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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,120
BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 (https://dejure.org/2009,120)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 (https://dejure.org/2009,120)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 (https://dejure.org/2009,120)
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Volltextveröffentlichungen (18)

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  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 G... G; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 8 EMRK; § 94 StPO; § 98 StPO; § 99 StPO; § 100a StPO; § 110 StPO; § 147 StPO; § 385 Abs. 3 StPO; § 397 Abs. 1 S. 2 StPO; § 406e StPO; § 475 StPO;
    Beschlagnahme von E-Mail beim Provider in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Anwendbarkeit der strafprozessualen Beschlagnahmevorschriften); Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Abgrenzung zu anderen Grundrechten); Verhältnismäßigkeit; Zitiergebot; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Beschlagnahme von E-Mails

  • openjur.de

    § 94 StPO; Art. 10 GG

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • JurPC

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers

  • aufrecht.de

    Eingriff in Fernmeldegeheimnis durch Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers verfassungsrechtlich gerechtfertigt

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers auf Grundlage von §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 Abs. 1 GG

  • kanzlei.biz

    Beschlagnahme von Emails eines Nichtbeschuldigten zulässig

  • opinioiuris.de

    Beschlagnahme von E-Mails beim Provider im Ermittlungsverfahren

  • kanzlei.biz

    Beschlagnahme von Emails eines Nichtbeschuldigten zulässig

  • peter-kehl.de

    BVerfG zur Sicherstellung von E-Mails beim Provider

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers auf Grundlage von §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beschlagnahme von E-Mails

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf Mail-Server erfolglos

  • heise.de (Pressebericht)

    Ermittlern ist der Zugriff auf E-Mails beim Provider erlaubt

  • heise.de (Pressebericht, 03.08.2010)

    Beschlagnahme von E-Mails

  • heise.de (Pressebericht, 21.03.2007)

    Unklare Rechtsgrundlage für behördlichen E-Mail-Zugriff

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeine eMail-Kontrolle!

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beschlagnahme von E-Mails GG -konform

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf Provider-Mail-Server verfassungsgemäß

  • spiegel.de (Pressebericht, 15.07.2009)

    Polizei darf auf E-Mail-Server zugreifen

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Sicherstellung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers zulässig

  • strafverteidigung-hamburg.com (Zusammenfassung)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren: Beschlagnahme von E-Mails grundgesetzkonform

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVferfG: Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig - Verbrechensbekämpfung rechtfertigt Einschränkungen im Fernmeldegeheimnis

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Beschlagnahme von E-Mails rechtmäßig

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung - Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers

  • heise.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lippenbekenntnisse aus Karlsruhe: Ambivalente Entscheidung zum E-Mail-Zugriff bei der Strafverfolgung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 10, 19 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GG, §§ 94, 98 StPO
    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    TKÜ - Anwendungsbereich

  • th-h.de (Entscheidungsanmerkung)

    Beschlagnahme von E-Mails: BVerfG bestätigt BGH

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn J. B.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 124, 43
  • NJW 2009, 2431
  • StV 2009, 617
  • WM 2009, 1528
  • MMR 2009, 673
  • DVBl 2009, 1122
  • K&R 2009, 559
  • DÖV 2009, 770
  • JR 2009, 429
 
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Wird zitiert von ... (101)Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Rn. 43 Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ).

    Die Reichweite des Grundrechts erstreckt sich ungeachtet der Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) auf sämtliche Übermittlungen von Informationen mit Hilfe verfügbarer Telekommunikationstechniken (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ), auch auf Kommunikationsdienste des Internet (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Rn. 44 Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    Daneben sind die Kommunikationsumstände vor Kenntnisnahme geschützt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (vgl. BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ).

    Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    Rn. 60 aa) Soweit ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind die Anforderungen, die für Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auf Eingriffe in das speziellere Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 115, 166 ).

    Rn. 61 bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO diesen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht (BVerfGE 113, 29 ; vgl. auch BVerfGE 115, 166 ).

    Rn. 68 Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Eine erhöhte Eingriffsintensität ist schließlich dann anzunehmen, wenn der Betroffene über keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Datenbestand verfügt (vgl. BVerfGE 115, 166 ).

    Das Schritthalten der Strafverfolgungsbehörden mit der technischen Entwicklung kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen (vgl. BVerfGE 115, 166 ).

    Demgegenüber bieten offene Maßnahmen dem Betroffenen die Möglichkeit, - gegebenenfalls unter Hinzuziehung anwaltlichen Beistands - bereits der Durchführung der Maßnahme entgegen zu treten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen einschließlich der für die Beschlagnahme vorgegebenen Richtlinien selbst zu überwachen und Ausuferungen des Vollzugs der richterlichen Anordnungen entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 115, 166 ).

    Auch der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Rn. 79 1. Die Maßnahme muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. dazu bereits BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Auf die E-Mails darf nur zugegriffen werden, wenn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf vorliegt, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 115, 166 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Rn. 44 Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung dieses Mediums ergeben, das einem staatlichem Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    Rn. 54 Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch und präzise bestimmt sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

    Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeiführen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

    Maßgebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

    Rn. 69 bb) Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (…vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 ) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind insbesondere Unterrichtungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Kennzeichnungspflichten, Teilnahmerechte und Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 113, 29 ).

    Die Mitteilungspflicht unterliegt allerdings dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht können geboten sein, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Andernfalls könnte er weder die Unrechtmäßigkeit der Erfassung noch etwaige Rechte auf Rückgabe oder Löschung der Daten geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Rn. 99 4. Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).

    Rn. 102 6. Einer Kennzeichnungspflicht - wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung, Aufzeichnung und Auswertung des Telekommunikationsverkehrs sowie zur Übermittlung der daraus erlangten Daten an andere Behörden für erforderlich gehalten hat (vgl. BVerfGE 100, 313 ) - bedarf es bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht.

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Die Sicherstellung, Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO unterfallen, auch wenn sie Resultat einer Wohnungsdurchsuchung sind, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Die mit einer Sicherstellung, Beschlagnahme oder Durchsicht verbundene Belastung besteht in der Regel in der Entziehung des Besitzes an den betroffenen Beweisgegenständen und ist daher an Art. 14 GG (vgl. BVerfGK 1, 126 ) und - sofern Daten betroffen sind - am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29 ) zu messen.

    Rn. 61 bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO diesen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Rn. 63 Die Eingriffsbefugnisse gemäß §§ 94 ff. StPO sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten; der Wortsinn von § 94 StPO gestattet es jedoch, als "Gegenstand" des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Die verfahrensbezogenen Konkretisierungen hat von Verfassungs wegen der Ermittlungsrichter im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht (BVerfGE 113, 29 ; vgl. auch BVerfGE 115, 166 ).

    Auch der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Rn. 79 1. Die Maßnahme muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. dazu bereits BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Rn. 81 Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme eines umfangreichen elektronischen Datenbestands (vgl. BVerfGE 113, 29 ) entwickelt hat.

    Rn. 88 Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Der effektive Schutz materieller Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ; 113, 29 ).

    Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind insbesondere Unterrichtungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Kennzeichnungspflichten, Teilnahmerechte und Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 113, 29 ).

    Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem Nichtverdächtiger zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Rn. 99 4. Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).

    Rn. 101 5. In bestimmten Fällen kann von Verfassungs wegen ein Verwertungsverbot bestehen (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Daneben sind die Kommunikationsumstände vor Kenntnisnahme geschützt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

    Maßgebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

    Rn. 68 Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Die Möglichkeit einer Verwendung erhobener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erhöht ebenfalls die Schwere des Eingriffs schon in der Phase der Erhebung (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Rn. 76 Das besondere Gewicht grundrechtlichen Schutzes gegen heimliche Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass heimliche Maßnahmen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen; diese können sich gegen den Eingriff frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn er bereits vollzogen ist, und auch dies nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere Weise Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ).

    Ob eine personenbezogene Kommunikation diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Nicht zu diesem Kernbereich gehören Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Bestehen im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Zugriff auf gespeicherte Telekommunikation Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich zählen, ist er insoweit nicht zu rechtfertigen und hat insoweit zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Es muss sichergestellt werden, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet werden, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299, 321; 120, 274, 325, 342).

    Ein längerfristiger Eingriff in einen laufenden Telekommunikationsvorgang wiegt schwerer als eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, da Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands erheblich größer sind (vgl. BVerfGE 120, 274, 323 f.).

    Rn. 43 Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ).

    Die Reichweite des Grundrechts erstreckt sich ungeachtet der Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) auf sämtliche Übermittlungen von Informationen mit Hilfe verfügbarer Telekommunikationstechniken (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ), auch auf Kommunikationsdienste des Internet (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Daneben sind die Kommunikationsumstände vor Kenntnisnahme geschützt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (vgl. BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ).

    Rn. 46 Demgegenüber ist der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (vgl. auch BVerfGE 120, 274 ).

    Dieses schützt vor Eingriffen in informationstechnische Systeme nur, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ;… Hoffmann-Riem, JZ 2008, S. 1009 ).

    Rn. 68 Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Ein längerfristiger Eingriff in einen laufenden Telekommunikationsvorgang wiegt schwerer als eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, da Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands erheblich größer sind (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Journalistische Verbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299, 321; 120, 274, 325, 342).

    Rn. 44 Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    Rn. 54 Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Rn. 68 Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Rn. 69 bb) Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (…vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 ) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Rn. 75 (b) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen, die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von erheblicher Bedeutung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfGE 107, 299 ), kann dies auf die Sicherstellung und Beschlagnahme der beim Provider gespeicherten E-Mails nicht übertragen werden.

    Rn. 76 Das besondere Gewicht grundrechtlichen Schutzes gegen heimliche Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass heimliche Maßnahmen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen; diese können sich gegen den Eingriff frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn er bereits vollzogen ist, und auch dies nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere Weise Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Rn. 73 (a) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; 109, 279 ;… BT-Drucks 16/5846, S. 40).

    Ob eine personenbezogene Kommunikation diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ).

    Nicht zu diesem Kernbereich gehören Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Andernfalls könnte er weder die Unrechtmäßigkeit der Erfassung noch etwaige Rechte auf Rückgabe oder Löschung der Daten geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    Rn. 60 aa) Soweit ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind die Anforderungen, die für Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auf Eingriffe in das speziellere Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 115, 166 ).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch und präzise bestimmt sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

    Rn. 68 Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Ob eine personenbezogene Kommunikation diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ).

    Nicht zu diesem Kernbereich gehören Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Die Reichweite des Grundrechts erstreckt sich ungeachtet der Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) auf sämtliche Übermittlungen von Informationen mit Hilfe verfügbarer Telekommunikationstechniken (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ), auch auf Kommunikationsdienste des Internet (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Rn. 44 Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses; Erschöpfung des …

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09

    Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Krankenhausfinanzierungsgesetz

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Notarstellen

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf …

  • BVerfG, 10.02.1953 - 1 BvR 787/52

    Geltungsumfang des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

  • LG Ravensburg, 09.12.2002 - 2 Qs 153/02

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß gegen Provider - Analoge Anwendung von § …

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

  • BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24

    StPO: Zwangsweises Auflegen des Finger eines Beschuldigten auf Mobiltelefon …

    Zwar erfolgt der Zugriff bei zwangsweisem Entsperren des Mobiltelefons mittels Fingerabdruck als offene Maßnahme, was es dem Beschuldigten ermöglicht, diesem entgegenzutreten und - etwa durch die Anrufung von Gerichten - zu überwachen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 62, 65 f.; vgl. auch Neuhaus,StV 2020, 489 f.).

    Dass strafprozessuale Eingriffsbefugnisse auch auf Maßnahmen angewendet werden, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Normierung noch nicht denkbar waren, ist überdies keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Maßnahme, sondern auch mit Blick auf andere Normen von der Rechtsprechung gebilligte Praxis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 60 f. zur Beschlagnahme von Daten nach § 94 StPO , obwohl die Beschlagnahmevorschriften ursprünglich nur auf körperliche Gegenstände zugeschnitten waren).

    Darüber hinaus ist der auf §§ 94 ff. , §§ 102 ff. StPO gestützte staatliche Zugriff auf Datenträger durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51 ff., und vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 61 ff.).

    Zwar erfolgt der Zugriff bei zwangsweisem Entsperren des Mobiltelefons mittels Fingerabdruck als offene Maßnahme, was es dem Beschuldigten ermöglicht, diesem entgegenzutreten und - etwa durch die Anrufung von Gerichten - zu überwachen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 62, 65 f.; vgl. auch Neuhaus,StV 2020, 489 f.).

    Dass strafprozessuale Eingriffsbefugnisse auch auf Maßnahmen angewendet werden, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Normierung noch nicht denkbar waren, ist überdies keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Maßnahme, sondern auch mit Blick auf andere Normen von der Rechtsprechung gebilligte Praxis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 60 f. zur Beschlagnahme von Daten nach § 94 StPO , obwohl die Beschlagnahmevorschriften ursprünglich nur auf körperliche Gegenstände zugeschnitten waren).

    Darüber hinaus ist der auf §§ 94 ff. , §§ 102 ff. StPO gestützte staatliche Zugriff auf Datenträger durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51 ff., und vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 61 ff.).

    Zwar erfolgt der Zugriff bei zwangsweisem Entsperren des Mobiltelefons mittels Fingerabdruck als offene Maßnahme, was es dem Beschuldigten ermöglicht, diesem entgegenzutreten und - etwa durch die Anrufung von Gerichten - zu überwachen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 62, 65 f.; vgl. auch Neuhaus,StV 2020, 489 f.).

    Dass strafprozessuale Eingriffsbefugnisse auch auf Maßnahmen angewendet werden, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Normierung noch nicht denkbar waren, ist überdies keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Maßnahme, sondern auch mit Blick auf andere Normen von der Rechtsprechung gebilligte Praxis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 60 f. zur Beschlagnahme von Daten nach § 94 StPO , obwohl die Beschlagnahmevorschriften ursprünglich nur auf körperliche Gegenstände zugeschnitten waren).

    Darüber hinaus ist der auf §§ 94 ff. , §§ 102 ff. StPO gestützte staatliche Zugriff auf Datenträger durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51 ff., und vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 61 ff.).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    a) Aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich, dass ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt ist (vgl. BVerfGE 119, 1 ; 120, 274 ; 124, 43 ).

    Ob eine Information dem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 124, 43 ).

    Allerdings gehören nicht zum Kernbereich Äußerungen, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    Sie kann auch durch den Regelungszusammenhang gewährleistet sein, in dem die Vorschrift steht (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 92, 191 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 120, 351 ; 124, 43 ).

    Nach §§ 155, 264 StPO erfolgt die Informationsverwertung allein zur Sachverhaltsaufklärung und -feststellung, soweit dies im Rahmen der angeklagten prozessualen Tat für die richterliche Entscheidungsfindung erforderlich ist (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ; 124, 43 ).

    Außerdem muss bei jeder strafprozessualen Eingriffsmaßnahme im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (vgl. zur Zeugenvernehmung BVerfGE 33, 367 ; 38, 312 ; zur Beschlagnahme BVerfGE 34, 238 ; 44, 353 ; zur Wohnungsdurchsuchung BVerfGE 96, 44 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 124, 43 ; zu körperlichen Untersuchungen BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ; 27, 211 ; zur Auskunft über Telekommunikationsverkehrsdaten BVerfGE 107, 299 ; zur Kombination verschiedener verdeckter Ermittlungsmaßnahmen BVerfGE 112, 304 ).

  • LG Berlin, 17.12.2015 - 20 O 172/15

    Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts: Zugangsberechtigung der erbberechtigten …

    Wenn zum Teil vertreten wird, in der Mailbox ruhende E-Mails seien demnach nicht geschützt (vgl. Hoeren, NJW 2005, 2113, 2115), ist dem aber nicht zu folgen, sondern eine verfassungskonforme Auslegung von § 88 Abs. 3 TKG vorzunehmen: Nach Art. 10 Abs. 1 GG sind alle E-Mails geschützt, solange sie beim Provider gespeichert sind, da sie dort nicht dem Herrschaftsbereich der Kommunikationsteilnehmer unterliegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2431, 2432 f.; Deutsch, ZEV 2014, 2, 5).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,77
BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 (https://dejure.org/2009,77)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 (https://dejure.org/2009,77)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 (https://dejure.org/2009,77)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht
  • aufrecht.de

    Berichterstattung über verurteilten Sexualstraftäter, Bundesverfassungsgericht

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bericht über Sexualstraftäter mit Namensnennung

  • Wolters Kluwer

    Eingriff der Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht - Öffentliches Bekanntmachen des strafrechtlichen Fehlverhaltens - ...

  • kanzlei.biz

    Individualisierende Berichterstattung erlaubt

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat in den Medien

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten verfassungsgemäß

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erklärt individualisierende Berichterstattung über Sexualstraftäter für zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Individualisierende Medienberichterstattung bei Sexualstraftaten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wegen Vergewaltigung verurteilt - Verfassungsbeschwerde eines Ex-Fußballprofis gegen Berichterstattung scheitert

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten verfassungsgemäß

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Individualisierende Medienberichterstattung bei Sexualstraftaten verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten verfassungsgemäß - Kein absoluter Schutz des Persönlichkeitsrechts bei Sexualstraftätern – Infomationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3357
  • MMR 2009, 683
  • DVBl 2009, 1122
  • ZUM 2010, 243
  • afp 2009, 365
 
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Wird zitiert von ... (216)Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 202 ; 80, 367 ; 97, 391 ; 109, 279 ; 119, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Die Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters greift zwangsläufig in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ;… 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Rn. 18 Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ;… 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Bei schweren Gewaltverbrechen ist daher ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Rn. 19 Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ;… 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ;… 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ).

    Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    In der Regel stellt eine Fernsehberichterstattung einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ).

    Die genaue Grenze einer verantwortungsvollen Berichterstattung mit Blick auf eine mögliche Prangerwirkung lässt sich nur im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Der Wunsch, allein gelassen zu werden, gewinnt mit der zeitlichen Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (vgl. BVerfGE 35, 202 ), steht aber der Befriedigung des vom Täter selbst erweckten Informationsinteresses durch tagesaktuelle Berichterstattung über die Tat und über die hierfür verhängte Sanktion nicht entgegen.

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06

    Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Die Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters greift zwangsläufig in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Rn. 18 Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Rn. 19 Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall indes durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 172/93

    Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht - Getilgte Vorstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Die Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters greift zwangsläufig in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ;… 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Rn. 18 Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ;… 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Rn. 19 Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ;… 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ;… 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ).

    In der Regel stellt eine Fernsehberichterstattung einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    In der Rechtsprechung ist allerdings eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Leitlinien für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 99, 185 ).

    So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 202 ; 80, 367 ; 97, 391 ; 109, 279 ; 119, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 202 ; 80, 367 ; 97, 391 ; 109, 279 ; 119, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 89, 69 ; 119, 1 ), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ).

    Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 202 ; 80, 367 ; 97, 391 ; 109, 279 ; 119, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 89, 69 ; 119, 1 ), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ).

    Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 202 ; 80, 367 ; 97, 391 ; 109, 279 ; 119, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 89, 69 ; 119, 1 ), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ).

    Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98

    Lebach II

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 202 ; 80, 367 ; 97, 391 ; 109, 279 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mit ihrer Tat konfrontiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ).

    Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 202 ; 80, 367 ; 97, 391 ; 109, 279 ; 119, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 89, 69 ; 119, 1 ), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Haschischkonsum

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung" …

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …

    Rn. 99 Diese Maßstäbe wurden wiederholt zur Geltung gebracht und ausgebaut (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 -, juris, Rn. 19;… Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 -, juris, Rn. 15;… Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17 -, juris, Rn. 16;… Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18 -, juris, Rn. 22; BFH…, Urteil vom 14. April 2016 - VI R 61/13 -, juris, Rn. 21 f.;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, juris, Rn. 14;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 -, Rn. 38;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2007 - 1 BvR 1913/07 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 21).
  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 25).

    Rn. 34 Wie bereits dargelegt gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (…Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 373; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).

    Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (…Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).

    Rn. 36 (4) Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (…vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …

    Rn. 17 Anders als das Berufungsgericht beiläufig meint, ist die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers dagegen nicht betroffen (…vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.).

    Mit ihnen geht ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers einher, so dass ihre Begehung nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann (…vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 24; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2278
BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 (https://dejure.org/2009,2278)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 (https://dejure.org/2009,2278)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 (https://dejure.org/2009,2278)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; VAG § 12 Abs. 1b; ; VVG § 193 Abs. 5; ; VVG § 206 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Faktisches Verbot der reinen Standesversicherung durch die Vorschriften über den Kontrahierungszwang im Basistarif; Privatrechtlicher Anspruch auf Abschluss eines Vertrages im Basistarif mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen; Vereinbarkeit des absoluten ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Kontrahierungszwangs für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Kontrahierungszwang im Basistarif für kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bei Nichtmitgliedern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Basistarif bei allen Krankenversicherern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausnahme für kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

  • krankenkassen-direkt.de (Kurzinformation)

    Kein genereller Kontrahierungszwang im Basistarif für kleinere Krankenversicherer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Aufnahmezwang für kleinere private Versicherungsvereine - Pflicht zur Aufnahme von Personen in den Basistarif, die nicht zu der von der Versicherung üblicherweise versicherten speziellen Berufsgruppe gehören, stellt Verletzung der Vereinigungsfreiheit dar ...

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 124, 25
  • VersR 2009, 1057
  • DVBl 2009, 1122
  • DÖV 2009, 769
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über …

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
    Dabei können gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz und ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften diesen Sinn und Zweck freilegen (vgl. BVerfGE 48, 246 m.w.N.).

    Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verständlichen Sinn ergibt (vgl. BVerfGE 48, 246 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
    Das setzt aber in jedem Fall voraus, dass die Interessen des Gemeinwohls, die der Staat beim Schutz anderer verfassungskräftiger Rechtsgüter wahrnimmt, die Intensität des Eingriffs in die Vereinsfreiheit rechtfertigen (vgl. BVerfGE 30, 227 ; 84, 372 ).

    Rn. 54 b) Dieser Eingriff ist jedoch auch bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in gleichem Maße wie bei großen Versicherern grundsätzlich zum Schutz anderer Schutzgüter mit Verfassungsrang aus Gründen des gemeinen Wohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 30, 227 ; 84, 372 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

    Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
    Das setzt aber in jedem Fall voraus, dass die Interessen des Gemeinwohls, die der Staat beim Schutz anderer verfassungskräftiger Rechtsgüter wahrnimmt, die Intensität des Eingriffs in die Vereinsfreiheit rechtfertigen (vgl. BVerfGE 30, 227 ; 84, 372 ).

    Rn. 54 b) Dieser Eingriff ist jedoch auch bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in gleichem Maße wie bei großen Versicherern grundsätzlich zum Schutz anderer Schutzgüter mit Verfassungsrang aus Gründen des gemeinen Wohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 30, 227 ; 84, 372 ).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
    Gesetzliche und private Krankenversicherung sollen als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherstellen (vgl. zu den Einzelheiten Urteil des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a.).

    Rn. 29 Der Sachvortrag der Beschwerdeführer stimmt weitgehend mit dem Vorbringen überein, welches dem Urteil des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 (1 BvR 706/08 u.a.) zugrunde lag.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
    Denn im Unterschied zu dem Typus der Vereinigungen, die das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit seiner Geschichte und seiner heutigen Geltung nach primär schützen will, tritt bei diesen Gesellschaften das personale Element bis hin zur Bedeutungslosigkeit zurück (vgl. BVerfGE 50, 290 ).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
    Ein Normverständnis, welches mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (vgl. BVerfGE 95, 64 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
    Der persönliche Schutzbereich erfasst dabei nicht nur die natürlichen Personen, welche sich zu einem Verein zusammenschließen, sondern auch den Verband selbst in seinem Recht auf Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen (vgl. BVerfGE 80, 244 stRspr).
  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

    Dabei können gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz und ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften diesen Sinn und Zweck freilegen (…vgl. BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - Rn. 66, BVerfGE 133, 168; 10. Juni 2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 - Rn. 48, BVerfGE 124, 25).
  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind …

    Rn. 105 Der verfassungskonformen Auslegung werden durch den Wortlaut (vgl. BVerfGE 124, 25 ; stRspr), die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck Grenzen gezogen.
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine …

    Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 entschieden, dass diese Grundsätze auch auf kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Anwendung fänden (BVerfGE 124, 25, 42 f.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.07.2009 - 7 B 9.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8089
BVerwG, 02.07.2009 - 7 B 9.09 (https://dejure.org/2009,8089)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.2009 - 7 B 9.09 (https://dejure.org/2009,8089)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 7 B 9.09 (https://dejure.org/2009,8089)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    VwGO § 137 Abs. 1; LUIG BW § 3 Abs. 1; UIG § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 2
    Revision; revisibles Recht; Bundesrecht; Landesrecht; Verweis auf Bundesrecht; Umweltinformationsgesetz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 137 Abs. 1
    Bundesrecht; Landesrecht; Revision; Umweltinformationsgesetz; Verweis auf Bundesrecht; revisibles Recht

  • Judicialis

    VwGO § 137 Abs. 1; ; LUIG BW § 3 Abs. 1; ; UIG § 3 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Konsequenzen einer fehlenden landesrechtlichen Vollregelung des Umweltinformationsrechts durch Bestimmung der Geltung der Bundesregelungen im Landesgesetz; Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes des Bundes als irreversibles Landesrecht in Baden-Württemberg; ...

  • rechtsportal.de

    UIG § 3 Abs. 1; UIG § 3 Abs. 2; UIG § 9 Abs. 2
    Konsequenzen einer fehlenden landesrechtlichen Vollregelung des Umweltinformationsrechts durch Bestimmung der Geltung der Bundesregelungen im Landesgesetz; Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes des Bundes als irreversibles Landesrecht in Baden-Württemberg; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1037
  • DVBl 2009, 1122
  • AnwBl 2009, 238
  • DÖV 2009, 823
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.08.2007 - 9 B 19.07

    Möglichkeit der Verjährung von Kostenforderungen der Feuerwehr im Bereich der …

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2009 - 7 B 9.09
    Irrevisibles Landesrecht liegt vor, wenn eine Vorschrift des Bundesrechts nicht kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes Geltung beansprucht (Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - BVerwG 9 B 30.02 - [...]; und vom 10. August 2007 - BVerwG 9 B 19.07 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29).
  • BVerwG, 07.06.2002 - 9 B 30.02
    Auszug aus BVerwG, 02.07.2009 - 7 B 9.09
    Irrevisibles Landesrecht liegt vor, wenn eine Vorschrift des Bundesrechts nicht kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes Geltung beansprucht (Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - BVerwG 9 B 30.02 - [...]; und vom 10. August 2007 - BVerwG 9 B 19.07 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29).
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht; …

    Rn. 14 Die Bezugnahme in § 2 Satz 3 UIG NRW auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes ändert zwar nichts daran, dass es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt; denn die bundesrechtlichen Bestimmungen gelten in diesem Regelungszusammenhang kraft des Normsetzungsbefehls des Landesgesetzgebers (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 7 B 9.09 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 36 Rn. 6 …und Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 4.12 - Buchholz 406.27 § 149 BBergG Nr. 3 Rn. 15).
  • BVerwG, 26.04.2023 - 6 C 8.21

    BVerwGE; Verbot eines Wahlplakats (Meinungsfreiheit: Kontexte des Wahlkampfs und …

    Denn typischerweise erlangt Bundesrecht durch Rezeption in den Sachbereichen, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen, nur durch den Anwendungsbefehl des Landesgesetzgebers Geltung (BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 und vom 24. September 1992 - 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77 ; Beschlüsse vom 24. März 1986 - 7 B 35.86 - NVwZ 1986, 739 und vom 2. Juli 2009 - 7 B 9.09 - NVwZ 2009, 1037 Rn. 6).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

    Irrevisibles Landesrecht liegt dagegen vor, wenn eine Vorschrift des Bundesrechts nicht kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes für den betreffenden Streitfall Geltung beansprucht (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - 9 B 30.02 - juris, vom 10. August 2007 - 9 B 19.07 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29 und vom 2. Juli 2009 - 7 B 9.09 - DVBl 2009, 1122).
  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Teilweise unzulässige

    Rn. 146 Irrevisibles Landesrecht liegt insbesondere (auch) dann vor, wenn - wie hier - Landesrecht in der Gestalt kommunalen Satzungsrechts (vgl. Art. 1, 2 ZwEWG i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS) auf bundesrechtliche Vorschriften (des Bauplanungsrechts) verweist, die Normen des Bundesrechts aber nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers Geltung beanspruchen, sondern kraft Bezugnahme im Landesrecht, d.h. infolge eines Anwendungsbefehls des Landesgesetzgebers bzw. des kommunalen Satzungsgebers zu beachten sind (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2009 - 7 B 9/08 -, NVwZ 2009, 1037; B.v. 28.03.2007 - 10 B 43.06 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 50).
  • BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 52.10

    Schicksal städtebaulicher Sanierungssatzungen; Überschreitung der Grenze der …

    Denn wenn eine Vorschrift des Bundesrechts ausschließlich kraft eines Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers anzuwenden ist, liegt insoweit irrevisibles Landesrecht vor, weil diese Vorschrift des Bundesrechts nicht kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes Geltung beansprucht (Beschluss vom 2. Juli 2009 - BVerwG 7 B 9.09 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 36 S. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 7 B 23.10

    Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision; …

    Damit wird diese bundesrechtliche Norm aber nicht im Sinne einer echten Verweisung in der Weise landesrechtlich rezipiert, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich erweitert wird und sie insoweit nur aufgrund des Normanwendungsbefehls des Landesgesetzgebers und folglich als irrevisibles Landesrecht gilt (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - BVerwG 7 B 9.09 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 36 und vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6).
  • BVerwG, 15.07.2025 - 6 B 1.25
    Durch Rezeption in Sachbereichen, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen, erlangt Bundesrecht grundsätzlich nur durch den Anwendungsbefehl des Landesgesetzgebers Geltung (BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 und vom 24. September 1992 - 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77 ; Beschlüsse vom 24. März 1986 - 7 B 35.86 - NVwZ 1986, 739 und vom 2. Juli 2009 - 7 B 9.09 - NVwZ 2009, 1037 Rn. 6).
  • BVerwG, 15.11.2012 - 3 C 22.11

    Umbruchverbot für Dauergrünlandflächen; Begriffsdefinition; Wechsel von Kleegras …

    Zwar ist der Begriff in einer landesrechtlichen Verordnung enthalten und wird nicht dadurch zu revisionsgerichtlich überprüfbarem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), dass die Verordnung ihrerseits zur Definition von Dauergrünland auf eine Bestimmung des Unionsrechts verweist (Beschluss vom 2. Juli 2009 - BVerwG 7 B 9.09 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 36 = NVwZ 2009, 1037).
  • BVerwG, 09.10.2025 - 4 B 3.25
    Demgegenüber ist der Normsetzungsbefehl des Landes maßgeblich, wenn die Verweisung auf das Bundesrecht dessen sachlichen Anwendungsbereich, wie der Bundesgesetzgeber ihn bestimmen konnte und wollte, erweitert (…vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2013 - 7 C 4.12 - Buchholz 406.27 § 149 BBergG Nr. 3 Rn. 14 und vom 18. Juni 2020 - 3 C 2.19 - VRS 139, 94 ; Beschlüsse vom 16. April 2003 - 9 B 81.02 - NVwZ 2003, 995 , vom 2. Juli 2009 - 7 B 9.09 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 36 Rn. 6 …und vom 20. August 2014 - 9 B 7.14 - a. a. O.).
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