Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2000 - C-343/98   

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https://dejure.org/2000,233
EuGH, 14.09.2000 - C-343/98 (https://dejure.org/2000,233)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2000 - C-343/98 (https://dejure.org/2000,233)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2000 - C-343/98 (https://dejure.org/2000,233)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Übergang einer Einheit, die von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten öffentlichen Einrichtung betrieben wird, auf eine privatrechtliche Gesellschaft, deren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Collino und Chiappero

  • EU-Kommission PDF

    Collino und Chiappero

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang einer von einer in die Staatsverwaltung eingegliederten Einrichtung verwalteten Stelle auf eine privatrechtliche ...

  • EU-Kommission

    Collino und Chiappero

  • Wolters Kluwer

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen; Übergang einer Einheit auf eine privatrechtliche Gesellschaft, deren Kapital in öffentlicher Hand ist; Betrieb einer Einheit von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten öffentlichen ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendung der Unternehmensübergangsrichtlinie nur auf Arbeitnehmer im Sinne des nationalen Rechts ("R. Collino und L. Chiappero/Telecom Italia")

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim übergang von Unternehmen

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 77/187/EWG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang einer von einer in die Staatsverwaltung eingegliederten Einrichtung verwalteten Stelle auf eine privatrechtliche ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Unternehmensübergang: Anrechnung von Dienstjahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    RL 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; BGB § 613a
    Anwendung der Unternehmensübergangsrichtlinie nur auf Arbeitnehmer im Sinne des nationalen Rechts ("R. Collino und L. Chiappero/Telecom Italia")

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Pinerolo - Auslegung der Artikel 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-6659
  • ZIP 2000, 1996
  • EuZW 2001, 61
  • NZA 2000, 1279
  • NZI 2001, 48
  • DVBl 2001, 79 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (109)

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Der Erwerber kann die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, in das er eintritt, in demselben Umfang und auf dieselbe Weise ändern, wie dies dem Veräußerer möglich war (EuGH 14. September 2002 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 52, Slg. 2002, I-6659) .
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Da sich auf die genannte Regelung nur Personen berufen können, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 24, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 36), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in den öffentlichen Schulen in Italien beschäftigte ATA-Personal gemäß den von der italienischen Regierung unbestrittenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts einen solchen Schutz genießt.

    Was drittens die Eingliederung des übernommenen Personals und seiner Arbeiten in die öffentliche Verwaltung angeht, so kann dieser Umstand allein die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 auf diese Einheit nicht ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Collino und Chiappero, Randnrn. 33 und 35).

    Der Gerichtshof hat zwar - wie die italienische Regierung bemerkt - festgestellt, dass "die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung" und die "Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere" vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen sind - was später als Ausnahme in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 98/50 sowie in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 aufgenommen wurde -, er hat aber auch darauf hingewiesen, dass diese Wendungen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur diejenigen Fälle betreffen, in denen sich der Übergang auf Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse bezieht (Urteil Collino und Chiappero, Randnrn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch keineswegs entschieden, dass jede Übernahme im Zusammenhang mit oder im Rahmen einer Neuordnung der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen ist, sondern in der von der italienischen Regierung angeführten Rechtsprechung lediglich festgestellt, dass die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere allein und als solche keinen Übergang eines Unternehmens im Sinne der genannten Richtlinie darstellen (vgl. Urteile Henke, Randnr. 14, Collino und Chiappero, Randnr. 31, und Mayeur, Randnr. 33).

    In anderen Fällen hat er jedoch festgestellt, dass die Übernahme von Personal, das in der öffentlichen Verwaltung wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unter diese Richtlinie fällt (vgl. insbesondere Urteile Hidalgo u. a., Randnr. 24, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 32).

    Die Richtlinie verbietet lediglich, dass derartige Änderungen anlässlich und wegen eines Übergangs vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 10. Februar 1988, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, "Daddy"s Dance Hall", 324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 17; vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen, C-209/91, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 28, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 52).

    Er hat daher festgestellt, dass der Umstand, dass der Übergang auf einseitigen Entscheidungen der staatlichen Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung beruht, die Anwendung der Richtlinie nicht ausschließt (vgl. insbesondere Urteile Redmond Stichting, Randnrn. 15 bis 17, Collino und Chiappero, Randnr. 34, und UGT-FSP, Randnr. 25).

    Dazu ist zunächst zu prüfen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Urteil Collino und Chiappero einschlägig ist, in dem sich der Gerichtshof zu der Frage der Anerkennung des Dienstalters im Fall des Übergangs eines Unternehmens geäußert hat.

    In dem genannten Urteil wurde entschieden, dass das beim Veräußerer erreichte Dienstalter zwar als solches kein Recht darstellt, das die übernommenen Arbeitnehmer gegenüber dem Erwerber geltend machen könnten, doch gegebenenfalls dazu dient, bestimmte finanzielle Rechte der Arbeitnehmer zu bestimmen, und dass diese Rechte grundsätzlich vom Erwerber in gleicher Weise, wie sie beim Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden müssen (vgl. Urteil Collino und Chiappero, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat unter Hinweis darauf, dass der Erwerber in anderen Fällen als dem eines Unternehmensübergangs und im Rahmen des nach dem nationalen Recht Zulässigen die Lohn- und Gehaltsbedingungen der Arbeitnehmer im Sinne einer Verschlechterung ändern kann, entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 dahin auszulegen ist, dass der Erwerber bei der Berechnung finanzieller Rechte alle von dem übergegangenen Personal geleisteten Dienstjahre zu berücksichtigen hat, soweit sich eine solche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zwischen diesem Personal und dem Veräußerer ergibt, und dass er dies gemäß den im Rahmen dieses Verhältnisses vereinbarten Modalitäten tun muss (Urteil Collino und Chiappero, Randnrn. 51 und 52).

    Unter diesen Umständen kann sich die erbetene Auslegung der Richtlinie 77/187 im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil Collino und Chiappero ergangen ist, nicht nur auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie beziehen, sondern muss, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch den Abs. 2 dieser Vorschrift berücksichtigen, der u. a. den Fall erfasst, dass anstelle des beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags der beim Erwerber geltende Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (siehe u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 49, vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 17, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 22).

    So gehört eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (vgl. insbesondere Urteile Foster u. a., Randnr. 20, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 23, und Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 40).

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   Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98   

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https://dejure.org/2000,11330
Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98 (https://dejure.org/2000,11330)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.01.2000 - C-343/98 (https://dejure.org/2000,11330)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - C-343/98 (https://dejure.org/2000,11330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Collino und Chiappero

  • EU-Kommission PDF

    Renato Collino und Luisella Chiappero gegen Telecom Italia SpA.

    Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Übergang einer Einheit, die von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten öffentlichen Einrichtung betrieben wird, auf eine privatrechtliche Gesellschaft, deren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-6659
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    35 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Collino und Chiappero (C-343/98, EU:C:2000:23, Nr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

    22 - Siehe etwa Schlussanträge von Generalanwalt Alber vom 18. Januar 2000, Collino und Chiappero (C-343/98 , Slg. 2000, I-6659, Nrn. 29 bis 31); Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 6. Mai 2003, Pfeiffer (Urteil oben in Fn. 19 angeführt, Nr. 58); unter Abstellung auf die Besonderheiten des Antidiskriminierungsrechts: Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 7. Juli 2009, Kücükdeveci (Urteil oben in Fn. 3 angeführt, Nrn. 63, 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    15 - Schlussanträge vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache C-343/98 (Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, I-6661, Randnr. 23).
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