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Rechtsprechung
   EuG, 21.03.2003 - T-167/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12852
EuG, 21.03.2003 - T-167/02 (https://dejure.org/2003,12852)
EuG, Entscheidung vom 21.03.2003 - T-167/02 (https://dejure.org/2003,12852)
EuG, Entscheidung vom 21. März 2003 - T-167/02 (https://dejure.org/2003,12852)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    Richtlinie 2002/2/EG Art. 1; ; Richtlinie 2002/2/EG Art. 3; ; Richtlinie 79/373/EWG Art. 5; ; EG-Vertrag Art. 230 Abs. 4; ; EG-Vertrag Art. 249

  • Europäischer Gerichtshof

    Établissements Toulorge / Parlament und Rat

    "Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie 2002/2/EG - Unzulässigkeit - Schadenersatzklage"

  • EU-Kommission PDF

    Établissements Toulorge gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.

    Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 2002/2 des Europäischen Parlaments und des Rates
    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie, die die Verpflichtung zur genauen Angabe des Gewichtshundertteils der in Futtermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel einführt - ...

  • EU-Kommission

    Établissements Toulorge gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

    Gesundheitsschutz , Landwirtschaft , Futtermittel , Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Schadensersatz ; Verkehr mit Mischfuttermitteln ; Zusammensetzung von Mischfuttermitteln für Nutztiere ; Nichtigkeit einer Richtlinie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, II-1111
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (21)

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND …

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    Die Klägerin trägt vor, sie erfülle das Tatbestandsmerkmal der individuellen Betroffenheit, wie es vom Gericht im Urteil vom 3. Mai 2002 (Rechtssache T-177/01, Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) ausgelegt worden sei.

    Zu dem Vorbringen des Parlaments, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat die herkömmliche Rechtsprechung zur individuellen Betroffenheit, von der das Urteil Jégo-Quéré/Kommission abgewichen sei, bestätigt habe, macht die Klägerin geltend, dass der Gerichtshof die Auslegung des Gerichts nicht ausdrücklich verworfen habe.

    Zudem sei die Klage selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, die vor dem Urteil Jégo-Quéré/Kommission ergangen sei, zulässig.

    Unter Hinweis auf das Urteil Jégo-Quéré/Kommission sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat (…a. a. O., I-6681) macht die Klägerin, drittens, geltend, dass ihr nur eine Klage vor dem Gericht angemessenen Rechtsschutz bieten könne.

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    Die Klägerin bringt vor, Artikel 230 EG behandele zwar die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie nicht ausdrücklich, doch sei der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Einzelner auch einen generellen Rechtsakt wie eine Richtlinie anfechten könne, wenn dieser ihn unmittelbar und individuell betreffe (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335), was hier der Fall sei.

    Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von natürlichen oder juristischen Personen gegen eine Richtlinie nicht ausdrücklich; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies für sich allein nicht ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 63, Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28).

    Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239, und Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69).

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    Diese Rechte, die in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten und von den Vorschriften des "GATT-TRIPs" geschützt seien, seien spezifische Rechte, da sie im Gemeinschaftsrecht - mit den Worten des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 (Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnrn.

    Der Gerichtshof habe wiederholt das Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie den außerordentlich schweren Schaden hervorgehoben, der entstehen könne, wenn Unterlagen zu Unrecht an einen Wettbewerber weitergeleitet würden (Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnrn. 28 und 29).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    Der Einzelne könnte dann nicht mehr zuwarten, bis er von den Umsetzungsmaßnahmen Kenntnis erhalten habe, und die anwendbaren Vorschriften somit umfassend und eingehend prüfen, um sie dann vor den nationalen Gerichten anzufechten, denn mangels Klageerhebung vor dem Gemeinschaftsgericht innerhalb der Ausschlussfristen des Artikels 230 EG sei eine etwaige Vorabentscheidungsfrage zur Gültigkeit der Richtlinie nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 (Rechtssache C-188/92, TWD, Slg. 1994, I-833) nicht mehr möglich.

    Zu den Ausführungen des Rates darüber, wie sich nach dem Urteil TWD eine Zulässigkeit der vorliegenden Klage auf die Möglichkeit auswirken könnte, die Gültigkeit der streitigen Richtlinie vor den nationalen Gerichten in Frage zu stellen, macht die Klägerin geltend, dass dieses Urteil eine individuelle Entscheidung betroffen habe und nicht auf generelle Rechtsakte, insbesondere Richtlinien, übertragbar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-408/95, Eurotunnel u. a., Slg. 1997, I-6315).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    Unter bestimmten Umständen nämlich kann auch ein genereller Rechtsakt, der für alle beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, sowie Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 29).

    Unter Bezugnahme auf das Urteil Codorniu/Rat trägt die Klägerin, erstens, vor, sie sei von der Richtlinie 2002/2 individuell betroffen, da die Richtlinie ihr spezifische Rechte entziehe, nämlich Rechte am Know-how und an den Geschäftsgeheimnissen.

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    In diesem System können natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG generelle Rechtsakte der Gemeinschaft nicht unmittelbar anfechten können, die Ungültigkeit solcher Rechtsakte je nach den Umständen des Falles entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese Gerichte, die die Ungültigkeit der genannten Handlungen nicht selbst feststellen können (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), veranlassen, dem Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239, und Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69).
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    Was das Vorbringen der Klägerin zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anbelangt, so hat der EG-Vertrag, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat ausgeführt hat, mit den Artikeln 230 EG und 241 EG einerseits und Artikel 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut ist, gewährleisten soll (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23).
  • EuGH, 28.01.1986 - 161/84

    Pronuptia

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    Das Gemeinschaftsrecht erkenne somit an, dass das Know-how einen lebenswichtigen Wettbewerbsparameter darstelle und dass ein Unternehmen, das z. B. einem anderen Unternehmen eine Lizenz an seinem Know-how erteile, vor der Offenlegung seines Know-how in derselben Weise rechtlich zu schützen sei, wie dies bei einem Patent der Fall sei (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 161/84, Pronuptia, Slg. 1986, 353, Randnr. 16; Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen [ABl.
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2003 - T-167/02
    Die Ansicht der Klägerin schließlich, dass in den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 (Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) und vom 26. Juni 1990 (Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) sowie Antillean Rice Mills u. a. nicht geprüft worden sei, ob sich die Klägerinnen in einer einzigartigen Situation befunden hätten, beruht auf einer unrichtigen Auslegung dieser Urteile.
  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. - Befugnis des Rates, Einfuhrbeschränkungen für …

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen …

  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

  • EuG, 08.12.1998 - T-39/98

    "Verordnung (EG) Nr. 2613/97 - Vorschrift zur Aufhebung nationaler Beihilfen für …

  • EuG, 08.08.2002 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - …

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN …

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

  • EuG, 22.01.2008 - T-298/04

    Efkon / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2004/52/EG - …

    Rn. 49 Zwar behandelt Art. 230 Abs. 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit der von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklage; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat, T-135/96, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 21. März 2003, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, T-167/02, Slg. 2003, II-1111, Randnr. 24).

    Diese haben gemäß dem in Art. 10 EG aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder nationalen Entscheidung oder anderen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung wie die hier streitige auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten können, indem sie sich auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen und die nationalen Gerichte dadurch veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 39, und Beschluss Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Randnrn.

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    95 Der allgemeine Charakter der angefochtenen Entscheidung, der sich aus ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite ergibt, schließt es jedoch als solcher noch nicht aus, dass ein Einzelner eine Nichtigkeitsklage gegen sie erheben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, in Randnr. 89 zitiertes Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19, und in Randnr. 89 zitiertes Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 66, sowie Beschluss des Gerichts vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 26, und in Randnr. 89 zitierter Beschluss Villiger Söhne/Rat, Randnr. 40).
  • EuG, 29.06.2006 - T-311/03

    Nürburgring / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG - …

    46 Das Parlament betont, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst einräume, dass ihre Klage im Licht dieser ständigen Rechtsprechung unzulässig sei, und ist der Auffassung, dass sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens nicht auf die abweichenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) berufen könne, denen der Gerichtshof nicht gefolgt sei, was das Gericht dazu veranlasst habe, zu bekräftigen, dass natürliche oder juristische Personen nur unter den vom Gerichtshof formulierten Voraussetzungen ihre individuelle Betroffenheit geltend machen könnten (Beschluss des Gerichts vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1111, Randnrn.
  • EuG, 10.12.2004 - T-196/03

    EFfCI / Parlament und Rat

    37 Dass die angefochtene Handlung ein genereller Rechtsakt und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG ist, schließt noch nicht aus, dass einem Einzelnen gegen die Handlung eine Nichtigkeitsklage zusteht (Urteile des Gerichtshofes Codorniu/Rat, oben, Randnr. 22, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, Beschlüsse des Gerichts Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, oben, Randnr. 34, Randnr. 29, und vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1111, Randnr. 26).
  • EuG, 02.04.2004 - T-231/02

    Gonnelli und AIFO / Kommission

    31 Dass die angefochtene Handlung ein genereller Rechtsakt und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG ist, schließt jedoch für sich genommen noch nicht aus, dass einer Privatperson gegen die Handlung eine Nichtigkeitsklage zusteht (Urteile des Gerichtshofes Codorniu/Rat, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49; Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 29, und vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1111, Randnr. 26).
  • EuG, 15.03.2004 - T-139/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

    61 Nach der Rechtsprechung kann allerdings unter bestimmten Umständen auch ein Rechtsakt allgemeiner Geltung, der auf alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar ist, einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen und daher ihnen gegenüber eine Entscheidung darstellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniù/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36, Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2001 in der Rechtssache T-166/99, Andres de Dios u. a./Rat, Slg. 2001, II-1857, Randnr. 45, Beschlüsse des Gerichts IPSO und USE/EZB, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 51, vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 29, und vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1111, Randnr. 27).
  • EuG, 22.04.2009 - T-217/08

    Bundesverband Deutscher Milchviehhalter u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - …

    Abgesehen davon, dass sich im gesamten Gebiet der Europäischen Union eine große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern, die durch die Verordnung Nr. 248/2008 in gleicher Weise wie die Kläger berührt werden, in einer solchen Situation befinden, vermag jedenfalls der Umstand, dass sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000, ACAV u. a./Rat, T-138/98, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66, und Beschluss des Gerichts vom 21. März 2003, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, T-167/02, Slg. 2003, II-1111, Randnr. 63), was vorliegend unbestreitbar der Fall ist.
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