, EU:C:2020:269), in Betracht gezogene Möglichkeit, noch das Bestehen eines Besuchs- und Unterbringungsrechts dieses Elternteils als Umstände angesehen werden, die es erlauben, auszuschließen, dass dieser Arbeitnehmer für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt, mit dem er denselben Wohnsitz teilt.

  • EuGH, 16.05.2024 - C-27/23

    Gleichbehandlung: Grenzgänger müssen die gleichen sozialen Vergünstigungen …

    Rn. 21 Unter Verweis auf das Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C-802/18, EU:C:2020:269), fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Ungleichbehandlung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Zum anderen stellt es auch eine Leistung der sozialen Sicherheit dar, die unter die Familienleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 31 und 40).

    Rn. 28 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der in Art. 45 Abs. 2 AEUV und in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannte mittelbare Diskriminierung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 55 und 73, und vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 56 und 58).

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 - …

    Rn. 36 Soweit Art. 1 Buchst u Ziff i VO (EWG) Nr. 1408/71 Familienleistungen definiert als Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten entspricht es ständiger Rechtsprechung des EuGH, den Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen, dass er ua einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfasst, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern soll (stRspr; statt aller EuGH vom 15.3.2001 - C-85/99 - Offermanns, EU:C:2001:166, Slg 2001, I-2261 RdNr 41; EuGH vom 2.4.2020 - C-802/18 - EU:C:2020:269 = InfAuslR 2020, 245 RdNr 38; EuGH vom 2.9.2021 - C-350/20, EU:C:2021:659 RdNr 57 mwN).

    Ob es sich dabei um eine Leistung der sozialen Sicherheit und nicht um eine Sozialhilfeleistung handelt, richtet sich im Wesentlichen nach den grundlegenden Merkmalen der Leistung, insbesondere ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht aber nach ihrer Rechtsnatur nach nationalem Recht (stRspr;… EuGH vom 16.7.1992 - C-78/91 - Hughes, EU:C:1992:331, Slg 1992, I-4839 RdNr 14 = SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 5 S 12; EuGH vom 15.3.2001 - C-85/99 - Offermanns, EU:C:2001:166, Slg 2001, I-2261 RdNr 27, 37). Soweit der EuGH daneben, ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, Leistungen zur sozialen Sicherheit in Abgrenzung zu Sozialhilfeleistungen als solche Leistungen definiert, "die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen" (vgl nur EuGH vom 2.4.2020 - C-802/18 - EU:C:2020:269 = InfAuslR 2020, 245 RdNr 37 mwN;… so zB auch EuGH vom 16.7.1992 - C-78/91 - Hughes, EU:C:1992:331, Slg 1992, I-4839 RdNr 15 = SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 5 S 13; EuGH vom 15.3.2001 - C-85/99 - Offermanns, EU:C:2001:166, Slg 2001, I-2261 RdNr 28), ist "persönliche Bedürftigkeit" nicht im Sinne der deutschen existenzsicherungsrechtlichen Begrifflichkeit zu verstehen.

  • VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland; …

    Rn. 39 vgl. etwa EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-269/07 (Kommission./.Bundesrepublik Deutschland) -, Rz. 39 sowie vom 2. April 2020 - C-802/18 (Caisse pour l'avenir des enfants) -, Rz. 25 - 29, jeweils juris.

    Rn. 41 vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 39 und ebenso etwa: Generalanwalt Alber in den Schlussanträgen vom 8. Februar 2001 in C-255/99 (Humer) -, juris Rn. 85 sowie Urteile vom 15. Dezember 2016 - C- 401/15 bis C-403 (Depesme) -, Rz. 39, 64 und vom 2. April 2020 - C-802/18 (Caisse pour l'avenir des enfants) -, Rz. 50, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 31 f., 33, m.w.Nw. zur Rspr.

    Rn. 43 vgl. etwa: EuGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - C-401 bis C-403/15 (Depesme) -, Rz. 40 und vom 2. April 2020 - C-802/18 (Caisse pour l'avenir des enfants) -, Rz. 49, jeweils juris und m.w.Nw. zur Rspr d. EuGH; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 26.

    Rn. 49 vgl. EuGH, Urteile vom 2. April 2020 - C-802/18 (Caisse pour l'avenir des enfants) -, Rz. 58, vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 (Verruga) -, Rz. 44, vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 46 und vom 16. Oktober 2008 - C-527/06 (Renneberg) -, Rz. 81, jeweils juris und m.w.Nw. zur Rspr. des EuGH.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß …

    Rn. 52 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (…Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (…Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Was die erste, in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung betrifft, hat der Gerichtshof daher entschieden, dass Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen sind (…Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-411/22

    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, …

    Rn. 34 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-462/20

    ASGI u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - …

    Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (…Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (…Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 So sind Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (…Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 38).

  • FG Bremen, 20.08.2020 - 2 K 99/20

    Kindergeld-Verweigerung für nicht erwerbstätige EU-Bürger in den ersten drei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Bedienstete der Europäischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der …

  • EuGH, 13.10.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-112/22

    CU (Assistance sociale - Discrimination indirecte) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23

    Hocinx - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Soziale Sicherheit der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-151/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les …

  • SG Bayreuth, 21.06.2023 - S 14 EG 6/19

    Grenzüberschreitender Anspruch auf Familiengeld nach dem Bayerischen …

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