Rechtsprechung
| EuGH, 12.01.2023 - C-883/19 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
HSBC Holdings u.a./ Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Euro-Zinsderivate - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Manipulation der Euribor-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft - Austausch vertraulicher ...
- Europäischer Gerichtshof
HSBC Holdings u.a./ Kommission
Rechtsmittel - Streithilfe - Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Art. 40 - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Euro-Zinsderivate - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Manipulation der Euribor-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft - Austausch vertraulicher ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der gegen den HSBC-Konzern verhängten Geldbuße in Höhe von 33,6 Mio. Euro
- lto.de (Kurzinformation)
Zinsderivate-Kartell: HSBC muss zunächst keine Geldbuße zahlen
- die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)
Zum Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
HSBC Holdings u.a./ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
HSBC Holdings u.a./ Kommission
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- WM 2023, 661
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Pometon/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für …
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Dabei ist der Grundsatz der Unparteilichkeit, der zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört, von der Unschuldsvermutung zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 58 und 59).Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz gilt angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem ist die Begründung der Gerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine mögliche vorzeitige Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten vermeidet, die die faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 Die Unschuldsvermutung - so verstanden, wie in den Rn. 79 und 80 des vorliegenden Urteils dargelegt - gilt nämlich auch dann, wenn die Kommission in Bezug auf ein und dasselbe Kartell nacheinander im Anschluss an zwei unterschiedliche Verfahren zwei Beschlüsse mit verschiedenen Adressaten erlässt, nämlich erstens einen an die am Vergleich beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens und zweitens einen an die übrigen Kartellunternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64).
Die Kommission muss jedoch sicherstellen, dass in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss die Unschuldsvermutung zugunsten von Unternehmen, die den Vergleich abgelehnt haben und die Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens sind, gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 65).
Jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld der anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells in einem Abschnitt dieses Beschlusses verlöre nämlich seinen Sinn, wenn andere Abschnitte des Beschlusses wie eine vorzeitige Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 66).
Ebenso hat sie es im Einklang mit der in Rn. 80 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unterlassen, irgendeine - und sei es auch nur eine potenzielle - Voreingenommenheit in Bezug auf diese Verantwortlichkeit zum Ausdruck zu bringen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 76).
Rn. 225 Was zweitens die Frage betrifft, ob die Bezugnahmen auf die HSBC-Gesellschaften im Vergleichsbeschluss erforderlich waren, so ist darauf hinzuweisen, dass es die Kommission im Rahmen eines zum Erlass aufeinanderfolgender Beschlüsse führenden hybriden Verfahrens unter der Kontrolle der Unionsgerichte vermeiden muss, mehr Informationen über die Beteiligung eines Dritten zu geben, als es für die Bewertung der Verantwortlichkeit der Adressaten dieses Beschlusses erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Rn. 130 In ihrer Erwiderung machen die HSBC-Gesellschaften geltend, der Gerichtshof habe nach der Einlegung des Rechtsmittels in den Urteilen vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 103), und vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (…C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 74, 75, 81 und 82), bestätigt, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Vereinbarung eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, als Bestandteil des Kontexts dieser Vereinbarung auch deren wettbewerbsfördernde Wirkungen gebührend zu berücksichtigen seien, wenn sich die Parteien der Vereinbarung darauf beriefen.Dieser Beweis genüge den Anforderungen aus dem Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 103), so dass das Gericht ihn zu Unrecht nicht geprüft habe.
Rn. 136 In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, die Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), und vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265), könnten die Auffassung der HSBC-Gesellschaften nicht stützen.
Diese Wirkungen können nämlich unter Umständen die Gesamtbeurteilung der Frage, ob die betreffende Absprache den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, und folglich die Einstufung als "bezweckte Beschränkung" in Frage stellen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 103).
Daher steht sie in keiner Weise im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der das europäische Wettbewerbsrecht keine "rule of reason" kennt, wonach bei der Einstufung einer Vereinbarung als "Einschränkung des Wettbewerbs" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV die wettbewerbsfördernden Aspekte der Vereinbarung gegen die wettbewerbswidrigen abzuwägen wären (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die wettbewerbsfördernden Wirkungen müssen, sofern sie erwiesen, relevant und allein auf die betreffende Vereinbarung zurückzuführen sind, hinreichend erheblich sein, um begründete Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass die betreffende Vereinbarung den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt und daher eine bezweckte Beschränkung darstellt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 105 bis 107).
- EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Rn. 113 Nach dieser Rechtsprechung sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEU-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben will (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 114 Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 115 So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 116 Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von den betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Vielmehr geht aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der "unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Rn. 106 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, in der Feststellung liegt, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (…Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20, sowie vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 37).Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 130 In ihrer Erwiderung machen die HSBC-Gesellschaften geltend, der Gerichtshof habe nach der Einlegung des Rechtsmittels in den Urteilen vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (…C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 103), und vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 74, 75, 81 und 82), bestätigt, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Vereinbarung eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, als Bestandteil des Kontexts dieser Vereinbarung auch deren wettbewerbsfördernde Wirkungen gebührend zu berücksichtigen seien, wenn sich die Parteien der Vereinbarung darauf beriefen.
Rn. 136 In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, die Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), und vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265), könnten die Auffassung der HSBC-Gesellschaften nicht stützen.
- EuG, 24.09.2019 - T-105/17
Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger …
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehren die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und HSBC Continental Europe, vormals HSBC France (im Folgenden zusammen: HSBC-Gesellschaften), die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:675), mit dem das Gericht Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 - Euro-Zinsderivate) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt und ihre Klage im Übrigen abgewiesen hat.Rn. 190 Angesichts insbesondere des Umstands, dass diese Klagegründe Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung vor dem Gericht waren und ihre Prüfung keiner weiteren prozessleitenden Maßnahme oder Beweisaufnahme bedarf, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Klage in der Rechtssache T-105/17 hinsichtlich dieser Klagegründe entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 108).
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), wird aufgehoben, soweit in Nr. 2 seines Tenors die in der Rechtssache T-105/17 von der HSBC Holdings plc, der HSBC Bank plc und HSBC France (jetzt HSBC Continental Europe) erhobene Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 - Euro-Zinsderivate), hilfsweise von Art. 1 Buchst. b dieses Beschlusses, abgewiesen wurde..
Die in der Rechtssache T-105/17 von der HSBC Holdings plc, der HSBC Bank plc und HSBC France (jetzt HSBC Continental Europe) erhobene Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses C(2016) 8530 final, hilfsweise von Art. 1 Buchst. b dieses Beschlusses, wird abgewiesen..
- EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Rn. 58 Nach der Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 56), zurückgehe, hätte das Gericht nämlich prüfen müssen, ob die HSBC-Gesellschaften aufgrund der mangelnden objektiven Unparteilichkeit der Kommission eine - zumindest geringe - Chance verloren hätten, sich sachdienlicher zu verteidigen.Rn. 67 Das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), sei entgegen dem Vorbringen der HSBC-Gesellschaften für den vorliegenden Fall nicht relevant.
- EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
Viasat Broadcasting UK/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. …
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Rn. 51 Zum Vorbringen der HSBC-Gesellschaften, die Schlussanträge des Generalanwalts enthielten falsche Sachverhaltsdarstellungen, ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs für die Parteien keine Möglichkeit vorsehen, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die …
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Das Gericht habe sich zu Unrecht auf die Lehre von den "Nebenabreden" gestützt, die insbesondere auf die Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission (42/84, EU:C:1985:327), und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201), zurückgehe. - EuGH, 11.07.1985 - 42/84
Remia / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Das Gericht habe sich zu Unrecht auf die Lehre von den "Nebenabreden" gestützt, die insbesondere auf die Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission (42/84, EU:C:1985:327), und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201), zurückgehe. - EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 …
Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Rn. 106 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, in der Feststellung liegt, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20, …sowie vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 37). - EuG, 10.11.2017 - T-180/15
Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen …
- EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …
- EuGH, 30.11.2016 - C-486/15
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des …
- EuGH, 27.03.2019 - C-680/16
August Wolff und Remedia/ Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - …
- EuGH, 25.10.2007 - C-167/06
Ermioni Komninou und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-680/16
August Wolff und Remedia/ Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2001/83/EG - …
- EuGH, 23.11.2000 - C-1/98
Corus UK / Kommission - "Rechtsmittel - EGKS - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der …
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
- EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
HSBC Holdings u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe - Satzung des …
- EuG, 21.01.2026 - T-93/24
Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Bioethanol und Ethanol - Beschluss, mit dem …
Rn. 51 Das Unionsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kommission in einem ersten Schritt einen Vergleichsbeschluss in Bezug auf die am Vergleich beteiligten Parteien und in einem zweiten Schritt in Bezug auf die nicht am Vergleich beteiligten Parteien einen Beschluss nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erlassen kann, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie sicherstellt, dass beim Erlass des Vergleichsbeschlusses in Bezug auf die nicht am Vergleich beteiligten Parteien der Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64 und 65, sowie vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u.a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 88 und 89).Rn. 53 Im Übrigen kann es objektiv notwendig sein, dass die Kommission in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss bestimmte Tatsachen und Verhaltensweisen in Bezug auf die Mitglieder des mutmaßlichen Kartells, gegen die ein ordentliches Verfahren anhängig ist, behandelt (…Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 65, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 89).
In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43, vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, § 63).
Rn. 87 Wie oben in Rn. 57 ausgeführt worden ist, gilt die Unschuldsvermutung auch dann, wenn die Kommission nacheinander in Bezug auf ein und dasselbe Kartell im Anschluss an zwei gesonderte Verfahren zwei Beschlüsse mit verschiedenen Adressaten erlässt, nämlich erstens einen an die am Vergleich beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens und zweitens einen an die übrigen am Kartell beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens (…Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 88).
Denn in diesem Zusammenhang stellt ein von der Kommission begangener Verstoß gegen die Vermutung der Unschuld der Unternehmen, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben, der eine Missachtung der Grundrechte der betroffenen Unternehmen zur Folge hätte, einen hinreichend schweren Verstoß dar, der das gesamte Verfahren, das zum Erlass des das ordentliche Verfahren abschließenden Beschlusses geführt hat, ungültig macht (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 95).
Jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld der anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells in einem Abschnitt dieses Beschlusses verlöre nämlich seinen Sinn, wenn andere Abschnitte dieses Beschlusses wie eine verfrühte Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (…Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 66, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 90).
Rn. 92 Mithin ist zum einen zu prüfen, ob die Kommission im Vergleichsbeschluss hinreichend vorsichtige Formulierungen verwendet hat, um eine verfrühte Beurteilung der Beteiligung der Klägerinnen am Kartell zu vermeiden, und zum anderen, ob die im Vergleichsbeschluss enthaltenen Hinweise auf die Klägerinnen erforderlich waren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 68, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 219).
Rn. 105 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Kommission sowohl in der öffentlichen Fassung des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214), ergangen ist, als auch in der Fassung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11), ergangen ist, die Sprachregelung "Parteien" verwendet hatte, um die Gesamtheit der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen zu bezeichnen.
Rn. 109 Zudem ist die Erwähnung von Parteien, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben, in dem der rechtlichen Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens gewidmeten Teil von den Unionsgerichten - und sei es nur stillschweigend - als zulässig angesehen worden (vgl. in diesem Sinne zum einen Rn. 50 bis 55 des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, ergangen ist, nämlich des Beschlusses C[2014] 2074 final der Kommission, und zum anderen Urteil vom 20. Dezember 2023, Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission, T-113/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:847, Rn. 96 [nicht veröffentlicht], in Bezug auf die Rn. 53 und 57 bis 59 des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der auch das Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, ergangen ist, nämlich des Beschlusses C[2013] 8512 final der Kommission).
Rn. 118 Jedoch stellen die Bezugnahmen auf die "anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien" in den vorgenannten Randnummern des Vergleichsbeschlusses, auch wenn sie die rechtliche Würdigung der Verhaltensweisen betreffen, die der Partei vorgeworfen werden, die am Vergleichsverfahren teilgenommen hat, d. h. Abengoa, allenfalls unbeholfene Formulierungen dar, die als solche mit keiner klaren, ausdrücklichen oder impliziten Beurteilung der Schuld der Parteien verbunden sind, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 79 und 231, …sowie vom 20. Dezember 2023, Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission, T-113/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:847, Rn. 97 [nicht veröffentlicht]).
Rn. 119 Denn zum einen kann man es bei der Prüfung, ob der Vergleichsbeschluss eine rechtliche Würdigung des Verhaltens der Klägerinnen enthält, nicht bei der Feststellung belassen, dass in dem der rechtlichen Würdigung des Abengoa vorgeworfenen Verhaltens gewidmeten Teil von den "anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien" die Rede ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 231).
Rn. 129 Insoweit ist die vorliegende Rechtssache von denen zu unterscheiden, in denen die Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214), und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11), ergangen sind, in denen der verfügende Teil der Vergleichsbeschlüsse keine Erwähnung der Parteien enthielt, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen hatten.
Dabei ist der Grundsatz der Unparteilichkeit, der zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört, von dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu unterscheiden (Urteile vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 76, …und vom 1. Februar 2024, Scania u. a./Kommission, C-251/22 P, EU:C:2024:103, Rn. 69).
Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (Urteile vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 77, …und vom 1. Februar 2024, Scania u. a./Kommission, C-251/22 P, EU:C:2024:103, Rn. 70).
- EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 …
Rn. 54 Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktioniert, trifft einen Marktteilnehmer indessen zum einen die Obliegenheit, selbständig zu bestimmen, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119), und hat er zum anderen zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der künftigen Änderung des Marktverhaltens seiner Wettbewerber im Ungewissen zu sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 116).Rn. 63 Während als "vertrauliche Informationen" solche Informationen anzusehen sind, die nicht bereits jedem auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer bekannt sind, sind unter "strategischen Informationen" Informationen zu verstehen, die gegebenenfalls, nachdem sie mit anderen den Beteiligten an einem Informationsaustausch bereits bekannten Informationen kombiniert wurden, Aufschluss über die Strategie geben können, die einige der Beteiligten im Hinblick auf einen oder mehrere Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, umzusetzen beabsichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 117).
Daher kann ein Informationsaustausch, selbst wenn er nur einen dieser Parameter betrifft, als eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen eingestuft werden, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 204).
- EuGH, 01.02.2024 - C-251/22
LKW-Kartell: Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Scania zurück
Dabei ist der Grundsatz der Unparteilichkeit, der zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört, von der Unschuldsvermutung zu unterscheiden (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 26.03.2025 - T-441/21
Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …
Rn. 1512 Was als Drittes den Austausch von Informationen anbelangt, lässt nach ständiger Rechtsprechung ein Austausch von Informationen, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von den betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens zu verringern oder auszuräumen, eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung seiner Auswirkungen nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Dadurch hatte dieser Austausch zu ihren Gunsten eine Informationsasymmetrie geschaffen, die es ihnen ermöglichte, "einige der normalen Marktungewissheiten und Wettbewerbsspannungen [zu verringern], die andernfalls zwischen den Banken ohne die Offenlegung bestanden [hätten]", und ihnen letztlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschaffte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 203).
Rn. 1515 Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung des in Art. 101 AEUV enthaltenen Selbständigkeitspostulats (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 202) der während der den betreffenden Banken zur Last gelegten Chats erfolgte Austausch der oben in Rn. 1513 genannten Informationen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die hinreichend ist, um zur Einstufung der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit als "bezweckte Beschränkung" beizutragen.
Rn. 1531 Ferner lässt das genannte Vorbringen keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass der genannte Austausch den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt beeinträchtigte (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 205) insbesondere gegenüber den Konkurrenten der betreffenden Banken sowie deren Kunden.
- EuG, 06.11.2024 - T-386/21
Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im …
Rn. 580 Insoweit ergibt sich oben aus den Rn. 573 bis 577, dass die Kommission für die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als "bezweckte Beschränkung" nicht nachzuweisen hatte, dass diese Verhaltensweisen - sei es in Form eines Informationsaustauschs oder anderer Arten wettbewerbswidriger Verhaltensweisen - eine "äußerst hohe Schwelle" einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs überschreiten, wie Crédit agricole geltend macht, sondern nur, dass sie eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lassen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 106), ausgeführt hat.Jedoch ist festzustellen, dass Crédit agricole nicht geltend macht, geschweige denn nachweist, dass der Austausch im Rahmen dieses Gesprächs zu Unrecht als Austausch sensibler Geschäftsinformationen angesehen worden wäre, der den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigte, um dazu beizutragen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 151).
Rn. 663 Nach ständiger Rechtsprechung lässt ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von den betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens zu verringern oder auszuräumen, eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 665 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von den betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens auszuräumen, unabhängig von den unmittelbaren Auswirkungen auf die von den Endverbrauchern gezahlten Preise eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 203 und 204).
- EuGH, 03.09.2026 - C-60/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 2 AEUV - …
Der Gerichtshof bestätigte diese teilweise Klageabweisung in seinem Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11).Muss der Nachweis der Manipulation des Euribor, wie sie in den EIRD-Beschlüssen und im Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11), festgestellt wurde, im Licht von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 auch von den nationalen Gerichten als bindend erachtet werden, und stellt die Wettbewerbsbeschränkung, die Gegenstand dieser Beschlüsse der Kommission und dieses Urteils des Gerichtshofs war, nur auf dem Markt für Euro-Zinsderivate oder auf jedem Markt, auf dem der manipulierte Euribor verwendet wurde, eine nach Art. 101 AEUV verbotene Absprache dar?.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …
{FN:107} Zu den gefestigten Grundsätzen zu dieser Frage vgl. u. a. Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 113 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.10.2023 - C-331/21
EDP - Energias de Portugal u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV …
Diese Wirkungen können nämlich unter Umständen die Gesamtbeurteilung der Frage, ob die betreffende Absprache den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, und folglich die Einstufung als "bezweckte Beschränkung" in Frage stellen (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21
EDP - Energias de Portugal u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
{FN:103} Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings (C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:106} Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings (C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:109} Urteil vom 12. Januar 2013 (C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 139 bis 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
Em akaunt BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 …
Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (…Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 23.07.2025 - T-84/22
Wettbewerb: Das Gericht bestätigt die Beteiligung von Credit Suisse an einem …
- EuGH, 14.03.2024 - C-291/22
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln: Die Europäische …
- EuG, 20.12.2023 - T-113/17
Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ Kommission - …
- OLG Frankfurt, 10.07.2024 - 17 U 63/23
Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrags; …
- EuGH, 26.02.2026 - C-379/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-297/23
Harley-Davidson Europe und Neovia Logistics Services International/ Kommission - …
- EuG, 20.12.2023 - T-106/17
Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Das Gericht weist die Klagen von …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22
Banco BPN/ BIC Português u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-60/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Vereinbarungen, Beschlüsse und …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-160/24
" Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Euro Interbank Offered Rates …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-191/24
" Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Euro Interbank Offered Rates …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2026 - C-357/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Absprachen - Aufeinander abgestimmte …
- EuG, 27.11.2024 - T-561/21
Wettbewerb bei Euro-Zinsderivaten: Das Gericht bestätigt den überarbeiteten …
- EuG, 17.06.2025 - T-615/24
Asociación de ciudadanos contra la corrupción y para la defensa del estado de …
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Rechtsprechung
| EuGH, 16.07.2020 - C-883/19 P |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
HSBC Holdings u.a./ Kommission
Rechtsmittel - Streithilfe - Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Art. 40 - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
- Europäischer Gerichtshof
HSBC Holdings u.a./ Kommission
Rechtsmittel - Streithilfe - Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Art. 40 - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
- Europäischer Gerichtshof
HSBC Holdings u.a./ Kommission
Rechtsmittel - Streithilfe - Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Art. 40 - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
- rechtsportal.de
Rechtsmittel - Streithilfe - Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Art. 40 - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
HSBC Holdings u.a./ Kommission
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 30.04.2020 - C-806/19
Kommission/ HSBC Holdings u.a.
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
Mit Schriftsatz, der am 18. Mai 2020 vor Ablauf der Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahmen bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat HSBC ihre ursprüngliche Stellungnahme im Licht des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a. (C-806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364), ergänzt, und in Anbetracht dieser Umstände ist der Schriftsatz zu den Akten genommen worden.Im Einzelnen handelt es sich somit um ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran, dass den Anträgen der Partei, die derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, zu unterstützen beabsichtigt, stattgegeben wird (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C-806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C-806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit ist das Interesse eines Antragstellers, am Ausgang dieses Rechtsstreits mitzuwirken, insbesondere unter Berücksichtigung des Gegenstands des rechtsmittelbefangenen Rechtsstreits, wie er sich aus den Anträgen der Hauptparteien und den zur Stützung dieser Anträge vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergibt, zu beurteilen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C-806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was hingegen den zweiten Fall betrifft, haben die Antragsteller im Hinblick auf den individuellen Charakter der nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verhängten Geldbußen nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, in dem sie als Streithelfer auftreten wollen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C-806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 25 Im vorliegenden Fall fällt der vorliegende Streithilfeantrag, anders als der in der Rechtssache C-806/19 P, Kommission/HSBC Holdings u. a., von den JPMC-Gesellschaften gestellte Antrag unter den ersten dieser beiden Fälle.
- EuG, 20.12.2023 - T-106/17
Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Das Gericht weist die Klagen von …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
Rn. 4 Zur Stützung ihres Antrags führen die JPMC-Gesellschaften im Wesentlichen aus, dass sie eine Klage gegen den ebenfalls an sie gerichteten streitigen Beschluss erhoben hätten, die unter dem Aktenzeichen T-106/17 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sei, und dass diese Klage dieselbe Problematik betreffe wie die, um die es im vorliegenden Rechtsmittel gehe.Aus dieser Entscheidung gehe aber klar hervor, dass die Rechtssache T-106/17 ausgesetzt worden sei, weil es gemeinsame Klagegründe mit den in der Rechtssache T-105/17 vorgetragenen gegeben habe, und es folglich auch in der vorliegenden Rechtssache gemeinsame Gründe gebe.
Zum anderen gilt zwar Art. 1 Buchst. c dieses Beschlusses, dessen Nichtigerklärung die JPMC-Gesellschaften im Rahmen der Rechtssache T-106/17 beantragen, tatsächlich nur für die letztgenannten Gesellschaften, doch entsprechen die von ihnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Art und des Vorliegens der in diesem Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung denen der HSBC-Gesellschaften.
Rn. 19 Unbeschadet der Beurteilung der zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe ist daher festzustellen, dass der Gerichtshof mit dem in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteil endgültig über die rechtliche Begründetheit der von den HSBC-Gesellschaften vorgetragenen Rechtsmittelgründe in Bezug auf die Feststellungen der Kommission über das Vorliegen und die Art der in Art. 1 des streitigen Beschlusses angeführten Zuwiderhandlung entscheiden wird, wobei der rechtliche Inhalt dieser Rechtsmittelgründe teilweise den von den JPMC-Unternehmen in der Rechtssache T-106/17 in erster Instanz vorgetragenen Klagegründen entspricht.
- EuG, 24.09.2019 - T-105/17
Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und die HSBC France (im Folgenden zusammen: HSBC-Gesellschaften) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, HSBC Holding u. a./Kommission (T-105/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:675), mit dem dieses Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C (2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 - Euro-Zinsderivate) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.Aus dieser Entscheidung gehe aber klar hervor, dass die Rechtssache T-106/17 ausgesetzt worden sei, weil es gemeinsame Klagegründe mit den in der Rechtssache T-105/17 vorgetragenen gegeben habe, und es folglich auch in der vorliegenden Rechtssache gemeinsame Gründe gebe.
- EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
Rn. 22 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist, ebenso wie etwa der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens als solchem ist, es gebietet, dass der Richter jeder Partei angemessen ermöglicht, ihren Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 54, …und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 61). - EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
Rn. 22 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist, ebenso wie etwa der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens als solchem ist, es gebietet, dass der Richter jeder Partei angemessen ermöglicht, ihren Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 54, und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 61). - EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
Rn. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine Entscheidung wie der streitige Beschluss, auch wenn sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Individualentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99
Degussa / Kommission
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
Rn. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine Entscheidung wie der streitige Beschluss, auch wenn sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Individualentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99
Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
Rn. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine Entscheidung wie der streitige Beschluss, auch wenn sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Individualentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.12.2025 - C-545/25
Ceské dráhy/ ÖBB-Holding u. a. et Commission
En particulier, si la durée de l'infraction alléguée devait être modifiée comme ÖBB l'ont proposé, cela aurait inévitablement une incidence sur le montant de l'amende infligée à ČD. Enfin, ČD invoquait, en substance, la jurisprudence issue de l'ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission(C-883/19 P, EU:C:2020:601), dont il ressortirait que le droit d'intervenir dans une situation telle que celle de l'espèce est essentiel, notamment afin de garantir au demandeur en intervention le droit d'être dûment entendu sur les moyens qu'il a soulevés dans sa propre requête au soutien de sa demande d'annulation de la mesure en cause.Rn. 12 En outre, la présidente de la dixième chambre du Tribunal a écarté, aux points 27 à 31 de l'ordonnance attaquée, l'argument de ČD tiré, en substance, de la jurisprudence issue de l'ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission (C-883/19 P, EU:C:2020:601), en soulignant que les circonstances spécifiques visées dans la première hypothèse mentionnée au point 23 de cette dernière ordonnance ne se retrouvaient pas en l'espèce.
Rn. 15 À l'appui de son pourvoi, ČD soulève un moyen unique tiré d'une erreur de droit dans l'interprétation et l'application de l'article 40, deuxième alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne et de l'article 142, paragraphe 1, du règlement de procédure du Tribunal ainsi que de la jurisprudence issue, en substance, de l'ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission(C-883/19 P, EU:C:2020:601).
Rn. 40 Enfin, s'agissant de l'argumentation de ČD tirée, en substance, de l'ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission (C-883/19 P, EU:C:2020:601), il convient de souligner que, ainsi que la présidente de la dixième chambre du Tribunal l'a constaté au point 31 de l'ordonnance attaquée, les circonstances spécifiques qui ont conduit le président de la Cour à admettre l'intervention de Crédit Agricole SA et de Crédit Agricole Corporate and Investment Bank dans l'affaire C-883/19 P n'existent pas en l'espèce.
Rn. 41 En effet, il ressort des points 23 et 24 de l'ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission (C-883/19 P, EU:C:2020:601), qu'une distinction doit être établie selon que les destinataires d'une décision telle que la décision litigieuse ayant formé un recours en première instance demandent à intervenir dans le cadre d'un litige relatif à l'existence même d'une infraction à l'article 101, paragraphe 1, TFUE, dont ils ont été désignés comme étant coauteurs, ou qu'ils demandent à intervenir dans le cadre d'un litige concernant uniquement la légalité ou le montant de l'amende infligée à un autre de ces coauteurs au titre de cette infraction.
Rn. 43 Ce faisant, la présidente de la dixième chambre du Tribunal a motivé, à suffisance de droit et sans commettre d'erreur de droit, les raisons pour lesquelles les circonstances en cause dans l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission (C-883/19 P, EU:C:2020:601), diffèrent de celles en cause dans l'affaire T-2/25.
- EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die …
Rn. 46 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2020:561), und HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:601), ist den Anträgen der Crédit-agricole-Gesellschaften und der JP-Morgan-Chase-Gesellschaften auf Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der HSBC-Gesellschaften stattgegeben worden. - EuGH, 29.10.2025 - C-206/25
Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe - Art. 40 Abs. 2 der Satzung …
Im Einzelnen handelt es sich somit um ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran, dass den Anträgen der Partei, die derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, zu unterstützen beabsichtigt, stattgegeben wird (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2020:561, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).Grundsätzlich kann ein Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung dieses Wirtschaftsteilnehmers bewirken könnte (vgl. insbesondere Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2020:561, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit ist das Interesse eines Antragstellers, am Ausgang dieses Rechtsstreits mitzuwirken, insbesondere unter Berücksichtigung des Gegenstands des rechtsmittelbefangenen Rechtsstreits, wie er sich aus den Anträgen der Hauptparteien und den zur Stützung dieser Anträge vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergibt, zu beurteilen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2020:561, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.09.2021 - C-115/21
Junqueras i Vies/ Parlament
Rn. 14 Certes, comme le relèvent les demandeurs, doivent être regardés comme ayant un intérêt direct à la solution du litige, au sens de l'article 40, deuxième alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, les demandeurs en intervention qui, bien que contestant une décision devant être regardée comme distincte de celle en litige dans le cadre de l'affaire dans laquelle ils souhaitent intervenir, sont au nombre des personnes désignées par la Commission européenne comme ayant participé, avec l'une des parties principales, à une infraction unique à l'article 101 TFUE, dont ils contestent la nature et l'existence par des moyens d'annulation analogues à ceux formulés par cette dernière dans le cadre de son recours (voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission, C-883/19 P, EU:C:2020:561, points 17 à 19).Rn. 15 Dans un tel cas, en effet, les décisions contestées par les demandeurs en intervention ainsi que dans le cadre du litige principal sont intimement liées entre elles, voire interdépendantes, de sorte que, si ces demandeurs n'étaient pas autorisés à intervenir au soutien des conclusions présentées dans le cadre de ce litige, ils se trouveraient privés de la possibilité d'être concrètement entendus sur le bien-fondé en droit de leurs moyens, l'arrêt à venir de la Cour étant susceptible d'être décisif pour l'appréciation, par le Tribunal, du bien-fondé de ces derniers (voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission, C-883/19 P, EU:C:2020:561, points 17 et 20).
- EuGH, 29.10.2025 - C-270/25
Rechtsmittel - Streithilfe - Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der …
Grundsätzlich kann ein Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung eben dieses Wirtschaftsteilnehmers bewirken könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2020:561, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-160/24
" Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Euro Interbank Offered Rates …
Dans cette affaire, par ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission (C-883/19 P, EU:C:2020:561), JPM a été admise à intervenir au soutien des conclusions des requérantes. - Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-191/24
" Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Euro Interbank Offered Rates …
Dans cette affaire, par ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission (C-883/19 P, non publiée, EU:C:2020:601), CA a été admise à intervenir au soutien des conclusions des requérantes. - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-766/21
Parlament/ Axa Assurances Luxembourg u. a. - Rechtsmittel - Art. 272 AEUV - …
{FN:14} Vgl. Beschluss vom 16. Juli 2020, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2020:601 und EU:C:2020:561, Rn. 22). - EuGH, 07.09.2022 - C-478/22
Telefónica de España/ Kommission
Rn. 8 À cet égard, un intérêt à la solution du litige ne pouvant être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission, C-883/19 P, EU:C:2020:561, point 8 ainsi que jurisprudence citée), il convient de vérifier si sa position juridique serait susceptible d'être modifiée par l'octroi des mesures provisoires sollicitées par la demande en référé ou par le rejet de cette demande. - EuG, 14.03.2023 - T-281/22
Xpand Consortium u. a./ Kommission
Rn. 17 Il en va d'autant plus ainsi que le principe de l'égalité des armes, qui fait partie intégrante du principe de la protection juridictionnelle effective des droits que les justiciables tirent du droit de l'Union, consacré à l'article 47 de la charte des droits fondamentaux, en ce qu'il est un corollaire, à l'instar, notamment, du principe du contradictoire, de la notion même de procès équitable, implique l'obligation pour le juge d'offrir à chaque partie une possibilité raisonnable de présenter sa cause dans des conditions qui ne la placent pas dans une situation de net désavantage par rapport à son adversaire (voir, par analogie, ordonnance du président de la Cour du 16 juillet 2020, HSBC Holdings e.a./Commission, C-883/19 P, EU:C:2020:561, point 22).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
HSBC Holdings u.a./ Kommission
- rechtsportal.de
Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Manipulation der Euribor-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft - Austausch vertraulicher Informationen - "Bezweckte" Beschränkung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Vergleich - Hybrides Verfahren - ...
Verfahrensgang
- EuG, 24.09.2019 - T-105/17
- EuGH, 30.04.2020 - C-806/19
- EuGH, 16.07.2020 - C-883/19
- EuGH, 01.09.2021 - C-806/19
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19 P
- EuGH, 12.08.2022 - C-883/19
- EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (48)
- EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
{FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:83} Vgl. z. B. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:84} Vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123 bis 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
{FN:46} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 103).{FN:85} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 109 und 110).
- EuGH, 22.11.2012 - C-89/11
Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
Vgl. auch u. a. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und 72).{FN:56} Vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
Infineon Technologies/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
{FN:25} Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:33} Vgl. z. B. den Ansatz im Fall einer behaupteten Verletzung des Verteidigungsrechts (Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung) mit dem Ansatz bei einer angeblichen Verletzung der Vertraulichkeit (…Urteil vom 3. Dezember 2009, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-476/08 P, EU:C:2009:752, Rn. 33 bis 35).
- EuGH, 20.09.2001 - C-453/99
Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
{FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 02.02.2022 - T-799/17
Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
{FN:60} Urteil vom 2. Februar 2022, Scania u. a./Kommission (T-799/17, EU:T:2022:48, Rn. 129). - EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
{FN:48} Vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89 bis 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
{FN:44} Vgl. z. B. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 335). - EGMR, 12.11.2015 - 2130/10
Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung durch die Feststellung einer erneuten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
{FN:72} Vgl. u. a. EGMR, 12. November 2015, El Kaada/Deutschland (CE:ECHR:2015:1112JUD000213010, § 54). - EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
{FN:41} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 36). - EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegenüber einem türkischen …
- EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
Volkswagen / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Vertrieb von …
- EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen …
- EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am …
- EGMR, 06.12.1988 - 10588/83
- EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …
- EuGH, 10.03.2016 - C-247/14
Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten …
- EGMR, 28.11.2002 - 58442/00
LAVENTS c. LETTONIE
- EuGH, 04.04.2017 - C-337/15
Bürgerbeauftragter/ Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …
- EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der …
- EuGH, 25.10.2011 - C-109/10
Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen …
- EuGH, 08.07.1999 - C-51/92
Hercules Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
- EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch …
- EuG, 20.05.2015 - T-456/10
Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate …
- EGMR, 27.03.2014 - 54963/08
Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18
Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte" …
- EuGH, 11.11.2021 - C-933/19
Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuGH, 25.07.2018 - C-139/17
QuaMa Quality Management/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) …
- EGMR, 28.10.2004 - 48173/99
Y.B. ET AUTRES c. TURQUIE
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-110/10
Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell (Art. 81 EG) - …
- EGMR, 24.04.2008 - 2947/06
ISMOILOV ET AUTRES c. RUSSIE
- EGMR, 24.05.2011 - 53466/07
[FRE]
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-301/04
Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - …
- EuGH, 15.07.2021 - C-758/19
OH (Immunité de juridiction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 268, 270, 340 …
- EuGH, 03.12.2009 - C-476/08
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EGMR, 21.09.2006 - 13583/02
PANDY c. BELGIQUE
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
- EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
Kommission / BASF u.a.
- EuG, 06.07.2000 - T-62/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN …
- EuG, 10.11.2017 - T-180/15
Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen …
- EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - …
- EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …
- EuG, 24.09.2019 - T-105/17
Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger …
- EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Pometon/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuGH, 06.04.2000 - C-286/95
ICI / Kommission - "Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Rechtsmittelgründe - …
- EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
Feralpi/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
CD Tondela u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …
{FN:20} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2022:384, Nr. 85). - Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22
Illumina-Grail-Zusammenschluss: Generalanwalt Emiliou schlägt vor, das Urteil des …
{FN:178} Vgl. mit weiteren Nachweisen meine Schlussanträge in der Rechtssache HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2022:384, Nrn. 38 bis 59). - Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-60/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Vereinbarungen, Beschlüsse und …
Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Emiliou in HSBC Holdings u. a/Kommission (C-883/19 P, EU:C:2022:384, Nr. 1). - Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22
Banco BPN/ BIC Português u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
In Bezug auf die Einstufung eines Austauschs sensibler Geschäftsinformationen als bezweckter Wettbewerbsbeschränkung ist diesem Ansatz auch Generalanwalt Emiliou gefolgt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2022:384, Nrn. 83 und 84).
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Rechtsprechung
| EuGH, 12.08.2022 - C-883/19 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
HSBC Holdings u.a./ Kommission
(fremdsprachig)
Verfahrensgang
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