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Rechtsprechung
   EuG, 13.12.2018 - T-165/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41859
EuG, 13.12.2018 - T-165/15 (https://dejure.org/2018,41859)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-165/15 (https://dejure.org/2018,41859)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-165/15 (https://dejure.org/2018,41859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn mit Ryanair und deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services geschlossene Vereinbarungen - Flughafendienstleistungen - Marketingdienstleistungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Auszüge). Ryanair DAC und Airport Marketing Services Ltd gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen - Von der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn mit Ryanair und deren Tochtergesellschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn mit Ryanair und deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services geschlossene Vereinbarungen - Flughafendienstleistungen - Marketingdienstleistungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Rn. 93 Die Klägerinnen erkennen an, dass die Entscheidungen einer Behörde immer dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind, weisen jedoch darauf hin, dass die Entscheidungen öffentlicher Unternehmen, wie im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), festgestellt worden sei, dem Mitgliedstaat nur dann zugerechnet werden könnten, wenn sich aus bestimmten Indizien ergebe, dass er eine Kontrolle in Bezug auf die fragliche Entscheidung ausgeübt habe.

    Wegen dieses Begründungsmangels hätten die Klägerinnen nicht nachprüfen können, ob die Weigerung der Kommission, die Indizien des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), anzuwenden, gerechtfertigt gewesen sei.

    Rn. 103 Da die fraglichen Vereinbarungen von der IHKPB, einem staatlichen Organ, geschlossen worden waren, brauchte die Kommission zum anderen nicht anhand der Kriterien des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), zu prüfen, ob sie dem Staat zuzurechnen waren.

    Rn. 104 Diese Umstände, die die Kommission für ihre Feststellung, dass die IHKPB ein staatliches Organ ist, herangezogen hat - nämlich ihr Status als öffentliche Einrichtung, ihre Aufgaben von allgemeinem Interesse und der Umstand, dass sie der staatlichen Aufsicht unterliegt -, entsprechen im Übrigen einer Reihe von Indizien, die in der Rechtsprechung als relevant anerkannt wurden, um Maßnahmen eines öffentlichen Unternehmens dem Staat zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 56, …und vom 27. Februar 2013, Nitrogénművek Vegyipari/Kommission, T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63 bis 65).

    Rn. 111 Viertens ist das auf einen Begründungsmangel gestützte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, sie hätten nicht nachprüfen können, ob die Weigerung der Kommission, die Indizien des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), anzuwenden, gerechtfertigt gewesen sei.

    Die Kommission hat nämlich in den Erwägungsgründen 269 bis 276 des angefochtenen Beschlusses hinreichend klar dargelegt, inwieweit sich die Situation der IHK, bei denen Aufgaben von allgemeinem Interesse und wirtschaftliche Aktivitäten miteinander verbunden sind, von der Situation öffentlicher Unternehmen unterscheidet, zu denen das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), ergangen ist.

    Die Prüfung, ob die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe dem Staat zuzurechnen sei, müsse deshalb aufgrund der im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), angeführten Indizien vorgenommen werden.

    Da es im angefochtenen Beschluss an einer Einstufung der IHKPB entweder als Unternehmen oder als andere Einrichtung fehle, könnten die Klägerinnen nicht ermitteln, welches Kriterium der Zurechenbarkeit zum Staat auf die IHKPB Anwendung finde: die im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), genannten Indizien oder die bloße Tatsache, der öffentlichen Verwaltung anzugehören.

  • EuG, 03.07.2014 - T-319/12

    Königreich Spanien, Ciudad de la Luz, SAU und Sociedad Proyectos Temáticos de la …

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Rn. 140 Um zu ermitteln, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, die betreffenden Verträge zu schließen (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 29, und vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 40 und 42).

    Diese Methode stellt nämlich nur eines von mehreren Analyseinstrumenten dar, mit denen ermittelt werden soll, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 250 und 254, sowie vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 43 und 44).

    Rn. 142 Die Wahl des geeigneten Analyseinstruments gehört nämlich zu der Verpflichtung der Kommission, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251 und 258, sowie vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 45).

    Rn. 146 Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57), und vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission (T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604), das Analyseinstrument der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor zum Gegenstand hatten, denn in diesen Urteilen hat das Gericht entschieden, dass die Heranziehung der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor nur eines von mehreren Analyseinstrumenten im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 AEUV darstellte.

    Rn. 160 Soweit die Klägerinnen drittens geltend machen, die Ablehnung der vergleichenden Analyse bei Flughäfen stehe im Widerspruch zu der Kommissionspraxis in anderen Sektoren, ist zu beachten, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe als Rechtsbegriff allein auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 1 AEUV und nicht nach Maßgabe einer früheren Verwaltungspraxis der Kommission - unterstellt, sie wäre erwiesen - auszulegen ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission durfte deshalb berücksichtigen, dass im Rahmen eines bestimmten Geschäfts ein negativer Ertrag zu erwarten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 44 und 45).

    Rn. 284 In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nach der Rechtsprechung nicht von einer subjektiven Beurteilung durch die Kommission abhängen kann und unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission - unterstellt, sie wäre erwiesen - erfolgen muss (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Diese Methode stellt nämlich nur eines von mehreren Analyseinstrumenten dar, mit denen ermittelt werden soll, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 250 und 254, …sowie vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 43 und 44).

    Rn. 142 Die Wahl des geeigneten Analyseinstruments gehört nämlich zu der Verpflichtung der Kommission, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251 und 258, …sowie vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 45).

    Rn. 146 Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57), und vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission (T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604), das Analyseinstrument der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor zum Gegenstand hatten, denn in diesen Urteilen hat das Gericht entschieden, dass die Heranziehung der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor nur eines von mehreren Analyseinstrumenten im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 AEUV darstellte.

    Rn. 147 Ebenso wenig können sich die Klägerinnen mit Erfolg auf die Rechtsprechung stützen, wonach der Umstand, dass der streitige Vorgang für die Behörde sinnvoll ist, die Kommission nicht von der Prüfung befreit, ob durch die betreffende Maßnahme dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 315, …und vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386, Rn. 213).

  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des …

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 129 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, beschränkt ist, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 88).

    Rn. 130 Hat die Kommission bei der Prüfung, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, das Kriterium des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers anzuwenden, setzt die Verwendung dieses Kriteriums im Allgemeinen eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraus (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 89).

    Rn. 131 Obwohl das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen hat, geht dennoch aus nunmehr ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen muss, sondern auch zu kontrollieren hat, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.03.2016 - T-103/14

    Frucona Košice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verbrauchsteuer - …

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Rn. 72 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten sich nach der Rechtsprechung nicht auf wirkliche Verteidigungsrechte berufen können, die mit solchen des Mitgliedstaats vergleichbar wären, auch wenn dieser Staat, der die staatlichen Beihilfen gewährt hat, und die betreffenden Beteiligten als deren Empfänger im Rahmen eines solchen Verfahrens unterschiedliche Interessen haben können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 104, und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 54).

    Rn. 73 Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Interessen des Beihilfeempfängers nicht verteidigt, kann dessen Rolle im Verwaltungsverfahren oder die Art seiner Beteiligung an diesem Verfahren nicht derart ändern, dass ihm hinsichtlich der Verteidigungsrechte Garantien eingeräumt würden, die mit denen dieses Mitgliedstaats vergleichbar sind (Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 77).

    Zu dieser Pflicht hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens darstellt (…Urteil vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17); dabei hat er klargestellt, dass diese Mitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (vgl. Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers das Verhalten einer als Wirtschaftsteilnehmerin handelnden Behörde mit dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers zu vergleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, 81, 92 und 103, und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 95, 115 und 118), was die Kommission im vorliegenden Fall getan hat.

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten …

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Wenngleich unter diesem Gesichtspunkt davon auszugehen ist, dass die IHKPB eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 93), steht doch fest, dass der Betrieb des Flughafens Pau in die Strukturen der IHKPB integriert war, die die Kommission aufgrund eines Bündels von Indizien als Behörde eingestuft hat.

    Nichts schließt es jedoch aus, dass eine öffentliche Einrichtung, die unter staatlicher Aufsicht Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt und in diesem Rahmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nicht nur als Behörde qualifiziert wird, sondern im Zusammenhang mit einer anderen Maßnahme Unternehmen wie den Klägerinnen auch eine Beihilfe gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 143 und 145).

    Die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeiten ausübende Stelle nach innerstaatlichem Recht eine Rechtspersönlichkeit besitzt, die von derjenigen des Staates getrennt ist, hat nämlich keinen Einfluss auf das Bestehen finanzieller Beziehungen zwischen dem Staat und dieser Stelle und damit auf deren Möglichkeit, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 128 und 129 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a. - "Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit …

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Unter Berufung auf das Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, EU:C:2003:388, Rn. 38 und 39), machen sie geltend, die Kommission dürfe sich nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts nur dann auf eine inkrementelle Rentabilitätsanalyse stützen, wenn eine vergleichende Analyse, insbesondere ein Vergleich mit einem privaten Kapitalgeber, unmöglich sei.

    Rn. 144 Gegen diese Vorgehensweise der Kommission spricht nicht die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung, d. h. das Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, EU:C:2003:388, Rn. 38 und 39), wonach für den Fall, dass es unmöglich ist, die Situation eines öffentlichen Unternehmens mit der eines privaten Unternehmens zu vergleichen, das keine Monopolstellung hat, die zwangsläufig hypothetischen normalen Marktbedingungen anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren, wie etwa der Aufwendungen des öffentlichen Unternehmens, zu ermitteln sind.

    Rn. 145 Folglich können die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen, im Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, EU:C:2003:388), werde ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts erwähnt, wonach eine Hierarchie zwischen der vergleichenden Analyse und anderen Methoden bestehe, nicht durchdringen.

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE …

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Die Kommission muss nämlich bei der Beurteilung der streitigen Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 308 Wie bereits festgestellt, hat die Kommission, wenn sie das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers anwendet, bei der Beurteilung einer Maßnahme alle hierfür maßgeblichen Aspekte und ihren Kontext zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss nämlich bei der Beurteilung der streitigen Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte und den Kontext dieser Maßnahmen berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), wozu auch die Aspekte hinsichtlich der Situation der für den Erlass der streitigen Maßnahmen zuständigen Stelle bzw. Stellen gehören.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur …

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Rn. 57 Die Beteiligten verfügen somit im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen im Gegensatz zu dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat nicht über das Recht, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58).

    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der sie gewährt wird, ermöglicht es die Akteneinsicht den Beteiligten, sämtliche bei der Kommission eingereichten Erklärungen und Dokumente zu erhalten und gegebenenfalls in ihren eigenen Erklärungen hierzu Stellung zu nehmen, was den Charakter des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen verändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58 und 59).

    Zudem behält das Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), obwohl es ein vor der Aufnahme der Charta in das Primärrecht der Union abgeschlossenes beihilferechtliches Verfahren betrifft, seine Relevanz, denn es unterstreicht, dass das System der Kontrolle staatlicher Beihilfen gefährdet würde, wenn die Beihilfeempfänger ein Recht auf Zugang zu den Kommissionsakten erhielten.

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Letztere können sich nicht auf so weitgehende Rechte wie Verteidigungsrechte als solche berufen und haben keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 81 bis 83, und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 71 und 78).

    Daraus folgt, dass die Beteiligten keineswegs einen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen können, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich fallen Maßnahmen, die von (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten unterhalb der zentralstaatlichen Ebene erlassen werden, unabhängig von deren Status und Bezeichnung ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaats in den Geltungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 108 und 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission …

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Košice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass …

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem …

  • EuG, 09.09.2014 - T-461/12

    Hansestadt Lübeck / Kommission - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte - …

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur …

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 9403 final der Kommission vom 20. …

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Staatliche Beihilfen; Spanische Regelung über die vorzeitige Abschreibung …

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Luftverkehr - …

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der …

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN …

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der …

  • EuGH, 26.10.2016 - C-211/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom in der Rechtssache …

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen …

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen, …

  • EuG, 13.12.2011 - T-244/08

    Konsum Nord ekonomisk förening gegen Europäische Kommission.

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuGH, 08.05.2008 - C-49/05

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery …

  • EuG, 27.02.2013 - T-387/11

    Nitrogénművek Vegyipari / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 06.07.2017 - T-1/15

    SNCM/ Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von …

  • EuG, 06.07.2017 - T-74/14

    Das Gericht bestätigt, dass die Kapitalzuführung und die …

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 30.04.2014 - T-468/08

    Tisza Erömü kft gegen Europäische Kommission.

  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen …

    Im letztgenannten Fall ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Bejahung der Selektivität (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60…, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 400).

    Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 139).

    Rn. 79 Um zu ermitteln, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, die betreffenden Verträge zu schließen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 140;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 29).

    Rn. 80 Die Wahl des geeigneten Analyseinstruments gehört zu der Verpflichtung der Kommission, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 142).

    Sie muss unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission - deren Nachweis unterstellt - erfolgen (…Urteile vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 284).

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …

    SOGAER befinde sich in einer ähnlichen Situation wie die Betreiber der Flughäfen von Pau-Béarn und Nîmes-Uzès-Le Vigan, die ebenfalls von örtlichen Handelskammern kontrolliert würden, die Organe des französischen Staates darstellten, wie das Gericht in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), festgestellt habe.

    Rn. 103 Unter diesen Umständen ist es auch irrelevant, dass das Gericht in den von der Klägerin angeführten Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), entschieden hat, dass die Kommission zutreffend die Auffassung vertreten hatte, dass die beiden betreffenden Handelskammern, die die Flughäfen Pau-Béarn bzw. Nîmes-Uzès-Le Vigan kontrollierten, öffentliche Stellen waren, deren Entscheidungen dem französischen Staat zuzurechnen waren.

    Rn. 104 Jedenfalls ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Gegebenheiten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), ergangen sind, im vorliegenden Fall zum einen nicht erwiesen ist, dass die CCIA Cagliari eine öffentliche Stelle war, da sich die Klägerin auf die im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Feststellung beschränkt hat, dass nach italienischem Recht die CCIA Cagliari eine "autonome öffentliche Einrichtung" sei.

  • EuG, 17.04.2024 - T-183/23

    Schutz personenbezogener Daten - Beschwerde von Nutzern eines sozialen Netzwerks …

    Rn. 68 Zum Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen Einschränkungen des Rechts auf Zugang zur Verwaltungsakte der Europäischen Kommission im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta "gesetzlich vorgesehen" sind, d. h., dass sie sich sowohl aus einer Bestimmung des Vertrags als auch aus einem zu ihrer Durchführung erlassenen Sekundärrechtsakt ergeben.

    Dieser Artikel, bei dem es sich um die Nachfolgebestimmung von Art. 93 des EG-Vertrags (jetzt Art. 88 EG) handelt, ist vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass er nur gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat von der Kommission eine streitige Erörterung und die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, nicht aber zugunsten der anderen Verfahrensbeteiligten, darunter des Beschwerdeführers (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 59…, vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 81 bis 84, sowie vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 56).

    Rn. 70 Die im Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), gewählte Lösung lässt sich nicht auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen.

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …

    Rn. 108 Ebenso konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271…, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 230, …und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.

    Rn. 148 Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271…, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 229, …und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …

    Rn. 215 Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271…, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 230, …und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.
  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von …

    Rn. 29 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, die Parteien aufgefordert, sich zu einer etwaigen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-111/15 und T-165/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu äußern, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien zur Beantwortung einiger Fragen aufgefordert.

    Rn. 30 Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat der Präsident der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-111/15, T-165/15 und T-53/16 gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

  • EuGH, 20.01.2020 - C-203/19

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

    das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-165/15 aufzuheben; und.

    der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für dieses Rechtsmittel und das Verfahren in der Rechtssache T-165/15 vor dem Gericht aufzuerlegen.

  • EuG, 10.04.2024 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Gebührensystem für die …

    Rn. 72 Insoweit gehört im Rahmen des oben in Rn. 68 in Erinnerung gerufenen weiten Ermessens der Kommission die Wahl der geeigneten Methode zu ihrer Verpflichtung, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 142, …und vom 29. September 2021, TUIfly/Kommission, T-447/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:625, Rn. 80).
  • EuG, 07.09.2022 - T-642/19

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe …

    Rn. 37 Was viertens den Umstand anbelangt, dass die Klägerin die Schlussfolgerung der Kommission in den Erwägungsgründen 94 und 95 des angefochtenen Beschlusses in Frage stellt, wonach der Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 nicht als ein normales Verhalten eines Marktteilnehmers erachtet werden könne, ist, selbst bei der Annahme, dass das Verhalten der Stadt Brüssel einer Prüfung unterzogen werden kann, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, zu prüfen ist, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, einen ähnlichen Beschluss zu erlassen, d. h. im vorliegenden Fall, einen einem Vertragspartner angeblich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zugefügten Schaden in ähnlicher Weise auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 140).
  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - …

    Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellen könnte (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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