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   EuGH, 10.05.2005 - C-400/99   

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https://dejure.org/2005,4665
EuGH, 10.05.2005 - C-400/99 (https://dejure.org/2005,4665)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2005 - C-400/99 (https://dejure.org/2005,4665)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - C-400/99 (https://dejure.org/2005,4665)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in Bezug auf Seeschiffahrtsunternehmen - Vertrag über gemeinwirtschaftliche Dienste - Fehlen einer Beihilfe, einer bestehenden Beihilfe oder einer neuen Beihilfe - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in Bezug auf Seeschiffahrtsunternehmen - Vertrag über gemeinwirtschaftliche Dienste - Fehlen einer Beihilfe, einer bestehenden Beihilfe oder einer neuen Beihilfe - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - ...

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in Bezug auf Seeschiffahrtsunternehmen - Vertrag über gemeinwirtschaftliche Dienste - Fehlen einer Beihilfe, einer bestehenden Beihilfe oder einer neuen Beihilfe - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag hinsichtlich der Aussetzung einer staatlichen Beihilfe der italienischen Behörden für Inlandsfährdienste ; Qualifizierung von Zuwendungen als neue Beihilfen; ...

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 88 Abs. 2
    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in Bezug auf Seeschiffahrtsunternehmen - Vertrag über gemeinwirtschaftliche Dienste - Fehlen einer Beihilfe, einer bestehenden Beihilfe oder einer neuen Beihilfe - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Italien / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in Bezug auf Seeschifffahrtsunternehmen - Vertrag über gemeinwirtschaftliche Dienste - Fehlen einer Beihilfe, einer bestehenden Beihilfe oder einer neuen Beihilfe - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Italien / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. August 1999, SG (99) D 6463, über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich der Beihilfen der Italienischen Republik zugunsten von Unternehmen des Gruppo Tirrenia di Navigazione

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    9 Mit Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, im Folgenden: Zwischenurteil) hat der Gerichtshof diesen Antrag zurückgewiesen und das Verfahren zur Hauptsache fortgesetzt.

    Mit dieser Entscheidung hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, zu den darin genannten Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG Stellung zu nehmen, und sie hat diese Aufforderung in der Weise formuliert, dass sie diese Maßnahmen als neue Beihilfen qualifizierte, womit ihre Aussetzung in dem in dieser Entscheidung festgelegten Umfang verbunden war (vgl. Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25, sowie Zwischenurteil, Randnr. 56).

    Die italienische Regierung verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635), in dem der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit individueller Beihilfen mit einer Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilferegelung für Recht erkannt habe:.

    Folglich sei die Situation nicht vergleichbar mit derjenigen, die dem erwähnten Urteil Italien/Kommission zugrunde gelegen habe.

    57 Der Sachverhalt ist nicht vollständig mit demjenigen zu vergleichen, der dem Urteil Italien/Kommission zugrunde lag, auf das sich die italienische Regierung beruft.

  • EuGH - C-64/99 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Pace Airline Services - Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice,

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Italienische Republik, die ihr mit dem Schreiben SG(99) D/6463 vom 6. August 1999 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG über die staatliche Beihilfe/Maßnahme C 64/99 (ex NN 68/99) - Italien - zugunsten des Gruppo Tirrenia di Navigazione einzuleiten (ABl. C 306, S. 2, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), für nichtig zu erklären, soweit darin über die Aussetzung der betreffenden Beihilfe entschieden wird.

    Die den italienischen Behörden mit dem Schreiben SG(99) D/6463 vom 6. August 1999 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG über die staatliche Beihilfe/Maßnahme C 64/99 (ex NN 68/99) einzuleiten, wird insoweit für nichtig erklärt, als sie bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens hinsichtlich des betroffenen Unternehmens an die italienischen Behörden (Entscheidung C[2001] 1684 der Kommission vom 21. Juni 2001 oder Entscheidung C[2004] 470 endg. der Kommission vom 16. März 2004) die Aussetzung der auf die Tirrenia-Gruppe für die Versorgung mit Kraftstoffen und Schmiermitteln für ihre Schiffe angewendeten steuerlichen Regelung implizierte.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    Mit dieser Entscheidung hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, zu den darin genannten Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG Stellung zu nehmen, und sie hat diese Aufforderung in der Weise formuliert, dass sie diese Maßnahmen als neue Beihilfen qualifizierte, womit ihre Aussetzung in dem in dieser Entscheidung festgelegten Umfang verbunden war (vgl. Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25, sowie Zwischenurteil, Randnr. 56).

    Die italienische Regierung verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635), in dem der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit individueller Beihilfen mit einer Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilferegelung für Recht erkannt habe:.

  • EuG, 05.10.2006 - T-246/99

    Tirrenia di Navigazione u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    7 Am 19. Oktober 1999 haben die Gesellschaften der Tirrenia-Gruppe Tirrenia di Navigazione SpA, Adriatica di Navigazione SpA, Caremar SpA, Toremar SpA, Siremar SpA und Saremar SpA bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine unter der Rechtssachennummer T-246/99 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang eingereicht.

    10 Mit Beschluss vom 25. März 2003 hat das Gericht das bei ihm in der Rechtssache T-246/99 anhängige Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt.

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission bei der Prüfung von Beihilfemaßnahmen anhand von Artikel 87 EG zwecks Feststellung, ob diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, gehalten, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, wenn sie nach der Vorprüfungsphase nicht alle Schwierigkeiten hat ausräumen können, die der Annahme der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt entgegenstehen (Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).
  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    Eine Entscheidung ist nur ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1966 in den verbundenen Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann, Slg. 1966, 154, 176).
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, soll dem Gerichtshof ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).
  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    Mit dieser Entscheidung hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, zu den darin genannten Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG Stellung zu nehmen, und sie hat diese Aufforderung in der Weise formuliert, dass sie diese Maßnahmen als neue Beihilfen qualifizierte, womit ihre Aussetzung in dem in dieser Entscheidung festgelegten Umfang verbunden war (vgl. Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25, sowie Zwischenurteil, Randnr. 56).
  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    Mit dieser Entscheidung hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, zu den darin genannten Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG Stellung zu nehmen, und sie hat diese Aufforderung in der Weise formuliert, dass sie diese Maßnahmen als neue Beihilfen qualifizierte, womit ihre Aussetzung in dem in dieser Entscheidung festgelegten Umfang verbunden war (vgl. Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25, sowie Zwischenurteil, Randnr. 56).
  • EuGH, 04.02.1982 - 817/79

    Buyl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
    38 Der Begriff des Ermessensmissbrauchs betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck einsetzt als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/79, Buyl u. a./Kommission, Slg. 1982, 245, Randnr. 28).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Diese Verpflichtung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gilt insbesondere, wenn die Kommission nach einer ausreichenden Prüfung der streitigen staatlichen Maßnahme auf der Grundlage der vom betroffenen Mitgliedstaat übermittelten Informationen noch Zweifel am Vorliegen von Beihilfeelementen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG sowie an deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnrn.
  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

    Das Gleiche gilt, wenn die Kommission weiterhin Zweifel hat, ob diese Maßnahme überhaupt als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 47, vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 60, und vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission, C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 27).

    Eine solche Anordnung ist vom Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gesondert und kann im Übrigen gleichzeitig mit ihm ergehen oder ihm nachfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 47, und vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission, C-456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 35).

    Da die Rechtsfolge der Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf Maßnahmen, die als neue Beihilfen behandelt werden, darin besteht, dass ihre Durchführung sofort auszusetzen ist, muss die Kommission, wenn der betreffende Mitgliedstaat in Abrede stellt, dass diese Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, allerdings auf der Grundlage der ihr in diesem Stadium vom Mitgliedstaat übermittelten Informationen eine hinreichende Prüfung der Frage vornehmen, auch wenn diese Prüfung nicht zu einer abschließenden Beurteilung führt (Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 48).

  • EuG, 16.05.2019 - T-836/16

    Polen / Kommission

    Der Kommission kann daher grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dieses Verfahren u. a. aufgrund von Zweifeln am Beihilfecharakter der fraglichen Maßnahmen im oben genannten Sinne eröffnet zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 47).

    Angesichts der Folgen der Einleitung des Verfahrens des Art. 108 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf Maßnahmen, die als neue Beihilfen behandelt werden und nach Art. 108 Abs. 3 AEUV der vorherigen Genehmigung durch die Kommission unterliegen (im Folgenden: neue Beihilfen), während der betroffene Mitgliedstaat in der vorläufigen Prüfung vorträgt, diese Maßnahmen stellten keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, muss die Kommission die Frage jedoch vor Eröffnung des Verfahrens ausreichend auf der Grundlage der ihr in diesem Stadium übermittelten Informationen prüfen, auch wenn diese Prüfung nicht zu einer abschließenden Beurteilung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 48).

    Wenn die vorläufige Einstufung als neue Beihilfe durch die Kommission auf tatsächlichen oder wirtschaftlichen Ungewissheiten über die Natur, den Inhalt und die Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme und deren Rahmenbedingungen beruht, und auch wenn sich letztlich herausstellt, dass diese Einstufung unter Berücksichtigung von in der Folge vorgetragenem neuem Vorbringen falsch war, bleibt der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dennoch angesichts der legitimen Zweifel, die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses hatte, gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 48 und 49).

    Wenn somit unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, über die die Kommission bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens verfügte, die Einstufung der in Rede stehenden Maßnahme als neue Beihilfe offensichtlich schon in diesem Stadium zu verwerfen war, muss der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens in Bezug auf diese Maßnahme für nichtig erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 48).

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da individuelle Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 24, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg, EU:C:2005:275, Rn. 57).

    Umgekehrt ist die individuelle Beihilfe wie eine neue Beihilfe anzusehen, wenn die Kommission feststellt, dass sie nicht durch ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung gedeckt ist (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 25 und 26, und Italien/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:C:2005:275, Rn. 57).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, nicht geprüft zu haben, ob die fragliche Regelung als bestehende oder als neue Beihilfe einzustufen sei (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 51).
  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    24 bis 26, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 57).

    Die Aussetzung der Durchführung der betreffenden Maßnahme aufgrund der vorläufigen Qualifikation dieser Maßnahme als neue Beihilfe besitzt nämlich, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens, selbständigen Charakter gegenüber der endgültigen Entscheidung (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

    46 Vgl. Urteile vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 27), vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 60), und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission (C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 47).

    49 Vgl. die Konstellation in dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971 - Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens); ähnlich die Situation im Urteil vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 28 und 29), und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission (C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 47 - Einleitung des Verfahrens).

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Zweitens ist zum Umfang der Prüfungspflicht der Kommission im Rahmen der Beihilfekontrolle darauf hinzuweisen, dass zwar der Mitgliedstaat aufgrund der in Art. 10 EG vorgesehenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission zusammenarbeiten muss, indem er ihr die Informationen liefert, die es ihr gestatten, sich zur Beihilfeeigenschaft der fraglichen Maßnahme zu äußern (vgl. zur Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 99, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 48; Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 67), und er gegebenenfalls den Nachweis zu führen hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 96), dass dies jedoch nichts daran ändert, dass die Kommission ihrerseits im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 253 EG obliegende Verpflichtung zur Begründung ihrer Rechtsakte nicht lediglich auf formellen Erwägungen, sondern soll dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und es den Betroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob der Rechtsakt rechtmäßig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 141, 155, und vom 10. Mai 2005 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-346/02 und T-347/02, Cableuropa u. a./Kommission, Slg. 2003, II-4251, Randnr. 225).
  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

    Nach der Rechtsprechung ist die Kommission, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren von Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass eine staatliche Beihilfemaßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem AEU-Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betreffenden Maßnahme auszuräumen, verpflichtet, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 48).
  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

  • EuG, 09.06.2009 - T-152/06

    NDSHT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuGH, 04.06.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission

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    Tirrenia di Navigazione u.a. / Kommission

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    Oltis Group / Kommission - Forschung und Entwicklung - Rahmenprogramm für

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